Urteil des VG Düsseldorf vom 11.05.1999
VG Düsseldorf (anspruch auf bewilligung, kläger, rechnung, begründung, höhe, beihilfe, datum, leistung, bvo, verwaltungsgericht)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 499/98
Datum:
11.05.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 499/98
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten. Unter dem 13. Oktober 1997
beantragte er die Gewährung einer Beihilfe zu ärztlichen Leistungen des Zahnarztes Dr.
xxxxxxxx aus xxxxxxxxxx, die ihm mit Rechnung vom 22. Juli 1997 für die Behandlung
der Ehefrau des Klägers in Rechnung gestellt worden waren. Dabei handelte es sich um
einen Gesamtrechnungsbetrag von 17.493,31 DM.
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Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 lediglich einen Betrag in
Höhe von 12.048,09 DM als beihilfefähig an.
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Der Kläger erhob unter dem 5. November 1997 Widerspruch gegen die
Nichtanerkennung des über dem 2,3-fachen Gebührensatz liegenden
Rechnungsansatzes bei den Gebührenziffern 221 und 222 GOZ.
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Der daraufhin um Stellungnahme gebetene Amtsarzt des xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxx verneinte mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 die
Anerkennungsfähigkeit der in Rechnung gestellten 3,5-fachen Steigerungssätze.
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Mit Widerspruchsbescheid ohne Datum - abgesandt am 23. Dezember 1997 - wies der
Beklagte den Widerspruch zurück.
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Am 21. Januar 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung gibt er an, daß
lediglich die Anerkennung eines 2,3-fachen Steigerungssatzes bei den Gebührenziffern
221 und 222 GOZ in der vorgenannten Rechnung nicht rechtmäßig sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfefestsetzungs-
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bescheides des Beklagten vom 29. Oktober 1997 in der
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Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde
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ohne Datum zu verpflichten, ihm zu der Rechnung des
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Zahnarztes Dr. Leistner vom 22. Juli 1997 eine weitere Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu
bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen
Verwaltungsvorganges des Beklagten (Beiakte Heft 1).
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Gemäß § 6 VwGO kann über den Rechtsstreit durch den Berichterstatter als
Einzelrichter entschieden werden, da ihm die Sache durch Beschluß der Kammer vom
10. Mai 1999 übertragen worden ist.
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Die Entscheidung kann auch im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2
VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Schriftsätze des Beklagten vom 19.
Januar 1999 und des Klägers vom 22. April 1999).
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides derselben Behörde ohne Datum ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Bewilligung
weiterer Beihilfeleistungen über den vorgenannten Bescheid hinaus (vgl. § 113 Abs. 5
VwGO).
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Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung NRW (BVO-NW) sind beihilfefähig die in
Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in
angemessenen Umfang. Über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang von
Aufwendungen entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BVO-NW die Festsetzungsstelle.
Bei dem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. Dabei ist die
Angemessenheit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen unter
Berücksichtigung dessen zu beurteilen, was die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
als Honorar für die jeweilige Leistung vorsieht. Soweit dem Zahnarzt nach der GOZ ein
Honoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt es sich mithin
zugleich um angemessene Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO-NW, es sei
denn, die Beihilfevorschriften schränken die Gewährung einer Beihilfe für bestimmte
Aufwendungen ein oder schließen sie gar gänzlich aus. Da Zweck der
Beihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den
Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und daher unter dem
Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, ist gegen derartige
Regelungen jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die Beschränkungen oder
Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen die dem Dienstherrn
obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -,
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in: Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1; ständige Recht-
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sprechung der 26. Kammmer.
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Die vom Beklagten vorgenommenen Streichungen sind nicht zu beanstanden:
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Eine Anerkennung der von dem Zahnarzt Dr. xxxxxxxx in Ansatz gebrachten
Steigerungssätze des 3,5-fachen Gebührensatzes für die Positionen 221 und 222 GOZ
kommt nicht in Betracht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz GOZ bemißt sich die Höhe
der einzelnen Gebühr für eine zahnärztliche Leistung nach dem einfachen bis 2,3-
fachen des im zugehörigen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebührensatzes. Ein
Überschreiten des Schwellenwertes des 2,3- bis zum Höchstwert des 3,5-fachen Satzes
ist nur zulässig und damit beihilferechtlich anzuerkennen, wenn Besonderheiten der in §
5 Abs. 2 Satz 1 GOZ angegebenen Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand,
Umstände der Ausführung) hinsichtlich jeder der entsprechend angesetzten
Gebührenziffern die Überschreitung rechtfertigen. Um diesen Einzelfall prüfen und
gegebenenfalls bejahen zu können, bedarf es einer besonderen Begründung, aus der
sich ergeben muß, aus welchen Gründen die im Einzelnen erbrachte Leistung über dem
des insoweit durchschnittlich Normalen gelegen hat (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ),
wobei die bei Rechnungsstellung noch zulässig lediglich stichwortartige Begründung
gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ auf Verlangen näher zu erläutern ist. Zu der unter Ärzten
weithin verbreiteten, durch einschlägige Kommentierungen und Mitteilungen der
jeweiligen (Zahn)ärztekammern gestützten Auffassung, für durchschnittlich normale
Leistungen gelte bereits der 2,3-fache Gebührensatz, so daß bereits jede als
überdurchschnittlich zu bewertende Tätigkeit den Ansatz eines höheren
Steigerungsfaktors rechtfertigen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht
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- vgl. Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - in: BVerwGE 95, 117 ff., dessen zur
Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - ergangene Ausführungen für die insoweit
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sachgleichen Regelungen der GOZ gleichermaßen gelten -
unter anderem ausgeführt, daß eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3- facher
Gebührensatz) voraussetzt, daß Besonderheiten gerade bei der Behandlung des
betreffenden Patienten und abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle
aufgetreten seien. Das Überschreiten des Schwellenwertes stelle einen
Ausnahmecharakter dar. Dem widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein
oder häufig angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer zahnärztlichen
Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit
angesehen würde. Die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen
und dem 2,3-fachen Gebührensatz gelte nicht nur für einfache oder durchschnittlich
schwierige und aufwendige Behandlungsfälle, sondern für die große Mehrzahl aller
Fälle. Sie decke in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigeren und
aufwendigeren Behandlungsfälle ab.
