Urteil des VG Düsseldorf vom 14.01.2004
VG Düsseldorf: behandlung, anspruch auf bewilligung, behinderung, eltern, neurofibromatose, kindergarten, gesellschaft, verdacht, form, diagnose
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 4042/01
Datum:
14.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4042/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am 6. September 1992 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung bisher
ungedeckter Kosten einer heilpädagogischen Maßnahme für die Zeit vom 18. Dezember
2000 bis 31. Januar 2002 als Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII.
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Kurz nach der Geburt der Klägerin, die auf dem elterlichen, ca. 2 km vom Ort entfernt
liegenden Bauernhof lebt, wurde ein Herzfehler diagnostiziert, der letztlich wegen einer
lebensbedrohenden Verengung 1996 die Operation erforderte. Die Klägerin war zu
jener Zeit vier Jahre alt.
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Ihr Gesundheitszustand besserte sich, sie kam in den Kindergarten. Dort stellte das
Personal fest, dass der Entwicklungszustand der Klägerin hinter dem gleichaltriger
Kinder zurück lag, sie war insbesondere langsamer. Nach mehreren Untersuchungen
mit unterschiedlicher Einschätzung erhielt die Klägerin im Alter von ca. 5 Jahren bei der
Caritas S - als Frühförderungsstelle beauftragt - eine heilpädagogische Behandlung für
etwa ein Jahr. Die Maßnahme wurde dort aus personellen Gründen abgebrochen. Auf
Empfehlung der Caritas leiteten die Eltern der Klägerin eine Ergotherapie ein, die ihnen
nach einem weiteren Jahr jedoch nicht als ausreichend erschien. Nach Angaben der
Eltern führte der Ergotherapie zwar zu einer Verbesserung der Grob- und Feinmotorik,
aber der seelische Zustand sei nicht verbessert worden. Sie habe darunter gelitten, dass
sie bei Gruppenspielen immer als Letzte gewählt worden sei, sie keiner hätte haben
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wollen. Auch hätten die Kinder im Kindergarten mit der Klägerin wegen ihrer
Langsamkeit nicht oder nur nachrangig spielen wollen. Sie habe, was ihr selbst
aufgefallen sei, auch nicht so gut malen können, wie die anderen Kinder. U.a. hierdurch
sei es bei ihr zu erheblichen Frustrationen gekommen. Ihr Selbstwertgefühl sei erheblich
gestört gewesen.
Schließlich habe sie im ersten Schuljahr der Grundschule - Schuljahr 1999/2000 - so
schlechte Leistungen erbracht, dass die Klassenkonferenz sie - letztlich mit dem
Einverständnis der Eltern - nicht in die nächste Klasse versetzt habe. Wegen der
Feststellungen im Zeugnis vom 28. Juni 2000 wird auf dieses, BA Heft 1, Bl. 15
verwiesen.
5
Anlässlich eines Termin bei der Hausärztin habe die Mutter dieser hierüber berichtet.
Diese habe sie dann an den Ehemann, den Heilpädagogen T verwiesen. Herr T habe
eine Therapie davon abhängig gemacht, dass die "Chemie" zwischen ihm und der
Klägerin stimmen müsse, was nach einer zweistündigen Testung sowohl von diesem
als auch von der Klägerin bejaht worden sei.
6
Am 11. Juli 2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Eingliederungshilfe im
Form einer heilpädagogischen Kinderbehandlung im Umfang von 100 Stunden in der
heilpädagogischen Praxis T in S. Dem Antrag war ein Bericht des Heilpädagogen T
vom 1. Juli 2000 und ein Untersuchungsbericht der Diplompsychologin I vom 2. Mai
2000 über die Untersuchung der Klägerin am 19. April 2000 beigefügt.
7
Frau I kam zur Diagnose:
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"Unterdurchschnittliche IQ-Ausprägung bei gleichzeitig gestörter visueller
Wahrnehmung und deutlichen Konzentrationsschwächen. Gestörtes Selbstkonzept
sowie unangepasstes Sozialverhalten. Drohende seelische Behinderung nach § 35 a
des KJHG.
