Urteil des VG Düsseldorf vom 25.06.2008
VG Düsseldorf: grundstück, versickerung, wohnhaus, stadt, fels, gutachter, zukunft, vollstreckung, hängigkeit, erstellung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 4565/05
Datum:
25.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 4565/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der au-
ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Kläger dürfen
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe
der beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Am C 10 in W-X, das mit einem
Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Die Beigeladenen errichten auf dem nordöstlich
gelegenen Nachbargrundstück Am C 8 a gemäß der ihnen erteilten Baugenehmigung
der Stadt W vom 15. September 2004 ebenfalls ein Einfamilienhaus in Eigenleistung,
das sie bereits bewohnen. Bei den beiden benachbarten Grundstücken handelt es sich
um Hanggrundstücke, wobei der Hang abfallend in die Richtung des klägerischen
Grundstücks verläuft. Ausweislich der Baubeschreibung war das Grundstück der
Beigeladenen zuvor ein "Gartengrundstück ohne zu schützenden Baumbestand im
Baufenster".
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Bereits unter dem 14. Juni 2004 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die
wasserrechtliche Erlaubnis, das Niederschlagswasser einer angeschlossenen
Entwässerungsfläche von 120 m² in den Untergrund einzuleiten, da nach dem
Generalentwässerungsplan der Stadt W ein Anschluss zusätzlicher befestigter Flächen
an den vorhandenen Kanal wegen hydraulischer Überbelastung nicht möglich sei. Teil
der Genehmigungsunterlagen bildet ein Gutachten der G GmbH (X1) vom 5. April 2004
"Bodenuntersuchung zur Möglichkeit der Versicherung von Regenwasser" auf dem
Grundstück der Beigeladenen.
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Gegen diese ihnen erst später bekannt gewordene Erlaubnis legten die Kläger am
2. März 2005 Widerspruch ein mit der Begründung, die Erlaubnis verstoße gegen § 8
Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) denn es sei zu erwarten, dass die Benutzung der
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Niederschlagsentwässerungsanlage sich für ihr Grundstück nachhaltig auswirken
werde. Die befestigte Fläche sei größer als dem Gutachten G zu Grunde gelegt; sie
werde je nach Ausführung der Stellplätze, Zufahrt/Zugang und Gehwege rund ums
Haus bei über 200 m² liegen. Durch die Versickerungsmulde werde das Wasser, das ca.
60 % des Grundstückes der Beigeladenen betreffe, auf einen Punkt in direkter
Nachbarschaft des klägerischen Hauses geleitet, von wo es nur in dessen Richtung
ablaufen könne. Dadurch drohten Schäden für das Kellergeschoss. Die
Versickerungswirkung sei durch die im Gutachten G festgestellten mäßig bis gering
wasserführenden Bodenschichten stark beeinträchtigt. Die mangelnde
Versickerungsfähigkeit des Bodens sei auch am Wasserstand in der Baugrube im
Frühjahr 2005 nachweisbar gewesen. Ferner legten sie eine gutachterliche
Stellungnahme des Dr.Ing. X2 (X1) vom 1. Juni 2005 vor, wonach die strittige Einleitung
aller Voraussicht nach an Kelleraußenwänden und Bodenplatte des klägerischen
Hauses zu Wasserschäden führen werde. Den Widerspruch der Kläger wies die
Bezirksregierung E mit Bescheid vom 20. September 2005 als unbegründet zurück.
Mit ihrer am 18. Oktober 2005 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren
weiter.
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Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 hat der Beklagte die den Beigeladenen erteilte
wasserrechtliche Erlaubnis berichtigt und geändert, wobei u.a. für die
Versickerungsanlage ein Mindestabstand von 7 m zur klägerischen Grundstücksgrenze
textlich vorgeschrieben, die angeschlossene Entwässerungsfläche auf 130,5 m²
festgestellt und die Fläche der Mulde mit mindestens 24 m² vorgeschrieben wurde.
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Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, die versiegelte Fläche werden wohl weit über
200 m² liegen. Die nach dem Gutachten G ermittelte "zugelassene Einlassungsmengen"
habe keine praktische Bedeutung, weil sie von einer zu gering angesetzten versiegelten
Flächen abgeleitet werde. Selbst das Gutachten müsse zugeben, dass der Wert bereits
bei intensivem Kurzregen überschritten werde. Vor diesem Hintergrund sei darauf zu
verweisen, dass die Bewohner von Nordrhein-Westfalen in Zukunft mit mehr Hitzetagen
und Platzregen zu rechnen hätten. Über Sicherungsmaßnahmen bei derartigem
Platzregen fänden sich in dem Gutachten wie auch in der wasserrechtlichen Erlaubnis
keine Angaben. Das Grundstück der Beigeladenen sei ursprünglich ein Garten und
Wiesengrundstück gewesen, auf dem das anfallende Regenwasser vom Boden
aufgenommen und festgehalten worden sei. Durch die nunmehr vorliegenden geplanten
und größtenteils bereits durchgeführten Baumaßnahmen und die Versiegelung der
Grünfläche des Grundstückes werde der tägliche Regenwasser und
Niederschlagsanfall kanalisiert und schwerpunktmäßig in die Versickerungsmulde in
direkter Nachbarschaft zum klägerischen Grundstück und dem dortigen Haus geleitet.