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
30
- vgl. Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -
31
hat unter anderem ausgeführt, daß die von einem Arzt zu erstellende Begründung
hinsichtlich des Überschreitens des Schwellenwertes den Zeitaufwand und den
Schwierigkeitsgrad plausibel erläutern müsse. Der 3,5-fache Gebührensatz gelte nur in
den Fällen, die in der ärztlichen Praxis außergewöhnliche Anforderungen stellen. Dies
könne sich nur daraus ergeben, daß die Verhältnisse des konkret zu beurteilenden
Falles mit den Verhältnissen des vom Gebührentatbestand erfaßten (normalen) Fällen
verglichen werden (können). Dabei sei zunächst eine Darlegung des behandelnden
Arztes, welchen zeitlichen Rahmen (vom einfachen Fall bis hin zu den schwierigsten
Fällen) der vorgenommene Eingriff in der ärztlichen Praxis in Anspruch nehme und
inwieweit sich der Fall des konkreten Patienten unter Berücksichtigung der
Schwierigkeit sowie der Umstände bei der Ausführung von einem normalen Fall
unterscheide, erforderlich. Ferner müsse dargestellt werden, wie sich der konkrete Fall
im Vergleich mit anderen Fällen verhalte und wieso er sich deutlich vom Durchschnitt
unterscheide und abhebe.
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Vgl. zu den Anforderungen an eine ärztliche Begründung auch VG Düsseldorf, Urteil
vom 11. November 1996
33
- 10 K 11766/94 -; Urteil vom 6. April 1998
34
- 26 K 1827/96 -; Urteil vom 19. Mai 1998
35
- 26 K 7835/96 -.
36
Vorliegend enthält der Anhang zur Rechnung vom 22. Juli 1997 keine den
vorgenannten Anforderungen entsprechende Begründung. Diesbezüglich wird gemäß §
117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des
Beklagten Bezug genommen. Die Formulierungen „erhöhter Zeitaufwand" bzw. „ver-
längerte Einsetzzeit" sind nicht ausreichend. Dies hat auch der Amtsarzt des
xxxxxxxxxxxxxxxx in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 1997 nachvollziehbar und
schlüssig dargelegt. Insbesondere rechtfertigt die Anwendung bestimmter Techniken
den Ansatz eines erhöhten Steigerungssatzes nicht.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994, a.a.O.;
38
VG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 1997
39
- 10 K 8823/95 -.
40
Der Kläger hat ferner keine ergänzende nachträgliche Begründung der in Rechnung
gestellten erhöhten Steigerungssätze gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ vorgelegt.
41
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß auch die Angaben des Klägers im Rahmen des
gerichtlichen Verfahrens nicht geeignet sind, Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung
zu geben.
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Insbesondere erfüllt auch der Hinweis auf einen „ganz erheblichen zeitlichen
Mehraufwand", daß eine „verlängerte Einsetzzeit in der Natur der Empress-Kronen
liegt", daß es „besonders schwierig" ist, die passende Farblösung herauszufinden und
daß die Klägerin „einen mindestens doppelt so starken Speichelfluß hat, wie der
Durchschnitt der anderen Patienten", erkennbar nicht die o.g. Anforderungen der
Rechtsprechung.
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Wenn der Kläger darauf hinweist, daß bei „Post-, Bahn- und Ministeriumsbeamten"
anders als im Fall des Klägers eine Beihilfe gewährt werde, ist darauf hinzuweisen, daß
der Beklagte dem Kläger die Gewährung einer Beihilfe zum einen nicht gänzlich versagt
hat und zum anderen kein Grundsatz einer einheitlichen Beihilfegewährung für alle
Beamten besteht.
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Eine Beweiserhebung kommt überdies nicht in Betracht, weil der dem Gericht
unterbreitete und ermittelte objektive Sachverhalt von diesem ohne weitere Hilfe
rechtlich gewürdigt zu werden vermag.
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Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167
VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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