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Nach ICD 10: Dritte Achse: Niedrige Intelligenz
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F 90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
11
F 90.1 Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens"
12
Unter Empfehlung führte Frau I aus:
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"Ws Selbstwertgefühl sollte stabilisiert werden, um die Basis für stabile soziale
Bindungen zu schaffen. Konzentrationsleistungen und visuelle Wahrnehmungsfähigkeit
müssen dringend gefördert werden, da sie Grundvoraussetzungen für schulisches
Gelingen sind.
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Diese Förderung kann eine heilpädagogische Therapie leisten. Empfehlenswert sind
drei Stunden pro Woche für W mit zusätzlicher Elternberatung von zwei Stunden im
Monat beides für zunächst ein Jahr."
15
Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf BA Heft 1, Bl. 9 bis 12
verwiesen.
16
Herr T führte unter dem 1. Juli 2000 aus, bei der Klägerin liege ein deutlicher
allgemeiner Entwicklungsrückstand im Bereich der visuellen Aufmerksamkeit, der
Wahrnehmungsgeschwindigkeit und des Wahrnehmungsumfangs vor. Ihr
Sozialverhalten sei durch die Probleme zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen. Ihr
Leistungsverhalten sei geprägt durch Instabilität und durch Konzentrationsschwäche.
Sie leide deutlich an ihrem unsicheren Selbstwerterleben, brauche länger, um das
Lernziel zu erreichen. Sie müsse daher wesentliches Wissen und Erfahrungslücken aus
der Vergangenheit füllen. Sie sei allerdings ein Kind, dass im Aufgabenbereich der
Grundschule und nicht der Sonderschule zu beschulen sei. Er kam zu dem Schluss,
ohne heilpädagogische Behandlung werde die Klägerin eine angemessene
Schulbildung nicht erreichen. Die Heilpädagogische Behandlung sei in einem Umfang
von 100 Stunden erforderlich. Als Kosten einer Behandlungsstunde gab er mit 110,00
DM an.
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In einem Gespräch mit den Eltern, bei dem auch Herr T zugegen war, meldet der
Beklagte Zweifel an, dass eine heilpädagogische Maßnahme angezeigt sei, da bei der
Klägerin offensichtlich die von Frau I diagnostizierten Leistungsschwächen im
Vordergrund stünden. Anlässlich einer Rücksprache mit der Schulleitung teilte der
Rektor mit, dass er derzeit, zu Beginn des neuen Schuljahres, noch keine Veranlassung
sehe, für W sonderpädagogische Maßnahmen anzufragen. Das Kind müsse sich erst in
die neue Klassengemeinschaft einfügen.
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Mit Bescheid vom 25. September 2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte
aus, Grund für die Probleme seien offensichtlich die Leistungsschwierigkeiten der
Klägerin im schulischen Bereich. Eine heilpädagogische Behandlung führe wohl nicht
zu einer Steigerung der schulischen Leistungsfähigkeit. Vorrangig sei die
Inanspruchnahme schulischer Fördermöglichkeiten.
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Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend,
sie könne nicht auf schulische Angebote verwiesen werden, da die Schule einen
solchen Bedarf nicht sehe. Im Übrigen seien Schulen mit dem vorliegenden ADS
regelmäßig überfordert. Mit dem Widerspruch legte die Klägerin einen kinder- und
jugendpsychiatrischen Befundbericht der Frau Dr. L, Ärztin für Kinder- und
Jugendpsychiatrie vom 27. September 2000 vor. Hierin kam die Ärztin zu dem Ergebnis,
eine gezielte heilpäda-gogische Therapie sei zum Abbau der Teilleistungsstörungen,
der Förderung der Konzentration und der Aufmerksamkeitsspanne, dem Aufbau von
Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen sowie der Stabilisierung der Persönlichkeit
erforderlich. Hierzu erscheine eine heilpädagogische Therapie in einem Umfang von
100 Stunden einschließlich Elterngesprächen erforderlich.
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Als Diagnosen gab die Ärztin an: einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung F
90.0, emotionale Störung im Kindesalter F 93, Zustand nach Op. eines angeborenen
Herzvitiums und Verdacht auf Neurofibromatose und Noonan Syndrom. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Bericht, BA Heft 1, Bl. 44 bis 46 verwiesen.
