Urteil des VG Düsseldorf vom 26.06.2008
VG Düsseldorf: gebühr, aufrechnung, grundstück, ermessen, billigkeit, rechtsgrundlage, behörde, verzicht, vollstreckbarkeit, zivilprozessordnung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 4689/07
Datum:
26.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4689/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin stellte unter dem 20. Mai 2004, bei dem Beklagten eingegangen am
4. Juni 2004, einen Bauantrag für den "Neubau eines SB-Einkaufmarktes inklusive
Parkpalette" auf dem Grundstück E Straße/Ystraße (Flurstücke 241 bis 244, Flur 1,
Gemarkung G1) in I.
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Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 stellte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin für
einen Zeitraum von 12 Monaten zurück. Der Zurückstellungsbescheid wurde der
Klägerin am 22. Juni 2004 bekannt gegeben. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit
Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises N vom 11. April 2005 zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Klage bzw. der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass
dieser Zurückstellungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides
rechtswidrig war, ist Gegenstand des Verfahrens gleichen Rubrums 9 K 2185/05, das
die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat.
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Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 lehnte der Beklagte es ab, der Klägerin die begehrte
Baugenehmigung zu erteilen. Gleichzeitig erhob er unter Bezugnahme auf Tarifstelle
2.4.1.3 des Allgemeinen Verwaltungsgebührentarifs i.V.m. § 15 Abs. 2 GebG NRW
(Verwaltungs-)Gebühren in Höhe von 14.963, Euro. Zur Begründung der Ablehnung des
Bauantrags verwies der Beklagte im Wesentlichen auf die am 11. Mai 2005 öffentlich
bekannt gemachte Veränderungssperre Nr. 45, nach der Vorhaben, die den
Einzelhandel beträfen, u.a. auf dem o.g. Grundstück nicht durchgeführt werden dürften.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme lägen nicht vor, weil die
Durchführung des Vorhabens die planerischen Ziele der Stadt Hilden für das
betreffende Baugebiet wesentlich beeinträchtigen werde. Ziel der Aufstellung der
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2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 sei es, für den gesamten Bereich
Einzelhandel und Vergnügungsstätten grundsätzlich auszuschließen. Großflächiger
Einzelhandel solle gänzlich ausgeschlossen werden. Im Vordergrund der
Einzelhandelsentwicklung solle in I die Sicherung der Zentralität und der vorhandenen
Einkaufslagen stehen. Dies setze voraus, dass eine Zersplitterung des Angebots und
die Entwicklung neuer Einkaufslagen an peripheren Standorten (z.B. in Teilbereichen
von Gewerbegebieten) verhindert werde. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 103 werde dieses Ziel im Plangebiet verwirklicht.
Den gegen die Ablehnung des Bauantrags und die Erhebung der Gebühr von
14.963, Euro gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des Kreises N mit
Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006 zurück. Zur Begründung führte er hinsichtlich
der erhobenen Gebühr im Wesentlichen aus, nach Nr. 2.4.1.3 des Allgemeinen
Verwaltungsgebührentarifs seien für die Entscheidung über die Erteilung der
Baugenehmigung für die Errichtung von Gebäuden i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW
13 v.T. der Rohbausumme, mindestens jedoch 50, Euro an Gebühren zu erheben. Die
Rohbausumme ergebe sich nach Ziffer 2.1.2 des Allgemeinen
Verwaltungsgebührentarifs aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhaltes mit den
jeweils angegebenen Rohbauwerten je m3 Brutto-Inhalt. Unter Zugrundelegung der
Angaben im Bauantrag sei hier eine Rohbausumme von 4.612.574,05 Euro anzusetzen.
Ausgehend davon belaufe sich die nach Nr. 2.4.1.3 des Gebührentarifs anzusetzende
Gebühr auf 59.963,46 Euro. Dieser Betrag sei gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW um
mindestens ¼ , höchstens um ¾ zu ermäßigen, da der Bauantrag aus anderen Gründen
als wegen Unzuständigkeit abgelehnt worden sei. Die Gebühr sei um ¾ ermäßigt
worden. Gründe, die einen vollständigen Gebührenverzicht rechtfertigen würden, seien
nicht erkennbar. Insbesondere sei weder aus dem Bauantrag noch aus der
Widerspruchsbegründung erkennbar, warum es der Klägerin unzumutbar sein solle, die
geforderten Gebühren zu zahlen.
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Am 26. Mai 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, die mit Beschluss vom 19. Oktober
2007 von der die Ablehnung des Bauantrages betreffenden Klage gleichen Rubrums
9 K 3423/06 abgetrennt worden ist. Zur Begründung führt die Klägerin aus, es sei
unbillig im Sinne von § 15 Abs. 2 2. Halbs. Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen, eine
Ablehnungsgebühr zu erheben, wenn seitens des Gebührengläubigers die rechtlichen
Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags gegen den erklärten Willen des
Gebührenschuldners erst herbeigeführt werden. Ergänzend trägt sie vor, die
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 sei ebenso wie die hierzu ergangene
Veränderungssperre Nr. 45 unwirksam. Im Übrigen bezieht sie sich insoweit auf ihren
Vortrag im Verfahren VG Düsseldorf 9 L 1700/05, das übereinstimmend für in der
Hauptsache erledigt erklärt wurde, nachdem der Beklagte erklärt hatte, er werde den
Gebührenbescheid vor Bestandskraft nicht vollstrecken. In jenem Verfahren hatte die
Klägerin die Aufrechnung mit den ihr nach ihrer Meinung bestehenden
Amtshaftungsansprüchen erklärt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Juni 2005 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises N vom