Schon allein vor dem Hintergrund der zu Grunde gelegten Ausgangsdaten sei das
Gutachten G nicht korrekt. Die wasserrechtliche Erlaubnis selbst gehe nach der
geologischen Untersuchung des Gutachtens G davon aus, dass ab einer Tiefe von
1,9 m nur noch eine mäßig bis gering wasserdurchlässige Bodenschicht vorhanden und
ab einer Endtiefe von 2,7 m eine gering wasserdurchlässige bis sogar wasserstauende
Bodeneigenschaft gegeben sei. Damit sei die unterstellte Versickerungswirkung der
Mulde stark beeinträchtigt bzw. überhaupt nicht vorhanden. Berücksichtige man noch
die Hanglage, könne das Regenwasser überhaupt nicht nach unten versickern. Dadurch
entstehe eine überdurchschnittliche und nicht mehr hinnehmbare Wasserbelastung an
den Keller und Souterrainwänden ihres Hauses, die ohne eine entsprechende
Versickerungsmulde in direkter Nachbarschaft nicht gegeben wäre. Das Gutachten X2
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stelle fest, dass im Bereich der hier interessierenden Grundstücke devonischer Fels der
sog. Wer Schichten zu erwarten sei, der aus sog. Ton und Schluffsteinen bestehe.
Ferner führe das Gutachten aus, dass der feste bis angewitterte Fels erfahrungsgemäß
in einer Tiefe von ca. 2 bis 3 m unter der Geländeoberfläche zu erwarten sei, und in der
Regel durch Hangschutt oder verwitterten und zersetzten Fels überlagert werde, der
dann aus dem Verwitterungsprodukt des Ton und Schluffsteins, also einem tonigen
Schluff aus teilweise geringem Steinanteil bestehe. Diese Schichten seien als gering
wasserdurchlässig einzustufen. Für die Versickerungsmulde müsse bei einem
geplanten Sohlniveau von plus 197,27 mNN die versickerungsfähige belebte
Bodenzone am östlichen Muldenrand vollständig entfernt werden, und der Abstand zum
wasserstauenden Horizont reduziere sich auf weniger als 1,2 m. Die
Versickerungsleistung der Mulde dürfte insgesamt stark beeinträchtigt sein, da für die
Versickerung nur die geringer durchlässigen, nicht durchwurzelten tonigen Schluffe zur
Verfügung stünden. Außerdem sei in dem Gutachten G die Hanglage der Grundstücke
nicht berücksichtigt. Die Berechnungen für die Muldenversickerung setzten voraus, dass
das Wasser aus der Mulde rückstaufrei nach unten abfließen könne. Das sei im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Mulde sei sonach viel zu klein ausgefallen. Zudem
erfolge die Versickerung ausschließlich über die westliche ihrem Grundstück
zugewandte Seite der Versickerungsmulde wegen der Hängigkeit der Oberfläche und
der dem natürlichen Gefälle folgenden wassersperrenden Schicht. Die Versickerung
könne nur dann ohne Schadensgefahr für die Kläger erfolgen, wenn das Grundstück Am
C 10 und das dort stehende Haus deutlich außerhalb der Falllinie lägen. Der
festgesetzte Abstand von 7 m sei nicht ausreichend. Außerdem versickerten die
Beigeladenen auch solche Niederschlagswässer aus dem Hausdrainagesystem, die
nicht von der angefochtenen Erlaubnis erfasst würden. Das klägerische Grundstück
könne auch hinsichtlich des Niederschlagswassers an den Mischwasserkanal
angeschlossen werden. Das vorhandene Regelwerk gehe von homogenen
Bodenverhältnissen aus, die im Fall der beteiligten Grundstücke nicht gegeben seien.
Zudem werde die Versickerungsmulde entgegen der wasserrechtlichen Erlaubnis zu
nahe an ihr Grundstück herangerückt. Inzwischen seien bereits Feuchtigkeitsschäden
an ihrem Wohnhaus aufgetreten.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
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die den Beigeladenen vom Beklagten erteilte wasserrechtliche Erlaubnis
vom 14. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E vom 20. September 2005 und des Änderungsbescheides
vom 24. Mai 2006 aufzuheben.
