Urteil des VG Düsseldorf vom 24.10.2000
VG Düsseldorf: politische verfolgung, georgien, staatliche verfolgung, amnesty international, rat der europäischen union, bundesamt, polizei, geschäft, gesellschaft, menschenrechte
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1428/98.A
Datum:
24.10.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 1428/98.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind georgische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und
jesidischer Religion; sie leiten ihre Asylgründe aus einer Verfolgung der Jesiden in
Georgien her.
2
Die Klägerin zu 1. ist am xxxxxxx 1978 in Tbilissi geboren, reiste am 17. August 1995 in
die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 28. August 1995 Asyl. Bei ihrer
Anhörung vor dem Bundesamt machte sie im Wesentlichen geltend, in Georgien
Schwierigkeiten gehabt zu haben, weil sie eine Jesidin sei. Bei ihnen sei eingebrochen
worden, sie sei in der Schule und anderswo verschmäht worden. Ein Halbmengrele
habe gedroht, sie zu entführen. Er habe sie verletzt. Schwierigkeiten mit staatlichen
Institutionen habe sie nicht gehabt.
3
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1995 lehnte das Bundesamt den Asyl-antrag ab,
verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 AuslG und
forderte die Klägerin zu 1. zur Ausreise nach Georgien binnen eines Monats auf. Die
dagegen gerichtete Klage - 25 K 61/96.A Verwaltungsgericht Düsseldorf - hat die
Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 1997 zurückgenommen.
Am 30. Juni 1997 stellte die Klägerin zu 1. Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung sie
sich darauf berief, das Volk der Jesiden werde verfolgt. Sie sei in der Schule von den
Schülern geschlagen worden und habe von Lehrern Beleidigungen gehört. Die Feste
der Jesiden könnten nicht gefeiert werden.
4
Mit Bescheid vom 2. Februar 1998 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens ab. Die Klägerin zu 1. wurde in der vorherigen
mündlichen Verhandlung vom 21. September 1998 zu ihren Asylgründen und ihrer
Religionszugehörigkeit befragt. Durch Beweisbeschluss vom 21. September 1998 ist
5
Beweis zu den dort aufgeworfenen Fragen erhoben worden. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des Professor Dr. Dr. xxxxxxx vom 18.
September 1998 sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Februar 1999
(Gz.: 514-516.80/33137) verwiesen.
Die Klägerin zu 2. ist am xxxxxxxxx 1958 in Tbilissi geboren, reiste am 21. Dezember
1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und begehrte am 22. Dezember 1997 Asyl.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe
als Telefonistin bei der staatlichen Telefongesellschaft gearbeitet und sei entlassen
worden, da sie Kurdin und Jesidin sei. Sie habe versucht, für ihre Rechte zu kämpfen,
der Druck sei aber immer stärker geworden. Einige Zeit danach seien junge Männer in
die Wohnung eingedrungen und hätten ihre Tochter - die Klägerin zu 4. - so schwer
verletzt, dass sie das ganze Leben lang behindert sei. Sie habe sich sofort an
verschiedene Institutionen wie auch die Polizei gewandt und sich beschwert. Man habe
ihr nicht geholfen, sondern nur gesagt, da sie in einem fremden Land seien, hätten sie
keine Berechtigung, Gerechtigkeit zu verlangen. Mit offiziellen Behörden und
Dienststellen habe sie keine Probleme gehabt. Bei den Leuten, die sie belästigt hätten
und die in die Wohnung eingedrungen seien, habe es sich um Swanen oder um
Mengrelen gehandelt.
6
Mit Bescheid vom 18. Februar 1998 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren ab,
verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 AuslG und
forderte die Klägerin zu 2. zur Ausreise binnen eines Monats nach Georgien auf.
7
In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 1998 wurde die Klägerin zu 2. zu
ihren Asylgründen sowie ihrer Religionszugehörigkeit befragt. Mit Beweisbeschluss
vom 21. September 1998 wurde Beweis zu den dort aufgeführten Fragen erhoben;
wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die oben angegebenen
Stellungnahmen Bezug genommen.
8
Die Klägerin zu 3. ist am xxxxxxxxxxx 1949 in Tbilissi geboren, reiste am 21. Dezember
1997 nach Deutschland ein und begehrte am 23. Dezember 1997 Asyl. Bei ihrer
Befragung durch das Bundesamt machte die Klägerin zu 3. im Wesentlichen geltend, es
sei ihnen immer wieder vorgeworfen worden, dass sie Jesiden seien. Sie hätten ihre
Sprache nicht sprechen dürfen. Sie seien zu ihrem Sohn ins Geschäft gekommen und
hätten alles kaputt geschlagen. Auf die Anzeige bei der Polizei seien die Georgier
gekommen, hätten die beiden Söhne mitgenommen und zwei Tage lang seien die
Söhne bei der Polizei festgehalten worden. Die Söhne seien bei der Polizei schwer
geschlagen worden. Politisch aktiv sei sie nicht gewesen. Finanzielle Probleme hätten
sie in Georgien nicht gehabt, sie hätten eine Wohnung und ein Geschäft besessen; sie
seien jedoch aufgefordert worden, das Geschäft zu schließen.
