Urteil des VG Düsseldorf vom 20.03.2000

VG Düsseldorf: togo, politische verfolgung, wahrscheinlichkeit, asylbewerber, gefahr, auskunft, genfer konvention, staatliche verfolgung, amnesty international, botschaft

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 673/97.A
Datum:
20.03.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 673/97.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Der Kläger stammt aus Togo.
2
Er reiste nach eigenen Angaben per Flugzeug und einer Zwischenlandung in Belgien in
die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 7. Mai 1996 die Anerkennung
als Asylberechtigter.
3
Mit Bescheid vom 9. Januar 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab und stellte
fest, daß weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger
unter Androhung der Abschiebung nach Togo auf, das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides
des Bundesamtes zu verlassen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 14. Januar 1997
zugestellt.
4
Der Kläger hat am 28. Januar 1997 Klage erhoben.
5
Der Kläger beantragt,
6
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Januar 1997
zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. festzustellen, daß die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
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hilfsweise festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
8
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9
die Klage abzuweisen.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger
hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
12
Die zulässige Klage ist unbegründet.
13
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
14
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (I.) noch
auf die begehrten Feststellungen nach § 51 AuslG (II.) und § 53 AuslG (III.). Er ist von
der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des
Bundesgebietes innerhalb der im Bescheid genannten Frist aufgefordert worden (IV.).
15
I.
16
Der Kläger ist nicht als Asylberechtigter anzuerkennen; Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m.
§ 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG verbietet dies, weil die Einreise über einen „sicheren
Drittstaat" im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG, 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. der Anlage I zu
dieser Vorschrift erfolgte (Zwischenaufenthalt mit Flugzeugwechsel in Belgien).
17
II.
18
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach §
51 Abs. 1 AuslG, weil bei einer Abschiebung nach Togo keine politische Verfolgung
droht.
19
Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind
deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es
die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der
Verfolgung betrifft.
20
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 =
NVwZ 1992, 892.
21
Mit Blick darauf geht das Gericht auch im Rahmen des streitigen
Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten
bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für
die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.
22
Vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86
u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG
23
und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil
vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar
1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.) = DVBl. 1994, 531 ff.
Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an
seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn
unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt,
die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen
Einheit ausgrenzen.
24
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333
ff.).
25
In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des
Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch
Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem,
ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender
politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik
Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu
gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein
kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch
unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur
Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab).
26
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360),
Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.).
27
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche
Prognosemaßstab anzuwenden. Der Kläger war vor der Ausreise aus Togo weder von
politischer Verfolgung betroffen noch von einer solchen unmittelbar bedroht.
28
Grundsätzlich müssen die verfolgungsschutzbegründenden Tatsachen zur
Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen
Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Schutzsuchenden haben, in der
Regel die Glaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen
Vorbringen des Betroffenen besondere Bedeutung zu. Er ist gehalten, seine Gründe für
das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten
vorzutragen.
29
BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie
Beschluß vom 21. Juni 1989, - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.
30
Hierzu gehört, daß er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen
insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen eine substantiierte, im wesentlichen
widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den
behaupteten Schutzanspruch zu tragen.
31
BVerwG, Urteil vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44
sowie Beschluß vom 26. Oktober 1989, - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 380.
32
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht glaubhaft machen
können, vor der Ausreise politisch verfolgt worden zu sein oder bei einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt zu werden.
33
Soweit der Kläger zur Begründung des Asylbegehrens im wesentlichen vorgetragen hat,
ihm habe nach Ende einer rund einjährigen Haft wegen seines politischen
Engagements in der Heimat erneute Inhaftierung gedroht, nachdem er Flugblätter für die
PDR vervielfältigt und verteilt habe, glaubt ihm das Gericht nicht.
34
Für die Gewinnung der für die Anerkennung als politischer Flüchtling erforderlichen
Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der von einem Asylbewerber als in der
Heimat selbst erlebte Ereignisse geschilderten Umstände ist wegen der
asylrechtstypischen Beweisschwierigkeiten die Glaubwürdigkeit des Betroffenen bzw.
deren Fehlen von ausschlaggebender Bedeutung. Der Kläger hat seine
Glaubwürdigkeit in einem für die Verfolgungsgeschichte wesentlichen Punkt - durch
einen unglaubhaften Vortrag - verloren.