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Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, maßgeblich für die Bemessung einer Versickerungsanlage sei
nicht die insgesamt auf einem Grundstück befestigten Flächen, sondern nur diejenigen,
die tatsächlich an die Versickerungsanlage angeschlossen würden. Dies sei im
vorliegenden Fall die Dachfläche des Wohnhauses und der Garage. Die anderen
unterschiedlich befestigten Bodenflächen entwässerten breitflächig, was keiner
wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Lage und Dimensionierung der
Versickerungsmulde stünden im Einklang mit den zur Zeit geltenden technischen
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Regelwerken. Er habe erhöhte Anforderungen gestellt, da inzwischen auch das
maximale Regenereignis, das statistisch alle 5 Jahre vorkomme, zu Grunde gelegt
werde. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens sei ausreichend, so dass es zu den
befürchteten Vernässungsschäden nicht kommen werde. Die Dachfläche sei
ursprünglich nicht korrekt berechnet worden, was durch den Änderungsbescheid
korrigiert worden sei. Die Drainage des Hauses sei nicht an die Grube angeschlossen,
was verschiedentlich überprüft worden sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob von der Regenwasserversickerung
der Beigeladenen, wie sie durch die angefochtenen Bescheide genehmigt ist,
nachteilige Wirkungen auf das Anwesen zu erwarten sind, durch ein hydrogeologisches
Gutachten, das der Dipl.-Geologe S (B) unter dem 17. Dezember 2007 schriftlich
vorgelegt und im Termin vom 8. Mai 2008 mündlich erläutert hat; wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten wegen des Sach und
Streitstandes im übrigen auf die Gerichtsakte einschließlich der der Verfahren
6 L 350/06 und 6 L 1410/06 sowie die vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge, den Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung E und die
Bauakten der Stadt W betreffend die Häuser der Kläger und der Beigeladenen Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis vom 14. Juni 2004 in der Fassung der
Berichtigung und Änderung vom 24. Mai 2006 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
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Die maßgebliche Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG bestimmt über ihre Wortlaut
hinaus in Zusammenschau mit § 18, § 1 a Abs. 1 WHG sowie § 27
Landeswassergesetz, dass bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, durch
die in die bestehende Verteilung des Wassers eingegriffen wird, auf die Interessen der
übrigen rechtmäßigen Benutzer aber auch auf die Interessen sonstiger Dritter als
Betroffener Rücksicht zu nehmen ist.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Juli 1984 – 4 C 56.83 –,
BVerwGE 78 S. 40 (41 ff.).
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Die vorliegend strittige Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser stellt
nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG eine Gewässernutzung dar, bei deren Genehmigung auch
auf das Interesse der Kläger, ihr Anwesen ohne Beeinträchtigung von Vernässungen
infolge der Versickerung nutzen zu können, Rücksicht zu nehmen ist. Ihnen steht ein
Anspruch auf ermessensgerechte Würdigung ihre Belange zu. Die
Genehmigungsbehörde kann indes bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nur
verpflichtet sein, solchen Belangen Rechnung zu tragen, die durch die
erlaubnisgemäße Nutzung berührt werden. Dafür reicht es nicht aus, dass
Beeinträchtigungen nur abstrakt denkbar sind; nachteilige Wirkungen müssen vielmehr
zu erwarten sein.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil
vom 19. August 1988 – 20 A 1017/87 –, ZfW 1990 S. 340.
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Die vorliegend angefochtene Erlaubnis verletzt das Recht der Kläger auf
ermessensgerechte Würdigung ihrer Belange nicht. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme sind Beeinträchtigungen ihres Eigentums durch die erlaubte
Niederschlagsversickerung nicht zu erwarten.
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Nach dem Gutachten S, zu dessen Erstellung am 22. November 2007 zwei
Versickerungsversuche auf dem Grundstück der Beigeladenen durchgeführt worden
sind, ist das Gutachten G von zutreffenden geologischen Verhältnissen ausgegangen
und hat die Dimensionierung der Versickerungsmulde in Übereinstimmung mit dem
einschlägigen technischen Regelwerk, dem ATVArbeitsblatt A 138, gegen dessen
Vorgaben Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, errechnet worden. Das
Gutachten ist auf der Grundlage eigener Beprobung des Untergrundes erfolgt, frei von
fachlichen Mängeln und nachvollziehbar. Zutreffend ist allerdings, dass es ebenso wie
die Gutachten G und X2 keine vollständige Erfassung des Verlaufs aller
wasserführenden, wassersperrenden und wasserstauenden Bodenschichten im Bereich
zwischen der Versickerungsmulde und dem klägerischen Wohnhaus enthält; dies hat
der Gutachter in der Anhörung auch bestätigt. Ob eine solche Feststellung allein durch
Abtragung des gesamten Bodens in diesem Bereich gemacht werden könnte, kann
dahinstehen; mindestens wären hierzu flächendeckende Bohrungen und deren
Auswertung zur vollständigen Feststellung der hydrologischen Verhältnisse in diesem
räumlichen Bereich erforderlich, die die behördliche und gerichtliche Ermittlungspflicht
übersteigen.
