Urteil des VG Düsseldorf vom 22.10.2004
VG Düsseldorf: eltern, sozialhilfe, armut, verordnung, alter, einkünfte, verfügung, unentgeltlich, zuwendung, bestimmtheit
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 2054/04
Datum:
22.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2054/04
Tenor:
Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des
Bescheides vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. März 2004 verpflichtet, dem Kläger für
die Zeit von Januar 2003 bis Juni 2004 weitere
Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung von Kindergeld zu
gewähren.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt der Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe
Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
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Der 1977 geborene Kläger ist voll erwerbsgemindert. Sein Vater bezieht für ihn
Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich.
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Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach
dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz, GSiG) für die Zeit von Januar 2003 bis
Juni 2004. Dabei rechnete er das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen an.
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Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und wandte sich u.a. gegen die Anrechnung
des Kindergeldes.
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Mit Bescheid vom 2. März 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte
zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Kindergeld habe den Zweck, das
Existenzminimum des Kindes abzudecken und könne nach § 74 Abs. 1 Satz 2
Einkommensteuergesetz (EStG) auch an das Kind ausgezahlt werden. Daher sei es
geboten, dass die Eltern das Kindergeld in voller Höhe dem Kind zugute kommen
ließen. Für den Bereich der Sozialhilfe habe das Bundesverwaltungsgericht mehrfach
entschieden, dass das Kindergeld nicht dem anspruchsberechtigten Elternteil, sondern
bis zur Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs dem Kind als Einkommen zuzuordnen
sei. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass Eltern das ihnen zustehende
Kindergeld für die Lebenshaltung ihrer bedürftigen Kinder verwendeten. Das gelte
analog auch für die bedarfsorientierte Grundsicherung. Im Falle des Klägers sei davon
auszugehen, dass der bezugsberechtigte Elternteil das Kindergeld nicht selbst
benötige, um seinen Bedarf sicherzustellen. Es sei daher zu vermuten, dass er es in
voller Höhe dem Kläger zuwende.
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Der Kläger hat am 23. März 2004 Klage erhoben. Er macht geltend: Eine Anrechnung
des Kindergeldes als sein eigenes Einkommen werde im Sozialhilferecht auf § 16
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestützt. Diese Regelung sei jedoch auf das
Grundsicherungsgesetz nicht übertragbar. Für dieses Ergebnis sprächen auch Inhalt
und Zielrichtung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG. Zwar könne es zu einer
Ungleichbehandlung von Beziehern von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
kommen, an die das Kindergeld direkt ausgezahlt werde. Das ändere jedoch nichts an
der eindeutigen Rechtslage.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.
Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2004 zu
verpflichten, ihm für die Zeit von Januar 2003 bis Juni 2004 weitere
Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung von Kindergeld zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Die für den Bereich der Sozialhilfe übliche, auf § 16 BSHG
beruhende „Vorteilszuwendungsvermutung" sei analog auf die bedarfsorientierte
Grundsicherung anzuwenden. § 16 BSHG sei im Grundsicherungsgesetz nicht
ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch sei eine Anlehnung der Grundsicherung an
die Sozialhilfe vom Gesetzgeber durchaus gewollt. Nur so würden massive
Ungerechtigkeiten zu Lasten sozial schwacher Personen vermieden, nämlich der Eltern,
die selbst auf Leistungen nach dem BSHG angewiesen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig.
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Es ist nicht, wie der Beklagte meint, die Klagefrist versäumt, soweit der Kläger
Leistungen auch für die Monate April bis Juni 2004 begehrt. Denn der Kläger hat
ausweislich der Klageschrift den Bescheid vom 21. Januar 2004 in vollem Umfang
angefochten. Lediglich hinsichtlich der in diesem Verfahren zu erreichenden
Verpflichtung des Beklagten nahm er an, dass der streitgegenständliche Zeitraum mit
dem Monat des Erlasses des Widerspruchsbescheides - wie im Sozialhilferecht üblich -
endet. Insoweit hat die Vorsitzende gemäß § 86 Abs. 3 VwGO in der mündlichen
Verhandlung auf die Stellung eines sachdienlichen Antrages hingewirkt.
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Darüber hinaus ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums ein
ordnungsgemäßes Vorverfahren gemäß § 68 VwGO durchgeführt worden. Sowohl der
Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid treffen eine Regelung, die sich auf den
Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2004 erstreckt. Leistungen nach dem GSiG werden
nämlich durch einen Dauerverwaltungsakt bewilligt, der gemäß § 6 Satz 1 GSiG in der
Regel den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres erfasst. Werden
Widerspruch oder Klage nicht auf einen bestimmten Zeitabschnitt innerhalb des vom
angegriffenen Bescheid geregelten Zeitraums begrenzt, ist der gesamte
Regelungszeitraum zulässiger Gegenstand des Gerichtsverfahrens.
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Die Klage ist auch begründet.
