Urteil des VG Düsseldorf vom 25.01.2008

VG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, gegen die guten sitten, anspruch auf bewilligung, vertrag zu lasten dritter, eigentumswohnung, verwertung, ungerechtfertigte bereicherung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3379/07
Datum:
25.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 3379/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Tatbestand:
1
Die am 00.00.1926 geborene Klägerin wurde am 22. März 2005 in das Seniorenzentrum
M in N aufgenommen. Sie erhält Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe I).
2
Das Seniorenzentrum M stellte über die D-Betriebs-GmbH am 19. Juli 2006 einen
Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld für die Klägerin nach dem
Landespflegegesetz NRW (PfG NRW).
3
Der Beklagte lehnte den Antrag gegenüber dem Heimträger mit Bescheid vom 19. Juli
2006 ab, weil die Klägerin über Grundbesitz verfüge, der zum verwertbaren Vermögen
gemäß § 90 SGB XII gehöre. Die Verwertung bedeute auch keine Härte im Sinne von §
90 Abs. 3 SGB XII.
4
Die Klägerin legte am 18. August 2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus:
Sie habe kein Grundeigentum, da sie mit notariellem Vertrag vom 5. April 2005 das im
Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts N-S von H Bl. 2586 verzeichnete
Wohneigentum an ihre Tochter, Frau N1, übertragen habe. Ein
Schenkungsrückforderungsanspruch gegen ihre Tochter gemäß § 528 Abs. 1 BGB
müsste erst durchgesetzt werden, womit nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu
rechnen sei (Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 23. Januar 2006 - 6 K 362/04 -).
Selbst wenn sie Grundbesitz hätte oder zurückerhielte, wäre dies kein verwertbares
Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII, sondern es handelte sich um sog.
Schonvermögen. Aufgrund des Verweises in § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW sei § 90 Abs.
2 Nr. 8 SGB XII dahingehend zu verstehen, dass das Tatbestandsmerkmal „selbst
bewohnt" nicht im originären Sinne zum Tragen komme. Im Rahmen des
Pflegewohngeldgesetzes sei es einem Heimbewohner, der weder Ehepartner noch
Kinder habe, bereits nicht möglich, dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen.
5
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15.
März 2007, zugestellt am 20. März 2007, zurück und führte zur Begründung im
wesentlichen wie folgt aus: Nach der Heimaufnahme der Klägerin am 22. März 2005
habe diese am 5. April 2005 durch notariellen Vertrag ihre Eigentumswohnung am
Lplatz 00 in N (Aufteilungsplan Nr. 11) auf ihre Tochter, Frau N1, übertragen. Die
Übertragung sei schenkweise gegen Bestellung eines lebenslangen, unentgeltlichen
sowie kautionsfreien Nießbrauchs, dessen Ausübung durch Dritte gestattet sein sollte,
sowie eines Erwerbsrechts für die Klägerin erfolgt. Hierbei handele es sich um
verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII. Verwertbares Vermögen sei
jeder Vermögensgegenstand, durch dessen tatsächliche Verwertung der Notlage des
Hilfesuchenden ganz oder teilweise abgeholfen werde. Der Übertragungsvertrag vom 5.
April 2005 sei sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig. Rechtsgeschäfte seien
sittenwidrig, wenn sie - wie vorliegend - darauf abzielten, dass jemand trotz eigener
Erwerbsquellen zu Ansprüchen auf Sozialhilfe gelange. Die Klägerin verfüge über
unmittelbar verwertbares Vermögen, dessen Verwertung nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8
SGB XII verschont sei. Nach dieser Vorschrift sei ein angemessenes Hausgrundstück
(hierunter falle auch die in Rede stehende Eigentumswohnung) nur dann von der
Verwertung verschont, wenn es von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten
und/oder minderjährigen unverheirateten Kindern zu Wohnzwecken genutzt werde.