9
Mit Bescheid vom 11. August 1998 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren ab,
verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 AuslG und
forderte die Klägerin zu 3. zur Ausreise nach Georgien binnen eines Monats auf.
10
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin zu 3. zum einen Asyl und
beruft sich zum anderen auf die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG, zu deren
Nachweis sie das nervenärztliche Attest des Dr. xxxxxxxxxxxxx vom 7. August 2000 zu
den Akten reicht.
11
Die Klägerin zu 4. ist am xxxxxxxxxxx 1976 in Tbilissi geboren, Tochter der Klägerin zu
2. und bezieht sich mit ihrem am 22. Dezember 1997 gestellten Asylantrag auf die von
ihrer Mutter vorgetragenen Gründe. Das Asylbegehren wurde mit Bescheid des
Bundesamtes vom 18. Februar 1998 abgelehnt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG sowie des § 53 AuslG wurden verneint und die Klägerin zu 4. zur Ausreise nach
Georgien binnen einen Monats aufgefordert.
12
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin zu 4. ihre Asylberechtigung und legt verschiedene
ärztliche Atteste vor, um die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG zu belegen.
13
Die Klägerin zu 5. und ihre Kinder - die Kläger zu 6., 7. und 8. - reisten am 21. Dezember
1997 in die Bundesrepublik ein und beantragten am 22. Dezember 1997 Asyl. Zur
Begründung des Asylantrages führte die Klägerin zu 5. bei ihrer Anhörung vor dem
Bundesamt aus, sie sei nicht politisch aktiv gewesen. Sie hätten sehr gut gelebt, ihr
Mann sei Bäcker gewesen. In der letzten Zeit seien sie ständig belästigt worden. Ihnen
seien die Räumlichkeiten, in denen er gearbeitet habe, weggenommen worden.
Irgendwelche Männer hätten immer Geld von ihrem Mann haben wollen. Es sei gedroht
worden, wenn das Geld nicht gezahlt würde, würden die Arbeitsräume angesteckt.
Diese Leute seien entweder Georgier oder Swanen gewesen. Ihr Mann sei sodann
entführt worden, sie habe ihn nicht mehr gesehen. Sie habe bei der Polizei eine
Vermisstenanzeige aufgegeben und keine Antwort bekommen. Wenn sie um Hilfe
gebeten habe, sei sie darauf verwiesen worden, dass sie ja schon am besten von allen
in Georgien lebten. Die Kinder seien immer ausgelacht, gedemütigt und erniedrigt
worden. Probleme seitens der Regierung oder der Behörden habe sie nicht gehabt.
14
Mit Bescheid vom 18. Februar 1998 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren ab,
verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 AuslG und
forderte die Kläger zu 5. bis 8. zur Ausreise nach Georgien binnen eines Monats auf.
Wegen des auf Grund der vorherigen mündlichen Verhandlung vom 21. September
1998 erlassenen Beweisbeschlusses wird auf die oben aufgeführten Auskünfte
verwiesen.
15
Die Klägerinnen zu 9. und 10. sind am xxxxxxxxxxxx 1964 bzw. xxxxxxxxxxxx 1991 in
Tbilissi geboren, reisten am 21. Dezember 1997 nach Deutschland ein und stellten am
23. Dezember 1997 Asylantrag. Bei ihrer Befragung durch das Bundesamt führte die
Klägerin zu 9. aus, sie hätten ein eigenes Geschäft gehabt, dieses Geschäft hätten sie
nicht mehr betreiben dürfen. Sie seien zu ihnen gekommen und hätten das Geschäft
verwüstet, sie hätten sie und ihre Mutter geschlagen. Beide Brüder seien mitgenommen
worden. Der kleine Bruder sei verschwunden, der große Bruder schwer geschlagen
worden. Sie sei nicht politisch aktiv gewesen. Wegen der Anzeige, die sie erstattet
hätten, sei die Polizei am 25. November 1997 erschienen und habe gesagt, dass sie
unverschämt seien. Sie hätten gesagt, dass die Jesiden in Georgien nichts zu suchen
hätten. Das Geschäft sei mehrmals verwüstet worden. Das Geschäft solle geschlossen
werden, weil sie Jesiden seien.
16
Mit Bescheid vom 11. August 1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, verneinte
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 AuslG und forderte die
Klägerinnen zu 9. und 10. zur Ausreise aus Georgien binnen eines Monats auf.
17
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2000 wurde die Klägerin zu 9. mit Hilfe
eines Dolmetschers für die russische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Die
18
Aussage der Klägerin zu 9. wurde protokolliert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf das Sitzungsprotokoll vom 24. Oktober 2000 Bezug genommen.