21
Hierauf fand erneut eine Besprechung in der Schule statt, in der die Lehrerin die
Auffassung vertrat, dass W sich gut in die neue Klasse eingelebt habe und Positives
erfahre. Die Notwendigkeit eines sonderpädagogischen Verfahrens sehe sie nicht.
Allerdings sei das Sozialverhalten von W noch zu fördern.
22
Ausweislich des Aktenvermerks vom 8. November 2000 - BA Heft 1, Bl. 35 - bekundeten
23
die Eltern der Klägerin bei diesem Gespräch, dass W wenig Kontakt zu anderen Kindern
habe, man müsse mittags Kinder anrufen, damit W Spielkameraden habe. W habe
Kontakt zu Herrn und Frau T und frage schon immer, wann sie zu Herrn T gehen dürfe.
Mit Bescheid vom 13. November 2000 bewilligte der Beklagte der Klägerin in Abhilfe auf
den Widerspruch Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII und zwar zur Stärkung des
Sozialverhaltens und des Selbstbewusstseins durch Kostenübernahme für 20 Stunden
einschließlich Elternberatung für die Dauer von 3 Monaten, für die Zeit danach bis zum
Ende des 1. Halbjahres des zweiten Schuljahres ( Januar 2002 ) von einer Stunde pro
Woche zzgl. einem Elterngespräch im Monat. Für die Behandlungsstunde von 50
Minuten werde ein Höchstbetrag von 90,00 DM übernommen.
24
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000, welches beim Beklagten am 20. Dezember
2000 einging, stellte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten einen Neuantrag
mit dem Begehren, die Kosten von wöchentlich zwei Therapiestunden zu übernehmen.
Zur Begründung stützte sie sich auf Schreiben des Herrn T vom 9. Dezember 2000 und
der Frau Dr. L vom 7. Dezember 2000. Hiernach hielt Herr T auf Grund der bisher
durchgeführten Therapiestunden eine psychologische Therapie für nicht angezeigt,
allein eine heilpädagogische Therapie sei geeignet, die Probleme der Klägerin zu
beheben. Als Maßnahme schlug er 150 Stunden heilpädagogische Behandlung, ein bis
zwei Kontakte die Woche vor. In der Stundenzahl sei die Elternberatung enthalten. Frau
Dr. L führe aus, die Klägerin erhalte seit September 2000 heilpädagogische Therapie,
was ihr viel Freude bereite. Der Umfang solle 2 Stunden pro Woche umfassen, um
sinnvoll heilpädagogisch mit dem Kind arbeiten zu können.
25
Am 12. Februar 2001 fand ein weiteres Hilfeplangespräch statt, in dem Herr T weiterhin
die Erforderlichkeit von 2 Therapiestunden pro Woche vertrat. Er habe der Klägerin die
"Sandtherapie" sowie Spieltherapien angeboten. Die Mutter berichtete hierin, dass die
Klägerin die Therapiestunden gerne besuche.
26
Mit Bescheid vom 21. Februar 2001 bewilligte der Beklagte der Klägerin über die
Bewilligung vom 13. November 2000 hinaus ein Elterngespräch pro Monat mit 50
Minuten und einer Vergütung von 90,00 DM.
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Unter dem 23. Februar 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung einer weiteren Stunde
heilpädagogischer Therapie ab. Sowohl die Stellungnahme der Frau Dr. L als auch das
Hilfeplangespräch rechtfertigten keine andere Beurteilung.