35
Die Geschichte des Klägers ist nach den Umständen, unter denen er von einer erneut
drohenenden Verhaftung erfahren haben will, unglaubhaft. Ausgerechnet die Polizisten,
die ihn nach Ende der Haftzeit freiließen, sollen lange nach seiner Adresse geforscht
und den Kläger gesucht haben, um ihn vor einer kurz bevorstehenden neuerlichen
Verhaftung wegen seines politischen Engagements zu warnen. Der Kläger vermochte
keine plausible Erklärung für das Verhalten der Polizisten zu geben. Zwar versuchte er
die Hilfe damit zu begründen, daß er sich mit den Polizisten am Tage seiner Entlassung
gut unterhalten habe und sie Stammesnachbarn seien. Dies vermag aber im Hinblick
darauf, daß den Polizisten im Falle des Bekanntwerdens ihrer Warnung erhebliche
Nachteile drohten, nicht zu überzeugen.
36
Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Klägers, der aus Furcht vor politischer
Verfolgung mit Hilfe eines Schleppers nach Deutschland gekommen sein will, um hier
politisches Asyl zu finden, wird zudem durch die widersprüchliche Schilderung zu dem
Verbleib der Papiere, mit denen er nach Deutschland gereist sein will, erschüttert. So
gab er bei dem Bundesamt an, er habe sämtliche Papiere wie Paß und Ticket auf
Weisung des Schleppers an seinen Cousin zurückgeschickt, der Verbindung mit der
Schlepperorganisation gehabt habe. Bei der Anhörung ließ er sich hingegen dahin ein,
er habe einem ihm unbekannten jungen Mann, den er im Flugzeug gesehen habe, die
Papiere am Hamburger Flughafen übergeben, um keinen Ärger mit diesem zu
bekommen, nachdem dieser von ihm deren Herausgabe verlangt habe. Dieser
Widerspruch ist unauflöslich und das diesbezügliche Aussageverhalten des Klägers
belegt dessen - seine Glaubwürdigkeit nachhaltig untergrabende - Bereitschaft, im
Asylverfahren unzutreffende Angaben zu machen, um das Ziel einer Anerkennung als
politischer Flüchtling zu erreichen.
37
Er hat durch seine unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen seine
Glaubwürdigkeit insgesamt verloren, so daß das Gericht daher auch den übrigen
Vorverfolgungsvortrag nicht zu glauben vermag.
38
Die behauptete Mitgliedschaft des Klägers in der ATLMC, einer Vereinigung, die die
PDR unterstützt, ist als solche mit keiner Verfolgungsgefahr verbunden. Die bloße
Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei stellt in Togo keinen Verfolgungsgrund dar.
Eine - allerdings geringe und daher den Prognosemaßstab der beachtlichen
39
Wahrscheinlichkeit im allgemeinen nicht ausfüllende - Gefahr, Opfer politischer
Verfolgung zu werden, besteht allenfalls für politisch aktive Mitglieder der Opposition.
Ausschlaggebend für die Verfolgung politischer Aktivisten ist weniger ihr Rang oder die
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei als der Grad ihrer politischen Aktivitäten.
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Togo vom 24. September 1998.
40
Die angeblichen Aktivitäten des Klägers in der Heimat für die ATLMC als deren
Repräsentant in den Regionen Esmonar, Tschamba, Koussountou und Kamboli, die er
ein- bis zweimal monatlich besucht haben will, um dort mit den Sektionspräsidenten und
den Mitgliedern zu sprechen, und die Aktionen zur Unterstützung der PDR
(Versammlungsbesuch, Herstellen und Verteilen von Flugblättern) blieben zu
untergeordnet, um ihn als ein für ein Verfolgungsinteresse hinreichend aktives Mitglied
der Opposition zu qualifizieren.
