Urteil des VG Düsseldorf vom 21.08.2002
VG Düsseldorf: msa, weu, rückforderung, rücknahme, albanien, wasser, bereicherung, beendigung, unterbringung, herausgabe
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 6605/01
Datum:
21.08.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 6605/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Polizeihauptmeister im BGS. In der Zeit vom 9. April 1999 bis 28. Januar
2000 wurde er im Rahmen der Beteiligung von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und
der Länder an einem multinationalen Polizeikontingent (Multinational Advisory Police
Element - MAPE) der Westeuropäischen Union (WEU) nach Albanien abgeordnet. Dort
bildete er zunächst albanische Polizeikräfte in der Polizeiakademie Tirana und im
Polizeitrainingszentrum Durres aus und wurde anschließend im Kommissariat Kukes an
der Grenze zum Kosovo zur Unterstützung der dortigen Grenzpolizei eingesetzt.
2
Im Laufe seiner Verwendung in Albanien erhielt der Kläger einen Handvorschuss sowie
Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 53.000,00 DM im Vorgriff auf die für die
Zeit nach Beendigung der Abordnung vorgesehene Festsetzung ihm zustehender
Gebührnisse (Auslandsverwendungszuschlag, Auslandstrennungsgeld,
Reisekostenvergütung, Reisebeihilfe sowie Kosten für Strom, Wasser und Reinigung).
Die endgültige Festsetzung erfolgte durch Bescheid der Grenzdirektion L vom 15.
Februar 2000 in Höhe von insgesamt 63.270,00 DM, wovon auf das
Auslandstrennungsgeld ein Betrag von 25.417,13 DM und auf die Kosten für Strom,
Wasser und Reinigung ein Betrag von 2.513,62 DM entfielen.
3
Mit Schreiben vom 14. April 2000 teilte die Grenzschutzdirektion dem Kläger mit, ihr sei
vor wenigen Tagen bekannt geworden, dass die WEU den in Albanien eingesetzten
Polizeibeamten seit dem 1. Juli 1999 eine „Mission Subsistence Allowance" (MSA) in
4
Höhe von 30 Euro täglich als Unterhaltszuschuss zur Deckung von Kosten für die
Unterbringung und Verpflegung gewähre. Diese Leistung sei auf das
Auslandstrennungsgeld anzurechnen, sodass insoweit von einer Überzahlung
ausgegangen werden müsse. Derzeit werde die Frage einer etwaigen Rückforderung im
Bundesministerium des Innern geprüft. Der Kläger nahm von diesem Schreiben am 26.
Mai 2000 Kenntnis.
Unter dem 25. Januar 2001 teilte die Grenzschutzdirektion dem Kläger ihre Absicht mit,
den Bescheid vom 15. Februar 2000 auf Grund einer Anrechnung der MSA hinsichtlich
des festgesetzten Auslandstrennungsgeldes und der Kosten für Strom, Wasser und
Reinigung abzuändern (statt 27.930,75 DM 18.191,53 DM) und die sich daraus
ergebene Differenz in Höhe von 9.739,22 DM zurückzufordern. Hiergegen wandte der
Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 2001 folgendes ein: Es sei seiner Ansicht nach
überhaupt nicht einzusehen, dass 1 ½ Jahre nach ihrer erstmaligen Zahlung und nach
über einem Jahr seit Beendigung der Abordnung jetzt plötzlich mit nicht
nachzuvollziehenden und wohl auch fadenscheinigen, jedenfalls einer rechtlichen
Prüfung nicht standhaltenden Begründungen die ihm von der WEU als Ausgleich für
seinen unter denkbar schwierigsten Bedingungen (Kosovo-Krieg, explodierende
Schwerstkriminalität, Flüchtlingsdrama) geleisteten Dienst gewährte MSA auf das
Auslandstrennungsgeld angerechnet werde. Abgesehen davon habe er auf die
Richtigkeit der Endabrechnung der ihm zustehenden Gebührnisse vom 15. Februar
2000 vertraut. Selbst eine nur teilweise Erstattung des angeblich überzahlten Betrages
sei „wirtschaftlich und praktisch" auch gar nicht durchführbar, denn sein aktueller
Kontostand liege - trotz strikter Ausgabedisziplin - bei minus einigen 1.000,00 DM. Sein
„redlich und manchmal auch sehr gefährlich verdientes Auslandsgeld" habe der Tilgung
eines Dispositionskredites in Höhe von über 8.000,00 DM sowie der Begleichung
finanzieller Verpflichtungen innerhalb der Familie in Höhe von 1.000,00 DM gedient.