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Die heilpädagogische Behandlung fand dennoch weiterhin vorerst im Umfang von 2
Stunden pro Woche, ab 1. März 2003 nur noch mit einer Stunde pro Woche statt.
29
Die Klägerin legte hiergegen unter dem 7. März 2001 Widerspruch ein, aus der
Stellungnahme der Frau Dr. L gehe eindeutig hervor, dass heilpädagogische Hilfe in
einem größeren Umfang, "als einmal pro Woche" erforderlich sei. In einem weiteren
Schreiben führte sie aus, die Heilpädagogik könne nur dann Erfolg haben, wenn eine
bestimmte Behandlungsintensität gegeben sei. Bei einer 50 Minuten-Stunde entfielen
schon rund 10 bis 15 Minuten auf die Begrüßung und Einstellung. Danach verblieben
für die eigentliche Therapie allenfalls 35 bis 40 Minuten. Dies sei nicht ausreichend.
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Für die Zeit ab März 2001 rechnete Herr T gegenüber der Klägerin für seine Leistungen
zusätzlich Mehrwertsteuer ab, da er nach einer Stellungnahme des Finanzamtes
31
nunmehr der Umsatzsteuerpflicht unterfalle. Die Klägerin bat auch insoweit mit
Schreiben vom 17. April 2001 um Berücksichtigung.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Juni 2001, zugestellt am 18.
Juni 2001, als unbegründet zurück und führte aus, über den Umfang der bis Ende
Januar 2002 bewilligten Therapie hinaus sei ein Bedarf nicht gegeben. Die Begrüßung
und Verabschiedung des Patienten seien sicherlich keine Maßnahmen der Therapie
und daher außerhalb der Stunde durchzuführen, sodass dann auch 50 Minuten für die
Behandlung verblieben. Im Übrigen sei bei einem weiteren Bedarf die
Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu prüfen. Hierauf seien die Eltern auch
schon anlässlich des Bewilligungsbescheides vom November 2000 hingewiesen
worden.
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Die Vergütung mit 90,00 DM pro Stunde sei einheitlich für das Kreisgebiet festgelegt
worden.
33
Die Klägerin hat am 17. Juli 2001 Klage erhoben und verfolgt das Begehren weiter.
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Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf den bisherigen Vortrag, ergänzend
macht sie geltend:
35
Bei ihr liege das Krankheitsbild einer Aufmerksamkeitsstörung vor. Hinzu kämen
deutliche Teilleistungsstörungen im motorischen und visuellen Bereich. Der Umfang
von 2 Stunden pro Woche sei für eine als geeignet und erforderlich einzustufende
Maßnahme notwendig. Der Beklagte habe insoweit auch die Kosten in voller Höhe und
einschließlich Mehrwertsteuer zu übernehmen, denn sie habe die Therapie bereits
begonnen, es gebe zudem keine kostengünstigere Maßnahme. Der Beklagte habe trotz
entsprechender Nachfrage einen günstigeren Anbieter nicht benennen können.
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Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass auf Grund des Testergebnisses der
Frau I vorrangig eine sonderpädagogische Förderung sei, könne dem nicht gefolgt
werden. Der Beklagte habe nicht einmal dargelegt, wie eine solche Förderung
aussehen solle. Dieser Einschätzung widersprächen sämtliche Stellungnahmen, die
Schule sehe derzeit keinen sonderpädagogischen Bedarf.
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Sie habe Fortschritte gemacht, wenn der Beklagte diese als zu gering ansehe, übersehe
er, dass er nicht mehr Stunden bewillige.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Bescheid des Beklagten vom 23.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13.06.2001 aufzuheben.
40
2.