41
Ist nach dem oben Dargelegten nicht glaubhaft, daß vor der Ausreise asylrelevante
staatliche Verfolgung erfolgt ist oder unmittelbar drohte, so bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, daß bei einer Rückkehr ein politisch motiviertes
Verfolgungsinteresse bestünde.
42
Auch auf beachtliche Nachfluchtgründe ist der Anspruch nicht zu stützen.
43
Es besteht nicht die für die Feststellung von Abschiebungshindernissen erforderliche
beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß jeder - unverfolgt ausgereiste - togoische
Asylbewerber allein aufgrund seines Auslandsaufenthalts bzw. der Asylantragstellung
bei seiner Rückkehr politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird.
44
Vgl. insoweit OVG NW, Urteile vom 24. Juli 1995 - 23 A 5963/94.A -, vom 26. August
1996 - 23 A 296/95.A - sowie vom 14. November 1997 - 23 A 2412/96.A - und Beschluß
vom 19. April 1999 - 23 A 4894/95.A -; ebenso VGH Baden- Württemberg vom 27.
November 1998 - A 13 S 1913/96 -; Bayrischer VGH, Urteil vom 30. März 1999 - 25 BA
95.34283 -; OVG Brandenburg, Urteil vom 29. Mai 1997 - 4 A 175/95.A -; OVG Hamburg
vom 19. Dezember 1995 - OVG Bf VI (VII) 15/95) -; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.
September 1994 - 3 L 5727/92 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1996 -
1 A 12657/96 -; OVG Saarland, Urteile vom 26. August 1999 - 1 R 3 und 5/99; OVG
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. November 1997 - A 2 S 14/97 -; OVG Schleswig-
Holstein, Urteil vom 13. November 1996 - 3 A 42/94 - und vom 23. März 1999 - 4 L
159/98 -; und OVG Thüringen, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 3 KO 847 -; a.A. OVG
Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 23. April 1996 - 2 L 209/95 - und das OVG
Saarland im Urteil vom 10. November 1994 - 9 R 24/92 -; das OVG Saarland hat diese
Rechtsprechung mittlerweile aufgegeben.
45
Auch das erkennende Gericht vertritt auf der Grundlage der eingeführten Auskünfte und
Erkenntnisse zu dieser Frage in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine
beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungsgefahr allein wegen des - langen -
Auslandsaufenthalts und der Stellung eines Asylantrages nicht besteht. Diese
Einschätzung beruht mit Blick auf die allgemeine politische Situation in Togo, wie sie in
den zitierten Urteilen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1996, des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 1997
und des VGH Baden-Württemberg vom 27. November 1998 ausführlich dargestellt ist,
insbesondere auf dem Umstand, daß trotz einer beachtlichen Zahl in der näheren
46
Vergangenheit nach Togo abgeschobener Asylbewerber aus Deutschland und
verschiedenen anderen europäischen Ländern nach wie vor keine als repräsentativ zu
bezeichnende Anzahl von Referenzfällen bekannt geworden ist, in denen
zurückgekehrte Asylbewerber politischer Verfolgung allein wegen der
Asylantragstellung ausgesetzt gewesen wären. Anhaltspunkte dafür, daß sich hieran
aufgrund der Nachwahlen im August 1996, der Entlassung des früheren
Premierministers Edem Kodjo und der Berufung von Klutsè zum neuen Premierminister,
der Präsidentschaftswahlen im Juni 1998 oder der von der Opposition boykottierten
Parlamentswahlen vom März 1999 Wesentliches geändert haben könnte, bestehen
nicht.
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu Togo vom 19. März und 24. September
1998 sowie 10. Februar 1999 (Az.: 514-516.80/3 TOGO).
47
Desweiteren liegen auch keine anderen nach der Ausreise eingetretenen Gründe vor,
die einen Anspruch auf Verfolgungsschutz stützen könnten.
48
Das gilt auch im Hinblick auf die vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten. Nach der
bestehenden, in das Verfahren eingeführten Auskunftslage ist weiterhin nicht davon
auszugehen, daß die togoische Regierung einfache exilpolitische Tätigkeiten von
Einzelpersonen systematisch erfaßt und den Betroffenen im Fall ihrer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung droht, sofern sie in
einer Exilorganisation nicht in herausgehobener Weise politisch tätig waren.