Diese Voraussetzung sei mit der Heimaufnahme der Klägerin entfallen. Die Wohnung
werde seither zwar von der Tochter der Klägerin und deren Ehemann bewohnt. Die
Tochter sei aber weder minderjährig noch unverheiratet. Der Einsatz oder die
Verwertung des Vermögens bedeute für die Klägerin auch keine Härte im Sinne von §
90 Abs. 3 SGB XII.
6
Die Klägerin hat am 19. April 2007 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gestellt und einen Klageentwurf beigefügt (21 K 1615/07 (PKH)). Zur Begründung führte
sie aus: Die Übertragung der Eigentumswohnung auf ihre Tochter erfülle nicht den
Tatbestand des § 138 BGB. Sie habe aufgrund ihres Gesundheitszustandes die
Wohnung an ihre Tochter übertragen wollen. Der Verweis auf einen
Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB sei unzulässig. Ihre Tochter
würde eine Rückabwicklung der Schenkung nicht freiwillig durchführen, so dass mit
einem langwierigen Rechtsstreit zu rechnen sei. Daher handele es sich bei einem
solchen Anspruch nicht um ein „bereites Mittel". Es sei deshalb nicht auszuschließen,
dass sich ein solcher Rechtsstreit negativ auf das Verhältnis zu ihrer Tochter aufwirke,
der mit dem Grundsatz des § 16 SGB XII unvereinbar sei. Selbst wenn die
Eigentumswohnung wieder an sie zurückfiele, wäre dies kein verwertbares Vermögen,
vielmehr handelte es sich dann um sog. Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz
5 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Das Pflegewohngeldgesetz NRW ordne
nur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts
des Elften Kapitels des SGB XII an. Einem Pflegewohngeldberechtigten sei es aus
tatsächlichen Gründen unmöglich, Bewohner selbst genutzten Wohneigentums zu sein.
Grundvoraussetzung der Leistungsgewährung sei schließlich die Unterbringung in einer
Pflegeeinrichtung. Nicht zuletzt würde der Einsatz der Eigentumswohnung eine
unbillige Härte gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen. Es müsse dabei beachtet
werden, dass die Pflegebedürftigkeit kein Dauerzustand sein müsse und eine Rückkehr
in die eigene Wohnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Bei einer Verwertung
würde dem Pflegebedürftigen diese Alternative endgültig genommen. Sie wäre ihres
gesamten Vermögens beraubt und müsste aller Voraussicht nach für immer in einem
Heim verbleiben.
7
Der Vorsitzende der Kammer hat in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 20. April
2007 verfügt, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Eingang des Antrags
auf Prozesskostenhilfe und der Klageentwurf bestätigt werden solle. Aufgrund eines
Versehens der Geschäftsstelle ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin allerdings
der Eingang einer Klage bestätigt worden.
8
Das Gericht hat mit Beschluss vom 29. Juni 2007 der Klägerin für das Verfahren erster
Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S1 aus L1 beigeordnet. Dieser
Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Juli 2007
bekanntgegeben worden. Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin
am 25. Juli 2007 folgenden Hinweis gegeben:
9
„In o.g. Verfahren wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren hier ohne weitere
Veranlassung weggelegt wird. Entsprechend der Antragsschrift vom 19. April 2007 ist
ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren durchgeführt worden, das mit dem
zusprechenden Beschluss vom 29. Juni 2007, zugestellt am 4. Juli 2007,
abgeschlossen ist. Eine Klageerhebung ist bislang nicht erfolgt. Es wird Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt."
10
Die (seinerzeit) zuständige Einzelrichterin hat am 26. Juli 2007 folgenden Vermerk in
der Gerichtsakte gefertigt:
11
„Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilt fernmündlich mit, es werde umgehend
ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Es sei von dort davon ausgegangen worden,
dass das PKH-Verfahren ohne weiteres in das Klageverfahren übergehe."