Die Klägerin zu 1. beantragt,
19
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 2. Februar 1998 zu verpflichten, ein weiteres
Asylverfahren durchzuführen.
20
Die Klägerin zu 2. beantragt,
21
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 18. Februar 1998 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte
anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53
des Ausländergesetzes vorliegen.
22
Die Kläger zu 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 10 beantragen,
23
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 11. August 1998 und 18. Februar 1998 zu verpflichten,
festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des
Ausländergesetzes vorliegen.
24
Die Beklagte beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie
der Ausländerbehörde und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemachten Auskünfte und Erkenntnisse zu der Frage einer politischen Verfolgung in
Georgien Bezug genommen, die den Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Anlage
zur Ladungsverfügung mitgeteilt worden sind und die gesondert aufgelistet im Rahmen
der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2000 in das Verfahren eingeführt worden
sind.
28
Entscheidungsgründe:
29
Die Klage der Kläger ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Februar 1998, 18. Februar 1998 und 11.
August 1998 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl.
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
30
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie nicht
politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) sind. Die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) liegen ebenfalls nicht
vor.
31
Politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist, wer in Anknüpfung an seine
32
politische Überzeugung, seine religiöse Grund-entscheidung oder andere, für ihn
unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen
ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung
ausgrenzen. Ob eine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver
Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen; auf die
subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502,
1000, 961/86 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315
(333 ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG
9 C 72.90 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 87, 141 (144
f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -.
33
Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Der politische Charakter
einer Verfolgungsmaßnahme setzt voraus, dass sie einen öffentlichen Bezug hat und
von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Gewalt ausgeht, der der
Verfolgte unterworfen ist.
34
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315
(333 ff.); BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 -, Deutsches
Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 531 (532); OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1991 - 20
A 10466/89 -.
35
Vor Rechtsverletzungen, die dem Einzelnen nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche,
asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern die ihn als Folge der allgemein im
Herkunftstaat herrschenden Unruhen, Notlagen und bürgerkriegsähnlichen Zustände
treffen, schützt das Asylrecht nicht.
36
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315
(335).
37
Übergriffe von Privatpersonen fallen nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1
GG, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist.
Dies ist dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige
Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Eine tatenlose Hinnahme liegt
dabei nicht bereits dann vor, wenn die Bemühungen des grundsätzlich schutzbereiten
Staates zur Unterbindung asylerheblicher Übergriffe Dritter mit unterschiedlicher
Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich zur
Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Davon kann nicht
ausgegangen werden, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist,
oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im
konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen.
38
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 -, BVerfGE 76, 143; OVG NRW,
Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A - und vom 27. Januar 1993 - 25 A 10241/88 - .
39
Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer
Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen richten, sondern auch gegen
durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen mit der
regelmäßigen Folge, dass jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal
40
betroffen anzusehen ist. Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn die Gruppe als solche
Ziel einer politischen Verfolgung ist, sodass im landesweiten, regionalen oder lokalen
Bereich jedes einzelne Mitglied allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen
Merkmale aufweist, politische Verfolgung zu befürchten hat. Richtet sich eine solche
politische Verfolgung gegen eine Gruppe von Menschen, die durch gemeinsame
Merkmale - etwa die Rasse oder die Religion - verbunden sind, so ist in der Regel
davon auszugehen, dass die Verfolgung auf jeden Angehörigen der Gruppe zielt. Jedes
von dieser Regelvermutung erfasste Gruppenmitglied, das sich im Zeitraum der
Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet aufgehalten hat, ist daher ohne Rücksicht
darauf, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person bereits konkret verwirklicht
haben, als verfolgt anzusehen. Die Besonderheit und Privilegierung der
Gruppenverfolgung liegt mithin darin, dass die Rückschlüsse auf die individuelle
Verfolgungsgefahr für die Gruppenangehörigen nicht oder nicht nur nach ihrem
persönlichen Verfolgungsschicksal gezogen werden, sondern nach den
Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe, der der Asylbewerber angehört, als solche.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216,
231 ff.; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25, § 1
AsylVfG Nr. 105.
41
Damit die Regelvermutung eigener Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenangehörigen
zugute kommt, ist erforderlich, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende
Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potenziell, sondern wegen seiner
Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt
politische Verfolgung droht. Hierfür ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in
asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um
vereinzelt bleibende, individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe
handelt, sondern die Verfolgungshandlungen auf alle Gruppenmitglieder zielen und sich
so quantitativ und qualitativ ein Ausmaß ergibt, dass für jeden Gruppenangehörigen
nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener
Betroffenheit entsteht (so genannte Verfolgungsdichte).
