Urteil des VG Düsseldorf vom 28.08.2003
VG Düsseldorf: unterbringung, berufliche ausbildung, behandlung, sozialhilfe, zustand, jugendamt, krankenkasse, rehabilitation, rache, zusammenwirken
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 2384/03
Datum:
28.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 2384/03
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Gründe:
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Das dem Gericht am 3. Juli 2003 unterbreitete, auf die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für
eine stationäre Unterbringung des Antragstellers in der Einrichtung zur Betreuung von
seelisch behinderten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen „M" in C vorläufig
ab der tatsächlichen Aufnahme bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache
zu übernehmen,
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hat keinen Erfolg.
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Der ursprünglich gestellte, auf eine Leistungsgewährung ab 7. Juli 2003 gerichtete
Antrag war wie geschehen auszulegen. Denn tatsächlich ist der Antragsteller mangels
Kostenzusage Anfang Juli dieses Jahres nicht in der „M" aufgenommen, sondern
lediglich auf die Warteliste gesetzt worden. Das weitere Vorbringen der
Verfahrensbevollmächtigten lässt hinreichend deutlich erkennen, dass nunmehr eine
Übernahme der Maßnahme durch die Antragsgegnerin ab der tatsächlichen Aufnahme
erstrebt wird.
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Der so zu verstehende Antrag ist nicht begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden,
wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123
Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu
sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit
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(Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.
Der Antrag hat aus generellen Erwägungen mangels Anordnungsanspruchs und
Anordnungsgrundes keinen Erfolg, soweit er auf einen Zeitraum von mehr als sechs
Monaten ab der tatsächlichen Aufnahme gerichtet ist. Jugendhilfe wird - ähnlich wie
Leistungen der Sozialhilfe - zeitabschnittsweise gewährt. Erstrebt der Hilfe Suchende -
wie hier - eine stationäre Therapie außerhalb des Schulbereichs, kommt zu Beginn eine
Probephase von einem halben Jahr in Betracht. Die gesetzlichen Voraussetzungen
bezüglich der Folgezeiträume lassen sich vorab nicht beurteilen. Die Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte verneint durchweg auch die besondere Eilbedürftigkeit
hinsichtlich zukünftiger Bewilligungszeiträume.
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Unabhängig davon ist der Anordnungsgrund insgesamt nicht gegeben.
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Das folgt daraus, dass heute ein Zeitpunkt zur Aufnahme in der „M" nicht einmal
ansatzweise bestimmt werden kann, und sich - prognostisch - nicht feststellen lässt, ob
die jugendhilferechtlichen Voraussetzungen gerade hinsichtlich der begehrten Therapie
in der genannten Einrichtung vorliegen werden, wenn dort zu einem heute nicht
bestimmbaren Zeitpunkt ein Platz frei werden sollte, etwa wenn sich der Antragsteller zu
diesem Zeitpunkt in stationärer psychiatrischer Behandlung befinden sollte. Eine
einstweilige Anordnung „auf Vorrat" würde zudem zu kaum lösbaren Schwierigkeiten
führen, weil ein Endzeitpunkt für ihre Wirksamkeit sachlich sinnvoll nicht festgelegt
werden kann.
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Der Anordnungsanspruch ist insgesamt ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Insoweit gilt
folgendes:
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Der Anspruch dürfte nach § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII zu beurteilen sein. In Betracht
kommt lediglich eine Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII, weil der
Antragsteller die Maßnahme erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres am 00.
September 2003 beginnen kann. Ein derartiger Anspruch scheitert daran, dass der
Betroffene die „Notwendigkeit" einer Unterbringung in der „M" nicht hinreichend
dargetan hat. Auf sonstige Fragen kommt es demgemäß nicht entscheidungserheblich
an.
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Es sei insoweit lediglich auf folgendes hingewiesen:
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Der Anwendung der §§ 41, 35 a SGB VIII steht nicht die Anregung unter Nr. 7 in den
„Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland zum
einheitlichen Umgang mit dem § 35 a SGB VIII" (Bl. 86 ff. der Gerichtsakten) entgegen.
Danach soll bei Erstmaßnahmen ab dem 18. Lebensjahr der überörtliche Träger der
Sozialhilfe „bis auf weiteres" die Kosten übernehmen, wonach gemäß einer Fußnote
diese Regelung nur solange gelten soll, bis höchstrichterliche Rechtsprechung ggf. eine
Änderung notwendig macht. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-
Westfalen sieht diese „Empfehlung" sogar in Erstattungsstreitigkeiten zwischen den
Landschaftsverbänden als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe und den örtlichen
Jugendhilfeträgern als unverbindlich an. Gegenüber dem Hilfe Suchenden entfalten sie
erst recht keine verbindliche Wirkung. Insoweit ist nach den rechtlichen Vorgaben
ausschließlich die gesetzliche Regelung maßgeblich.