12
Die Klägerin hat am 31. Juli 2007 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
und unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung des Rechtsanwaltes S1 und einer
eidesstattlichen Versicherung der Angestellten L2 zur Begründung ausgeführt: Die
Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beruhe auf einem in der Sache bisher
einmaligen Fehler der Angestellten ihrer Prozessbevollmächtigten. Nach Eingang des
Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 4. Juli 2007 sei der
Beschluss durch die Angestellte ihres Prozessbevollmächtigten, Frau L2, nebst
Handakte dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden, der dann die Frist des § 60
VwGO überprüft und berechnet habe. Frist und Vorfrist seien auf dem Stempel
eingetragen und zusammen mit der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses in
Auftrag gegeben worden. Es gelte die allgemeine Arbeitsanweisung, dass alle
Verfügungen in Handakten unverzüglich nach dem Rücklauf der Akten auszuführen
seien. Bei Unklarheiten sei Rückfrage zu halten. Fristen seien immer dem Eingangs-
und Verfügungsstempel zu entnehmen und in die entsprechenden Kalender zu
übertragen. Dies sei im vorliegenden Fall aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen
unterblieben. Es handele sich um einen einmaligen Vorfall dieser Art. Frau L2 sei eine
äußerst zuverlässige und gewissenhafte Kraft, die langjährig mit der Ausführung von
Arbeitsanweisungen vertraut sei. Ihr Prozessbevollmächtigter habe deshalb mit dem
Hinweis des Gerichts vom 25. Juli 2007 von dem Fehler Kenntnis erlangt. Die Klägerin
nimmt zur inhaltlichen Begründung der Klage auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug.
13
Die Klägerin beantragt,
14
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des
15
Widerspruchsbescheides vom 15. März 2007 zu verpflichten, ihr Pflegewohngeld ab
dem 19. Juli 2006 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,
16
die Klage abzuweisen.
17
Er führt aus, bei dem Übertragungsvertrag vom 5. April 2005 handele es sich um ein
sittenwidriges Rechtsgeschäft mit der Folge der Nichtigkeit. Die Vertragsparteien seien
von dem beurkundenden Notar ausdrücklich auf die Folgen eines Notbedarfs, der zum
Zeitpunkt der Übertragung bereits offensichtlich erkennbar gewesen sei, hingewiesen
worden. Zudem handele es sich bei der Eigentumswohnung um ein „bereites Mittel der
Selbsthilfe" (Sozialgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - S 2 SO 42/06
ER -).
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte, der Gerichtsakte 21 K 1615/07 (PKH) und des beigezogenen
Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit
durch Beschluss der Kammer vom 19. November 2007 zur Entscheidung übertragen
worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO).
21
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings zulässig.
22
Die Klägerin ist als Heimbewohnerin in dem auf Bewilligung von Pflegewohngeld an
den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt (§ 42 Abs. 2
VwGO).
23
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440.
24
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Versäumung der Klagefrist entgegen.
Der Klägerin war auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des §
60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu gewähren. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die
Klägerin hat innerhalb der Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 VwGO zunächst
lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Vorlage eines
Klageentwurfs gestellt. Zwar darf eine Klageerhebung grundsätzlich nicht von der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden.
25
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 32/79 -,
BVerwGE 59, 302.
26
Ein solcher Antrag ist jedoch im Zweifel dahingehend auszulegen, dass
Prozesskostenhilfe beantragt und die Klageschrift als Anlage zu diesem Antrag zu
verstehen ist.
27
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. September 1977 - IV ZB 50/11 -, VersR 1978,
181; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1977 - XV B 2/77 -, DÖV 1977, 793.
28
Der Beteiligte, dem die erforderlichen Mittel fehlen, um sich anwaltlicher Hilfe bedienen
zu können, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen. Nach der Entscheidung über diesen
Prozesskostenhilfeantrag hat der mittellose Beteiligte grundsätzlich einen Anspruch auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er den Prozesskostenhilfeantrag
innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellt hat und über diesen erst nach Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist entschieden worden ist. Voraussetzung ist dabei aber, dass der
Beteiligte den Anforderungen des § 60 VwGO genügt. Hiernach muss er den
Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen und
die versäumte Rechtshandlung innerhalb dieser Antragsfrist nachholen (§ 60 Abs. 2
Satz 3 VwGO).