42
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A - und vom 27. Januar 1993 -
25 A 10242/88 -.
43
Bei der Prüfung der Asylberechtigung ist schließlich danach zu unterscheiden, ob der
Asylsuchende seinen Heimatstaat vorverfolgt oder unverfolgt verlassen hat. Ist der
Herkunftsstaat wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer
Verfolgung verlassen worden und war keine inländische Fluchtalternative und kein
Ausschlusstatbestand gem. Art. 16 a Abs. 2 und 3 GG gegeben, kann dem
Asylantragsteller die Anerkennung als Asylberechtigter nur versagt werden, wenn eine
Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen ist (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der
Asylsuchende dagegen unverfolgt oder nach einer bereits in der Vergangenheit
abgeschlossenen, für die Flucht nicht mehr kausalen Verfolgung ausgereist, hat er
einen Asylanspruch nur, wenn ihm wegen beachtlicher Nachfluchtgründe bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung droht.
44
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51
(57 ff.) und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (344);
45
BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (150 f.);
Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20.
November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 (143 f.); Urteil vom 3.
November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -, Neue Zeitschrift für das Verwaltungsrecht
(NVwZ) 1993, 486 (487); Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 -, NVwZ
1994, 500 (501); Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524
(525).
Der Asylbewerber ist auf Grund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, die in
seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, die seiner Auffassung nach den
Asylanspruch tragen, umfassend zu schildern.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36.
47
Soweit die Furcht vor politischer Verfolgung auf Vorgänge im Herkunftsstaat des
Asylsuchenden gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts
gemäß § 108 Abs. 1 VwGO, dass diese glaubhaft gemacht sind. Dazu ist ein
substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder
Tatsachenvortrag erforderlich. Ein Vorbringen, das in wesentlichen Punkten
unzutreffend, erheblich gesteigert oder unauflösbar widersprüchlich ist, genügt diesen
Anforderungen nicht.
48
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, Informationsbrief
Ausländerrecht (InfAuslR) 1991, 94 (95 f.); Beschluss vom 29. Januar 1991 - 2 BvR
1384/90 -, InfAuslR 1991, 171 (175); Beschluss vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -,
InfAuslR 1992, 231 (233).
49
Auf der Grundlage dieser Kriterien steht den Klägern kein Anspruch auf Anerkennung
als Asylberechtigte zu.
50
Hinsichtlich der überwiegenden von den Klägern bei ihrer Anhörung vor dem
Bundesamt geschilderten Beeinträchtigungen ist bereits zweifelhaft, ob diese
asylrelevantes Ausmaß mit dem dazu erforderlichen Grad an Belastungen und Schwere
erreichen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn eine Asylgewährung - und
damit gleichermaßen ein Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG - scheitert jedenfalls daran,
dass die geschilderten Vorfälle nicht als staatliche Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG
qualifiziert werden können. Bei ihren Befragungen durch das Bundesamt haben die
Kläger zum überwiegenden Teil selbst geschildert, die Beeinträchtigungen seien von
Swanen oder Mengrelen ausgegangen. Die Klägerin zu 9., die in der mündlichen
Verhandlung vom 24. Oktober 2000 ausführlich befragt worden ist, hat insoweit erklärt,
die Leute, die zu ihnen gekommen seien, sie ständig bedroht und beschimpft hätten,
seien Polizisten gewesen, vielleicht seien es aber auch andere gewesen. Es seien
immer die gleichen fünf oder sechs Personen gekommen. Die von den Klägern
beschriebenen Übergriffe sind dem georgischen Staat nicht zuzurechnen, weil es sich
um von privaten Dritten oder außerhalb ihrer Befugnisse handelnder Amtswalter
begangene Straftaten - asylrechtlich irrelevante Amtswalterexzesse - handelt.
51
Übergriffe, wie sie die Kläger erlitten haben, können dem georgischen Staat deshalb
nicht als mittelbare staatliche Verfolgung zugerechnet werden, weil er grundsätzlich
nicht schutzbereit wäre. Der georgische Staat ist auch gegenüber der jesidischen
Minderheit grundsätzlich schutzbereit; wenn in Einzelfällen kein staatlicher Schutz
52
gewährt wird, liegt dies an der insgesamt hohen Kriminalitätsrate, beschränkten
Kapazitäten der örtlichen Sicherheitskräfte und einer von Bestechlichkeit
beeinträchtigten Dienstauffassung.