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Nach Lage der Akten dürfte die Regelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII den Antragsteller nicht
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auf Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gem. § 39 BSHG
verweisen. Der Betroffene ist wegen seiner Zwangserkrankung - worauf noch
einzugehen sein wird - seelisch behindert. Wegen dieser Zwangserkrankung soll er
behandelt werden. Insoweit haben Leistungen des SGB VIII Vorrang, § 10 Abs. 2 Satz 1
SGB VIII. Dass er deshalb und möglicherweise ggf. zusätzlich wegen einer geistigen
Erkrankung gleichzeitig die Voraussetzungen des § 39 BSHG erfüllt, ist vorliegend
unerheblich und würde nur in einem behördlichen Erstattungsverfahren Bedeutung
erlangen, sofern er deshalb Leistungen des Sozialhilfeträgers beantragt und erhalten
hätte. Im Übrigen diagnostizieren die letzten gutachtlichen Äußerungen des
Privatdozenten Dr. N3, N4, vom 9. Mai 2003 sowie der Tagesklinik C1 vom 31. Oktober
2002 (Bl. 9-14 der Leistungsakten, Beiakte Heft 1) keine geistige Erkrankung.
Bisher lässt sich den Akten allerdings nicht zuverlässig und abschließend entnehmen,
welche Hilfen im Einzelnen der Antragsteller benötigt, und wo der Schwerpunkt des
Bedarfs liegt (z.B. psychotherapeutische oder heilpädagogische Behandlung,
Unterbringung in einer betreuenden Einrichtung, Berufsfindung, Tätigkeit in einer
Werkstatt für angepasste Arbeit).
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Ob vorrangige Leistungen der Krankenkasse (hier: der U-Krankenkasse) in Betracht
kommen, ist deshalb bisher nicht hinreichend geklärt. Das würde eine Behandlung
durch eine für den Bereich der Sozialversicherung zugelassene Klinik oder durch
Therapeuten mit „Kassenzulassung" voraussetzen. Unter den Bedingungen des
Eilverfahrens ist es Aufgabe des Antragsgegners, im Rahmen seiner prozessualen
Mitwirkungspflichten die insoweit unübersichtlichen Verhältnisse mit Hilfe etwa seines
Gesundheitsamtes und anderer Stellen aufzuhellen und dem Gericht zu unterbreiten
(vgl. auch § 86 Abs. 1 VwGO mit den einschlägigen Kommentierungen). Jedenfalls
scheint es für Erwachsene, die an einer Zwangserkrankung leiden, beispielsweise auch
stationäre Angebote mit einer Finanzierung durch gesetzliche Krankenkassen zu geben.
Der Antragsteller wäre gehalten, eine zureichende Krankenkassenleistung vorrangig vor
einer von dem Jugendamt zu verantwortende Eingliederungsmaßnahme in Anspruch zu
nehmen.
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Kommen derartige Hilfen nicht in Betracht, sprechen nach Aktenlage erhebliche Gründe
dafür, dass die Voraussetzungen des § 35 a iVm § 41 SGB VIII vorliegen.
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Die „seelische Gesundheit" des Antragstellers (§ 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) weicht
länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab, weil er seit
Jahren an einer gemischten Zwangsstörung leidet. Die Zwangsstörungen gehören
neben anderen psychischen Normabweichungen anerkanntermaßen zu den unter § 35a
SGB VIII zu subsumierenden Fällen. Wegen dieser Zwangserkrankung und ihrer Folgen
ist er ferner in seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt, und zwar
schon deshalb, weil eine irgendwie geartete berufliche Ausbildung und dauerhafte
Integration in die Gesellschaft ohne hinreichende therapeutische Begleitung kaum
Erfolg haben dürfte (§ 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
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Auf Grund der bisher vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse fällt die erstrebte Hilfe
ferner eindeutig unter § 41 SGB VIII. Etwa bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (§
41 Abs. 1 SGB VIII) könnte die begehrte Maßnahme nach Angaben der „M" im
Gerichtsverfahren (Schreiben vom 16. Juli 2003, Bl. 131 der Gerichtsakten) mit dem
Ergebnis abgeschlossen sein, dass sich der Zustand des Antragstellers „wesentlich
gebessert" hat. Eine solche „wesentliche Besserung" reicht wegen der Regelung in § 35
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a Abs. 3 SGB VIII iVm § 39 Abs. 3 BSHG aus. In zeitlicher Hinsicht enthält § 41 Abs. 1
SGB VIII zudem keine starre Fixierung auf die Vollendung des 21. Lebensjahres,
vielmehr können die Jugendhilfeleistungen in bestimmten Fällen bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) verlangt werden.
Um die Behinderung oder ihre Folgen zu beseitigen oder zu mindern (§ 35 a Abs. 3
SGB VIII iVm § 39 Abs. 3 BSHG) kann „nach dem Bedarf im Einzelfall" (§ 35 a Abs. 2
SGB VIII) die Therapie verlangt werden, die „geeignet" und „notwendig" ist.
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Das Gericht lässt offen, ob die Einrichtung „M" zur Therapie des Antragstellers im
Rechtssinne „geeignet" ist. Bedenken hinsichtlich der Einrichtung bestehen nicht, diese
scheint national und sogar international in Fachkreisen einen guten Ruf zu genießen.