49
Bei der in jedem Einzelfall zu treffenden Entscheidung, wann eine beachtliche
Verfolgungswahrscheinlichkeit anzunehmen ist und nicht nur die bloße Möglichkeit der
politischen Verfolgung gegeben ist, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage einer potentiellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach
Togo ist nicht die Mitgliedschaft in einer Exilorganisation oder allein die Funktion des
betreffenden Asylbewerbers innerhalb der jeweiligen Vereinigung, sondern vielmehr die
Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des entsprechenden Engagements, vor allem der
Grad der Öffentlichkeitswirksamkeit der jeweiligen Betätigung. Als mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit gefährdet anzusehen sind demnach Personen, die den togoischen
Machthabern bereits in der Heimat wegen regimefeindlicher Aktivitäten aufgefallen sind,
sowie an exponierter Stelle auftretende und agierende Wortführer der
Exilorganisationen und sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Kritiker der
Verhältnisse in Togo. Nur bei derartig profilierter, individueller exilpolitischer Betätigung
besteht Grund zu der Annahme, daß der betroffene Asylbewerber bei einer Rückkehr
nach Togo mit politischer Verfolgung rechnen muß.
50
Vgl. so auch OVG NW, Urteile vom 26. August 1996 - 23 A 296/95.A - und 14.
November 1997 - 23 A 2412/96.A sowie Beschluß vom 19. April 1999 - 23 A 4894/95.A;
VGH Baden-Württemberg vom 27. November 1998 - A 13 S 1913/96 -; OVG Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 1 A 12657/96. OVG -; OVG Saarland, Urteile vom
26. August 1999 - 1 R 3 und 5/99; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 13.
November 1996 - 1 L 219/96 -; Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5.
Dezember 1996 - 3 KO 847/96 -; jeweils mit weiteren Nachweisen; a.A. OVG
Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. April 1996 - 2 L 209/95 -.
51
Eine andere Einschätzung rechtfertigen auch nicht Auskünfte des UNHCR vom 3. Juli
1998 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom 6. Juli 1998 an das
52
Verwaltungsgericht Regensburg. Bei der Auskunft vom 6. Juli 1998 an das VG
Regensburg handelt es sich im Hinblick auf die Gefährdungsprognose durch die
exilpolitischen Tätigkeiten um die Einschätzung der Rückkehrgefährdung in einem
konkreten Einzelfall. Im übrigen wird auch in der Auskunft vom 3. Juli 1998 zur
Rückkehrgefährdung insbesondere auf Übergriffe auf die 1997 nach Togo
zurückgekehrten ehemaligen Militärangehörigen sowie Anhänger der gewaltbereiten
Exilopposition verwiesen, darüber hinaus wird die allgemeine Situation in Togo nach
den jüngsten Präsidentschaftswahlen seitens des UNHCR zwar als krisenträchtig
eingestuft, keinesfalls kann der Stellungnahme aber schon eine mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gefährdung von nicht in exponierter Weise
exilpolitisch tätigen Asylbewerbern oder aber aller Asylbewerber im Falle ihrer
Rückkehr entnommen werden.
Vgl. hierzu Stellungnahme des UNHCR an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
vom 3. Juli 1998 und an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 6. Juli 1998.
53
Letztere Einschätzung deckt sich mit der des Auswärtigen Amtes. Dieses sieht aufgrund
seiner Analyse der Lage in Togo keine Gefährdung bloßer Mitglieder von
Oppositionsparteien oder Exilorganisationen und allenfalls eine geringe Gefährdung
aktiver Angehöriger der Opposition und nicht-extremistischer Exilorganisationen. Daran
hat sich grundsätzlich auch nichts durch die Ereignisse nach den
Präsidentschaftswahlen im Juni 1998,
54
vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu Togo vom 24. September 1998 und 10.
Februar 1999 (Az.: 514- 516.80/3 TOGO),
55
oder seit Veröffentlichung des Berichtes von ai zur Menschenrechtslage in Togo vom 5.
Mai 1999 geändert.
56
Vgl. Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé an das Hamburgische OVG vom 19.