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Wie sich aus dem Gutachten ergibt, ist der Hanglage, in der eine Versickerung
stattfindet, nach diesem ATVArbeitsblatt A 138 durch einen Abstand der
Versickerungsmulde zur Grundstückgrenze von 2 m Rechnung zu tragen. Der nach der
geänderten Erlaubnis einzuhaltende Abstand beträgt 7 m zur Grundstücksgrenze und
mehr als 10 m zum klägerischen Wohnhaus und geht damit erheblich über die
Forderungen des genannten Regelwerks hinaus. Technische Regelwerke wie das in
Rede stehende Arbeitsblatt enthalten zusammengefasste Erfahrungswerte, auf die sich
Behörden und Gutachter jedenfalls so lange stützen können, wie nicht neuere
Erkenntnisse sie widerlegen. Solche Erkenntnisse sind hier nicht vorgetragen oder
ersichtlich. Das Merkblatt des Umweltamtes der Stadt O zur Versickerung von
Niederschlagswasser enthält derartige Erkenntnisse nicht, sondern gibt "Hinweise und
Tips" für die Versickerung von Niederschlagswasser an private Grundstückseigentümer.
Auch Anhaltspunkt dafür, dass die Situation des klägerischen Grundstückes durch die
Vorgaben des ATVArbeitsblattes A 138 nicht hinreichend erfasst würde, sind nicht
ersichtlich.
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Auch die sonstigen gegen das Gutachten vorgetragenen Bedenken der Kläger greifen
nicht durch.
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Soweit die Kläger vortragen, die erlaubte Einleitung von Niederschlagswasser werde
durch weitere Zuführung von Abwasser etwa aus der Hausdrainage über die erlaubte
Gewässernutzung hinaus überschritten, führt eine solche missbräuchliche Ausnutzung
nicht zur Rechtswidrigkeit der Erlaubnis und muss deshalb im Verfahren über deren
Anfechtung unberücksichtigt bleiben.
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Vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 341.
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Das gilt auch, falls die Versickerungsanlage nicht genehmigungskonform errichtet
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worden sein sollte. Der von den Klägern angesprochenen "Verwallung" kommt
wasserrechtlich keine Bedeutung zu, weil sie außerhalb der Versickerungsfläche liegt
und hydrologisch ohne Einfluss ist.
Das Gutachten leidet auch nicht deshalb an Mängeln, weil es bei der Bestimmung des
zu versickernden Regenwassers von den bisher im Kreis N festgestellten
Niederschlägen ausgegangen ist. Ob und im welchem Umfang diese sich in der Zukunft
verändern werden, kann einer Begutachtung heute nicht zu Grunde gelegt werden, weil
zuverlässige Prognosen hierzu fehlen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine
wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 WHG nur eine widerrufliche
Befugnis gewährt, also im Fall einer Änderung der klimatischen Verhältnisse etwa durch
den weithin befürchteten Klimawandel eine erneute Überprüfung der
wasserwirtschaftlichen Situation unter Einbeziehung der schutzwürdigen Belange der
Kläger möglich macht.
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Schließlich lassen die von den Klägern vorgetragenen Feuchtigkeitsschäden an ihrem
Wohnhaus für sich nicht den Schluss zu, diese seien der Bebauung des Grundstücks
der Beigeladenen einschließlich der strittigen Versickerung zuzurechnen. Derartige
Schäden können vielerlei Ursachen haben; der Nachweis der Kausalität ist nicht
geführt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das klägerische
Grundstück als tiefer gelegenes das Sickerwasser des höher gelegenen seit jeher ganz
oder teilweise aufnehmen musste, wenn die wassersperrenden Bodenschichten der
Hängigkeit der Grundstücksoberflächen folgen, wie die Kläger vortragen. Zwar mag vor
der Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen ein Teil der Niederschläge durch
Baumbestand gespeichert worden sein, doch haben die Kläger keinen Anspruch auf die
Beibehaltung einer früheren Nutzung, zumal das Grundstück der Beigeladenen nach
der geltenden Bauleitplanung wie genehmigt bebaubar ist.
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Somit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3,
§ 167 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung
abzuweisen; den Klägern waren auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da
diese einen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl.
§ 154 Abs. 3 VwGO).
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