26. April 2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide.
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Das Verfahren ist mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 von dem Verfahren 9 K 3423/06
abgetrennt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten der Verfahren gleichen Rubrums 9 K 2185/05, 9 K 3423/06 und
9 L 1700/05 sowie die in diesem und in jenen Verfahren beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Gebührenentscheidung in dem Bescheid vom 29. Juni 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises N vom
26. April 2006 sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 GebG NRW i.V:m. § 1 Abs. 1 der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der – für die Gebührenhöhe gemäß § 11
Abs. 1 Satz 1 GebG NRW maßgeblichen – bei Erteilung der Baugenehmigung
geltenden 3. Änderungsverordnung vom 13. Mai 2003 (GV NRW S. 270) – AVerwGebO
NRW – sowie Tarifstelle 2.4.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW
– AGT . Gemäß Tarifstelle 2.4.1.3 AGT beträgt die Grundgebühr für die Entscheidung
über die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Gebäuden
im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, zu denen nach Nr. 4 der zuletzt genannten
Vorschrift auch Verkaufsstätten mit mehr als 700 m2 Verkaufsfläche gehören,
13 Tausendstel der Rohbausumme. Wie die Rohbausumme zu ermitteln ist, regelt die
Tarifstelle 2.1.2 AGT. Danach ist die Rohbausumme für die in der Rohbauwertetabelle
(Anlage 1 zum AGT) genannten Gebäudearten anhand der dort jeweils angegebenen
Rohbauwerte zu ermitteln. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind vorliegend
erfüllt, wie sich aus den im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des
Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006 ergibt. Auf diese wird insoweit gemäß
§ 117 Abs. 5 VwGO mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die Gebühr nicht, wie
dort auf S. 5 oben – offensichtlich aufgrund eines Versehens ausgeführt wird,
59.963,46 Euro, sondern (gerundet) 59.852, Euro beträgt. Die Berechnung der Gebühr
ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht umstritten.
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Die volle Gebühr von (gerundet) 59.852, Euro hat der Beklagte auf insgesamt ¼
(14.963, Euro) ermäßigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine weitergehende
Reduzierung der Gebühr "auf Null" nicht angezeigt. Wird ein Antrag aus anderen
Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich § 15 Abs. 2, 1. Hs
GebG NRW die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Gemäß § 15 Abs. 2, 2. Hs kann die
Gebühr bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer
Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. § 15 Abs. 2 GebG
regelt die Herabsetzung der vollen Gebühr bei Ablehnung des Antrags in einem
Stufenverhältnis. Die Herabsetzung um ein Viertel der vollen Gebühr ist zwingend; die
Ermäßigung im Bereich zwischen drei Vierteln und einem Viertel liegt im
pflichtgemäßen Ermessen der Behörde,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1984 – 3 B 1037/83 , KStZ 1984, S. 217
(218 f.)
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die damit hier ihr Ermessen voll zugunsten der Klägerin ausgeschöpft hat. Ein Verzicht
auf das letzte Viertel ist nur beim Vorliegen von Billigkeitsgründen zu prüfen. Es ist
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum es der Klägerin unzumutbar sein
sollte, die erhobene – deutlich reduzierte – Gebühr zu zahlen, zumal die angegriffene
Sachentscheidung, nämlich die Ablehnung des Bauantrags vom 4. Juni 2004 hier zu
Recht erfolgt ist, wie die Kammer im ihrem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren
9 K 3423/06 entschieden hat.
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Die von der Klägerin (einrede- bzw. einwendungsweise) geltend gemachte Aufrechnung
mit Amtshaftungsansprüchen greift vorliegend nicht durch. Dabei mag offenbleiben, ob
und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Aufrechnung mit einer
rechtswegfremden Forderung die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides berühren
kann,
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vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 – 8 C 43.81 , N VwZ 1984, S. 168 f. sowie
OVG NRW, Urteil vom 6. April 1976 – II A 242/74 , NJW 1976, S. 2036 (2037 f.),
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und ob es Fälle geben kann, in denen eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94
VwGO bzw. eine Entscheidung durch Vorbehaltsurteil angezeigt ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1987 – 3 C 22.86 , BVerwGE 77, S. 19 (25)
sowie Beschlüsse vom 31. März 1993 – 7 B 5.93 , NJW 1993, S. 2255 f. und vom 7.
Oktober 1998 – 3 B 68.97 , NJW 1999, S. 160 (161); vgl. auch BAG, Beschluss vom
28. November 2007 – 5 AZB 44/07 , JURIS-Dokumenation.
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Denn anerkannt ist, dass trotz der Aufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch eine
Klage gegen einen Erstattungs- bzw. Gebührenbescheid ohne Vorbehalt und
Fristsetzung für die Erhebung einer zivilgerichtlichen Klage als unbegründet
abgewiesen werden kann, wenn der Amtshaftungsanspruch offensichtlich nicht besteht.
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Vgl. VGH BW, Urteile vom 13. Dezember 1989 – 5 S 3807/88 , NVwZ 1990, S. 684
(685) und vom 24. Juli 1996 – 6 S 2522/95 , JURIS-Dokumentation sowie
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, § 302 Rz. 19.
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Dass die Amtshaftungsansprüche, auf die die Klägerin sich beruft und mit denen sie
(vermeintlich) aufrechnen will, nicht bestehen, hat die Kammer in ihren Urteilen vom
heutigen Tage in den Verfahren gleichen Rubrums 9 K 2185/05 und 9 K 3423/06 im
Einzelnen dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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