Urteil des VG Düsseldorf vom 23.07.2003

VG Düsseldorf: waffen und munition, waffengesetz, pistole, gewalt, wohnung, schusswaffe, strafverfahren, erlass, behörde, revolver

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 7801/02
Datum:
23.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 7801/02
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2001 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. Oktober 2002
werden aufgehoben, soweit ein Waffenbesitzverbot angeordnet worden
ist.
Ferner wird die Gebührenfestsetzung bezüglich des
Waffenbesitzverbotes in Höhe von 200,00 DM aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Inhaber von insgesamt drei Waffenbesitzkarten, darunter einer
Waffenbesitzkarte für Sportschützen. Auf diesen Waffenbesitzkarten sind insgesamt fünf
Waffen eingetragen.
2
Der Kläger wurde durch Strafbefehl vom 23. März 1999 wegen Beihilfe zum Verstoß
gegen das Ausländergesetz und Asylverfahrensgesetz zu einer Geldstrafe von 250
Tagessätzen à 200 DM verurteilt, da er illegal Ausländer und Asylbewerber in seiner
Firma beschäftigt hatte. Wegen eines erneuten Verdachts fand am 25. Oktober 2000 auf
Grund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf eine
Durchsuchung der Büroräume und der Wohnung des Klägers statt.
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Während der Durchsuchung der Firmenräume betrat der Kläger von draußen kommend
die Büroräume und trug dabei einen geladenen Revolver Ruger 3.75 Magnum am
Hosenbund, der auf der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragen ist, für den er jedoch
keinen Waffenschein besitzt. Nach der Darstellung des Durchsuchungsberichts wurde
dem Kläger vorgehalten, dass er keinen Waffenschein besitze, woraufhin dieser
entgegnet habe, dass ihm dies egal sei, da er bedroht werde.
4
Bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurde in einem Wandschrank, der nur
mit einem hölzernen Riegel gesichert war, eine geladene Pistole der Marke Heckler und
Koch sowie dazugehörige Munition gefunden. Es wurde weitere Munition Kaliber 6.35
gefunden, für die dem Kläger keine munitionsrechtliche Erlaubnis vorliegt. In einer
Terrine in der Diele wurde eine geladene Pistole der Marke Bauer gefunden, für die der
Kläger keine Waffenbesitzkarte besitzt. Im Ankleidezimmer fanden sich drei Koffer mit
Langwaffen auf bzw. neben dem Schrank, die nicht verschlossen waren. Darin
befanden sich eine Bockdoppelflinte, die auf der Waffenbesitzkarte für Sportschützen
eingetragen ist, sowie zwei geladene Pump-Guns.
5
Eine Anhörung des Klägers fand unter Berufung auf die Notwendigkeit einer sofortigen
Entscheidung im öffentlichen Interesse nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 (2. Alt.)
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht
statt.
6
Mit Bescheid vom 22. März 2001 ordnete der Beklagte ein Waffenbesitzverbot gegen
den Kläger an und widerrief die drei Waffenbesitzkarten des Klägers. Zugleich ordnete
er die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Die Verwaltungsgebühr wurde auf
insgesamt 376,25 DM festgesetzt, davon 200,-- DM für die Anordnung des
Waffenbesitzverbotes.
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Zur Begründung führte der Beklagte hinsichtlich des Widerrufes der Waffenbesitzkarten
aus: Gemäß § 47 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) sei eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies sei hier
auf Grund der eingetretenen Unzuverlässigkeit des Klägers der Fall. Eine Feststellung
der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b WaffG liege zwar nicht vor, da noch
keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt sei. Es liege jedoch der
Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG vor, da der Kläger wiederholt
und gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen habe. Er habe eine Schusswaffe ohne
entsprechende Erlaubnis (Waffenschein) geführt, indem er beim Betreten seiner
Firmenräume einen geladenen Revolver am Hosenbund getragen habe. Des Weiteren
sei er ohne entsprechende Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) im Besitz einer Schusswaffe
gewesen, die er zudem in der Terrine in der Diele seiner Wohnung aufbewahrt habe,
sodass ein wiederholter Verstoß gegen das Waffengesetz vorliege. Er habe auch in
gröblicher Weise gegen das Waffengesetz verstoßen, da man von einem Waffenbesitzer
und Sportschützen erwarten müsse, dass er um die Erforderlichkeit entsprechender
Erlaubnisse wisse.