Wie das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien vom 23. März 2000 ausgeführt hat, verfügt das Auswärtige Amt über
keine Anhaltspunkte dafür, dass Jesiden und Kurden in Georgien staatlicher Repression
in Form von Misshandlungen, Erpressungen, Drohungen oder
Eigentumsbeschädigungen ausgesetzt sind. Von Fällen von Diskriminierungen im
Alltag und Benachteiligungen im Verkehr mit staatlichen Behörden, insbesondere der
Polizei, wird berichtet. Es handelt sich hier nach Einschätzung georgischer
Menschenrechtsorganisationen um Einzelfälle, die eher durch unzureichende
Ausstattung und Qualifikation der Sicherheitsorgane zu erklären sind als durch
generelle Schutzunwilligkeit oder eine staatliche Billigung der Übergriffe Dritter. Die
Botschaft Tiflis hat in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 1999 an das Auswärtige Amt
ausgeführt, einzelne Fälle von Diskriminierung im Alltag und Benachteiligung im
Verkehr mit staatlichen Behörden, insbesondere der Polizei, seien vorstellbar. Hierbei
handele es sich auch nach Einschätzung georgischer Menschenrechtsorganisationen
um Einzelfälle, die eher durch unzureichende Ausstattung und Qualifikation der
Sicherheitsorgane zu erklären seien als durch generelle Schutzunwilligkeit oder eine
staatliche Billigung von Übergriffen Dritter. Was die von Jesiden immer wieder
beklagten willkürlichen Polizeikontrollen anbelange, so sei festzuhalten, dass diese in
der Tat stattfänden und tagtäglich zu beobachten seien. Allerdings seien davon alle
Georgier, unabhängig von ihrer Nationalität betroffen. Dieses widerrechtliche Vorgehen
liege darin begründet, dass die Polizis-ten nur über ein sehr geringes Einkommen
verfügten, das zudem oft monatelang von der Regierung nicht ausbezahlt werde. Diese
Einschätzung der generellen Schutzbereitschaft des georgischen Staates wird durch die
im Folgenden vorgenommene Wertung der Auskünfte und Erkenntnisse zu der Frage
einer Gruppenverfolgung der Jesiden in Georgien bestätigt. Die Regierung unter
Schewardnadse bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach Kräften, der
allgemein und auch innerhalb der Sicherheitskräfte weit verbreiteten Kriminalität und
Korruption Herr zu werden und geht gegen die Täter mit strafrechtlichen Mitteln vor.
Insgesamt hat sich in Georgien die Achtung und der Schutz der Menschenrechte - von
einem niedrigen Niveau aus - kontinuierlich verbessert,
53
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
Georgien vom 5. Oktober 2000; Rat der Europäischen Union vom 7. August 1997 „The
general security situation has improved significantly in the last two years."
54
Von einer tatenlosen Hinnahme oder gar Förderung von Übergriffen durch den
georgischen Staat kann damit nicht ausgegangen werden; dies wird von den
maßgeblichen staatlichen Stellen nicht geduldet.
55
Die Kläger sind in ihrer Eigenschaft als Jesiden in Georgien keiner unmittelbaren oder
mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die Angehörigen der jesidischen
Glaubensgemeinschaft werden weder unmittelbar durch den georgischen Staat verfolgt,
noch nehmen staatliche Stellen Verfolgungshandlungen Dritter gegen sie billigend in
Kauf. Dahingestellt bleiben kann - weil es mithin nicht entscheidungserheblich darauf
ankommt -, ob die Kläger tatsächlich Angehörige der jesidischen Religion sind.
Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass - soweit die Einzelrichterin die Kläger zu ihrer
Religion befragt hat - aus dieser Befragung beträchtliche Zweifel erwachsen sind, weil
56
deutlich wurde, dass allenfalls nur oberflächliche Kenntnisse selbst von wesentlichen
Grundzügen des Jesidentums vorhanden sind.
Neben den bereits erwähnten Lageberichten hat das Auswärtige Amt zu einer
möglichen Gruppenverfolgung der Jesiden ausgeführt, nach Angaben von führenden
Jesidenvertretern und georgischen Menschenrechtsorganisationen würden Jesiden in
Georgien nicht verfolgt; Probleme ergäben sich aus der schwierigen sozialen Lage im
Lande, doch gebe es keine Benachteiligungen in Schule, Beruf oder
Religionsausübung.
57
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Februar 1999 an das Verwaltungsgericht
Düsseldorf (Gz.: 514-516.80/33137).
58
In der Auskunft vom 11. August 1998 an das Verwaltungsgericht Koblenz (Gz.: 514-
516.80/31716) führt das Auswärtige Amt aus, führende Vertreter der Jesiden und Kurden
in Georgien betonten auch in vertraulichen Gesprächen ausdrücklich, dass es keinerlei
staatliche Verfolgung gebe; einzelne Fälle von Diskriminierung im Alltag und
Benachteiligung im Verkehr mit staatlichen Behörden, insbesondere der Polizei, seien
dagegen vorstellbar. Wie das Auswärtige Amt weiter ausführt, war die Erörterung dieses
Fragenkomplexes nach Angaben des kurdisch-jesidischen Parlamentsabgeordneten
Dr. xxxxx zwischen Vertretern der Polizei und der Kurden möglich. In Georgien tätige
kurdische und jesidische Vereinigungen hätten weder gegenüber dem Auswärtigen Amt
noch gegenüber dem georgischen Staatskomitee für Menschenrechte und nationale
Minderheiten oder dem Ombudsmann auf Fälle von Versagung staatlichen Schutzes für
Kurden bzw. Jesiden hingewiesen. Jesidenvertreter in Georgien heben hervor, dass es
hinsichtlich der Religionsausübung keinerlei staatliche Beeinträchtigungen gebe.