41
3. den Beklagte zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der im Zeitraum vom
18.12.2000 bis zum 31.01.2002 durchgeführten heilpädagogischen Maßnahmen im
Umfang von insgesamt 90 Stunden insoweit zu übernehmen als dass ihr Umfang über
die mit dem Bescheid vom 13.11.2000 von dem Beklagten bewilligten Stunden und der
dort übernommenen Kosten hinausgeht und insoweit Euro 2.984,10 zu erstatten.
42
4.
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5. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
44
6.
45
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist weiter der Auffassung, eine weiter gehende heilpädagogische Maßnahme sei
nicht erforderlich gewesen. Soweit die Klägerin auf Verbesserungen im schulischen
Bereich verweise, sei zu berücksichtigen, dass sie die 1. Klasse wiederholt habe und
damit eine Verbesserung doch zu erwarten gewesen sein müsse. Dies könne nicht als
Behandlungserfolg gewertet werden. Auch räume die Mutter der Klägerin ein, dass trotz
der zwischenzeitlich mehr als 3 Jahre dauernden Therapie das Selbstwertgefühl der
Klägerin nach wie vor ganz erheblich gestört sei.
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Im Übrigen verweist er auf die Begründung der angefochten Bescheide.
49
Der Beklagte bewilligte auch für Folgezeiträume bis einschließlich 28. Februar 2003 im
bisherigen Umfang von einer Wochenstunde eine heilpädagogische Therapie bei einem
Stundensatz von 46,02 Euro. Die Klägerin begehrt auch für diese Zeiträume und für die
Zeit nach Ablehnung - 1. März 2003 bis 30. Juni 2003 - die Bewilligung einer Therapie
mit wöchentlich zwei Stunden bei einem Stundensatz vom 65,24 Euro. Diese Begehren
sind Gegenstand der Verfahren 19 K 1285/03, 19 K 1286/03 und 19 K 4567/03.
50
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss der Kammer vom 14.
Januar 2004, auf den verwiesen wird, durch Vernehmung der Frau Dr. L und des Herrn
T als sachverständige Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die Sitzungsniederschrift vom 14. Januar 2004 verwiesen.
51
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten im vorliegenden sowie in den vorgenannten Verfahren und den der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verweisen.
52
Entscheidungsgründe:
53
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf
Bewilligung einer weiteren Kostenübernahme für eine heilpädagogische Therapie im
Zeitraum vom 18. Dezember 2000 bis 31. Januar 2002, die angefochtenen Bescheide
verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
54
Die Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung in
Betracht kommenden Vorschrift des § 35 a Abs. 1 SGB VIII, welche wegen des Beginns
der Maßnahme vor dem 1. Juli 2001 - vgl. Art. 67 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes
Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001,
BGBl. 2001, S. 1139 - in der Fassung vom 23. Juli 1996 anzuwenden ist, sind nicht
erfüllt.
55
Nach der vorgenannten Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert
56
oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Für die gerichtliche Entscheidung ist auch der tatbestandliche Prüfungsumfang hierbei
nicht durch die - hinsichtlich eines Teils stattgebende - Entscheidung des Beklagten
eingeschränkt, wenn - wie hier - die Bewilligung nicht auf in sich nicht
nachvollziehbaren Erwägungen beruht. Der Beklagte bewilligte nach seiner
ursprünglichen Ablehnung auf die mit dem Widerspruch der Klägerin erstmals
vorgelegte ärztliche Stellungnahme der Frau Dr. L hin die heilpädagogischen
Maßnahme. Aus den unten noch darzulegenden Gründen war die für die Bewilligungen
ursächliche Stellungnahme nicht geeignet, allein einen heilpädagogischen Bedarf
nachzuweisen. Damit kommt den Bewilligungen des Beklagten für die gerichtlich zu
treffende Entscheidung keine Relevanz zu. Für die Kammer ist hiermit der volle
Prüfungsumfang eröffnet.