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Die Unzuverlässigkeit sei auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründet, da der Kläger
Waffen und Munition zu Hause nicht sorgfältig verwahrt habe. Eine Pistole, für die er
keine Waffenbesitzkarte habe, sei in geladenem Zustand in einer Terrine in der Diele
aufgefunden worden. Eine Pistole und verschiedene Munition sei ohne weitere
Sicherung in einem Wandschrank gelagert worden, der nur mit einem hölzernen Riegel
gesichert gewesen sei. Die drei Koffer mit Langwaffen im Ankleidezimmer seien nicht
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ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Die Waffen seien nicht so verwahrt gewesen,
wie dies von einem Waffenbesitzer erwartet werden müsse.
Hinsichtlich der Anordnung eines Waffenbesitzverbotes führte der Beklagte aus: Als
zuständige Behörde könne er die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
Schusswaffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen - insbesondere das bisherige
Verhalten - die Annahme rechtfertigten, dass Waffen oder Munition missbräuchlich
verwendet würden. Eine missbräuchliche Verwendung liege vor, da der Kläger eine
Schusswaffe, die ihm ausschließlich zur Ausübung des Schießsportes genehmigt
worden sei, ohne entsprechende behördliche Erlaubnis geführt habe, d.h. außerhalb
eines befriedeten Besitztums getragen habe. Er - der Beklagte - halte es deshalb derzeit
nicht für angebracht, dass der Kläger die tatsächliche Gewalt über freie Schusswaffen
und Munition ausübe. Auch erlaubnisfreie Waffen wie Gas-/ oder Schreckschusswaffen
seien im Aussehen einer scharfen Waffe so ähnlich, dass mit ihnen durchaus
Bedrohungshandlungen verursacht werden könnten.
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Der Kläger legte am 29. März 2001 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Er trug vor:
Der Beklagte habe keinen Beweis dafür erbracht, dass er eine Waffe außerhalb eines
befriedeten Besitztums getragen habe. Die Polizei habe nur festgestellt, dass er
„offensichtlich von draußen" gekommen sei. Tatsachen hierfür habe sie nicht genannt.
Hinsichtlich des Vorwurfes der Unzuverlässigkeit wies der Kläger darauf hin, dass das
Strafverfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen sei. Es liege auch kein wiederholter
oder gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz vor. Der Vorwurf, dass er als
Waffenbesitzer und Sportschütze die entsprechenden Vorschriften kennen müsse,
könne keinen gröblichen Verstoß begründen, da sonst jeder Verstoß eines
Waffenbesitzers als gröblicher Verstoß zu werten sei. Die nicht ordnungsgemäße
Verwahrung von Waffen und Munition stelle lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar und
könne schon deshalb keinen gröblichen Verstoß begründen. Hinsichtlich des
Waffenbesitzverbotes fehle eine Prognose, dass auch künftig Personen zu Schaden
kommen könnten. Zudem sei eine Befristung auf fünf Jahre nicht geprüft worden.
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Am 5. März 2002 sowie am 1. Oktober 2002 fand in dem Strafverfahren wegen des
Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz gegen den Kläger vor dem
Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 412 Ds 410 Js 903/00) die Hauptverhandlung statt.
Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat der Kläger ausgesagt, dass er am
Tag der Durchsuchung die Waffe aus dem Schrank entnommen habe. Er habe sie nicht
im Auto lassen wollen, weil dieses in die Werkstatt gemusst habe, und sie deshalb in
den Hosenbund gesteckt, da er am Nachmittag zum Schießstand gewollt habe. Im
Kofferraum befinde sich ein verstecktes Fach. Dort habe die Waffe gelegen. Da die
Waffe nicht in seinen Aktenkoffer gepasst habe, habe er sie in den Hosenbund gesteckt.
Das Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz
wurde nach § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung eines
Geldbetrages von 2.000,-- Euro eingestellt.