29
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1992 - 5 B 29.92 -, NJW 1992, 2307;
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Oktober 1998 - 7 S
1819/98 -, NVwZ 1999, 205.
30
Nach diesen Maßgaben hätte die Klägerin binnen zwei Wochen nach Kenntnis von der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist
stellen müssen. Dies hat sie indes versäumt. Der Prozesskostenhilfe bewilligende
Beschluss vom 29. Juni 2007 wurde ausweislich des bei der Gerichtsakte befindlichen
Empfangsbekenntnisses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Juli 2007
bekannt gegeben. Der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO knüpft
an den tatsächlichen Wegfall des zuvor bestehenden Hindernisses an. Die Frist endete
mithin am 18. Juli 2007. Der Wiedereinsetzungsantrag ging erst am 31. Juli 2007 und
damit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist in die Klagefrist bei Gericht ein.
31
Der Klägerin ist aber auf ihren Antrag vom 31. Juli 2007 Wiedereinsetzung in die
Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu gewähren. § 60 VwGO gilt für
alle gesetzlichen Fristen und damit auch für die hier in Rede stehende
Wiedereinsetzungsfrist.
32
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1985 - 5 C 33/85 -, DVBl. 1986, 287 m.w.N.
33
Die Klägerin war ohne Verschulden gehindert, die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO
für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzuhalten. Durch die
anwaltliche Versicherung des Rechtsanwaltes Reckien sowie die Versicherung an
Eides statt der Angestellten L2 wurde glaubhaft gemacht, dass die Angestellte des
Prozessbevollmächtigten den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Gerichts
am 4. Juli 2007 gemäß der allgemeinen Arbeitsanweisung in die Handakte eingeheftet
und diesem vorgelegt hat. Der Prozessbevollmächtigte hat auf dem Verfügungsstempel
die Vorfrist und das Fristende notiert, wie sich auch aus einer vorgelegten Ausfertigung
des PKH-Beschlusses ergibt. Die Angestellte, die bereits langjährig mit der Ausführung
von Arbeitsanweisungen vertraut ist und bislang ohne Beanstandungen gearbeitet hat,
hat versehentlich die verfügten Fristen nicht in den Kalender übertragen. Das Versehen
wurde erst auf Grund der gerichtlichen Verfügung vom 25. Juli 2007 entdeckt. Damit
sind die erforderlichen Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht. Im
übrigen kommt hinzu, dass durch ein Versehen der Geschäftsstelle der Kammer dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Eingangsverfügung vom 20. April 2007
mitgeteilt wurde, dass seine Klage (statt: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Klageentwurf) bei Gericht eingegangen sei. Vor diesem Hintergrund dürfte auch der
34
Vermerk der (seinerzeit) zuständigen Einzelrichterin zu verstehen sein, wonach der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin davon ausgegangen war, dass das PKH-
Verfahren in das Klageverfahren übergehe.
Die Klage ist aber nicht begründet.
35
Der Bescheid vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Diese
hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld ab dem 19. Juli 2006 (§ 113
Abs. 1 und 5 VwGO).
36
Gemäß § 12 Abs. 3 Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes
(Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) erhalten vollstationäre
Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld für solche Heimbewohner, deren
Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Aufwendungen für Investitionskosten
selbst zu finanzieren. Nach Satz 4 der Vorschrift darf die Gewährung von
Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung
kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,- Euro.
37
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld. Es kann nicht
festgestellt werden, dass sie gemessen an ihrem Einkommen und Vermögen außer
Stande ist, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu zahlen.
38
Zwar reicht hierfür das Einkommen der Klägerin nicht aus. Diese erhält eine Altersrente
von 139,75 Euro, eine Witwenrente von 702,69 Euro sowie eine Werksrente von 74,90
Euro. Dies ergibt in der Summe einen monatlichen Betrag von 917,34 Euro. Ein
nennenswertes Barvermögen ist nicht vorhanden.
