Urteil des VG Düsseldorf vom 23.08.2005

VG Düsseldorf: politische verfolgung, bundesamt für migration, eltern, persönliche freiheit, evangelische kirche, christliche religion, anerkennung, asylverfahren, familie, gefährdung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1560/05.A
Datum:
23.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1560/05.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Der am 00.0.2002 in L1 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger.
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Der Vater des Klägers reiste nach eigenen Angaben am 3. Februar 2000 in das
Bundesgebiet ein und stellte am 8. Februar 2000 beim Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag, zu dessen
Begründung er im wesentlichen wie folgt ausführte: Er sei im Winter 1373 zusammen
mit seinem Vater, der in der freiheitlichen Partei Kurdistans aktiv gewesen sei,
festgenommen worden. Man habe ihn dann bis 1378 in einem Gefängnis in Karadj
festgehalten. Nach seiner Freilassung habe er erfahren, dass sein Elternhaus konfisziert
worden sei. Bei einem Aufenthalt in Teheran sei er zufällig in die Studentenunruhen des
18. Tir 1378 geraten. Als ihm ein Freund erzählt habe, dass ein großes Foto von ihm in
der Zeitung „O" erschienen sei, sei er ausgereist. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag
mit Bescheid vom 20. März 2000 wegen Unglaubhaftigkeit des Vortrages ab. Das
erkennende Gericht stellte das Verfahren am 10. September 2001 ein, weil die am 11.
April 2000 erhobene Klage gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen galt (22 K
2257/00.A).
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Die Mutter des Klägers reiste nach eigenen Angaben am 31. August 2001 auf dem
Luftweg von Istanbul über den Flughafen Hamburg in das Bundesgebiet ein. Sie stellte
am 3. September 2001 einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 31.
Oktober 2001 ablehnte. Die am 13. November 2001 erhobene Klage (18 K 7250/01.A)
wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 28. Juli 2004 ab und führte darin im
wesentlichen wie folgt aus: Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie den
Iran unter dem Eindruck unmittelbar bevorstehende politischer Verfolgung verlassen
habe. Ihre Angaben seien unaufklärbar widersprüchlich. Diese führten in einer
Gesamtschau dazu, dass die Klägerin die wahren Umstände ihrer Ausreise aus dem
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Iran offensichtlich verschleiere und nicht die Wahrheit sage. Es stehe zur Überzeugung
des Gerichts fest, dass sie unglaubwürdig sei. Ihr drohe auch wegen des in Deutschland
erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben nach Rückkehr in ihr Heimatland keine
politische Verfolgung. Es könne dabei dahinstehen, ob die Klägerin gehindert wäre, im
Iran ihren Glauben zu bekennen. Denn es könne bereits nicht davon ausgegangen
werden, dass der Übertritt zum christlichen Glauben ernsthaft sei, ihm also eine als
zwingend empfundene Gewissensentscheidung zugrunde gelegen habe. Dies folge
bereits aus der festgestellten Unglaubwürdigkeit. Es spreche deshalb vieles dafür, dass
der nicht belegte Glaubenswechsel letztlich - dem taktischen Verhalten der Klägerin im
übrigen entsprechend - nur oder insbesondere der Schaffung von vermeintlich
günstigen Umständen für das Klageverfahren dienen sollte. Schließlich könne die
Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels aber auch deshalb nicht festgestellt werden, weil
die Klägerin ihren neuen Glauben nicht in der Weise praktiziere, dass sie in ihrer
religiös- personalen Identität betroffen wäre, wenn sie in den Iran zurückkehren würde.
Das Urteil ist seit dem 31. August 2004 rechtskräftig.
Die Ausländerbehörde des Kreises W setzte das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge mit Schreiben vom 1. März 2005 über die Geburt des Klägers in Kenntnis.