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Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 7. Oktober
2002 als unbegründet zurück und setzte die Verwaltungsgebühren auf 338,75 DM fest.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 wurde dieser Widerspruchsbescheid nach § 48
Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgenommen, da die Herabsetzung der
Verwaltungsgebühren nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe.
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Mit neuem Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2002 wies die Bezirksregierung E
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den Widerspruch des Klägers als insgesamt unbegründet zurück. Sie führte aus: Ein
Waffenbesitzverbot könne bei drohender Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung
von Waffen oder Munition angeordnet werden. Unter missbräuchlicher Verwendung sei
nicht nur eine waffenspezifische Verwendung wie das Schießen oder Drohen mit einer
Waffe, sondern auch jeder Umgang mit Waffen zu verstehen, der für andere gefährlich
sein könne wie etwa die nicht sorgfältige Verwahrung von Waffen sowie das Überlassen
von Waffen an Unbefugte. Der Kläger habe zwei Pistolen, zwei Pump-Guns sowie
verschiedene Munition nicht in der gebotenen Weise aufbewahrt. Hierin liege ein
Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht des § 42 Abs. 1 Satz 2 WaffG, wonach die
erforderlichen Maßnahmen gegen Abhandenkommen zu treffen seien. Nach den
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz sei hierzu erforderlich, dass
Kurzwaffen auch in einer Wohnung besonders einzuschließen und Langwaffen durch
besondere Maßnahmen zu sichern seien, im Regelfall in einem verschließbaren
Stahlbehältnis getrennt von der Munition. Der Kläger habe eine geladene Pistole mit
Munition im Wandschrank und eine geladene Pistole ohne Waffenbesitzkarte in der
Terrine in der Diele sowie drei Langwaffen ohne besondere Sicherung im
Ankleidezimmer verwahrt. Zumindest seine Ehefrau habe als Nichtberechtigte jederzeit
Zugriff auf Waffen und Munition gehabt. Die Ehefrau des Klägers habe zudem berichtet,
dass der Kläger vor kurzem nachts mit einer Waffe hantiert habe und sich ein Schuss
gelöst habe. Dies erkläre eine frisch verputzte, nicht tapezierte Stelle am Deckensturz im
Wohnzimmer.
Hinsichtlich einer Befristung des angeordneten Waffenbesitzverbotes stellte die
Bezirksregierung E als Widerspruchsbehörde auf Folgendes ab: Die in § 5 Abs. 2 Nr. 1
WaffG genannte Fünfjahresfrist beziehe sich nicht auf eine Befristung einer
waffenrechtlichen Maßnahme (hier: des Verbots), sondern vielmehr darauf, ob und wie
lange eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zur Begründung der
waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden dürfe. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Erlass eines unbefristeten
Verbotes die Regel. Eine Befristung werde nur dann in Betracht kommen, wenn mit
einiger Sicherheit vorauszusehen ist, dass der Kläger sich endgültig von seiner
negativen Grundhaltung abwenden werde. Der Kläger habe dagegen zum Ausdruck
gebracht, dass es ihm egal sei, dass er unberechtigt eine Waffe führe, da er bedroht
werde und habe damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm waffenrechtliche
Erlaubnispflichten egal seien. Die Anordnung eines unbefristeten Waffenbesitzverbotes
sei deshalb rechtmäßig.
15
Der Widerruf der drei Waffenbesitzkarten habe erfolgen müssen, da nachträglich
Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung hätten führen müssen. Die erforderliche
waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei nach den Ausführungen nicht mehr
gegeben.
16
Die Berechnung der Verwaltungsgebühren wurde neu vorgenommen und die Gebühren
wurden - wie im Ausgangsbescheid - auf 376,25 DM festgesetzt.
17
Am 6. November 2002 hat der Kläger Klage erhoben.