Ähnliches ergibt sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Juni 1999 an das
Verwaltungsgericht Weimar (Gz.: 514-516.80/34192),
59
„In Georgien tätige jesidische Vereinigungen haben weder gegenüber dem Auswärtigen
Amt noch gegenüber dem georgischen Staatskomitee für Menschenrechte und
nationale Minderheiten oder dem Ombudsmann auf Fälle von Versagung staatlichen
Schutzes für Jesiden hingewiesen. Was die nicht nur Jesiden, sondern alle Georgier
betreffenden Übergriffe der Polizei anbelangt, so wird durch verschiedene Maßnahmen
versucht, dagegen vorzugehen. Dieses Verhalten insbesondere der Straßenpolizisten
ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese in der Regel ohne Qualifikation,
entsprechende Ausbildung und Kenntnis gesetzlicher Vorschriften ihren Dienst
versehen, für den sie zudem nur ein sehr geringes, teilweise über Monate nicht
ausbezahltes Gehalt beziehen. Das unrechtmäßige willkürliche Abkas-sieren dient
somit dem Bestreiten des Lebensunterhaltes."
60
Diese Einschätzung des Auswärtigen Amtes wurde zu früherer Zeit geteilt von amnesty
international in der Stellungnahme vom 13. März 1995 an das Verwaltungsgericht
Frankfurt a.M.:
61
„Die Kurden gehören vorwiegend niedrigen sozialen Schichten an, waren aber, soweit
uns bekannt, weder in sowjetischer Zeit noch danach wesentlichen Diskriminierungen
ausgesetzt. Im April 1994 wurde die Gesellschaft der kurdischen Bürger Georgiens
gegründet, in der sich drei ältere Organisationen, nämlich die Gruppe Ronai, die
Gesellschaft der Kurden Georgiens und die Liga der kurdischen Frauen Georgiens
zusammenschlossen. An dem Gründungstreffen nahm auch ein georgischer
62
Parlamentsabgeordneter teil. Obwohl wir Übergriffe von Seiten der georgischen
Mehrheitsbevölkerung nicht völlig ausschließen wollen, sind uns aus neuerer Zeit keine
Vorfälle bekannt geworden, bei denen es den Anschein hatte, als stehe der Staat hinter
ihnen oder nehme sie zumindest billigend in Kauf."
Aktuelle Informationen zur Menschenrechtssituation von in Georgien lebenden Jesiden
liegen amnesty international ausweislich seines Schreibens vom 20. April 1999 an das
Verwaltungsgericht Weimar nicht vor.
63
Ähnlich wie amnesty international beurteilt die Gesellschaft für bedrohte Völker in ihrer
Stellungnahme zur Lage der kurdischen Jesidi in Georgien von März 1995 die damalige
Situation:
64
„Von politisch motivierten staatlichen Diskriminierungs- oder Verfolgungsmaßnahmen
gegen die Kurden ist uns nichts bekannt. Schon seit Ende der 80er-Jahre wurde von
Gamsachurdia-Anhängern auch in den Medien propagiert, alle Nicht-Georgier sollten
das Land verlassen. Unter Schewardnadse ist uns solche minderheitenfeindliche
Propaganda nicht bekannt geworden."
65
Aktuelle, genaue Kenntnisse für die Folgezeit über die Lage der Jesiden in Georgien hat
die Gesellschaft für bedrohte Völker nicht (vgl. Schreiben vom 21. April 1999 an
Verwaltungsgericht Weimar; Schreiben vom 31. August 2000 an OVG NRW).
66
Zu einer anderen Beurteilung gelangt die Internationale Gesellschaft für
Menschenrechte in ihren Auskünften vom 10. November 1998 an Herrn Rechtsanwalt
xxxx sowie vom 22. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht Weimar. Die darin
vertretene Auffassung vermag eine für die Kläger günstigere Beurteilung der Frage, ob
die Jesiden in Georgien einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, nicht zu ermöglichen,
denn die dementsprechenden Stellungnahmen haben nicht vermocht, die Kammer zu
überzeugen. Die Angaben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte sind,
soweit sie konkrete Einzelfälle betreffen, teilweise unsubstantiiert und lassen den
Schluss auf eine Gruppenverfolgung deshalb nicht zu, weil es sich nicht um dem
georgischen Staat zurechenbare Übergriffe handelt; sie stehen der Annahme einer
grundsätzlich bestehenden Schutzbereitschaft des georgischen Staates nicht entgegen.