Dieses leitete daraufhin unter Hinweis auf § 14a AsylVfG am 4. März 2005 ein
Asylverfahren des Klägers ein. Die Mutter des Klägers nahm zu diesem Asylverfahren
mit Schreiben vom 9. März 2005 im wesentlichen wie folgt Stellung: Für den Kläger
bestehe die gleiche gravierende Gefahr wie für sie und ihren Mann, wenn sie in den Iran
zurückgeschickt würden. Die gesamte Familie habe am 31. August 2002 die Heilige
Evangelische Taufe entgegen genommen. Hierzu überreichte sie Taufbescheinigungen
der evangelisch-lutherischen Gnadenkirche in N. Diese Bescheinigungen habe sie
aufgrund von Verständigungsproblemen und durch schlechte Beratung von Anwälten
bislang nicht dem Bundesamt vorgelegt. Sie hätten damit dem Islam entsagt und Allah
als Propheten abgelehnt. Sie gingen alle gemeinsam jeden Sonntag in die
evangelische Kirche in B und nähmen dort an der Messe teil. Im Iran würde dieses
Verhalten mit dem Tode bestraft. Nicht zuletzt würde der Kläger eine Rückkehr in den
Iran psychisch nicht verkraften, denn das Verhältnis zwischen ihm und der Familie ihres
Bruders sei sehr innig.
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Das Bundesamt lehnte das Asylbegehren des Klägers mit Bescheid vom 21. März 2005,
zugestellt am 24. März 2005, ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG
nicht vorliegen, und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb
eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Es
führte zur Begründung im wesentlichen aus, dass eine Konversion eines Erwachsenen
vom islamischen zum christlichen Glauben nicht zu asylerheblichen
Verfolgungshandlungen führe. Aus diesem Grund sei eine Verfolgungsgefahr für einen
zweijährigen Jungen ebenfalls nicht anzunehmen. Hinzu komme, dass dieser die Taufe
nicht bewusst vollzogen habe, sondern für ihn seitens seiner Mutter veranlasst worden
sei. Im übrigen werde auf die Ausführungen des Urteils des erkennenden Gerichts vom
28. Juli 2004 zum Asylverfahren der Mutter des Klägers verwiesen.
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Der Kläger hat am 6. April 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein
Begehren weiter verfolgt und über seinen Prozessbevollmächtigten erklären lässt, dass
er sich das von Amts wegen eingeleitete Asylverfahren zu eigen mache. Zur Sache trägt
er wie folgt vor: Die vom Bundesamt herangezogenen Auskünfte zur Konversion seien
nicht mehr hinreichend aktuell. Seinen Eltern und ihm im Falle drohten im Falle einer
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Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 21. März 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen
und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
hinsichtlich des Iran vorliegen,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid
schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 23. Mai 2005 den Rechtsstreit dem Berichterstatter
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der
Gerichtsakte 18 K 7250/01.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2005 ist - im
Ergebnis - rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG noch auf die Feststellung, dass bei ihm die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.
2-7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.
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Die in der Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte geäußerten Bedenken
hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 im
Bundesgebiet geborene Kinder
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- vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117; VG
Braunschweig, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 5 A 259/05 -; VG Münster, Beschluss vom
31. Mai 2005 - 3 L 371/05.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 1a L
596/05.A -; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 20 L 1113/05.A -, vom 14.
Juli 2005 - 24 L 1241/05.A - und vom 26. Juli 2005 - 15 L 1422/05.A -;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
13. Juni 2005 - 18 B 901/05 - (obiter dictum);
20
anders VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A -; VG Gera, Beschluss
vom 16. Juni 2005 - 1 E 20074/05 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B
21
24/05 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 14 L 1121/05 -
führen nicht zur Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. März 2005.
Denn der Kläger hat auf die gerichtliche Anregung vom 8. August 2005 mit Schreiben
seines Prozessbevollmächtigten vom 10. August 2005 erklärt, er mache sich das von
Amts wegen eingeleitete Asylverfahren zu eigen. Der eventuelle Mangel eines wirksam
gestellten Asylantrages ist damit als geheilt anzusehen (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
VwVfG).