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Er behauptet, die Sachverhaltsdarstellung der Polizei sei überzogen und bestreitet, dass
es ihm egal sei, ob er eine Waffe unberechtigt führe, weil er bedroht werde. Im
Einzelnen führt er hierzu aus: Die Vorwürfe seien im Strafverfahren vor dem Amtsgericht
überprüft worden. Wenn die angegebenen Vorwürfe stimmten, hätte er bei unerlaubtem
19
Führen einer Waffe und unerlaubtem Besitz einer Waffe wegen des Straftatbestandes
des § 53 Abs. 1 WaffG zu einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt werden
müssen. Demgegenüber sei das Verfahren eingestellt worden. Er ist der Auffassung,
dass die Regelvermutung für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit deshalb
ausgeschlossen sei. Eine Einstellung des Strafverfahrens schließe auch einen
gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz aus. Er ist der Ansicht, die nicht
ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition stelle keine missbräuchliche
Verwendung dar, die ein Waffenbesitzverbot rechtfertige. Auch die Tatsache, dass es
sich nur um einen Bußgeldtatbestand handele, lasse ein unbefristetes Verbot als
unverhältnismäßig erscheinen. Er habe zudem Waffen und Munition nicht an
Nichtberechtigte überlassen, da seine Ehefrau wisse, dass sie keine Besitz- und
Zugriffsberechtigung habe und dies respektiere. Ein Zugriff von Nichtberechtigten sei
daher ausgeschlossen. Nach neuem Waffenrecht (§ 13 Abs. 10 AVW) dürfe seine
Ehefrau sogar Zugriff nehmen, da eine gemeinschaftliche Verwendung von Personen in
häuslicher Gemeinschaft jetzt zulässig sei.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2001 in der Form des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 7. Oktober 2002 sowie des weiter
gehenden Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 22. Oktober 2002
aufzuheben.
21
Der Beklagte beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23
Er ist der Auffassung, dass das Führen einer nur zum Schießsport genehmigten Waffe
eine missbräuchliche Verwendung nach § 40 WaffG darstelle und die Anordnung eines
Waffenbesitzverbotes rechtfertige. Eine Befristung des Waffenbesitzverbotes stelle er in
das Ermessen des Gerichts, weise jedoch darauf hin, dass nach seiner Ansicht ein
gröblicher Verstoß nach altem wie nach neuem Waffenrecht insoweit vorliege, als der
Kläger eine Schusswaffe unerlaubt geführt und eine Schusswaffe unerlaubt in Besitz
gehabt sowie Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt habe. Die waffenrechtliche
Unzuverlässigkeit des Klägers sei deshalb erwiesen und die entsprechenden
Maßnahmen - auch nach neuem Waffenrecht - rechtmäßig.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Widerspruchsbehörde sowie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
(100 Js 8009/02 = 412 Ds 410 Js 903/00) Bezug genommen.
25
Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers
verhandeln und entscheiden, da er bei der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§
101 Abs. 1 und 2 VwGO).
27
Streitgegenstand im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist der Bescheid des Beklagten
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2002, da der zuvor am 7.
Oktober 2002 ergangene Widerspruchsbescheid mit Bescheid vom 22. Oktober 2002
28
zurückgenommen worden ist.
Der Antrag des Klägers wird deshalb unter Annahme eines redaktionellen Versehens
berichtigend dahingehend ausgelegt, dass er beantragt,
29
den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2001 in der Form des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 22. Oktober 2002 aufzuheben.
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Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 22. Oktober 2002 ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ein Waffenbesitzverbot angeordnet
und hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,-- DM festgesetzt worden ist (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten.
31
Formelle Mängel, die zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen, liegen nicht vor. Der
Kläger ist zwar vor Erlass des Bescheides durch den Beklagten entgegen der
gesetzlichen Grundentscheidung nicht entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört
worden. Es ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 28
Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW vorgelegen haben, wonach im Einzelfall von einer Anhörung
abgesehen werden kann, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse
notwendig erscheint. Dies kann jedoch offen bleiben, da der Kläger im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat, sodass von einer
Heilung des Verfahrensverstoßes nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW auszugehen
wäre.
32
Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist rechtmäßig. Die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit erfolgt nach dem Waffengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. März
1976 - WaffG a.F. - (BGBl. I, S. 432). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach-
und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung,
33
vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rdnr. 30 ff. m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO; 12.
Auflage 1997, § 108, Rdnr. 16 ff. m.w.N.; Eyermann, VwGO, 10. Auflage 1998, § 113,
Rdnr. 45 ff. m.w.N.