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Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen
Rechten, soweit der Beklagte über das Gewährte hinausgehende Leistungen nach dem
GSiG wegen der Anrechnung des im Hinblick auf den Kläger gezahlten Kindergeldes
abgelehnt hat. Der Kläger hat für den Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2004 einen
Anspruch auf Gewährung weiterer Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung
von Kindergeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass der Kläger dem Grunde nach
einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG hat. Sie streiten
lediglich um die Berücksichtigung des für den Kläger gezahlten Kindergeldes.
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Soweit dem Kläger wegen des für ihn gezahlten Kindergeldes tatsächlich Unterhalt
gewährt worden ist, steht dem Anspruch auf weitere Grundsicherungsleistungen nicht
schon der Gedanke der Bedarfsdeckung entgegen.
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So aber wohl OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -.
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Es kann dahinstehen, ob der diesem Grundsatz zugrundeliegende § 2 Abs. 1 BSHG, auf
den im GSiG nicht verwiesen wird, überhaupt Anwendung findet. Denn jedenfalls wäre
vor dem Hintergrund der in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG zum Ausdruck gekommenen
gesetzgeberischen Wertung in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich davon
auszugehen, dass der kindergeldberechtigte Elternteil entsprechende Leistungen nur
deshalb erbracht hat, weil der Grundsicherungsträger ein Eingreifen abgelehnt hat,
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ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2004 - 22 K 8105/03 -.
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Zweck des GSiG ist die Sicherung des Lebensunterhalts der in § 1 des Gesetzes
aufgeführten Antragsberechtigten (§ 1 GSiG), für die eine eigene soziale Leistung
geschaffen werden sollte. Der Gesetzgeber wollte diesen Personenkreis aus dem
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Bezug von Sozialhilfe herausnehmen und gleichzeitig ein Instrumentarium schaffen, um
die sog. verschämte Armut zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurde § 2 Abs. 1 Satz 3 in
das Gesetz eingefügt, wonach Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber
ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, wenn deren jährliches
Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 Euro
liegt. Dem hiermit verfolgten Ziel widerspräche es, wenn man nur Unterhaltsansprüche
gegenüber bisher nicht leistenden Eltern und Kindern unberücksichtigt ließe, aber bei
tatsächlich gewährten Unterhaltsleistungen regelmäßig von einer Bedarfsdeckung im
Umfang der erbrachten „Nothilfe" ausginge.
Etwas Anderes könnte gelten, wenn die Einkommensgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG
erreicht ist oder Hinweise bzw. eindeutige Erklärungen dafür vorliegen, dass die
Naturalleistungen nicht nur vorschussweise wegen der ausbleibenden Leistung des
Grundsicherungsträgers erbracht werden. Hinweise darauf, dass der
kindergeldberechtigte Elternteil den Lebensunterhalt des Klägers nicht nur deshalb
sichergestellt hat, weil der Grundsicherungsträger ein Eingreifen abgelehnt hat, liegen
nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Einkommen der Eltern die Grenze von
100.000 Euro erreicht.
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Auch eine Anrechnung des für den Kläger gezahlten Kindergeldes als Einkommen des
Klägers ist ausgeschlossen.
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Gemäß § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§
76 bis 88 BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Zum
Einkommen gehören nach § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit
Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG und weiterer dort aufgezählter, hier jedoch
nicht vorliegender Einkünfte.
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Kindergeld stellt nach gefestigter Rechtsprechung im Sozialhilferecht Einkommen im
Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG dar. Es ist Einkommen desjenigen, dem es zusteht und
dem es gewährt wird, nämlich des Kindergeldberechtigten, und damit im Regelfall - und
so auch hier - Einkommen eines Elternteils.
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Ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu nur: BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2003 - 5
C 25/02 -, NJW 2004, 2541 f., und vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, BVerwGE 114, 339
(340 f.); OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 (274 - 277)
m. w. N.; OVG Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2002 - 12 A 10375/02 -, FEVS 54, 45 (46 ff.).
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Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Kindergeld im Zusammenhang mit der
Gewährung von Grundsicherungsleistungen anders behandelt werden sollte.
Insbesondere ist die Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 76 bis 88
BSHG und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen für den Einsatz von Einkommen
und Vermögen in § 3 Abs. 2 GSiG seinem Wortlaut nach eindeutig.
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Vgl. hierzu nur BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -, Juris; OVG
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Februar 2004 - 3 L 386/03 -; OVG Schleswig, Beschluss
vom 8. Januar 2004 - 2 MB 168/03 -, Juris.
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Einkommen des Kindes kann das Kindergeld allenfalls werden, wenn es dem Kind
mittels eines im konkreten Fall festzustellenden zweckorientierten Weitergabeaktes
zugewendet wird. Für die Annahme eines solchen Zuwendungsaktes genügt es nicht,
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wenn das Kindergeld in eine gemeinsame Haushaltskasse fließt, aus der der
notwendige Lebensunterhalt der gesamten Familie sowie sonstige Ausgaben bestritten
werden. Bei dieser häufig, wenn nicht sogar regelmäßig in Familiengemeinschaften
anzutreffenden Wirtschaftsweise lässt sich nicht mit der für die Feststellung von
anrechenbarem Einkommen erforderlichen Bestimmtheit sagen, dass der notwendige
Lebensbedarf des Kindes gerade mittels des mit Rücksicht auf das Kind gewährten
Kindergeldes befriedigt wird.
