Urteil des VG Düsseldorf vom 07.03.2005
VG Düsseldorf: treu und glauben, verwirkung, widerspruchsverfahren, erstellung, verjährungsfrist, erlass, festsetzungsverjährung, veranlagung, vollstreckbarkeit, betrug
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 7109/04
07.03.2005
Verwaltungsgericht Düsseldorf
4. Kammer
Gerichtsbescheid
4 K 7109/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 30. September 1997 den Antrag der Kläger zur
vermessungstechnischen Betreuung des Bauvorhabens Lstraße 00a in N, G1. Geplant war
die Aufstockung des vorhandenen Gebäudes um ein Dachgeschoss. Der Beklagte lieferte
unter dem 21. Oktober 1997 die ersten amtlichen Lagepläne an die Architektin der Kläger;
unter dem 26. Januar 1999 und 9. März 1999 übersandte er überarbeitete amtliche
Lagepläne, die an die zwischenzeitlichen Änderungen des Bauvorhabens angepasst
waren.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 (E 000/00) zog der Beklagte die Kläger zu
Vermessungsgebühren in Höhe von insgesamt 5573,54 DM heran. An Leistungen waren
unter anderem abgerechnet die Erstellung des Amtlichen Lageplans erster Fassung als
Bauvorlage mit Einarbeitung des Baugesuchs samt Grund-, Geschoss- und
Abstandflächenberechnung, die Änderungen des Jahres 1999 und die Fertigung eines
Amtlichen Lageplans zur Baulasteintragung.
Die Kläger erhoben unter dem 14. Januar 2002 Widerspruch. In der
Widerspruchsbegründung verwiesen sie auf die seinerzeit verwaltungsgerichtlich
anhängigen Verfahren 4 K 1770/98 und 4 K 3172/99 und regten an, ihr vergleichbares
Widerspruchsverfahren vorerst nicht weiter zu betreiben. Die Bezirksregierung E, der der
Beklagte den Widerspruch zur Entscheidung vorgelegt hatte, schrieb unter dem 17.
September 2002 an die Kläger, sie werde das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung
der mittlerweile in zweiter Instanz anhängigen Musterverfahren ruhen lassen.
Unter dem 7. April 2004 hob der Beklagte den an die Kläger ergangenen
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Gebührenbescheid E 000/00 vom 13. Dezember 2001 auf. Er erließ an dessen Stelle den
Bescheid vom 6. April 2004 (E 000/00 A). Darin setzte er für vermessungstechnische
Leistungen an dem Bauvorhaben der Kläger auf dem Grundstück Lstraße 00a in N 1441,99
Euro fest. Gegenstand der Gebührenabrechnung war die Position 1.2 des früheren
Gebührenbescheides E 000/00, nämlich die Durchführung eines Ortsvergleichs mit
Nivellement und topografischer Geländeaufnahme zur Fertigung von Lageplänen, jetzt
allerdings ohne Einarbeitung des Baugesuchs. Für Letzteres und die übrigen
Rechnungsposten machte der Beklagte keine Verwaltungsgebühren mehr geltend, weil die
Leistungen nach der in den Musterverfahren durch das OVGNW bestätigten
obergerichtlichen Rechtsprechung nicht seinem hoheitlichen Aufgabenkreis zuzurechnen
waren.
Das gegen den ursprünglichen Gebührenbescheid vom 13. Dezember 2001 eröffnete
Widerspruchsverfahren wurde durch die Widerspruchsbehörde eingestellt.
Die Kläger erhoben gegen den Bescheid vom 6. April 2004 am 27. April 2004 Widerspruch,
den die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2004 zurückwies.
Am 11. November 2004 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Die
Gebührenforderungen des Beklagten seien verjährt. Die Arbeiten seien im wesentlichen im
Jahr 1997 abgeschlossen gewesen. Restarbeiten habe der Beklagte 1999 ausgeführt. Der
frühere Gebührenbescheid habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrechen können,
weil er rechtswidrig gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. April 2004 (E 000/00 A) und den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 11. Oktober 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der
beigezogenen Widerspruchsakten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Einzelrichter entscheidet durch Gerichtsbescheid, weil der Rechtsstreit keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt
geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu angehört worden.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. April 2004 ist rechtmäßig.
1. Die Gebührenfestsetzung erfasst die Erstellung eines mit öffentlichem Glauben
beurkundeten Lageplans und die zugehörigen Vermessungen an Grund und Boden (§ 1
Abs. 2 Nr. 2 ÖBVermIng BO NRW). Der Beklagte hat insoweit in amtlicher Eigenschaft als
mit Hoheitsaufgaben beliehener Unternehmer gehandelt.
2. Die Gebührenforderung ist frühestens im Oktober 1997 mit den vermessungstechnischen
Arbeiten zur ersten Fassung des Lageplans, spätestens im März 1999 mit der Erstellung
der dritten, auf Änderungen des Bauvorhabens zurückgehenden Fassung entstanden (§§
11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW). Ab den genannten Zeitpunkten durfte der Kläger die
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Gebühren fällig stellen und abrechnen (§ 17 GebG NRW).