Oktober 1999.
57
Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Tätigkeit in
Deutschland ist - wie der Bay. VGH in seinem Urteil vom 30. März 1999 - 25 BA
95.34283 - ausgeführt hat - auch deswegen als gemindert anzusehen, weil
Exilorganisationen im europäischen Ausland nur eine untergeordnete Rolle als
Bedrohungsfaktor für den Herrschaftsanspruch des Regimes spielen können. Zwar
wirken sich deren Aktivitäten auf das Ansehen des Regimes im Ausland, das unter der
in Togo herrschenden Mißachtung von Menschenrechten und Rechten der politischen
Opposition mit Auswirkungen auf die Bereitschaft Deutschlands zur Leistung von
Entwicklungshilfen gelitten hat, zusätzlich negativ aus. Es ist jedoch unwahrscheinlich,
daß das Regime bereit wäre, sich durch eine Verfolgung exilpolitisch tätiger Rückkehrer
aus Europa einem noch größeren Ansehensverlust auszusetzen, zumal auch den
interessierten togoischen Stellen bekannt ist, daß der Mitarbeit in Exilorganisationen
häufig die Motivation zugrundeliegt, die Chancen in einem Asylverfahren zu verbessern.
Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amtes sind dementsprechend die togoischen
Behörden vielmehr um eine korrekte Behandlung von Rückkehrern bemüht, um Kritik
und damit einen weiteren Ansehensverlust zu vermeiden.
58
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Togo vom 10. Februar 1999 (Az.: 514-
516.80/3 TOGO) und zum Bewußtsein des togoischen Regimes um den
59
Zusammenhang von exilpolitischer Aktivität und dem Bemühen um ein Aufenthaltsrecht
in Deutschland: Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé an das Hamburgische OVG
vom 19. Oktober 1999.
Gegen eine verschärfte Situation für nach Togo zurückkehrende abgelehnte
Asylbewerber spricht insbesondere der Umstand, daß auch zwischen Juli 1998 und
Oktober 1998, also nach den von Unruhen begleiteten Präsidentschaftswahlen,
insgesamt 63 Abschiebungen nach Togo durchgeführt wurden.
60
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1998 - A 13 S 1913/96 - sowie
Auskunft der Grenzschutzdirektion vom 22. Dezember 1998 an das Verwaltungsgericht
Aachen.
61
Auch hinsichtlich der 26 Personen, die am 30. November 1998 aus Deutschland nach
Togo abgeschoben wurden, ist bislang kein Fall bekannt geworden, in dem einer der
Rückkehrer asylrelevanter Verfolgung unterworfen worden wäre. Vielmehr wurden 17
der Rückkehrer direkt von ihren Angehörigen in Empfang genommen; bei den anderen,
deren Familien nicht am Flughafen gewartet haben geschah dies in den Folgetagen,
nachdem die Rückkehrers zwischenzeitlich auf Kosten der deutschen
Ausländerbehörden in einem flughafennahen Hotel untergebracht worden waren.
Lediglich in einem Fall kam es zu einem Personenfeststellungsverfahren, da die
Staatsangehörigkeit des Abgeschobenen nicht zweifelsfrei geklärt war.
62
Vgl. Auskunft des Staatsministers im Auswärtigen Amt, Dr. Ludger Volmer, vom 10.
Dezember 1998 an den Ökumenischen Arbeitskreis Asyl Grafenwöhr.
63
Es fehlt daher nach wie vor an hinreichend zuverlässig dokumentierten - d.h. von
mindestens zwei unabhängigen Quellen bestätigten - Referenzfällen, aus denen sich
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr unverfolgt ausgereister,
nach erfolglosem Asylverfahren abgeschobener Togoer allein wegen ihrer
Asylantragstellung ergäbe.
64
Vgl. so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1998 - A 13 S 1913/96
-.
65
Gleiches gilt für unverfolgt ausgereiste Togoer, die sich in Deutschland nur niedrig
profiliert exilpolitisch betätigt haben.
66
Hinsichtlich der drei in der Auskunft von amnesty international vom 28. November 1998
genannten Fälle gibt es bislang keine - auch von a.i. sonst für verwertbare Auskünfte als
notwendig angesehene - Bestätigung durch eine zweite objektive Quelle.