39
Die Klägerin besitzt aber verwertbares Vermögen. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das
gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand,
durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der
nicht als Schonvermögen (gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII) oder weil sein Einsatz eine
Härte bedeuten würde (vgl. § 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung ausgenommen
ist. Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den
Einstandspflichtigen - tatsächlich wie rechtlich - innerhalb eines Zeitraums gegeben
sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche bzw. pflegewohngeldrechtliche Bedarf
besteht, so dass für einen Einsatz nach § 90 Abs. 1 SGB XII nur dasjenige Vermögen in
Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und
das dafür rechtzeitig verwertet werden kann.
40
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, m.w.N. (juris und
NRWE).
41
Zum Vermögen einer Person gehören auch bebaute und unbebaute Grundstücke sowie
Forderungen, d.h. Ansprüche gegen Dritte. Die Klägerin verfügte über Vermögen in
diesem Sinne. Sollte die Übertragung der Eigentumswohnung auf die Tochter der
Klägerin wegen der besonderen Umstände des Falles sittenwidrig und damit nichtig
sein, wäre die Klägerin noch Eigentümerin der Wohnung und verfügte damit über nicht
geschütztes Vermögen. Sollte die Übertragung hingegen rechtswirksam sein, so hätte
die Klägerin Ansprüche gegen ihre Tochter aus der Ausübung des der Klägerin
zustehenden Nießbrauchsrechtes und ggf. einen weiteren Anspruch aus
42
Schenkungsrückforderung auf wiederkehrende Leistungen ihrer Tochter bis zu einer
dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe. Dies ergibt sich aus
Folgendem:
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem notariellen Übertragungsvertrag vom
5. April 2005 hinsichtlich des Grundbesitzes der Klägerin (Miteigentum an dem
Grundbesitz Lplatz 00 sowie Estr. 0 und Lplatz 00 in N, verbunden mit dem
Sondereigentum an der Wohnung im Aufteilungsplan Nr. 11) um ein unter Verstoß
gegen § 138 BGB vorgenommenes - und daher nichtiges - Rechtsgeschäft oder um
einen rechtsgültigen Vertrag handelt.
43
Ein privatrechtliches Rechtsgeschäft, das nach seinem aus Inhalt, Beweggrund und
Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter in erster Linie darauf angelegt ist,
Vermögensverhältnisse zum Schaden des Sozialhilfeträgers und damit auf Kosten der
Allgemeinheit zu regeln, das also nach seiner ganzen Zielrichtung einem Vertrag zu
Lasten Dritter nahe kommt, im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten und
ist nichtig.
44
Vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 333/81 -, BGHZ 86, 82; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1993 - 6 S 1068/92 -, NJW 1993, 2953; OVG NRW,
Urteil vom 21. Juni 1988 - 8 A 1416/86 -, NJW 1989, 2834; OVG NRW, Beschluss vom
30. Dezember 1996 - 8 A 3204/94 -, NJW 1997, 2901; VG Gießen, Beschluss vom 29.
November 1999 - 6 G 2321/99 -, NJW 2000, 1515; Schwarz, Vermögensübertragung
und Pflegefallrisiko, JZ 1997, 545.
45
Eine Auflassung ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten
verstößt. Zwar ist eine Auflassung als Verfügungsgeschäft grundsätzlich wertneutral.
Wegen der Geltung des Abstraktionsprinzips hat eine Sittenwidrigkeit des
zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts nicht ohne weiteres die Sittenwidrigkeit des
Erfüllungsgeschäfts zur Folge. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber
anerkannt, wenn in der dinglichen Übereignung selbst die Sittenwidrigkeit liegt, weil
gerade mit dem dinglichen Rechtsvorgang unsittliche Zwecke verfolgt werden.