34
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist damit der
Erlass des Widerspruchsbescheides,
35
vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bayer. VGH), Urteil vom 8. Dezember 1993 -
21 B 92.799 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1994, S. 404,
36
hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides durch die Bezirksregierung E am 22.
Oktober 2002. Dieser Zeitpunkt lag vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes, sodass
die Beurteilung nach dem zuvor geltenden Recht erfolgt.
37
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. ist eine Waffenbesitzkarte zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen
müssen. Ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG a.F. liegt
vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand die erforderliche
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Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG a.F.) nicht besitzt. Unzuverlässig in diesem Sinne ist der
Waffenbesitzer, der nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens nicht die
Gewähr dafür bietet, dass er mit seiner Waffe verantwortungsbewusst umgehen und die
waffenrechtlichen Vorschriften einhalten wird. So besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
a.F. Personen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und
sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
Ein nicht sachgemäßer Umgang liegt u.a. vor, wenn jemand Schusswaffen ohne die
erforderliche Erlaubnis (§ 35 Abs. 1 WaffG a.F.) führt, d.h. die tatsächliche Gewalt über
sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums
ausübt (§ 4 Abs. 4 WaffG a.F.), sofern bei verständiger Würdigung aller Umstände eine
gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er auch künftig gegen seine ihm als
Waffenbesitzer auferlegten Pflichten verstoßen wird. Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt.
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Der Kläger hat am 25. Oktober 2000 eine Schusswaffe, nämlich einen Revolver,
unerlaubt außerhalb seines befriedeten Besitztums geführt. Dies steht fest auf Grund der
Feststellungen der an der Durchsuchung beteiligten Polizeibeamten. Nach ihrem
Bericht trug der Kläger „offensichtlich von draußen kommend" einen Revolver am
Hosenbund. Diesen Feststellungen ist der Kläger weder im Verwaltungs- noch im
Klageverfahren substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen bestätigt sein eigenes
Vorbringen im Strafverfahren den festgestellten Gesetzesverstoß. Ausweislich des
Protokolls über die Hauptverhandlung hat er sich dahingehend eingelassen, dass er die
Waffe nicht im Auto habe lassen wollen, da dieses an jenem Tag zur Werkstatt gemusst
habe. Im Kofferraum befinde sich ein verstecktes Fach, in dem die Waffe gelegen habe.
Da die Waffe nicht in seinen Aktenkoffer gepasst habe, habe er sie in den Hosenbund
gesteckt, weil er am Nachmittag zum Schießstand gewollt habe.
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Unerheblich ist, dass das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf (412 Ds 410 Js
903/00) eingestellt worden ist. Der Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens,
dem der Tatbestand zu Grunde liegt, der zur Annahme der Unzuverlässigkeit führt, ist
insoweit ohne Belang, weil die Unschuldsvermutung nur für den strafrechtlichen Bereich
und nicht für die Bewertung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gilt, da diese ein
Instrument der Gefahrenabwehr und deshalb verschuldensunabhängig ist,
41
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12/95 - Buchholz 402.5 WaffG, Nr. 76;
Beschluss vom 14. Februar 1996 - 1 B 134/95 - Buchholz 402.5 WaffG, Nr. 75.
42
Nur am Rande sei bemerkt, dass die Einstellung gemäß § 153a StPO erfolgt ist, was die
Feststellung einer Schuld voraussetzt.
43
Ein nicht sachgemäßer Umgang mit Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F.
liegt auch dann vor, wenn jemand ohne entsprechende Erlaubnis die tatsächliche
Gewalt über eine Schusswaffe ausübt (§ 28 Abs. 1 WaffG a.F.). Dies ist hier der Fall,
denn der Kläger war im Besitz einer Pistole ohne entsprechende Erlaubnis, indem er
eine geladene Pistole in einer Terrine in der Diele seiner Wohnung aufbewahrt hat, für
die er keine Waffenbesitzkarte besitzt. Der Einwand des Klägers, dass die Pistole
unbrauchbar sei, da sie einen Rahmenbruch habe, ist unerheblich, weil unzutreffend.
Der Beklagte hat nämlich in einer Beschussprüfung vom 6. Juni 2002 festgestellt, dass
die Waffe funktionsfähig war.