Des Weiteren habe er im Juli 1999 die Kosten einer lebenswichtigen Operation seines
in Peru lebenden Schwiegervaters in Höhe von ca. 3.500 US Dollar getragen. Auch die
Kosten eines anschließenden Besuchs seines Schwiegervaters im Herbst 1999 in
Deutschland in Höhe von ca. 6.500,00 DM seien von ihm übernommen worden. Hinzu
seien im Herbst 1999 und kurz vor Weihnachten zwei Kfz-Reparaturen gekommen, die
ihn zusammen ca. 2.400,00 DM gekostet hätten. Schließlich seien im Zusammenhang
mit seiner nach Beendigung der Abordnung erfolgten Versetzung von C nach E
umzugsbedingte Kosten in Höhe von ca. 15.000,00 DM entstanden und für eine
Besuchsreise nach Peru habe er allein für den Flug weitere 4.800,00 DM benötigt.
5
Mit Bescheid vom 8. Mai 2001 nahm die Grenzschutzdirektion ihren Bescheid vom 15.
Februar 2000 „im Trennungsgeldbereich" (Auslandstrennungsgeld von 25.417,13 DM
zzgl. Reinigungskosten 2.513,62 DM, also insgesamt 27.930,75 DM) zurück, setzte den
aus Anlass der Verwendung des Klägers bei der WEU - Friedensmission MAPE in
Albanien zustehenden Betrag unter Anrechnung der MSA auf 18.191,53 DM neu fest
und forderte den Differenzbetrag in Höhe von 9.739,22 DM zurück. Den gegen diese
Entscheidung erhobenen Widerspruch wies die Grenzschutzdirektion mit
Widerspruchsbescheid vom 27. September 2001 zurück.
6
Der Kläger hat am 18. Oktober 2001 Klage erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt
begründet: Es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage für die Anrechnung der von
der WEU gewährten MSA auf das ihm nach Maßgabe der
Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) gezahlte Auslandstrennungsgeld. Dies
gelte umso mehr, als die MSA nicht den Charakter einer trennungsgeldähnlichen
7
Leistung gehabt habe, sondern als eine Art Gefahrenzulage für den besonders
gefährlichen Einsatz gedacht gewesen sei. Selbst wenn jedoch die vorgenommene
Anrechnung vom Grundsatz her zulässig sein sollte, scheitere sie im vorliegenden Fall
an der Schutzwürdigkeit seines Vertrauens in die Endabrechnung der ihm zustehenden
Gebührnisse vom 15. Februar 2000. Außerdem sei die gem. § 48 Abs. 4 VwVfG zu
beachtende Jahresfrist für die (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 15. Februar
2000 überschritten, denn die Grenzschutzdirektion habe bereits vor dem 14. April 2000
von der (angeblichen) Rechtswidrigkeit der nicht erfolgten Anrechnung der MSA
Kenntnis gehabt. Schließlich könne der Rückforderung auf jeden Fall die Einrede des
Wegfalls der Bereicherung entgegengehalten sowie der Anspruch auf ein Absehen von
der Rückforderung aus Gründen der Billigkeit geltend gemacht werden.