67
Ihrer Eignung als Referenzfälle für eine Verfolgung von Rückkehrern wegen ihrer
Asylantragstellung oder exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland stehen die
einschlägigen Auskünfte des Auswärtigen Amtes entgegen.
68
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Togo vom 10. Februar 1999 und die
entsprechende Einschätzung des Bay. VGH, Urteil vom 30. März 1999 - 25 BA
95.34283 -.
69
Dies gilt insbesondere auch für den von ai geschilderten Fall des Herrn E. Gemäß
70
Auskunft vom 11. Dezember 1998 an das Baden-Württembergische Innenministerium
(514-516.50 Togo 036 - Anlage zum Schreiben des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein
e.V. vom 5. Januar 1999 an das VG Schleswig) hat das Auswärtige Amt den Betroffenen
im November 1998 durch die Botschaft in Lomé befragt. Dabei erklärte Herr E, daß die
behauptete mehrmonatig Haft nicht stattgefunden habe, sondern er nach einem Tag
freigelassen worden sei und erst am 25. September 1998 ein erneuter
Verhaftungsversuch stattgefunden habe. Aufgrund einer Stellungnahme von ai vom 19.
Januar 1999, in der behauptet wurde, Herr E habe bei seiner Vorsprache vor der
Botschaft tatsächlich angegeben, seine Haftzeit habe von Januar bis September 1998
gedauert, führte die Botschaft am 1. Februar 1999 ein erneutes Gespräch mit Herrn E.
Darin behauptete er nun eine Haftdauer von Januar bis September 1998, ohne diese
nach Auffassung der Botschaft überzeugend darstellen oder einen Grund für die Haft zu
nennen zu können.
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Togo vom 10. Februar 1999.
71
Der Fall des Herrn E eignet sich mithin nicht als belegter Referenzfall, zumal auch nicht
feststeht, daß allein die Asylantragstellung oder eine niedrig profilierte exilpolitische
Tätigkeit der Grund für die behaupteten Zugriffe der Sicherheitskräfte waren.
72
Für unverfolgt ausgereiste Asylbewerber ist nach Überzeugung des Gerichtes eine
danach gering zu veranschlagende allgemeine Verfolgungsgefahr noch nicht mit der
Prognose zu verbinden, auch einem nicht profiliert exilpolitisch Tätigen drohe mit der
erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung bei Rückkehr.
73
Die hier geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sind nicht hinreichend profiliert;
sie lassen das Engagement des Asylbewerbers nicht aus der Masse vergleichbarer
Beiträge anderer exilpolitisch aktiver Togoer in Deutschland hervortreten, deren
Gefährdung nach den obigen Darlegungen bei einer Rückkehr nicht beachtlich
wahrscheinlich ist. Das Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich um
profilierte exilpolitische Tätigkeiten, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die
besondere Aufmerksamkeit des togoischen Staates und dessen Verfolgungsinteresse
hervorriefen.
74
Dazu reicht die Stellung des Klägers als im Vereinsregister eingetragener Präsident der
CERAD, als Generalsekretär der PDR-Deutschland, als ehemaliger Präsident der
aufgelösten PDR- Sektion O und Mitglied der ARBALO sowie die Teilnahme an deren
Veranstaltungen mit Redebeiträgen nicht hin.