46
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 8 A 3204/94 -, NJW 1997, 2901;
OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1988 - 8 A 1416/86 -, NJW 1989, 2834 m.w.N.
47
Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht sind dabei nicht
erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus
denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, oder wenn er sich der Kenntnis einer die
Sittenwidrigkeit begründenden Tatsache bewusst oder grob fahrlässig verschließt. Zu
dem objektiven Sittenverstoß muss also ein persönliches Verhalten hinzukommen, das
den Beteiligten zum Vorwurf gereicht. Maßgebend für die Beurteilung als sittenwidrig ist
der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein Sittenverstoß liegt deshalb besonders nahe,
wenn sich die Pflegebedürftigkeit bei Vertragsschluss bereits abzeichnet oder sogar
schon eingetreten ist.
48
Vgl. hierzu Schwarz, Vermögensübertragung und Pflegefallrisiko, JZ 1997, 545; Sack,
in: Staudinger, BGB, § 138, Rdnr. 363 ff.
49
Für die Annahme der Sittenwidrigkeit spricht vorliegend, dass die Klägerin unmittelbar
nach ihrer Aufnahme in das Pflegeheim den Grundbesitz, nämlich die schuldenfreie
50
Eigentumswohnung, an ihre Tochter übertragen und bereits ein Jahr später einen
Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld gestellt hat. Es musste den Beteiligten klar
sein, dass das Einkommen und sonstige Vermögen der Klägerin nur für eine kurze
Zeitspanne zur Begleichung der Heimkosten ausreichen würde, zumal der
beurkundende Notar seinerzeit ausdrücklich auf den entstehenden Notbedarf
aufmerksam gemacht hatte. Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob dem Vortrag der
Klägerin, sie habe aufgrund ihres damals schlechten Gesundheitszustandes ihre
„letzten Dinge" regeln wollen, zu folgen wäre. Zweifel ergeben sich insoweit, als die
Tochter der Klägerin, Frau N1, die Klägerin allein beerbt hätte, wie sie auf Befragen des
Gerichts erklärt hat. Eine nachvollziehbare Antwort auf die Frage, aus welchem Grund
die Klägerin die Eigentumswohnung seinerzeit verschenken wollte, erfolgte nicht.
Darüber hinaus hat sich die Klägerin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der
Wohnung gesichert, obwohl sie unmittelbar zuvor in das Pflegeheim gezogen war und
ihre Tochter mit ihrem Ehemann in die Wohnung eingezogen ist.
Sollte nach diesen Ausführungen die Schenkung samt Auflassung gemäß § 138 Abs. 1
BGB nichtig sein, so stünde der Grundbesitz noch im Eigentum der Klägerin. Diese
hätte gegen ihre Tochter einen Anspruch auf Herausgabe sowie auf
Grundbuchberichtigung (§§ 985, 894 BGB). Selbst wenn sich die Tochter der Klägerin
seinerzeit geweigert hätte, aus der Wohnung auszuziehen, wofür es keine
Anhaltspunkte gibt, so wäre die Klägerin gehalten gewesen, ihre Rechte gerichtlich
durchzusetzen. Die Notwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich geltend zu
machen, schließt die Annahme rechtzeitiger Realisierbarkeit nicht von vornherein aus,
sofern die gerichtliche Durchsetzung eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglicht.
51
So jüngst klarstellend OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris
und NRWE, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -,
Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20.
52
Ein Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld wäre aber auch bei Rechtsgültigkeit
des notariellen Vertrages vom 5. April 2005 zu verneinen. Die Klägerin hätte in diesem
Fall zunächst einen Anspruch gegen ihre Tochter aus der Ausübung des nach den
vertraglichen Bestimmungen ihr - der Klägerin - zustehenden Nießbrauchrechts. Dieser
Anspruch dürfte wertmäßig in Höhe einer zu entrichtenden Miete für die Wohnung unter
Familienangehörigen liegen. Die Klägerin hätte demnach monatlich einen Anspruch
gegen ihre Tochter auf wertmäßigen Ersatz für die Überlassung und Nutzung der
Eigentumswohnung.