Der Kläger beantragt,
8
den Bescheid der Grenzschutzdirektion vom 8. Mai 2001 und den
Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27. September 2001 aufzuheben.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die von der WEU geleistete MSA, deren
Zweckbestimmung ein Zuschuss zu den Kosten der Unterbringung und Verpflegung
gewesen sei, gem. § 3 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) auf das
Auslandstrennungsgeld voll anzurechnen sei. Auf den Schutz seines Vertrauens in den
Bestand der ursprünglichen Endabrechnung vom 15. Februar 2000 könne sich der
Kläger nicht erfolgreich berufen, weil er als in besonderer Weise seinem Dienstherrn
verpflichteter Beamter den Vorrang des öffentlichen Interesses an der Aufhebung eines
überhöhte Gebührnisse gewährenden Verwaltungsaktes anerkennen müsse. Die
Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten worden, weil für die
Grenzschutzdirektion als der für die Rückforderung zuständigen Behörde erst durch
einen Erlass des Bundesinnenministeriums vom 23. Oktober 2000 erkennbar gewesen
sei, dass es sich bei der MSA um eine gem. § 3 Abs. 3 BRKG anrechenbare Zahlung
gehandelt habe. Ein Wegfall der Bereicherung sei nicht anzunehmen, da den in diesem
Zusammenhang gemachten Ausführungen des Klägers entnommen werden könne,
dass dem von ihm nach seinen Angaben verbrauchten Überzahlungsbetrag Ersparnisse
in derselben Höhe gegenüberstehen. Ein vollständiger oder auch nur teilweiser Verzicht
auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen sei nicht gerechtfertigt. Von dem Angebot
einer möglichen Ratenzahlung habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Grenzschutzdirektion
ergänzend Bezug genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Grenzschutzdirektion
vom 8. Mai 2001 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 27. September 2001
sind rechtmäßig.
15
Die teilweise Rücknahme der durch Bescheid vom 15. Februar 2000 erfolgten
16
Festsetzung der dem Kläger wegen seiner Abordnung zum multinationalen
Polizeikontingent MAPE zustehenden Gebührnisse findet ihre Rechtsgrundlage in § 48
VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 1); dies gilt allerdings nicht für
einen Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist,
soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat sein
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme
schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 2). Die ohne Anrechnung der seit dem 1. Juli 1999 von der
WEU gezahlten MSA erfolgte Festsetzung des Auslandstrennungsgeldes und der
Kostenerstattung für Strom, Wasser und Reinigung war rechtswidrig. Dies ergibt sich
aus § 3 Abs. 3 Satz 1 BRKG. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen, die einem
Dienstreisenden von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise gewährt
wurden, auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Dass der Kläger Dienstreisender
mit Anspruch auf Reisekostenvergütung in diesem Sinne war, ergibt sich aus § 12 Abs.
7 ATGV, wonach bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und im Ausland, für die
keine Auslandsdienstbezüge (§ 58 BBesG) zustehen, als Auslandstrennungsgeld die
gleiche Vergütung wie bei Auslandsdienstreisen gezahlt wird. Demzufolge erhielt der
Kläger das Auslandstrennungsgeld nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
Auslandsreisekostenverordnung (ARV) i.V.m. §§ 1 Abs. 1 ARV, 17 Abs. 1 BRKG als
Reisekostenvergütung in Form der Aufwandsvergütung für Auslandsdienstreisen (§ 4
Abs. 1 Nr. 8 BRKG). Die MSA-Zahlung der WEU wurde dem Kläger ebenfalls in seiner
Eigenschaft als Dienstreisendem gewährt. Dies ergibt sich aus dem zwischen der
Kommission der Europäischen Union und der WEU im Juli 1999 getroffenen
Finanzabkommen, in dem unter Ziff. 7.1 der Anlage II ausgeführt wird, dass als
Unterhaltszuschuss für den Einsatz eine der Deckung der Unterhaltskosten
(einschließlich der Kosten für Unterbringung und Verpflegung) der Mitglieder der WEU-
