Urteil des VG Düsseldorf vom 11.01.2005
VG Düsseldorf: stadt, schusswaffe, ausnahme, gebäude, behörde, futter, gesundheit, gewehr, vollstreckung, tötung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5694/04
11.01.2005
Verwaltungsgericht Düsseldorf
18. Kammer
Urteil
18 K 5694/04
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Jäger. Er verfügt über ein Gewehr im Kaliber 22 lfb. Am 30. Januar 2004
beantragte er bei dem Beklagten, ihm eine Erlaubnis zum Schießen mit dieser Waffe in im
einzelnen bezeichneten Bereichen der Yer Innenstadt zu erteilen, um dort mit der Waffe
verwilderte Haustauben zu töten. Die beantragte Genehmigung war von dem Beklagten in
der Vergangenheit bereits mehrfach erteilt worden. Die Bekämpfung der Tauben erfolgt auf
Bitten der Stadt Y. Eine Vergütung erhält der Kläger für die Taubenjagd nicht. Die Kosten
der verbrauchten Munition trägt die Stadt Y. Die erlegten Tauben verbleiben bei dem
Kläger. Der fragliche Bereich der Yer Innenstadt ist mit historisch wertvollen und
schützenswerten Gebäuden bebaut und ist von einer Taubenplage betroffen.
Diese Taubenplage verursache durch den Taubenkot unwiederbringliche Schäden und
Zerstörungen an den Yer Baudenkmälern. Zudem führe die Taubenplage bzw. der
Taubenkot zu einer Verbreitung von Krankheitserregern und begründe eine Ansteckungs-
und Seuchengefahr für die zahlreichen Menschen, die sich im fraglichen Gebiet bzw. in
den darauf erbauten Gebäuden aufhielten. Die Jagd auf die Tauben habe in Verbindung
mit den weiteren Maßnahmen der Stadt Y, des Landschaftsverbandes S und der
Katholischen Kirche in den letzten Jahren zu einer deutlichen Reduktion der
Taubenpopulation geführt
Nach Einholung u.a. einer amtstierärztlichen Stellungnahme über andere Möglichkeiten der
Bekämpfung der Taubenplage lehnte der Beklagte nach entsprechender Anhörung den
Antrag des Klägers auf Erteilung einer Schießerlaubnis mit Bescheid vom 29. April 2004
ab. Zur Begründung führte er aus, von der fraglichen Taubenplage im Yer Stadtgebiet gehe
keine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen aus. Zudem führe der vom Kläger
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beabsichtigte Abschuss einzelner Tiere ausweislich der in den vorherigen Jahren
gesammelten Erfahrungen nicht zu einer nachhaltigen Dezimierung der Taubenzahl.
Langfristig wirksam und unter Beachtung des Tierschutzes biologisch sinnvoll seien nur
Maßnahmen, die das Futter- und Nistplatzangebot reduzierten bzw. die Niederlassung auf
Bauwerken verhinderten. Seinen hiergegen am 24. Mai 2004 erhobenen Widerspruch
begründete der Kläger damit, dass zu den von der zuständigen Behörde bei der Gefahr der
Verbreitung von Krankheitserregern durch Gesundheitsschädlinge nach dem
Infektionsschutzgesetz auch die Vernichtung dieser gehöre. Zudem sei weder
nachvollziehbar, warum der Beklagte eine konkrete Gefährdungslage verneine, noch, wie
die von dem Beklagten präferierten Maßnahmen im betroffenen Innenstadtbereich
durchgeführt werden sollten.
Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
26. Juli 2004 als unbegründet zurück. Hierzu führte sie aus, die von den Tauben
ausgehenden Gefahren für die Gesundheit von Menschen und für historische Gebäude
stellten zwar einen besonderen Grund für die Zulassung einer Ausnahme von der
Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 5 WaffG dar. Allerdings stünden Belange der öffentlichen
Sicherheit der Zulassung einer solchen Ausnahme entgegen, weil eine Gefährdung durch
Querschläger bestünde.
Der Kläger hat am 27. August 2004 Klage erhoben. Unter Vertiefung seines bisherigen
Vortrags führt er an, dass bisher ergriffene Maßnahmen zum Entzug der Futter- und
Nistplätze keine erkennbaren Erfolg gezeitigt hätten. Auch sei es bei den in den
vergangenen zwei Jahren erfolgten 430 Abschüssen zu keinen Gefährdungen gekommen.
Der Abschuss sei etwa im Bereich des Innenhofs des Rathauses nur außerhalb der Dienst-
und Besuchszeiten erfolgt. Ein erhebliches Risiko durch Querschläger sei nicht erkennbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, ihm die am 30. Januar 2004 beantragte Schießerlaubnis
zum Töten von verwilderten Haustauben im Stadtgebiet der Stadt Y in den Bereichen
Kapitel 19 (Nschule und Dom), L 0 (Rathaus und Rathausparkplatz), L Str. 00 (L Tor),
L1mühle (Nordwall), L 1 (Chaus) und in den X1anlagen zu erteilen,
hilfsweise,
ihm die Erlaubnis für den Bereich des Rathaus-Innenhofs und des Kreuzgangs des Yer
Doms zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass es unklar sei, ob von der Stadt Y bisher andere Maßnahmen gegen die
Taubenplage eingesetzt worden seien und verweist ergänzend auf die angegriffenen
Bescheide.