22
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 8 L 1085/05.A -.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a
GG. Ihm drohte im Iran keine politische Verfolgung. Das ergibt sich bei ihm naturgemäß
bereits aus dem Umstand, dass er in Deutschland geboren ist und sich nie im Iran
aufgehalten hat.
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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß §
26 AsylVfG im Rahmen des sog. Familienasyls zu. Danach wird der Ehegatte eines
Asylberechtigten seinerseits unter bestimmten Voraussetzungen als Asylberechtigter
anerkannt (Absatz 1). Das gilt entsprechend für die im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung
minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten (Absatz 2 Satz 1). Für eine solche
abgeleitete Asylanerkennung fehlt es an der Voraussetzung der Anerkennung eines
Elternteils.
25
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen nach §
60 Abs. 1 AufenthG, denn es besteht keine Gefährdung für den Fall der (erstmaligen)
Einreise in den Iran.
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Dem Kläger droht unter dem Gesichtspunkt der durch Taufbescheinigung der
evangelisch-lutherischen Gnadenkirche in N vom 3. September 2002 glaubhaft
gemachten Taufe der gesamten Familie am 31. August 2002 sowie - insoweit als wahr
unterstellter - regelmäßiger Gottesdienstbesuche in der evangelischen Kirche in B bei
einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung. Eine Betätigung für den christlichen Glauben ist - auch und erst recht im Exil
- für den Iran erst dann erheblich, wenn sie der Betroffene in herausgehobener Position
nach außen erkennbar entfaltet und nachhaltig mit Erfolg ausübt.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A - und vom 30.
Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 11. März
2003 - 5 A1081/03.A; Hamburgisches OVG, Urteil vom 29. August 2003 - 1 Bf 11/98.A -;
Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 14 B 02.30878 -; Sächsisches OVG,
Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge -
Informationszentrum Asyl und Migration, Sonderbericht über die Situation christlicher
Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran, Januar 2005.
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Diese Voraussetzungen liegen weder bei dem dreijährigen Kläger noch bei seinen
Eltern vor. Dem Kläger ist (ebenso wie seinen Eltern) zuzumuten, nach Rückkehr in den
Iran zur Vermeidung von Repressalien die Religionsausübung außerhalb des häuslich-
privaten Bereichs zu unterlassen und den Glauben nur abseits der Öffentlichkeit in
persönlicher Gemeinschaft mit anderen gleich gesinnten Gläubigen zu leben. Es
bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seinen Eltern bei
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einer Rückkehr die christliche Religion nicht im häuslich- nachbarschaftlich-
kommunikativen Bereich bekennen oder ausüben könnte, weil sich zum Christentum
konvertierte Moslems im Iran nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit
zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der
Öffentlichkeit zusammenfinden könnten.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -; Sächsisches
OVG, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. April
2005 - 14 B 02.30878 -.
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Soweit der Kläger vorträgt, dass sein Taufname „C" ihn bei der Einreise in den Iran als
Christen erkennen ließe, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Es ist in keiner
Wiese ersichtlich, woher die iranischen Behörden von diesem selbst zugelegten
Taufnamen Kenntnis haben sollten. Selbst auf der Taufbescheinigung ist vermerkt, dass
der Taufname nur innerkirchliche Bedeutung hat und demzufolge in kein amtliches
Dokument eingetragen wird. Selbst wenn die iranischen Behörden hiervon Kenntnis
erlangen sollten, gilt nichts anderes, denn eine im Ausland erfolgte Taufe und
Konversion zum christlichen Glauben führt - wie oben bereits dargelegt - für sich
genommen im Falle einer Rückkehr nicht zu einer asylerheblichen Gefährdung.
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Eine abgeleitete politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft kommt
ebenfalls nicht in Betracht. Sippenhaft wird im Iran lediglich in Einzelfällen praktiziert,
wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles ein besonderes Interesse des Staates
an der Habhaftwerdung des Angehörigen besteht, wie dies bei einem besonderen
familiären Näheverhältnis etwa eines als bedeutsam und gefährlich eingestuften
Oppositionellen der Fall ist.