75
Nach den Kenntnissen des Gerichtes aus einer Vielzahl von Verfahren mit exilpolitisch
tätigen Togoern ist die Zahl der togoischen Exilorganisationen einschließlich ihrer
regionalen und lokalen Untergliederungen beträchtlich, die Relation der
Funktionärsstellen zur Mitgliederzahl hoch und der personelle Wechsel in der
Besetzung groß. Daher hebt sich die Übernahme eines Vorstandsamtes in einer
exilpolitisch tätigen Organisation in ihrer Außenwirkung noch nicht erheblich von dem
Engagement ab, das in vergleichbarer Weise auch andere exilpolitisch tätige Togoer
entfalten, ohne daß diese deswegen das besondere Interesse der togoischen
Sicherheitskräfte auf sich zögen. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der
oben genannten Vorstandsämter und selbst für das Amt im Vorstand der PDR-
Deutschland, die eine große Zahl von Mitgliedern hat. Die Ämter vermitteln dem Kläger,
der die damit verbundenen üblichen Aufgaben übernommen hat, als solche noch nicht
76
die Rolle eines ernstzunehmenden Gegners für das togoische Regime. Dies ergibt sich
daraus, daß die PDR eine in Togo legal tätige Oppositionspartei ist und deren
Unterstützung wie die anderer nichtextremistischer Oppositionsparteien dort nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit zwangsläufig zu politischer Verfolgung führt. Die bloße
Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei stellt in Togo nämlich keinen Verfolgungsgrund
dar. Eine - allerdings geringe und daher den Prognosemaßstab der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit im allgemeinen nicht ausfüllende - Gefahr, Opfer politischer
Verfolgung zu werden, besteht allenfalls für politisch aktive Mitglieder der Opposition.
Ausschlaggebend für die Verfolgung politischer Aktivisten ist weniger ihr Rang oder die
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei als der Grad ihrer politischen Aktivitäten.
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Togo vom 10. Februar 1999.
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Bei dieser Situation für Aktivisten der PDR im Heimatland erscheinen die Aktivitäten des
Klägers als Funktionär der Exil-PDR Deutschland und erst recht als ehemaliger
Funktionär einer Unterorganisation der PDR oder einer anderen kleineren Organisation
wie der CERAD zu unbedeutend für die Lage in Togo, als daß sich für das togoische
Regime schon eine (Spitzen-)Stellung in deren Vorstand als solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit als verfolgungswürdig darstellen könnte. Diese Exilorganisationen
sind für das politische Leben in Togo zu wenig relevant, als daß ihre allgemeinen
politischen Aktivitäten eine ernstzunehmende, verfolgungswürdige Gefahr darstellen
könnten, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ihr in Deutschland Politiker
angehören, die ein für eine Einflußnahme in Togo hinreichendes Gewicht haben, wie
dies zum Beispiel bei Exilpolitikern wie dem prominenten Oppositionsführer Gilchrist
Olympio der Fall ist. Diese fehlende Bedeutung erfaßt auch den Kläger in seiner Rolle
als Generalsekretär der PDR, weil seine Außenwirkung zu gering ist. Nach seinen
durch den Vizepräsidenten der PDR-Deutschland gestützten Aussagen in der
mündlichen Verhandlung zu seinen Aktivitäten für die PDR als Generalsekretär
beschränken sich diese im wesentlichen auf innerorganisatorische Aufgaben ohne
unmittelbare Außenwirkung (Vorschläge zur Formulierung der Tagesordnung von
Sitzungen, Erstellung von Sitzungs- und Veranstaltungsprotokollen, innerparteiliche
Gespräche zur Strukturreform der Partei in Deutschland). Die gelegentliche Vertretung
des Vorsitzenden und seines Stellvertreters in der Leitung der regelmäßigen
Versammlungen der PDR-Deutschland gehören zu den üblichen Aufgaben eines
Vorstandsmitgliedes, ohne seine Aktivitäten in einer für den Bestand des Regimes in
Togo erheblichen Weise aus dem Üblichen herauszuheben. Bestärkt wird diese
Einschätzung durch den Umstand, daß togoische Asylbewerber in ihrer überwiegenden
Mehrzahl einer Exilorganisation angehören, also einen entsprechend hohen Anteil der
Rückkehrer stellen, von denen - wie oben dargelegt - mit hoher Wahrscheinlichkeit
bislang keiner Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen ist.
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An der Einschätzung, die Gefahr politischer Verfolgung wegen der exilpolitischen
Aktivitäten des Klägers sei bei Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich, ändert es
nichts, daß über seine Wahl zum Präsidenten der CERAD in einer deutschen
Lokalzeitung unter Nennung seines Namens berichtet worden ist. Es kommt nämlich
nicht auf die Art des Bekanntwerdens der exilpolitischen Aktivitäten, sondern auf deren
Gewicht an.