53
Sollte dieser Betrag, der unter anderem von der Größe der Wohnung, deren Lage und
weiteren Faktoren abhängt, nicht ausreichen, um die Investitionskosten der
Heimunterbringung der Klägerin zu begleichen, hat die Klägerin die Möglichkeit, einen
darüber hinausgehenden Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB
gegen ihre Tochter geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift kann der Schenker von
dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung verlangen, soweit er nach der Vollziehung der
Schenkung außerstande ist, u.a. seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu
bestreiten. So liegt der Fall hier. Die Klägerin war (spätestens) ab Juli 2006
außerstande, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, denn sie konnte die Kosten der
Heimunterbringung nicht aus ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen bestreiten.
Bei der - insoweit als wirksam unterstellten - Übertragung des Eigentums an der
Eigentumswohnung in N auf ihre Tochter handelte es sich um eine Schenkung im Sinne
54
von § 516 BGB. Der notarielle Vertrag sieht eine schenkweise Übertragung des
Grundbesitzes vor. Des weiteren spricht hierfür Nr. II (3) des Vertrages, wonach der
Notar auf das gesetzliche Widerrufsrecht bei grobem Undank und wegen Notbedarfs bei
Verarmung des Schenkers hingewiesen hat.
Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin ein lebenslanges
unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, denn dieses stellt lediglich eine
inhaltliche Beschränkung des übertragenen Rechts dar und mindert den Wert der
Schenkung.
55
Vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1989 - V ZR 252/87 -, BGHZ 107, 156; Urteil vom 28.
Oktober 1997 - X ZR 157/96 -, BGHZ 137, 76; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März
1989 - 9 U 207/88 -, ZfF 1989, 181.
56
Dem Schenkungsrückforderungsanspruch stehen auch keine Ausschlussgründe nach §
529 BGB entgegen, insbesondere waren seit der Schenkung noch keine zehn Jahre
vergangen (§ 529 Abs. 1 BGB) und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
infolge einer Realisierung des Schenkungsrückforderungsanspruchs der
standesgemäße Unterhalt der Tochter der Klägerin oder ihr gesetzlich obliegende
Unterhaltspflichten gefährdet worden wären (§ 529 Abs. 2 BGB), zumal die
erforderlichen finanziellen Mittel notfalls durch einen Verkauf der Eigentumswohnung
hätten erwirtschaftet werden können. Auch für eine rückforderungsfeste
Anstandsschenkung nach § 534 BGB ist nichts ersichtlich.
57
Einem Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegen ihre Tochter steht
vorliegend auch nicht entgegen, dass es sich bei der Eigentumswohnung vor der im
April 2005 erfolgten Übertragung möglicherweise um sog. Schonvermögen gemäß § 90
Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehandelt hat. Denn ein Schenkungsrückforderungsanspruch der
Klägerin gemäß § 528 BGB richtete sich nicht etwa auf Rückübereignung des
Grundbesitzes mit der Folge, dass die Eigentumswohnung - unterstellt es habe sich um
Schonvermögen im oben genannten Sinne gehandelt - in den Händen der Klägerin
wieder als Schonvermögen „vorhanden" gewesen wäre. Vielmehr geht der Anspruch
nur auf Zahlung des bestehenden ergänzenden Bedarfs der Klägerin. Zwar wird
grundsätzlich eine Herausgabe des geschenkten Gegenstandes selbst geschuldet (§§
528 Abs. 1 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist aber der Unterhaltsbedarf geringer als
der Wert des geschenkten Gegenstandes und ist bei einem real unteilbaren Geschenk
wie einem Grundstück eine Teilherausgabe unmöglich, ist gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1,
818 Abs. 2 BGB (Teil-) Wertersatz in Geld zu leisten. Bei regelmäßig wiederkehrendem
Bedarf richtet sich der Anspruch demgemäss auf wiederkehrende Leistungen des
Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, und
zwar so lange, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist.