44
Ein nicht sachgemäßer Umgang mit Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F.
ergibt sich auch aus der unsachgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. muss, wer die tatsächliche Gewalt über Waffen oder
Munition ausübt, die erforderlichen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen treffen,
45
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997 - 1 B 9/97 -; Beschluss vom 2.
November 1994 - 1 B 215/93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71; Beschluss vom 27.
Dezember 1996 - 1 B 158/96.
46
Die erforderlichen Vorkehrungen werden durch die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz (WaffVwV) in sachgemäßer Weise
konkretisiert. Nach Nr. 42.4 der WaffVwV ist es erforderlich, dass Kurzwaffen auch in
einer ordnungsgemäß verschlossenen Wohnung besonders eingeschlossen und
Langwaffen durch besondere Maßnahmen gesichert werden. Die Aufbewahrung hat im
Regelfall in einem verschließbaren Stahlbehältnis getrennt von der Munition zu
erfolgen. Gegen die so umschriebenen Verpflichtungen hat der Kläger verstoßen. Er hat
eine geladene Pistole mit Munition in einem Wandschrank aufbewahrt, der nur mit
einem hölzernen Riegel gesichert war. Eine weitere geladene Pistole, für die er keine
Waffenbesitzkarte besitzt, hat er in der Terrine in der Diele aufbewahrt. Darüber hinaus
hat er drei Langwaffen ohne besondere Sicherung im Ankleidezimmer verwahrt.
47
Darüber hinaus stellt das Aufbewahren von Waffen in geladenem Zustand grundsätzlich
bereits einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung von Waffen nach
§ 42 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. dar,
48
vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bayer. VGH), Beschluss vom 11. Juni 2001 -
21 ZB 01.631 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2001, S. 673.
49
Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nach § 5 Abs. 1
Nr. 3 WaffG a.F. auch dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Ein Überlassen von Waffen oder
Munition liegt vor, wenn eine Person einer anderen die tatsächliche Gewalt über diesen
Gegenstand einräumt (§ 4 Abs. 2 WaffG a.F.). Ein Überlassen und damit die
Einräumung der tatsächlichen Gewalt setzt dabei keine körperliche Übergabe voraus.
Vielmehr genügt für ein „Überlassen" im Rechtssinne die Möglichkeit des unbefugten
Zugriffs.
50
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bislang hat zumindest die Ehefrau des Klägers
als Nichtberechtigte jederzeit Zugriff auf Waffen und Munition gehabt hat. Es entlastet
den Kläger nicht, wenn er vorträgt, dass seine Ehefrau wisse, dass sie keine Besitz- und
Zugriffsberechtigung für die Waffen habe und dies auch respektiere. Erforderlich ist
nämlich ein strenger Alleinverschluss,
51
vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - I C 7.77 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 13.
52
Die aufgeführten Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften rechtfertigen zugleich
die Annahme, dass der Kläger auch in Zukunft die ihm obliegenden waffenrechtlichen
Pflichten missachten wird. Diese Besorgnis ist insbesondere deshalb begründet, weil
der Kläger mehrfach gegen waffenrechtliche Pflichten verstoßen hat und sich zudem
53
uneinsichtig gegenüber den dargestellten Verstößen gezeigt hat.
Ist die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
und 3 WaffG a.F. zu verneinen, liegt der Versagungsgrund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
WaffG a.F. vor. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.
als gebundene Entscheidung erweist sich nach allem als rechtmäßig.
54
Demgegenüber hat die Klage Erfolg, soweit sie sich gegen das Waffenbesitzverbot
richtet. Dessen Anordnung ist rechtswidrig.
55
Als Rechtsgrundlage für das Waffenbesitzverbot kommt § 40 WaffG a.F. oder aber § 41
des am 1. April 2003 in Kraft getretenen Waffengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur
Neuregelung des Waffenrechts (Waffenrechtsneuregelungsgesetz [WaffRNeuRG]) vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 3970) in Betracht (WaffG n.F.).
