Urteil des VG Düsseldorf vom 21.06.2005
VG Düsseldorf: treu und glauben, aufschiebende wirkung, besondere härte, berufsausbildung, einberufung, meisterprüfung, handwerk, berechtigung, berufsausübung, verordnung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 1015/05
Datum:
21.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 1015/05
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2378/05 gegen den
Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 16. März 2005
und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom
2. Mai 2005 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Der Tenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben
werden.
Gründe:
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Der am 28. Mai 2005 gestellte, zulässige Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage (11 K 2378/05) gegen den Einberufungsbescheid
des Kreiswehrersatzamtes N vom 16. März 2005 und den Widerspruchsbescheid der
Wehrbereichsverwaltung West vom 2. Mai 2005 anzuordnen.
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Ist begründet.
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Es bestehen im vorliegenden Fall Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen
Grundentscheidung (§ 35 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG) aufschiebende
Wirkung zu geben, weil der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom
16. März 2005 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom
2. Mai 2005 offensichtlich rechtswidrig sind.
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Denn der Antragsteller kann seiner Einberufung einen Zurückstellungsgrund gemäß §
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12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 in Verbindung mit Satz 1 WPflG in der hier maßgeblichen
Fassung seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer
Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27.
September 2004 (BGBl. I S. 2358) entgegenhalten. Nach 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2
WPflG liegt eine besondere Härte hinsichtlich der Heranziehung zum Wehrdienst,
wegen derer der Wehrpflichtige gemäß Satz 1 auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt
werden soll, in der Regel vor, wenn seine Einberufung die Aufnahme einer
rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern
würde. Die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels liegen hier vor. Die Einberufung
des Antragstellers zum 4. Juli 2005 würde die Aufnahme des am 2. Januar 2006
beginnenden Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk verhindern.
Bei diesem Lehrgang handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs.
4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 WPflG.
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Vgl. offenlassend VG Hamburg, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - 10 WE 5804/04 -,
GewArch 2005, 121 (122); zur Einstufung derartiger Lehrgänge als Ausbildung:
Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz - Kommentar, 6. Aufl., § 12 Rdnr. 113; Johlen,
Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 146, der insoweit auf BVerwG, Urteil vom
20. März 1964 - VII C 72.63 -, BVerwGE18, 158 (159) verweist, das diese Frage aber
ebenfalls offenlässt.
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Unter Berufsausbildung ist die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten
beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem
geordneten Lernvorgang zu verstehen, der zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht
innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr.
183, S. 1 (2).
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Diese Anforderungen sind erfüllt.
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Die Tätigkeit des Kraftfahrzeugtechnikermeisters stellt einen eigenständigen Beruf dar,
ihre Ausübung ist daher Berufsausübung. Das Wehrpflichtgesetz stützt sich in diesem
Zusammenhang auf die Berufsbilder, die kraft rechtlicher Ordnung oder tatsächlicher
Übung von der Gesellschaft als selbständige Berufe angesprochen werden.
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Vgl. BVerwG, a.a.O (3); BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1977 - VIII C 38.76 -, Buchholz
448.0 § 12 WPflG Nr. 116 S. 88 (92).
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Das Berufsbild des Kraftfahrzeugtechnikermeisters wird in der Verordnung über das
Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk -
Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV vom 10. August 2000 (BGBl. I
S. 1286) als selbständiger Beruf angesprochen. Insbesondere wird in dieser
Verordnung für den Kraftfahrzeugtechnikermeister ein eigenes
Meisterprüfungsberufsbild geschaffen, das sich neben der meisterhaften Ausübung des
Handwerks vor allem durch die Fähigkeit zur selbständigen Führung eines
Handwerkswerksbetriebes sowie zur Ausbildung von Lehrlingen auszeichnet (vgl. § 2 I
KfzTechMstrV und § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des
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Handwerks - Handwerksordnung - HwO). Dass es sich beim
Kraftfahrzeugtechnikmeister gegenüber dem Gesellen lediglich um eine qualifizierte
Stufe innerhalb desselben Handwerks handelt, steht der Annahme eines selbständigen
Berufs nicht entgegen.
Vgl. zum staatlich geprüften Techniker im Vergleich zum Gesellen: BVerwG, Urteil vom
21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 183, S. 1 (3).
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Der Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung in diesem Handwerk, zu dem
sich der Kläger bei der Handwerkskammer E angemeldet hat, vermittelt auch die für die
Ausübung der qualifizierten beruflichen Tätigkeit eines Kraftfahrzeugtechnikermeisters
notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. So bereitet er - wie sich aus der
Bescheinigung vom 13. Mai 2005 ergibt - in zwei kombinierten Modulen (Ausbildung der
Ausbilder und Fachkaufmann einerseits sowie Fachtheorie und Kfz-Servicetechniker
andererseits gezielt auf die vier Teile der Meisterprüfung in diesem Handwerk vor (vgl. §
1 Abs. 1 KfzTechMstrV). In diesen Prüfungsteilen wiederum sind die Kenntnisse und
Tätigkeiten unter Beweis zu stellen, die nach § 2 Abs. 2 KfzTechMstrV dem
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk zum Zwecke der Meisterprüfung zugerechnet werden
- neben der meisterhaften Verrichtung des Handwerks insbesondere die Aufgaben der
Betriebsführung und der betrieblichen Ausbildung.