58
Vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94 -, NJW 1996, 987; Urteil vom 28.
Oktober 1997 - X ZR 157/96 -, BGHZ 137, 76; Urteil vom 17. September 2002 - X ZR
196/01 -, NJW-RR 2003, 53; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 5 C 37/88 -, BVerwGE
90, 245; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris und NRWE.
59
Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von
Pflegewohngeld entweder noch Eigentümerin der (nicht mehr selbst bewohnten)
Eigentumswohnung in N war und diese hätte verkaufen können oder aber einen
Anspruch auf wiederkehrende Leistungen ihrer Tochter in einer dem angemessenen
60
Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe bis zum Wert des Schenkungsgegenstandes
gehabt hätte.
Daraus folgt zugleich, dass das Vermögen der Klägerin seinerzeit auch zur
Bedarfsdeckung zur Verfügung stand. Für den Fall, dass sie noch Eigentümerin der
Wohnung war, hätte sie zunächst einen monatlichen Mietzins von ihrer Tochter
verlangen können, die mit ihrem Ehemann in die Wohnung eingezogen ist und/oder die
Wohnung - ggf. mit Hilfe eines Maklers - verkaufen können. Es ist weder vorgetragen
noch ersichtlich, dass die Klägerin die Wohnung nicht in angemessener Zeit hätte
verkaufen können. Im Falle eines bestehenden Schenkungsrückforderungsanspruchs
hätte sie - wie dargelegt - einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen ihrer Tochter
in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe bis zum Wert des
Schenkungsgegenstandes gehabt. Auch dieser Anspruch wäre realisierbar gewesen,
weil die Tochter der Klägerin die entstandenen Kosten für das Pflegeheim tatsächlich
beglichen hat. Ansonsten wäre sie verpflichtet gewesen, die erforderlichen finanziellen
Mittel notfalls durch einen Verkauf der Eigentumswohnung zu erwirtschaften.
61
Die Klägerin dringt auch mit ihrem Vortrag nicht durch, es sei ihr nicht möglich gewesen,
die erforderlichen Mittel rechtzeitig zu beschaffen. Sie kann nicht auf die pauschale
Behauptung ihrer Tochter verweisen, wonach diese als Beschenkte einem an sie
gerichteten Schenkungsrückforderungsanspruch nicht nachgekommen wäre und sich
lieber zivilgerichtlich hätte verklagen lassen. Selbst wenn sich die Tochter der Klägerin
seinerzeit geweigert hätte, so wäre die Klägerin gehalten gewesen, ihre Rechte
gerichtlich durchzusetzen. Die Notwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich
geltend zu machen, schließt die Annahme rechtzeitiger Realisierbarkeit nicht von
vornherein aus, sofern die gerichtliche Durchsetzung eine rechtzeitige Bedarfsdeckung
ermöglicht.
62
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris und NRWE, unter
Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz 436.0 § 2
BSHG Nr. 20.
63
Die Klägerin hätte ihren Schenkungsrückforderungsanspruch notfalls bedarfsdeckend
im Zivilrechtsweg durchsetzen können. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass dies
nicht zeitnah möglich gewesen wäre.
64
Der Klägerin wäre es auch zumutbar gewesen, den
Schenkungsrückforderungsanspruch im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung des § 16 SGB XII.
65
Eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII ist schließlich ebenfalls nicht
erkennbar. Danach ist Vermögen (nur) insoweit nicht einzusetzen, als sein Einsatz im
Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage des Hilfe Suchenden unbillig
wäre. Dafür gibt es aber vorliegend keine Anhaltspunkte. Im übrigen dürften diese
Voraussetzungen nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen erfüllt sein.
66
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188
Satz 2 VwGO nach der jüngsten Rechtsprechung des für Pflegewohngeld zuständigen
Senates des OVG NRW, der sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung anschließt, gerichtskostenfrei.
67
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris und NRWE.
68
Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
69
70