Vgl. zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003, a. a. O., das in
Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung einen solchen Zuwendungsakt nicht mehr
für zulässig hält; OVG NRW, a. a. O., 276 f.; OVG Koblenz, a. a. O., 47 f.; zum
Grundsicherungsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -;
BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 25. Februar 2004 - 3 L 386/03 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar
2004 - 2 MB 168/03 -, Juris.
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Im Fall des Klägers ist ein zweckorientierter Zuwendungsakt, mit dem der
kindergeldberechtigte Elternteil das Kindergeld im zur Entscheidung stehenden
Zeitraum an ihn weitergegeben hat, nicht erkennbar.
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Eine solche Zuwendung kann auch nicht gemäß § 16 BSHG vermutet werden. Diese
Vorschrift findet im Grundsicherungsgesetz keine Anwendung. Sie wird dort - anders als
die §§ 76 bis 88 BSHG - nicht für unmittelbar oder entsprechend anwendbar erklärt.
Eine derartige Regelung war zwar zunächst im Gesetzentwurf vorgesehen,
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vgl. BT-Drs. 14/5150, S. 49,
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ist aber nicht in das Gesetz übernommen worden. Demnach ist auch für eine analoge
Anwendung von § 16 BSHG kein Raum, da offensichtlich keine planwidrige Lücke
vorliegt.
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So auch BayVGH, Urteile vom 5. Februar 2004, a. a. O. und vom 9. Februar 2004 - 12 B
03.2299 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2004 - 22 K 8105/03 -.
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Ebensowenig sind die vom kindergeldberechtigten Elternteil erbrachten
Unterhaltsleistungen als Einkommen des Klägers aus Sachbezug anzurechnen. Zu den
Einkünften in Geld oder Geldeswert gemäß § 3 Abs. 2 GSiG in Verbindung mit § 76 Abs.
1 BSHG zählen zwar auch Sachbezüge, insbesondere in Gestalt unentgeltlich zur
Verfügung gestellter Unterkunft oder Kost, wie sich § 2 der Verordnung zur
Durchführung des § 76 BSHG (VO zu § 76 BSHG) in Verbindung mit der Verordnung
über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung -
SachBezV) entnehmen lässt. In Fällen der vorliegenden Art widerspricht jedoch die
Bewertung von Naturalunterhalt als Sachbezug dem Sinn und Zweck des GSiG. Denn
wenn der kindergeldberechtigte Elternteil - wie hier - nur mangels Eintretens des
Grundsicherungsträgers Unterhaltsleistungen erbringt, würde die in § 2 Abs. 1 Satz 3
GSiG zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung durch eine Anrechnung
von Einkommen aus Sachbezug in Gestalt des Naturalunterhalts unterlaufen. Im
Übrigen wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen zum Grundsatz der
Bedarfsdeckung verwiesen.
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Dieses Ergebnis führt nicht zu einer - mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht zu
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vereinbarenden - ungerechtfertigten Besserstellung des Klägers gegenüber solchen
Kindern, denen Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1997
(EStG 1997) unmittelbar ausgezahlt wird.
So aber OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -.
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Nach dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit, das Kindergeld unmittelbar an das Kind
auszuzahlen, wenn der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Es ist
schon nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG 1997 im Fall
des Klägers erfüllt sind. Davon abgesehen liegt eine ungerechtfertigte Besserstellung
gegenüber den Personen, an die das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG 1997
unmittelbar ausgezahlt wird, deshalb nicht vor, weil es sich um unterschiedliche
Sachverhalte handelt, die auch unterschiedlich geregelt werden können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Das
Sachgebiet der Sozialhilfe, für das in letztgenannter Vorschrift die Gerichtskostenfreiheit
angeordnet ist, erfasst alle zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörenden
Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben,
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vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. April 2003 - 12 B 10469/03 -, FEVS 54,
544 mit Verweis auf: BVerwG, Urteile vom 15. April 1964 - V C 50.63 -, BVerwGE 18,
220, und vom 9. Oktober 1973 - V C 15.73 -, BVerwGE 44, 110.
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Da es sich bei der Grundsicherung um eine Maßnahme der allgemeinen öffentlichen
Fürsorge handelt, die verschämte Armut im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung
verhindern und Leistungen nach dem BSHG ersetzen soll, ist das entsprechende
gerichtliche Verfahren gerichtskostenfrei,
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vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 2.
April 2004 - 12 B 1577/03 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 4 Bs 134/03 -,
Juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 2 MB 168/03 -, Juris.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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