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Die Vermittlung dieser Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt des weiteren in einem
geordneten Lernvorgang. Beide Module stellen eine Vollzeitmaßnahme dar. Unterrichtet
wird über einen Zeitraum von vier bzw. sechseinhalb Monaten fünf Mal die Woche von
8.oo bis 15.oo Uhr.
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Schließlich führt der Lehrgang auch zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht
innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung. Die Berechtigung zur Ausübung des
Berufs des Kraftfahrzeugtechnikermeisters wird zwar erst durch Ablegung der
Meisterprüfung entsprechend den Regelungen der KfzTechMstrV erworben. Die
erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung ist jedoch Ausbildungsziel des
Vorbereitungslehrgangs der Handwerkskammer. Die bloße Möglichkeit, den Lehrgang
auch ohne staatliche Abschlussprüfung lediglich mit einer Teilnahmebescheinigung zu
beenden, schließt die Qualität der Veranstaltung als Berufsausbildung nicht aus.
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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, Buchholz 448.0 § 12
WPflG Nr. 183, S. 1 (3).
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Dass die mit dem Bestehen der Meisterprüfung verbundene Berechtigung zum
selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1,
7 Abs. 1a HwO) einschließlich der Ausbildung von Lehrlingen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 5 Nr. 1 HwO) auch auf andere Weise erworben werden kann (vgl. insbesondere §§
7 Abs. 7, 7b und § 21 Abs. 5 Nr. 2 HwO), ist unbeachtlich.
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Da der Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung mithin eine Berufsausbildung
darstellt, beurteilt sich die Zurückstellung des Antragstellers zuvörderst nach der
Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) bzw. Nr. 3 Hs. 2 WPflG und nicht - wie die
Antragsgegnerin meint - nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. b) 2. Alt. WPflG , der die
Absolvierung eines Drittels des betreffenden Ausbildungsabschnittes erfordert. Dass es
sich bei dem Lehrgang, zu dem sich der Kläger angemeldet hat, bezogen auf seinen
gesamten Ausbildungsweg auch um einen Ausbildungsabschnitt im Sinne der
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letztgenannten Vorschrift handelt, ist irrelevant. Denn diese Vorschrift ist trotz ihrer etwas
versteckten Stellung wie ihre Vorgängerin (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a) WPflG a.F.)
eine Generalklausel, die grundsätzlich eine Unterbrechung jeglicher Ausbildung zum
Zwecke der Wehrdienstleistung vor weitgehender Förderung bzw. Absolvierung zu
einem Drittel des Ausbildungsabschnittes zulässt. Von diesem Grundsatz enthalten § 12
Abs. Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. b) und c) WPflG a.F. bzw. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a) und
c) sowie Nr. 3 Hs. 2 WPflG n.F. Ausnahmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1977 - VIII C 38.76 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr.
116 S. 88 (90).
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Letztgenannte Regelungen sind daher Spezialvorschriften für bestimmte
Ausbildungsabschnitte.
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Vgl. Johlen, a.a.O., Rdnr. 141 und 143.
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Dies macht deutlich, dass die Begrifflichkeiten des Ausbildungsabschnittes einerseits
und der Berufsausbildung andererseits nicht nebeneinander stehen, sondern eine
Ausbildungsmaßnahme zugleich Ausbildungsabschnitt und Berufsausbildung sein
kann.
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Vgl. zur Ausbildung als Krankenpfleger: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1977 - VIII C 38.76
-, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 116 S. 88 (89 und 90 ff.).
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Fällt der Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung somit (zuvörderst) in den
Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) bzw. Nr. 3 Hs. 2 WPflG, so liegen
auch die weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines solchen
Zurückstellungsgrundes vor. Zwar würde die Einberufung des Antragstellers zum
Wehrdienst am 4. Juli 2005 den Lehrgang nicht unterbrechen, da letzterer erst am 2.
Januar 2006 beginnt, so dass § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG ausscheidet. Die
Einberufung würde jedoch die Aufnahme dieser rechtsverbindlich zugesagten bzw.
vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2
WPflG). Rechtsverbindlich zugesagt worden sein dürfte die Teilnahme am Lehrgang
bereits bei der mündlichen Anmeldung des Antragstellers am 12. März 2005. Denn nach
der Auskunft der Handwerkskammer vom 14. Juni 2005 ist mit dieser mündlichen
Anmeldung eine Garantie des Lehrgangsbesuchs bzw. eine Reservierung verbunden.