79
Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgung bei Rückkehr ist auch nicht
damit verbunden, daß der Kläger Korrespondent der togoischen Wochenschrift „M" ist
und dort ein von ihm nur mit Kürzel gezeichneter Artikel über die Vorstandswahlen der
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PDR-Deutschland sowie ein von ihm als Fragesteller mit dem Repräsentanten der PDR
in Europa geführtes und namentlich gezeichnetes Interview veröffentlicht worden ist.
Zwar wird immer wieder von Übergriffen der togoischen Regierung auf oppositionelle
Journalisten, insbesondere durch Einschüchterungsversuche und Inhaftierungen wegen
kritischer Artikel berichtet. Es existiert allerdings eine breite regierungskritische
Oppositionspresse.
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Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) zu Togo vom 10. Februar 1999 und ai-
Bericht vom 5. Mai 1999: Togo - staatlicher Terror -.
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Daher besteht nicht für jeden Journalisten, der Artikel für die Presseorgane der
Opposition schreibt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, deswegen
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Soweit sich dies den Quellen
entnehmen läßt, besteht eine erhöhte Verfolgungsgefahr für Herausgeber und Leiter von
Zeitungen, für verantwortliche Redakteure, prominente Journalisten sowie Journalisten,
die über konkrete, dem Regime unangenehme Ereignisse berichtet haben.
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Vgl. die im Lagebericht des AA vom 10. Februar 1999 und in dem ai-Bericht vom 5. Mai
1999 genannten Festnahmegründe.
84
Da der Artikel des - nicht prominenten - Klägers und das Interview an untergeordneter,
nicht herausragender Stelle erschienen sind und diese Veröffentlichungen sich im
wesentlichen mit Problemen der Exilszene befassen, ohne konkrete Einzelprobleme in
Togo aufzugreifen, ist der Kläger gegenüber in Togo lebenden, einfachen Presseleuten,
die für die Opposition schreiben, keiner gesteigerten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, so
daß nach dem oben Gesagten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche
Verfolgung bei Rückkehr besteht.
85
Die übrigen Aktivitäten des Klägers wie etwa die Veröffentlichung eines an Eyadema
bzw. seine Partei gerichteten offenen Briefes in Togo, die Unterzeichnung eines an den
französischen Präsidenten gerichteten offenen Briefes, die Wahrnehmung von
Einladungen zu exilpolitischen Veranstaltungen oder das Halten einer Ansprache zur
Situation in Togo bei einem Gemeindefest oder die Veröffentlichung von Artikeln mit
eigenen Fotos in deutschen Kirchenblättern heben ihn erst recht nicht aus der Masse
der übrigen exilpolitisch tätigen Togoer hervor.
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An der hier dargelegten Einschätzung, daß eine politische Verfolgung des Klägers bei
Rückkehr nach Togo nicht in dem erforderlichen Umfang beachtlich wahrscheinlich ist,
vermag auch eine Gesamtschau aller exilpolitischer Aktivitäten des Klägers, die die
Gefährdungsschwelle nicht überschreiten, nichts zu ändern.
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III.
88
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht.
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Obwohl es nach wie vor in Togo zu Verstößen gegen die Menschenrechte kommt, ist
die für die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG
erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit einer konkreten, individuellen Gefahr für
den Kläger nicht gegeben. Die - abstrakte - Gefahr, nach einer eventuellen Rückkehr
wie jeder dort lebende Staatsbürger Opfer etwaiger, in dieser Region nie völlig
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auszuschließender Ausschreitungen von Angehörigen des Militärs oder anderer
Gruppierungen zu werden, könnte dagegen allenfalls im Rahmen von
Abschiebungsschutz nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Berücksichtigung finden, über
den das Bundesamt nicht zu befinden hat.
IV.
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Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß der Abschiebungsandrohung
sind gegeben. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1
AsylVfG. Danach hat das Bundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG eine
Abschiebungsandrohung zu erlassen, wenn der Ausländer - wie hier - nicht als
Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Nach § 38
Abs. 1 AsylVfG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen
einfacher Unbegründetheit des Asylantrages einen Monat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Der Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
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