Mission in Albanien dienende Leistung eingeführt werden soll. Vor dem Hintergrund
dieser, dem Finanzabkommen zu entnehmenden Zweckbestimmung kann kein Zweifel
daran bestehen, dass die MSA eine von der Anrechnungsvorschrift des § 3 Abs. 3
BRKG erfasste Leistung ist. Die vom Kläger behauptete Zielsetzung, durch die MSA-
Gewährung die Mission in Albanien finanziell attraktiv zu machen und dadurch einen
Anreiz für die Gewinnung qualifizierten Personals zu schaffen, ist demgegenüber dem
Finanzabkommen gerade nicht zu entnehmen. Sie mag bei den Überlegungen, die zur
Einführung der MSA geführt haben, zwar durchaus eine Rolle gespielt haben, was
jedoch letztlich in der offiziellen Begründung für die MSA keinen Niederschlag gefunden
hat. Im Übrigen ist dem Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BRKG nicht zu
entnehmen, dass der anzurechnenden Zahlung von dritter Seite und der
Reisekostenvergütung zwingend „derselbe Zweck", hier die Sicherung von Unterhalts-
und Verpflegungskosten, zu Grunde liegen muss. Vielmehr setzt § 3 Abs. 3 BRKG für
die Anrechnung von Zuwendungen, von dritter Seite lediglich voraus, dass diese dem
Dienstleistungen seines Amtes wegen „für dieselbe Dienstreise" gewährt worden sind,
was im vorliegenden Fall anzunehmen ist.
Einer Aufhebung des nach alledem rechtswidrigen Teils des Bescheides vom 15.
Februar 2000 steht ein Anspruch des Klägers auf Schutz seines Vertrauens auf den
Bestand der Festsetzung in der ursprünglichen Höhe nicht entgegen. Zwar hat der
Kläger bei Einführung der MSA darauf vertraut, dass ihm diese unabhängig von den ihm
auf Grund seiner Abordnung an das multinationale Polizeikontingent der WEU
zustehenden Gebührnissen gezahlt werden würde. In diesem Vertrauen durfte er sich
durch die mit Bescheid vom 15. Februar 2000 erfolgte Endabrechnung des
17
Auslandstrennungsgeldes und der Kosten für Strom, Wasser und Reinigung auch
durchaus bestätigt sehen. Das Vertrauen des Klägers ist jedoch unter Abwägung mit
dem öffentlichen Interesse an dem mit der teilweisen Rücknahme des Bescheides vom
15. Februar 2000 verfolgten Ziel, nämlich ihm nicht mehr an Aufwandsvergütung
zukommen zu lassen, als es die entsprechenden Vorschriften vorsehen, nicht
schutzwürdig. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger zu seinem Albanien-Einsatz zu
einer Zeit gemeldet hat, zu der die MSA für seinen Entschluss, sich zur Verfügung zu
stellen, keine Rolle gespielt haben kann. Der Kläger hat nach Anrechnung der MSA
nicht weniger erhalten, als er ursprünglich hatte erwarten dürfen. Nicht zuletzt auch
deshalb muss er es sich als Beamter, der sich den von seinem Dienstherrn
wahrzunehmenden Belangen der Allgemeinheit nicht gänzlich verschließen darf,
gefallen lassen, dass dem öffentlichen Interesse an der teilweisen Aufhebung des ihm
überhöhte Gebührnisse gewährenden Verwaltungsaktes Vorrang vor seinem, dem
entgegenstehenden Interesse eingeräumt wird.
Soweit § 48 Abs. 4 VwVfG bestimmt, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen
Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig ist, an dem die
Behörde von die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat, ist
diese Forderung im vorliegenden Fall erfüllt. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist
keine Bearbeitungs-, sondern eine Entscheidungsfrist, die erst dann zu laufen beginnt,
wenn der für die Rücknahme maßgebliche Sachverhalt vollständig und zweifelsfrei,
(einschließlich der für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte) ermittelt
worden ist. Dies ist hier jedenfalls nicht vor dem 23. Oktober 2000 geschehen. Zwar war
der Grenzschutzdirektion als der zentralen Abrechnungsstelle des BGS für
Auslandsverwendungen der Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder die
Tatsache, der seit dem 1. Juli 1999 gezahlten MSA - wie sich aus dem an den Kläger
gerichteten Schreiben vom 14. April 2000 ergibt - bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt.