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Die "seelische Behinderung" ist in Fällen der vorliegenden Art in drei Schritten
festzustellen:
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Zunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, Dyskalkulie oder
Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese Teilleistungsstörung muss
Hauptursache für eine "seelische Störung" (Neurose oder sonstige seelische Störung)
sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der "Eingliederung in die Gesellschaft"
(Störungen des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer
sog. "sekundären Neurotisierung") führt,
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vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, vor § 35a, Rdnr. 34; Vondung in
Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 1998, § 35a Rdnr. 6 u. 7;
BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Urteil vom 19.
Juni 1984 - 5 C 125.83 - , FEVS 33, 457; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April
1996 - 6 S 827/95 - , FEVS 47, 309.
60
Soweit es um das "Drohen" einer seelischen Behinderung geht, muss die
Teilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der
Teilleistungsstörung eine "seelische Störung" entstanden, bedarf es einer Prognose,
dass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der
"Eingliederung in die Gesellschaft" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben
sich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 2 Nr. 1
und 3 SGB VIII Anwendung findet.
61
vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 35a, Rdnr. 8b; Vondung in LPK
SGB VIII, § 35a, Rdnr. 8; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS
49, 487; Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 - , Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 12;
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 1994 - 9 S 1462/96 - (Berufungsurteil
zu der erstgenannten Entscheidung); Urteil vom 13. November 1996 - 6 S 1350/94 - ,
FEVS 47, 342.
62
Die begehrte Maßnahme muss erforderlich und geeignet sein, um der drohenden
Behinderung entgegenzuwirken. § 35a SGB VIII verweist insoweit zunächst auf § 39
Abs. 3 und § 40 BSHG.
63
Nach der erstgenannten Bestimmung ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, (1.) eine
drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren
64
Folgen zu beseitigen oder zu mildern und (2.) den Behinderten in die Gesellschaft
einzugliedern.
Es ist schon mehr als fraglich, ob die aus klägerischer Sicht behaupteten seelischen
Beeinträchtigungen wegen der ganz erheblichen körperlichen/gesundheitlichen
Probleme der Klägerin - Herzleiden, Verdacht auf Neurofibromatose und Noonan
Syndrom - auf einer Teilleistungsstörung, hier im Sinne des geltend gemachten
Aufmerksamkeitsdefizits, als Hauptursache beruhen.
65
Nach dem sich der Kammer darstellenden Gesamtbild aus den Verwaltungsvorgängen
und entsprechender Literatur ergibt sich der Eindruck, dass die seelischen
Beeinträchtigungen nicht vordringlich aus einer Teilleistungsstörung resultieren,
sondern als Annex zu den einzelnen körperlichen Beeinträchtigungen zu sehen sind.
66
Dieser Beurteilung stehen auch nicht Stellungnahmen der Frau Dr. L entgegen:
67
Die Klägerin wird als in sämtlichen Fertigkeiten verlangsamt dargestellt, sie brauche für
alles mehr Zeit als gleichaltrige Kinder.
68
Anders als Frau Dr. L und Herr T sah Frau I auf Grund ihrer Testung bei der Klägerin
eine erhebliche Intelligenzminderung als gegeben. Es spricht vieles dafür, dass die der
Klägerin gegenüber gleichaltrigen Kindern fehlenden Fertigkeiten und die allgemeine
Verlangsamung hierauf beruhen. Sie war im Kindergarten Gleichaltrigen unterlegen,
sodass man sie nicht als adäquaten Spielpartner ansah. Sie musste die erste Klasse
der Grundschule wiederholen. Die schulischen Leistungen liegen bis heute im unteren
Notenbereich. Auch heute noch wird die Klägerin nach Angaben ihrer Mutter in der
Schule, z. B. beim Sport wegen der fehlenden Geschicklichkeit als Letzte gewählt, oder
beim Messdienerdienst von anderen Kindern geschnitten. Nach den früheren und
heutigen Stellungnahmen der sachverständigen Zeugin Dr. L besteht bei der Klägerin
der Verdacht auf Neurofibromatose und das Noonam Syndrom. Hierzu gab die Zeugin
an, hierauf weise auch die Bläschenbildung im Gesicht der Klägerin hin, die bei
Mitschülern Anlass für unschöne bis herabsetzende Bemerkungen - wie "Du hast die
Pest" seien.