32
OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und vom 10. Februar 2000
- 9 A 229/99.A -; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Iran vom 2. Juni 2003, S. 18.
33
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er
würde seiner Eltern wegen verfolgt. Denn diesen droht keine politische Verfolgung. Dies
ergibt sich im Hinblick auf die Mutter des Klägers aus dem rechtskräftigen Urteil des
erkennenden Gerichts vom 28. Juli 2004 (18 K 7250/00.A). Dass dem Vater des Klägers
eine solche Gefahr drohte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, insbesondere
ergibt sich dies nicht aus dem (bestandskräftigen) Bescheid des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. März 2000. Das Asylverfahren des
Vaters wurde wegen Nichtbetreibens mit Beschluss vom 10. September 2001 eingestellt
(22 K 2257/00.A). Die Eltern des Klägers sind demnach erst recht nicht als bedeutsame
und gefährliche Oppositionelle im oben genannten Sinne einzustufen.
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Eine abgeleitete Gefährdung des Klägers steht auch nicht deshalb zu erwarten, weil
seine Eltern in Deutschland und mithin im Exil zum Christentum konvertiert sind, getauft
worden sind und nach eigenen Angaben regelmäßig den Gottesdienst besuchen. Denn
eine Betätigung für den christlichen Glauben ist - wie bereits ausgeführt - erst dann
erheblich, wenn sie der Betroffene in herausgehobener Position nach außen erkennbar
entfaltet und nachhaltig mit Erfolg ausübt. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
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Der Kläger hat des weiteren keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf
Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG. Denn ein solcher
36
Anspruch scheitert bereits daran, dass es an einem verfolgungsrelevanten Vortrag des
Klägers fehlt und dieser damit auch nicht glaubhaft dargelegt hat, dass ihm die in § 60
Abs. 2-7 AufenthG genannten Gefahren bei einer Abschiebung in den Iran mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Eine solche Gefährdung ergibt sich auch nicht aus der Befürchtung, der Kläger müsse
als dreijähriges Kind alleine in den Iran reisen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber
im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer
gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er - wie hier -
auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt. Hierbei
ist eine möglichst realitätsnahe Beurteilung der Situation im - hypothetischen -
Rückkehrfall erforderlich.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305; Urteil
vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163; Urteil vom 8.
September 1992 - 9 C 8.91 -, BVerwGE 90, 364; Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -
BVerwGE 85, 12.
38
In Anwendung dieser Maßstäbe ist eine abschiebungsrelevante Gefährdung des
Klägers zu verneinen. Denn die Asylanträge seiner Eltern sind bestands- bzw.
rechtskräftig abgelehnt und Abschiebungsverbote (früher: Abschiebungshindernisse)
liegen nicht vor. Sie sind vielmehr zur Ausreise verpflichtet. Demnach kann zu Grunde
gelegt werden, dass die Eltern den Kläger nicht alleine in den Iran zurückschicken
werden, sondern mit ihm gemeinsam zurückkehren.
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vorgetragene „innige
Bindung" des Klägers an die Familie seines in Deutschland lebenden Onkels sowie die
Bindung an die Eltern bei der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7
AufenthG keine Berücksichtigung finden können. Denn von dieser Vorschrift werden
nach der ausländerrechtlichen Systematik nur zielstaatsbezogene Gefahren erfasst,
wogegen inlandsbezogene Gefahren, wie etwa eine Trennung von
Familienangehörigen, nur seitens der Ausländerbehörde berücksichtigt werden können.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305 m.w.N.
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Schließlich ist die Klage unbegründet, soweit sie auf Aufhebung von Ziffer 4 des
angegriffenen Bescheides gerichtet ist, weil Ausreiseaufforderung und
Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese beruhen auf §§ 34
Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und verletzen
den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
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Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
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