Die Ausführungen der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte werden durch
die Bekundungen der Kläger anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nicht
belegt: So hat die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte in ihrer Auskunft vom
22. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht Weimar ausgeführt, die Nähe der
Jesiden zur georgischen Unabhängigkeitsbewegung und ihre Unterstützung für
Präsident Gamsachurdia habe den Jesiden nach dessen Sturz infolge eines
bewaffneten Putsches Anfang 1992 den Vorwurf eingebracht, Swiadisten zu sein und
die dementsprechende Verfolgung. Demgegenüber haben die Kläger fast überwiegend
bekundet, durch Swanen oder Mengrelen bedroht worden zu sein. Auch die
Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2000 befragten
Klägerin zu 9. haben zur Folge, die eine Gruppenverfolgung der Jesiden ablehnenden
Stellungnahmen als aussagekräftiger zu betrachten. Zwar hat die Klägerin zu 9.
ausgesagt, die nationale Frage habe immer im Raum gestanden; gleichwohl ergibt sich
aber, dass die Bedrohungen insbesondere erfolgten, nachdem das Geschäft eröffnet
worden war; die Klägerin zu 9. hat erklärt, davor habe es solche Probleme nicht
gegeben. Dies spricht mehr für die Einschätzung, dass das unrechtmäßige willkürliche
Abkassieren auch durch Polizeibeamte zum Bestreiten des Lebensunterhaltes erfolgt.
67
Der Darstellung der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte stehen des
Weiteren Stellungnahmen auskunftserteilender Institute entgegen, die ihre
Überzeugungskraft insbesondere daraus gewinnen, dass sie bei ihrer Beurteilung keine
politischen Rücksichtnahmen üben müssen: Die Vertretung des UNHCR in Tiflis hat
gegenüber der niederländischen Delegation des Rates der Europäischen Union
bestätigt, dass es keine besonderen Gruppen gibt, die Verfolgung durch die
georgischen Behörden oder Dritte zu befürchten haben,
68
vgl. Note des Rates der Europäischen Union - niederländische Delegation - vom 7.
August 1997 Seite 28 „According to the UNHCR office in Tbilisi, there are no particular
groups at risk of persecution by the Georgian authorities or by third parties."
69
Jesiden können - ebenso wie Angehörige anderer Minderheiten - ihren Glauben frei
ausüben und werden auch sonst nicht in ihren Rechten beschränkt,
70
vgl. Note des Rates der Europäischen Union - niederländische Delegation -, aaO Seite
23 „They are free to practise their religion and their rights are not infringed in any other
way either."
71
Die jetzige georgische Regierung steht - im Unterschied zu der vorherigen unter
Gamsachurdia, dessen Politik nationalistisch („Georgien den Georgiern!") geprägt war -
Minderheiten offen gegenüber und gewährt umfassend allen Bevölkerungsgruppen
Schutz und Beistand. Die Zugehörigkeit zu einer besonderen gesellschaftlichen oder
ethnischen Gruppe als solche spielt bei Art und Ausmaß der polizeilichen
Schutzgewährung keine Rolle,
72
vgl. Note des Rates der Europäischen Union - niederländische Delegation -, Seite 7
„Membership of a particular social or ethnic group as such however plays no role in the
degree of police protection to be expected."
73
Letztlich wird auch von den kurdischen Volkszugehörigen selbst bestätigt, dass Jesiden
in Georgien keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Der Vizepräsident des
jesidisch-kurdischen Informations- und Kulturzentrums hat gegenüber dem UNHCR
mitgeteilt, Kurden seien auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit keinen Beschränkungen
ausgesetzt,
74
vgl. Note des Rates der Europäischen Union - niederländische Delegation -, Seite 23
„Nor do the Kurds themselves complain of any discrimination or repression"; Note des
Rates der Europäischen Union - dänische Delegation - vom 29. Juni 1999 Seite 19 „The
Deputy President said, that Kurds are not subjected to restrictions on grounds of ethnic
origin."
75
Zu einer ähnlichen Einschätzung der Lage gelangt der Länderreport Georgien des US-
amerikanischen Außenministeriums vom 25. Februar 2000. Danach richten sich
Anfeindungen und Polizeieinsätze gegen ausländische Missionare und evangelisch-
christliche Organisationen. In dem Report ist ausgeführt, die Verfassung erkenne die
Gleichheit aller Bürger ohne Rücksicht auf Rasse, Sprache, Geschlecht, Religion,
Hautfarbe, politische Anschauung, nationale, ethnische oder soziale Ausrichtung,
sozialen Status, Landbesitz oder Wohnort an. Die Regierung erkenne im Allgemeinen
diese Rechte an. Die Unterrichtung in den Minderheitensprachen sei erlaubt.
76
Mangelhafte Kenntnisse der georgischen Sprache beschränkten die Möglichkeiten der
Minderheiten auf den Gebieten der Ausbildung und des Berufs. Dass für Jesiden
Besonderheiten gelten könnten, ist dem Länderreport nicht zu entnehmen. Gleiches gilt
von dem Gutachten des UNHCR „Background paper on refugees and asylum seekers
from Georgia" von Oktober 1999.