69
Die beiden vorgenannten Erkrankungen können ausweislich der Fachliteratur,
70
vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
71
zu "Neurofibromatosis gerneralisata" und "Noonan-Syndrom" einhergehen mit
Lernbehinderungen. Ein weiteres Symptom für das Noonan-Syndrom ist hiernach der
häufiger auftretende - und auch bei der Klägerin ursprünglich vorliegende - angeborene
Herzfehler.
72
Schon die frühen Stellungnahmen der Frau Dr. L nennen unter "Diagnose" diese
klinischen Befunde, ohne dass aber bei der Beurteilung der Ursachen, die einen Be-
handlungsbedarf bei der Klägerin auslösen, und der Bennennung der Therapien, die in
Betracht kommen, auf die gravierenden, als solche erkannten organischen
Beeinträchtigungen, weiter eingegangen worden wäre, obwohl die vorgenannten
Symptome der Erkrankungen, mit den Gründen, die für eine Erforderlichkeit einer
Behandlung angeführt werden, korrespondieren. Die Ursache wurde offensichtlich aus
medizinischer Sicht nicht hinterfragt. Wenn hiernach allein eine Heilpädagogik
73
vorgeschlagen wurde, beruht dies offensichtlich auf dem Mangel, schwer wiegende
medizinischen Ursachen auszuklammern.
Damit ist die Stellungnahme der Frau Dr. L jedoch nicht geeignet, die alleinige
Erforderlichkeit und Geeignetheit einer heilpädagogischen Therapie zu belegen.
74
Es liegen eine Vielzahl körperlicher oder geistiger Ursachen für das Verhalten der
Klägerin vor. Die Frage der Lernschwierigkeiten, der allgemeinen Verlangsamung und
fehlenden Fertigkeiten allein mit einer "einfachen Aufmerksamkeits- und
Aktivitätsstörung" zu begründen, erscheint daher erheblich zu kurz gegriffen.
75
Die Belastungssituation der Klägerin, die die Kammer als gegeben ansieht, hat, wie
auch ihre Mutter im Termin eindrucksvoll geschildert hat, eine Vielzahl von
körperlicher/gesund-heitlicher Ursachen, wie oben bereits dargelegt.
76
Eine medizinischen Abklärung der Frage, wo die Hauptursachen für die zahlreichen
geltend gemachten Beeinträchtigungen - sei es im seelischen, geistigen oder
körperlichen Bereich - liegen, und wie sie ggfs. jetzt erstmals in den S1 Kliniken F
durchgeführt wird, ist nie erfolgt. Sie kann heute wegen der zwischenzeitlich erfolgten
Behandlung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume auch nicht nachgeholt
werden. Bei der Vielzahl der möglichen körperlichen Ursachen wäre dies aber vor
Aufnahme der Maßnahme unbedingt erforderlich gewesen. Das Hilfeplangespräch des
Jugendamtes konnte eine solche Aufbereitung der Problemkreise, schon nach seinem
durch das Gesetz vorgegebenen Auftrag nicht leisten, da es den hierfür
Verantwortlichen regelmäßig an der medizinischen Kompetenz fehlt. Erforderlich waren
vorrangig medizinische Untersuchungen, um so ein Konzept zu entwickeln, dass den
komplexen Problemen der Klägerin hätte gerecht werden können.
77
Prognostisch musste damit schon seinerzeit festgestellt werden, dass - unter
Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten - bezogen auf den damaligen Zeitpunkt eine
nur auf eine heilpädagogische Behandlung beschränkte Maßnahme als nicht
ausreichend in Betracht kommen konnte. Die durchgeführte und begehrte Maßnahme
war niederschwellig angelegt, sie war bei der hier vorliegenden Problembündelung
nicht ausreichend. Ein heilpädagogische Maßnahme mag bei einer vereinzelten
isolierten Teilleistungsstörung geeignet sein, ist aber in einem komplexen Fall, wie dem
der Klägerin mehr als unzurei-chend und damit ungeeignet.