Die Stadt Y hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2004, auf das wegen der Einzelheiten
Bezug genommen wird, Angaben zu den von ihr durchgeführten bzw. beabsichtigten
Taubenabwehrmaßnahmen gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgange des Beklagten und
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der Bezirksregierung E Bezug genommen.
Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Nachdem die Parteien übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben,
konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Entscheidung im
schriftlichen Verfahren ergehen.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Schießerlaubnis. Der
Beklagte war vielmehr verpflichtet, die Erteilung der beantragten Erlaubnis abzulehnen.
Das vom Kläger beabsichtigte Abschießen von verwilderten Haustauben auf einzelnen
Bereichen der Yer Innenstadt mit einem Gewehr im Kaliber 22 lfb. ist eine nach dem
Waffengesetz (WaffG) grundsätzlich erlaubnisbedürftige Form des Umgangs mit einer
Schusswaffe (§§ 1 Abs. 3 und 4, 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2
Unterabschnitt 1). Eine Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird gemäß § 10
Abs. 5 WaffG durch Erteilung einer Schießerlaubnis erteilt. Es liegen keine Gesichtspunkte
vor, die ausnahmsweise das Erfordernis einer Schießerlaubnis entfallen lassen. Weder
liegt bei der Benutzung eines Gewehrs im Kaliber 22 lfb. mit einer Geschossenergie von
jedenfalls mehr als 100 Joule ein Fall des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 lit. a) WaffG vor, noch
bedarf es im Hinblick auf § 13 Abs. 6 WaffG keiner Schießerlaubnis. Ein Fall des § 13 Abs.
6 WaffG liegt nicht vor, denn unbeschadet der Frage ob der Kläger überhaupt
Jagdausübungsberechtigter ist und es sich bei den fraglichen Bereichen der Yer Innenstadt
nicht um befriedete Bezirke im Sinne des § 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG) und des § 4
Landesjagdgesetz NRW (LJagdG NRW) handelt, geht es hier jedenfalls nicht um ein
Schießen im Rahmen der befugten Jagdausübung. Denn weder gehört die verwilderte
Haustaube (columbia livia domestica) nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG zu den dem Jagdrecht
unterliegenden Wildtaubenarten noch ergibt sich unter dem Aspekt der Berechtigung und
Verpflichtung zur Hege (§ 1 Abs. 1 BJagdG) bzw. aus der Berechtigung des
Jagdausübungsberechtigten zum Jagdschutz (§ 23 BJagdG, § 25 ff. LJagdG NRW) etwas
anderes. Der Kläger verfolgt nämlich ausdrücklich nicht den Schutz des jagdbaren Wildes
und den Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, sondern ausschließlich
die jagdfremden Ziele des Schutzes der Bevölkerung vor Krankheitserregern und
historischer Gebäude vor der Beschädigung durch Taubenkot. Aus den gleichen Gründen
ist der Kläger auch nicht gehalten, eine (vorrangige) Erlaubnis der unteren Jagdbehörde
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LJagdG NRW zu beantragen.
Der Beklagte war verpflichtet, die nach vorstehenden Ausführungen erforderliche
Schießerlaubnis zu versagen, denn die Voraussetzungen zur Erteilung einer
waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WaffG liegen nicht vor.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt die Erteilung einer Schießerlaubnis u.a. den Nachweis
eines entsprechenden Bedürfnisses voraus. Der Nachweis eines solchen Bedürfnisses ist
gemäß § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche
Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind. Zunächst hat der Kläger solche persönlichen oder wirtschaftlichen
Interessen nicht glaubhaft gemacht. Persönliche oder wirtschaftliche Gründe des Klägers,
die Taubenplage zu bekämpfen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die vom Kläger
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benannten Belange der Bekämpfung von Gesundheitsgefahren und des Schutzes
historisch wertvoller Gebäude betreffen nur Interessen der Allgemeinheit bzw. der
Eigentümer der Gebäude, wozu der Kläger offenbar nicht gehört. Auch erhält der Kläger
keine Vergütung für den Abschuss der Tiere; ihm werden lediglich entstandene
Aufwendungen ersetzt. Zwar behält der Kläger die erlegten Tiere, jedoch kommt diesem
Umstand offenbar weder nennenswerte wirtschaftliche Bedeutung zu noch ist es sonst
ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger hierauf aus anderen Gründen ankäme.
Weiterhin ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die gezielte Tötung einzelner Tauben
durch den Abschuss mit der Schusswaffe zur Bekämpfung der Taubenplage erforderlich ist.
Vielmehr geht aus den angegriffenen Bescheiden, auf die insoweit gemäß § 117 Abs. 5
VwGO Bezug genommen wird, sowie aus der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 27.