56
Das alte Waffengesetz ist einschlägig, wenn die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
letzten Verwaltungsentscheidung, also des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober
2002 maßgeblich wäre. Hierfür könnte sprechen, dass die vorliegende Klage eine
Anfechtungsklage ist, für deren Erfolgsaussichten es - wie bereits ausgeführt -
grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt ankommt. Voraussetzung wäre allerdings zusätzlich,
dass das Waffenbesitzverbot kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, sondern
vielmehr ein einmaliges Verbot mit unbefristeter Wirkung beinhaltet. Handelt es sich
demgegenüber um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, also um einen
Verwaltungsakt, der auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse zur Entstehung bringt und
diese ständig aktualisiert, ist auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen
Tatsachenentscheidung abzustellen,
57
vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rdnr. 31 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12.
Auflage 1997, § 108, Rdnr. 19 m.w.N.; Eyermann, VwGO, 10. Auflage 1998, § 113,
Rdnr. 48,
58
mit der Folge, dass das neue Waffengesetz anzuwenden wäre. Nach Maßgabe des
dargestellten Grundsatzes spricht vieles dafür, dass die Anordnung eines
Waffenbesitzverbotes ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist,
59
- so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bayer. VGH), Beschluss vom 11. Juni
2001 - 21 ZB 01.631, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2001, S. 673; Urteil vom
8. Dezember 1993 - 21 B 92.799; BayVBl. 1994, S. 404.
60
Letztlich kann dahinstehen, nach welcher Rechtslage sich die Überprüfung des
Waffenbesitzverbotes richtet, denn dessen Anordnung ist in jedem Falle rechtswidrig
bzw. rechtswidrig geworden.
61
Dies gilt zunächst bezogen auf § 40 Abs. 1 WaffG a.F. Nach dieser Bestimmung kann
die zuständige Behörde die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und
Munition untersagen, wenn Tatsachen - insbesondere das bisherige Verhalten - die
Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände missbräuchlich verwendet werden.
62
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Annahme missbräuchlicher Verwendung
ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger sich als waffenrechtlich
unzuverlässig erwiesen hat. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass sich aus den
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Umständen des Einzelfalles eine konkretisierbare Gefahrenlage ergibt. Das ist dann der
Fall, wenn Tatsachen die Besorgnis rechtfertigen, der Waffenbesitzer werde mit seinen
Waffen so umgehen, dass andere Personen zu Schaden kommen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144.80 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 35,
S. 35 m.w.N.; Beschluss vom 3. März 1994 - 1 B 8/94 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 69.
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Tatsachen, die diese Befürchtung rechtfertigen könnten, liegen bezogen auf die Person
des Klägers nicht vor; denn er hat in der Vergangenheit seine Waffen nicht in der Weise
eingesetzt, dass Menschen hätten zu Schaden kommen können. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass er den Revolver im Hosenbund mit sich geführt hat
mit der Begründung, er werde bedroht. Eine auf Dritte bezogene konkretisierbare
Gefahrenlage, die der Kläger in der Vergangenheit geschaffen hätte, liegt nämlich nicht
vor, weil weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen sonst ersichtlich ist,
dass der Kläger diese oder eine andere Waffe über das unerlaubte Mitführen hinaus
jemals gegen einen Menschen gerichtet hätte. Damit mangelt es zugleich an fassbaren
Tatsachen, die zukünftig die Gefährdung von Menschen durch den Umgang des Klägers
mit Waffen rechtfertigen könnten,
65
vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 1993 - 1
S 995/93, NJW 1994, 956; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 C 94.76 -,
Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14, NJW 1979, 1564.
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Allerdings kann auch die durch Tatsachen begründete Besorgnis einer
missbräuchlichen Verwendung durch Dritte zu einem Waffenbesitzverbot gegenüber
dem bisherigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt führen,
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BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 C 94.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14, NJW
1979, 1564.
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Der Kläger hat zwar Waffen in der Weise vorschriftswidrig verwahrt, dass ein Zugriff
Dritter, insbesondere seiner Ehefrau, jederzeit möglich gewesen wäre. Ein solcher
Zugriff ist jedoch nicht erfolgt, sodass zugleich jeder Anhaltspunkt für die Annahme einer
zukünftigen missbräuchlichen Verwendung der Waffen durch Dritte fehlt. Hinzu kommt,
dass das Waffenbesitzverbot nach § 40 Abs. 1 WaffG a.F. nach dem gesetzlichen
Gesamtzusammenhang vor allem von Bedeutung ist bei Waffen, zu deren Erwerb und
mithin Besitz es keiner Erlaubnis bedarf, und die mithin jeder Dritte unmittelbar
erwerben und in Besitz nehmen darf.