Jedenfalls aber ist mit der schriftlichen Anmeldung des Antragstellers vom 12. Mai 2005
und deren Bescheinigung durch die Handwerkskammer am 13. Mai 2005 ein Vertrag
über die Durchführung der Berufsausbildung zustande gekommen. Die Durchführung
dieser am 2. Januar 2006 beginnenden Maßnahme würde mit der Einberufung des
Antragstellers auch verhindert, da der Wehrdienst neun Monate dauert und er daher an
einem erheblichen Teil der Maßnahme nicht teilnehmen könnte. Dass die
Berufsausbildung zu einem späteren Zeitpunkt durchführbar wäre, ist unbeachtlich, da
der Gesetztext ausdrücklich auf die Verhinderung konkret der rechtsverbindlich
zugesagten oder vertraglich gesicherten Ausbildung abstellt.
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Nicht bedeutsam ist auch, dass der Lehrgang für den Antragsteller keine erste
Berufsausbildung darstellt - diese hat er bereits mit der Lehre zum
Kraftfahrzeugmechaniker absolviert -, sondern eine zweite. Zwar könnten angesichts der
Begründung der Änderungen der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 WPflG im
Entwurf des 2. ZDGÄndG,
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- BTDrs. 264/04, S. 17 -
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insbesondere dem Verweis auf die angespannte Arbeitsmarktlage, Zweifel daran
aufkommen, ob der Gesetzgeber mit der neu eingefügten Regelung des letzten
Halbsatzes nicht lediglich den Personenkreis erfassen wollte, der nach dem Abschluss
der Schulausbildung einen (ersten) Ausbildungsvertrag abgeschlossen oder eine
Ausbildungszusage erhalten hat. Ist eine dahingehende Intention aber bereits der
Gesetzesbegründung nicht eindeutig zu entnehmen, so hat sie jedenfalls im Wortlaut
der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden.
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Vgl. VG Hamburg, a.a.O.
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Ganz im Gegenteil hat der Gesetzgeber die ursprüngliche Beschränkung des Schutzes
auf die erste Berufsausbildung, wie sie in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG a.F.
enthalten war, insoweit gestrichen und auch in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 WPflG
nicht übernommen.
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Schließlich ist dem Antragsteller die Berufung auf den angenommenen Härtegrund auch
nicht wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben versagt. Dies ist zwar der Fall,
wenn die besondere Härte der Einberufung auf ein pflichtwidriges Verhalten des
Wehrpflichtigen selbst zurückgeht. Pflichtwidrig ist ein solches Verhalten allerdings nur
dann, wenn der Zurückstellungsgrund unter Umständen herbeigeführt wird, die mit dem
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie die ganze
Rechtsordnung - auch die Rechtsbeziehungen des öffentlichen Rechts beherrschenden
Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sind und deshalb die Berufung auf die
Zurückstellungsvorschriften als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen lassen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 207.67 -, BVerwGE 34, 273 (274
ff.).
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Grundsätzlich wird die allgemeine Handlungsfreiheit insoweit nicht bereits infolge der
Musterung, sondern erst dann eingeschränkt, wenn die Einberufung für den
Wehrpflichtigen ersichtlich konkret bevorsteht, ihm insbesondere konkret angekündigt
worden ist.
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Vgl. Johlen, a.a.O., Rdnr. 166 in Anknüpfung an BVerwG, Urteil vom 19. März 1975 - VIII
C 98.72 -, Buchholz 448.O § 12 WPflG Nr. 91 S. 6 (8f.).
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Für einen entsprechenden Verstoß gegen Treu und Glauben liegen hier jedoch keine
(hinreichenden) Anhaltspunkte vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der
Zurückstellungsgrund erst mit der schriftlichen Anmeldung des Antragstellers zum
Lehrgang am 12. Mai 2005 bzw. deren Bestätigung durch die Handwerkskammer und
damit nach Zustellung des Einberufungsbescheides am 5. April 2005 entstanden ist, so
lässt sich von einer treuwidrigen Herbeiführung des Zurückstellungsgrundes jedenfalls
deshalb nicht sprechen, da der Antragsteller sich ausweislich der Auskunft der
Handwerkskammer vom 14. Juni 2005 bereits zuvor ernsthaft um die Teilnahme an dem
Meisterprüfungslehrgang bemüht hatte und sich hierzu sogar bereits vor Erlass des
Einberufungsbescheides mündlich angemeldet hatte. Dass er zu diesem Zeitpunkt mit
seiner kurzfristigen Einberufung rechnen musste, ist nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
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Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2
des Gerichtskostengesetzes erfolgt.
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Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses ergibt sich aus § 34 WPflG.
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