Januar 2004 und den ihr beigefügten Stellungnahmen des BgVV vom 26. Februar 1998
und vom 20. Juli 2001 nachvollziehbar hervor, dass langfristig erfolgreiche Maßnahmen
gegen die Taubenplage nur in der nachhaltigen Einwirkung auf die für Tauben sehr
günstigen Umweltverhältnisse (Futter- und Nistplatzangebot, Niederlassungsmöglichkeiten
etc.) bestehen können. Eine gezielte Tötung einzelner Tiere wird demgegenüber durch
erhöhte Reproduktionsraten und Zuzügler aus anderen Gebieten umgehend ausgeglichen.
Deshalb weist der Beklagte auch zu Recht auf die Erfolglosigkeit der bisherigen
Abschussaktionen hin. Dem ist der Kläger, der lediglich angibt, die Abschussaktion habe in
Verbindung mit den weiteren ergriffenen Maßnahmen zu einer deutlichen Reduktion der
Population geführt, nicht substantiiert entgegengetreten. Nachvollziehbare Angaben über
die Entwicklung der Taubenpopulation und die Auswirkungen einzelner Maßnahmen
liegen nicht vor. Auch aus der Stellungnahme der Stadt Y vom 29. Dezember 2004 folgt,
dass die in Betracht kommenden anderweitigen Abwehrmaßnahmen noch nicht
ausgeschöpft sind bzw. die Auswirkungen von erst kürzlich ergriffenen Maßnahmen noch
nicht beurteilt werden können. So hat die Stadt Y offenbar jüngst Fangstationen in die
Anflugbahn verwilderter Haustauben verlegt und weitere bauliche Maßnahmen an
städtischen Gebäuden ergriffen. Zudem ist in diesem Jahr eine bisher aus finanziellen
Gründen nicht durchgeführte Installation von Taubenabwehrnetzen geplant. Sind aber die
zur Verfügung stehenden baulichen Abwehrmaßnahmen noch nicht ausgeschöpft bzw.
können die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen noch gar nicht beurteilt werden, so
ist die Erforderlichkeit des als ultima ratio zu verstehenden Einsatzes von Schusswaffen in
der Öffentlichkeit schon deshalb nicht belegt. Dem Hinweis auf fehlende finanzielle
Möglichkeiten kann angesichts des restriktiven Zwecks des Waffengesetzes, den Bestand
und den Einsatz von Waffen in der Bevölkerung und gerade in der Öffentlichkeit möglichst
gering zu halten, keine Bedeutung zukommen.
Dass demnach kein Bedürfnis für eine Schießerlaubnis nachgewiesen ist gilt erst Recht in
Anbetracht der in § 8 Abs. 1 WaffG ausdrücklich in Bezug genommenen Belange der
öffentlichen Sicherheit. Diese sind hier in ganz erheblicher Weise berührt, denn der Kläger
will mit einer Schusswaffe im Innenstadtbereich der Stadt Y schießen. Er weist selbst
darauf hin, dass dieser Bereich von sehr vielen Menschen aufgesucht wird. Waffen des
vom Kläger benutzten Kalibers weisen bereits eine nicht unerhebliche Geschossenergie
auf, die es im Zusammenhang mit der Abgabe von Schüssen in unmittelbarer Nähe von
baulichen Anlagen (Abprallgefahr) als ausgeschlossen erscheinen lässt, mit der nötigen
Sicherheit eine Gefährdung unbeteiligter Personen insbesondere durch Querschläger -
aber auch durch unerwartet im Schussfeld auftauchende Personen - auszuschließen. Die
vom Kläger dargelegten Schutzmaßnahmen des Schießens ausschließlich zu Zeiten
geringen Verkehrsaufkommens sind unzureichend, um einen ausreichend sicheren Schutz
zu gewährleisten. Dass vor dem Schießen die in Frage kommenden Bereiche abgesperrt
und weitere Aufsichtspersonen eingesetzt worden wären, ist nicht ersichtlich.
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Zudem ist auch im Hinblick auf die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG die Erteilung
einer Schießerlaubnis ausgeschlossen. Es ist weder vorgetragen noch aus den
übersandten Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass der Kläger die in der genannten
Vorschrift vorgesehene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Das Gericht weist darauf hin, dass auch eine hier vom Begehren des Klägers nicht erfasste
Zulassung einer (weiteren) Ausnahme von dem Erfordernis einer Schießerlaubnis gemäß §
12 Abs. 5 WaffG durch den Beklagten ersichtlich nicht in Betracht kommt. Eine solche
Ausnahme darf die Behörde nur zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange
der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen. Letztere werden aber - wie ausgeführt -
beim Schießen mit einer Schusswaffe im Innenstadtbereich in ganz erheblicher Weise
betroffen. Zudem ist es gerade bei dem Einsatz von Schusswaffen in der Öffentlichkeit von
großer Bedeutung, dass die Einhaltung der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 WaffG
durch die Behörde überwacht werden, so dass auch im Hinblick hierauf keine Zulassung
einer Ausnahme von der Erlaubnisbedürftigkeit in Betracht kommt. Schließlich ist hier auch
keine atypische Fallkonstellation ersichtlich, die ein Abweichen von dem regelmäßig durch
den Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren rechtfertigen könnte.
Aus den gleichen Gründen hat auch der Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.
11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO
liegen nicht vor.