Dies allein reichte zu einer mit der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 BRKG begründeten
Rücknahme des Festsetzungsbescheides vom 15. Februar 2000 allerdings noch nicht
aus. Vielmehr wurde die Prüfung des der Rücknahmeentscheidung zu Grunde
liegenden Sachverhalts erst im Oktober 2000 abgeschlossen. Erst mit Erlass vom 23.
Oktober 2000 hat nämlich das Bundesministerium des Innern der Grenzschutzdirektion
das Ergebnis der bis dahin durchgeführten Klärung der Umstände, die zur MSA-Zahlung
durch die WEU geführt haben, mitgeteilt. Darauf dass eine solche für die Frage einer
„etwaigen Rückforderung" wesentliche Klärung noch anstehen würde, ist der Kläger mit
dem Schreiben vom 14. April 2000 ausdrücklich hingewiesen worden.
18
Rechtsgrundlage für die Rückforderung des nach alledem überzahlten Betrages in
Höhe von 9.739,22 DM ist § 87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Danach
sind zu viel gezahlte Dienstbezüge, zu denen auch die Reisevergütung gehört, nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen. Nach § 812 Abs. 1 BGB ist derjenige,
der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund
erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Zwar sieht § 818 Abs. 4 BGB vor, dass
die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr
bereichert ist. Hierauf kann sich der Kläger jedoch nicht erfolgreich berufen. Soweit er
überzahlte Bezüge vor dem 15. Februar 2000 und nach Erhalt des Hinweises der
Grenzschutzdirektion vom 14. April 2000 verbraucht hat, folgt dies bereits aus §820 Abs.
1 BGB. Bis zur Endabrechnung der Gebührnisse handelte es sich nämlich nur um
Abschlagszahlungen, bei denen die Entreicherungseinrede keine Wirkung entfaltet,
denn analog § 820 Abs. 1 BGB tritt eine verschärfte Haftung des Leistungsempfängers
19
für etwaige Überzahlungen ein, wenn Bezüge - wie bei Abschlagszahlungen - unter
dem Vorbehalt endgültiger Festsetzung gewährt werden. Ebenso verschärft haftet der
Kläger auch für die Zeit nach Erhalt des Schreibens der Grenzschutzdirektion vom 14.
April 2000, denn mit diesem Schreiben ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden,
dass er sich hinsichtlich nunmehr noch vorgenommener Vermögensdispositionen bei
einer eventuellen Rückforderung nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen
könne. Dass der Kläger in der Zeit zwischen der Endabrechnung seiner Gebührnisse
und dem Erhalt des Hinweises vom 14. April 2000 Vermögensdispositionen getroffen
hat, zu denen es ohne die Überzahlung nicht gekommen wäre und die für ihn deshalb
keine „Ersparnis" ansonsten anderweitig aufzubringen gewesener Aufwendungen
darstellen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umsomehr, als der Kläger in seiner Einlassung
vom 1. Februar 2001 ausdrücklich hervorgehoben hat, dass die von ihm im Einzelnen
dargelegten „Käufe und finanziellen Begleichungen" während des Auslandseinsatzes
bzw. kurz danach, in jedem Fall aber bis zum Erhalt der Endabrechnung im Februar
entstanden sind.
Schließlich ist auch die Entscheidung darüber, ob gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG von
der Rückforderung des überzahlten Betrages aus Billigkeitsgründen abgesehen werden
soll, ermessensfehlerfrei getroffen worden. Den vom Kläger geltend gemachten, mit der
Rückforderung angeblich verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hat die
Grenzschutzdirektion mit dem Angebot der Gewährung von Ratenzahlungen
ausreichend Rechnung getragen.
20
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21
Die Entscheidung über deren vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22
23