Schließlich stützt der in der Zeitung „Achali Taoba" vom xxxxxxxxxxxx erschienene
Artikel die Einschätzung der Kammer. Ausweislich dieses Artikels ist es möglich, dass
Frau xxxxxxxxxxxx, eine Referentin des Volksverteidigers für die Fragen der nationalen
Minderheiten und selbst eine Kurdin, in einer Siedlung recherchiert, in welcher ein
Polizeieinsatz überwiegend gegen Kurden durchgeführt wurde. Bezeichnenderweise
kommt in dem Artikel zum Ausdruck, dass die stattgefundenen Prügeleien nicht mit der
Nationalität verbunden sind, sondern ein staatliches Problem darstellen.
77
Damit in Übereinstimmung vertritt die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - die
Auffassung, dass der georgische Staat Übergriffe gegen Jesiden nicht duldet und
deshalb weder eine unmittelbare noch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung
vorliegt,
78
OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2000 - 11 A 2183/00.A -, VG Minden, Urteil vom 28.
August 1998 - 3 K 3895/96.A -; VG Minden, Urteil vom 8. März 2000 - 3 K 1054/97.A -;
VG Ansbach, Urteil vom 16. Dezember 1997 - AN 4 K 97.33740 -; VG Neustadt vom 21.
Januar 1998 - 8 K 2450/97.NW -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. März 1998 -
11 A 10615/98 -; VG Kassel, Urteil vom 2. Februar 1998 - 2 E 3831/96.A (3) -;
Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. November 1995 - 13 L 5774/95 -.
79
Die Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG ist nicht begründet; nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften und
sonstigen Stellungnahmen ist nichts dafür ersichtlich, dass den Klägern bei ihrer
Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren im Sinne dieser
Vorschrift drohen.
80
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit der EMRK
setzen ein - nach den obigen Darlegungen nicht gegebenes - staatliches Handeln
voraus. Soweit sich die Kläger auf Gefahren auf Grund ihrer Eigenschaft als Jesiden
berufen, scheitert eine - unmittelbare - Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
jedenfalls an Satz 2 der Vorschrift; in verfassungskonformer Auslegung kommt § 53 Abs.
6 AuslG insoweit ebenfalls nicht zum Zuge, weil es an einer extremen, die Sperrwirkung
des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG überwindenden Gefahr fehlt,
81
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 -.
82
Das von der Klägerin zu 3. vorgelegte nervenärztliche Attest vom 7. August 2000
vermag die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zu belegen. Die
Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem
Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind,
kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen,
83
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 -.
84
Das vorgelegte Attest belegt nicht, dass der Klägerin zu 3. im Zielstaat der Abschiebung,
85
das heißt in Georgien, konkret- individuelle Gefahren für Leib oder Leben infolge einer
zu erwartenden Verschlimmerung ihrer Krankheit wegen unzureichender
Behandlungsmöglichkeiten drohen. Das Attest geht zunächst insoweit von falschen
Grundlagen aus, als die Patientin nicht aus Russland kommt und es zweifelhaft
erscheint, inwieweit sie unter starker Einsamkeit leidet, wenn andere
Familienangehörige - die Klägerinnen zu 9. und 10 - gemeinsam mit ihr die Wohnung
teilen. Nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Angstzustände andere Gründe als die
Erlebnisse im Heimatland haben. Ferner deutet das Attest darauf hin, dass die
befürchteten negativen Auswirkungen durch die Abschiebung als solche und nicht
wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten. Daraus
folgt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG,
sondern allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Im Übrigen lässt sich
dem vorgelegten Attest nicht entnehmen, dass sich die Erkrankung der Klägerin zu 3.
bei einer Rückkehr nach Georgien dort in lebensgefährdender Weise verschlimmern
würde.
Gleiches gilt für die von der Klägerin zu 4. vorgelegten Atteste und ärztlichen
Stellungnahmen, die zwar die Krankheit der Klägerin zu 4. wiedergeben, nicht aber
belegen, dass sich diese Erkrankung bei einer Rückkehr nach Georgien dort in
lebensgefährdender Weise verschlimmern würde. Dagegen spricht entscheidend, dass
die Mutter der Klägerin zu 4. - die Klägerin zu 2. - bei ihrer Anhörung durch das
Bundesamt ausgeführt hat, die schwere Verletzung der Tochter sei im März 1996 erfolgt.
Sie habe ihre Tochter behandeln lassen, damit es wieder einigermaßen normal wurde,
und sie in einen einigermaßen normalen Zustand kam; das heißt bis zu der am 14.
Dezember 1997 erfolgten Ausreise ist eine Behandlung in Georgien mit Erfolg
durchgeführt worden.
86
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen §§ 34, 38 Abs. 1
AsylVfG, § 50 AuslG.
87
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1
AsylVfG abzuweisen.
88
Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2
AsylVfG verwiesen.
89
90