69
Trägt nach allem § 40 Abs. 1 WaffG a.F. das angeordnete Waffenbesitzverbot nicht, so
gilt das Gleiche für die nunmehr geltende Bestimmung des § 41 Abs. 1 WaffG n.F.
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Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von
Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher
Waffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme
rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer die für den Erwerb oder Besitz solcher
Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG
n.F.). Es ist fraglich, ob diese Regelung lediglich einen gegenüber § 40 Abs. 1 WaffG
a.F. veränderten Wortlaut aufweist, der Gesetzgeber indessen inhaltlich keine
abweichende Regelung treffen wollte, oder ob er eine wesentliche Umgestaltung und
Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes vorgenommen hat,
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so Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, S. 182, Rdnr. 42.
72
Es kann indessen dahinstehen, wie die neue Vorschrift zu verstehen ist, weil das
Waffenbesitzverbot nach jeder Auslegung rechtswidrig ist.
73
Sollte § 41 Abs. 1 WaffG n.F. inhaltlich mit der Regelung des § 40 Abs. 1 WaffG a.F.
übereinstimmen, so gälten die für die frühere Rechtslage von der Rechtsprechung
entwickelten Auslegungsmaßstäbe fort. Das Waffenbesitzverbot wäre deshalb aus den
oben aufgeführten Gründen rechtswidrig.
74
Sollte indessen der Regelungsgehalt erweitert und damit der zuständigen Behörde
insbesondere auch die Befugnis erteilt worden sein, einer Person, die sich - wie der
Kläger - als waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen hat, ein Waffenbesitzverbot zu
erteilen, so wäre die Anordnung des Waffenbesitzverbotes ebenfalls rechtswidrig.
75
In § 40 Abs. 1 WaffG a.F. fände sie seit dessen Außerkrafttreten keine Rechtsgrundlage
mehr.
76
Die Anordnung ist auch nicht im Hinblick auf § 41 Abs. 1 WaffG n.F. rechtmäßig.
Insoweit liegt keine Entscheidung des Beklagten zu § 41 Abs. 1 WaffG n.F. vor, die das
Gericht im vorliegenden Verfahren überprüfen könnte.
77
Es ist dem Gericht auch verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, da
dies eine originäre Aufgabe der Verwaltungsbehörden ist. Es stünde der Behörde
jedoch frei, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 WaffG n.F.
eigenständig zu prüfen und unter eigener Ermessensausübung ein neues
Waffenbesitzverbot zu erlassen.
78
Die Anordnung des Waffenbesitzverbotes erweist sich demnach in jedem Fall als
rechtswidrig. Es schränkt zumindest die aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine
Handlungsfreiheit des Klägers ein und greift damit in seine subjektiven Rechte ein. Die
Anordnung des Waffenbesitzverbotes war insoweit aufzuheben.
79
Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E ist des Weiteren rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten, soweit für die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes eine Verwaltungsgebühr
in Höhe von 200,-- DM festgesetzt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung
eines Waffenbesitzverbotes ist - wie dargelegt - rechtswidrig. Der Beklagte durfte diese
Amtshandlung nicht durchführen. Die Verwaltungsgebühr für die Anordnung des
Waffenbesitzverbotes in Höhe von 200,-- DM durfte demnach nicht erhoben werden (§
49 Abs. 1-3 WaffG a.F. i.V.m. § 1 der Vierten Verordnung zum Waffengesetz [WaffKostV]
i.d.F. der Neubekanntmachung vom 20. April 1990 sowie der Anlage zur WaffKostV).
Die Festsetzung dieser Gebühr war mithin ebenfalls aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO, da es nach den
Gesamtumständen sachgerecht erscheint, die außergerichtlichen Kosten den jeweiligen
Beteiligten aufzuerlegen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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