3. Die Gebührenforderung ist nicht durch Eintritt der Verjährung erloschen.
3.1 Im Zeitpunkt ihrer Entstehung und im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen
Gebührenbescheides vom 13. Dezember 2001 galten noch die Verjährungsvorschriften
des Gebührengesetzes, wie es vor der durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002
(GVBl. vom 27. Januar 2003) eingetretenen Änderung gegolten hatte. Danach begann die
Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden war (§ 20
Abs. 1 Satz 2 GebG NRW a.F.). Fällig wurde die Forderung mit der Bekanntgabe der
Kostenentscheidung (§ 17 GebG NRW). Sie ist im Dezember 2001 geschehen, so dass die
Verjährungsfrist von seinerzeit drei Jahren ab Januar 2002 anlief. Durch den Widerspruch
der Kläger vom 14 Januar 2002 konnten die Ansprüche des Beklagten allerdings nach
altem Recht nicht vor Ablauf von sechs Monaten verjähren, nachdem die
Kostenentscheidung unanfechtbar geworden war oder das Verfahren sich auf andere
Weise erledigte. Das Widerspruchsverfahren erledigte sich erst mit der Aufhebung der
ursprünglichen Veranlagung durch Bescheid vom 7. April 2004.
3.2 In Zeitpunkt des Erlasses des neuen Gebührenbescheides vom 6. April 2004 galt
allerdings bereits das Verjährungsrecht in der durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002
(GVBl. vom 27. Januar 2003) geänderten Fassung. Nach dieser Vorschrift wird zwischen
Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden. Die vierjährige
Festsetzungsverjährungsfrist des § 20 Abs. 1 GebG NRW n.F. beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Diese Regelung kann auf vor
ihrem Inkrafttreten am 28. Januar 2003 entstandene Gebührenforderungen jedoch nicht
ohne analoge Heranziehung der Übergangsvorschrift von Art. 229, § 6 EGBGB
(Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechtes vom 26. November 2001) angewendet werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 3.
März 2005, 4 K 6893/04). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Art. 229 EGBGB analog gelten für den
Beginn, die Hemmung und die Ablaufhemmung bis zum Inkrafttreten der Neufassung die
alten Vorschriften, so dass am Tag vor Inkrafttreten des neuen Rechtes, am 27. Januar
2003, wegen des schwebenden Widerspruchsverfahrens der Ablauf der Verjährung durch
den unerledigten Widerspruch der Kläger noch gehemmt war. Bei diesem Rechtszustand
blieb es mit Inkrafttreten der Neufassung, denn diese sieht in § 20 Abs. 1 Satz 3 im Falle
eines Antrags auf Aufhebung der Festsetzung (hier durch den Widerspruch vom 14. Januar
2002) die Hemmung der Verjährung bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung vor.
Letztere lag erst mit der Aufhebung der ursprünglichen Gebührenforderung durch den
Beklagten am 7. April 2004 vor. Die Restlaufzeit der Verjährungsfrist (jetzt als
Festsetzungsverjährung) betrug danach sechs Monate. Der Beklagte hat sie mit dem jetzt
angefochtenen Gebührenbescheid vom 6. April 2004 gewahrt.
4. Die Forderung des Beklagten ist nicht durch Verwirkung erloschen. Dieser
ungeschriebene, auf Treu und Glauben beruhende Erlöschenstatbestand setzt einen
gewissen Zeitablauf und Umstände voraus, aus denen der Schuldner billigerweise
schließen konnte, dass der Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend machen würde. An
mindestens letzterem fehlt es.
4.1 Die Verwirkung scheidet offensichtlich aus, solange der Beklagte für das Bauvorhaben
noch tätig war. Das war jedenfalls bis März 1999, dem Zeitpunkt, zu dem er die letzten
Planungsänderungen in die von ihm gefertigten Lagepläne eingearbeitet hatte. Die Kläger
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durften während des einverständlich als noch nicht vollständig erledigt angesehenen
Vermessungsauftrags zu keiner Zeit davon ausgehen, dass der Beklagte frühere
Leistungen für das Bauvorhaben nicht abrechnen würde. Dafür gab es schlechterdings
keine Grundlage. Im Gegenteil musste sich den Klägern aufdrängen, dass der Beklagte
frühestens mit Abwicklung des Gesamtauftrages Rechnungen schreiben" würde. Für einen
Verzicht auf die Geltendmachung schon früher entstandener Gebührenforderungen für
(selbstständige) Teilleistungen des Vermessungsauftrags sprach nichts.
4.2 Auch im Zeitraum zwischen März 1999 und Dezember 2001, von der vollständigen
Abwicklung des Vermessungsauftrags bis zum Erlass des Gebührenbescheides vom 13.
Dezember 2001 ist keine Verwirkung eingetreten. Über den reinen Zeitablauf hinaus gibt
es in diesem Zeitraum keine Umstände, die für einen Untergang der Forderung gesprochen
hätten. Dass für im Zuge der Verwirklichung eines Bauvorhabens ordnungsgemäß
geleistete Arbeiten gezahlt werden muss, ist jedermann klar, ob bauerfahren oder nicht. Es
ist für den Bauherrn in der Regel je günstiger, je später er, aus welchen Gründen auch
immer, zur Entgeltleistung herangezogen wird. Das Schweigen des Gläubigers bedeutet im
Geschäftsverkehr in der Regel nicht, dass es mit den unentgeltlichen Leistungen sein
Bewenden hat. Wartet der Schuldner, ohne sich zu melden ab, hofft er auf den Eintritt der
Verjährung. Ein Vertrauen, vorher endgültig nicht zahlen zu müssen, entsteht aber
tatsächlich nicht. Es wäre auch nicht schutzwürdig. Ob nach dem früheren Rechtszustand
(Verjährungsbeginn erst mit Erlass des Gebührenbescheides) eine Verwirkung auch ohne
Umstandsmoment allein wegen Zeitablaufs in Frage kommen konnte, bleibt offen. Eine
Zeitspanne von unter drei Jahren (hier zwischen März 1999 und Dezember 2001) reicht
dazu nicht aus.
5. Gegen Grund und Höhe der Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des Beklagten vom
6. April 2004 im übrigen haben weder die Widerspruchsbehörde noch die Kläger
Einwendungen erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.