78
Dass es konkret nicht zur Ermittlung eines sonderpädagogischen Bedarfs gekommen
ist, weil die Schule einen solchen nicht sah, ist danach ebenfalls unerheblich, denn eine
bestandskräftige Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörde gab es nicht.
79
Die Prognose, dass es sich bei der heilpädagogischen Behandlung, die auch nur bei
Herrn T durchgeführt werden sollte, um eine im Falle der Klägerin ungeeignete, weil
eindeutig zu geringe Maßnahme handelte, bestätigt sich letztlich auch durch den Verlauf
der Behandlung. Ziel der ganzheitlichen Behandlung sollte es sein, dass
Selbstwertgefühl der Klägerin zu steigern, eine damit einhergehende seelische
Behinderung zu beseitigen. Nach den Angaben der Mutter in der mündlichen
Verhandlung ist die Fertigkeit der Klägerin heute noch verlangsamt, die Klägerin hat
Selbstzweifel, das Selbstwertgefühl sei immer noch erheblich gestört. Dies nach einer
Therapiedauer von über drei Jahren und trotz der tatsächlich geleisteten, hier für die
Bewilligung begehrte höheren Stundenzahlen.
80
Die Fragwürdigkeit der Maßnahme zeigt sich letztlich auch schon in dem unklaren
zeitlichen Konzept. Zunächst gab Herr T nur eine Therapiedauer von 100 Stunden an.
Kurze Zeit später hielt auch Frau Dr. L ebenfalls einen Gesamtumfang von 100 Stunden
für angezeigt. Keiner gab aber an, in welchem Zeitraum dieser Bedarf gedeckt werden
sollte. Am 9. Dezember 2000 erhöhte Herr T den Bedarf ohne weitere Begründung auf
150 Stunden ohne Angaben zur Dauer der Therapie und sprach gleichzeitig von 1 bis 2
Kontakten pro Woche, ohne die Dauer des einzelnen Kontakts zu benennen. Zur
gleichen Zeit bescheinigte Frau Dr. L einen Bedarf von 2 Stunden pro Woche, auch
wiederum ohne darzulegen, ob es sich um zwei Kontakte a´ einer Stun-de oder eine
Doppelstunde handeln soll, was auch insoweit von Bedeutung gewesen wäre, als die
Widerspruchsbegründung auf den großen Zeitverlust bei einem nur ein-stündigen
Kontakt hinweist.
81
Nach Angaben des Zeugen T im Termin war ihm von Anfang an klar, dass "hier eine
langwierige Behandlung erforderlich werden würde." Ferner will er weiter schon 3
Stunden pro Woche für erforderlich gehalten haben. Dies einmal zu Grunde gelegt, hätte
die Therapie bei 100 Stunden und 3 Stunden pro Woche nur knapp 8 Monate dauern
können, bei 150 Stunden rund ein Jahr. Auch die Angaben des Zeugen zum
anfänglichen Verhältnis der Klägerin zu ihm weichen erheblich von den Darstellungen
der Mutter der Klägerin ab. Gab die Mutter an, die Klägerin sei von Anfang an gern zu
Herrn T gegangen, habe schon nach dem nächsten Termin gefragt und Herr T habe
auch erklärt, die "Chemie" zwischen ihm und der Klägerin stimme, stellt der Zeuge dies
anders dar. Er habe zunächst den Eindruck gehabt, nicht an das Kind heranzukommen,
es sei ihm gegenüber aggressiv gewesen, ja sie habe ihn auch angespuckt und
getreten. Von letzterem ist bemerkenswerter Weise auch in keinem Bericht, bis auf den,
der anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde die Rede.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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