Dagegen bleibt die „Eignung" bezogen auf eine konkreten Behandlung des
Antragstellers für die Kammer bisher im Dunkeln, weil hierzu die notwendigen
Einzelheiten weder von dem Antragsteller noch von der Einrichtung selbst dargelegt
worden sind. Die bloßen Hinweise der „M" in dem Schreiben vom 15. Juli 2003: „Die
Aufnahme in unsere Einrichtung ist als nachklinische Rehabilitation zu verstehen. Für
Herrn N sind bei uns psychotherapeutische, ärztliche, sozialtherapeutische und
berufsintegrative Maßnahmen vorgesehen. ... Während der Vorstellung gewannen wir
den Eindruck, dass Herr N bezüglich Problematik und Erfordernissen gut in ein neues
Projekt unserer Einrichtung, das Hofgut H, passt." sind zu unbestimmt, als dass eine
gerichtliche Entscheidung darauf gestützt werden könnte.
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Schon deshalb lässt sich auch die „Notwendigkeit" der beantragten Hilfe nicht
feststellen. Den Akten kann zudem nicht hinreichend deutlich entnommen werden,
welche Maßnahmen in Betracht kommen könnten, welche Vor- und Nachteile andere
stationäre Einrichtungen haben, ob fachgerecht koordinierte ambulante Maßnahmen -
etwa auf der Grundlage eines „betreuten Wohnens" - ausreichten, u.a.m.
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Die Äußerungen der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -
psychotherapie in N4 vom 9. Mai 2003 (Bl. 9 der Leistungsakte, Beiakte Heft 1) und vom
4. Juli 2003 (Bl. 52 der Gerichtsakten), in denen die „M" dringend empfohlen wird,
können für sich genommen schon deshalb nicht Grundlage einer dem Antragsteller
günstigen gerichtlichen Eilentscheidung sein, weil nicht hinreichend begründet wird,
dass nicht niederschwelligere Maßnahmen, wie z.B. betreutes Wohnen, gut koordiniert
mit anderen ambulanten Hilfen, ausreichend wären. Nach Lage der Akten könnte ein
solches „Hilfepaket" geringerer Intensität für den bisher „überbehüteten" Antragsteller
unter dem Gesichtspunkt der Verselbstständigung sogar näher liegen.
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Der letzte Bericht der „Tagesklinik C1" vom 31. Oktober 2002 (Bl. 11-14 der
Leistungsakte, Beiakte Heft 1) enthält keine hier einschlägige Therapieempfehlung,
wohl aber die Auskunft vom 7. Juli 2003 an den Verfahrensbevollmächtigten des
Antragstellers (Bl. 110 der Gerichtsakten). Die Ausführungen betreffen letztlich jedoch
nur die nach Auffassung des Verfassers, des Dipl.-Psych. T, gegebene besondere
„Eignung" der „M", nicht aber die Frage der „Notwendigkeit" im Rechtssinne, bezogen
auf den Antragsteller.
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Hinsichtlich der Frage, was genau der Antragsteller heute benötigt, sind die Akten im
übrigen wenig aussagekräftig.
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Den Vorgängen kann immerhin entnommen werden, dass eine Unterbringung
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außerhalb des Elternhauses erforderlich sein dürfte.
In den Berichten der Tagesklinik wird das Elternhaus in einer auf das Patienten-
/Therapeuten-Verhältnis besondere Rücksicht nehmenden Formulierung regelmäßig als
„überfürsorglich" bezeichnet . Gegenüber dem Antragsgegner hat sich die Tagesklinik
bereits bei einem Telefongespräch im August 2000 deutlich für eine aushäusige
Unterbringung des Betroffenen ausgesprochen. In den Berichten der Tagesklinik fällt
ferner durchgängig auf, dass das volle Erscheinungsbild der gemischten
Zwangsstörung mit den zugehörigen Phänomenen stets zuhause aufgetreten ist,
während in der Behandlung entweder die Symptome schnell abklangen oder nur die
Grundbeeinträchtigung - z.B. durch die einschlägigen Tests - nachweisbar war. Das
Jugendamt war schon früh zu der Auffassung gelangt, der Antragsteller sei daheim mit
seinen Schwächen nicht hinreichend akzeptiert worden, dies habe eine echte Annahme
des Kindes verhindert und ihn in Zusammenwirken mit der „Überfürsorge" und den
Therapieversuchen in die Rolle eines „Sonderlings" gedrängt, der ggf. mit seinem
Verhalten „Rache" an der Mutter nehmen wolle (z.B. Bl. 24 der Betreuungsakten, BA
Heft 2).
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Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Berichte der Therapeuten Herrn H1
und Herrn Dr. H2, Bl. 54 und Bl. 69-71 der Betreuungsakte, Beiakte Heft 2. Beide
schildern eindringlich die mehr als problematische Familiensituation, insbesondere das
„Schwarz-Weiß-Denken" der Mutter und die aus den Akten auch im übrigen ersichtliche
völlige Inflexibilität.
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Auch dem Beschluss des Amtsgerichts X vom 5. April 2000 - 0000000000 - betr. eine
zwangsweise stationäre Unterbringungen des Antragstellers lässt sich die Auffassung
des damals entscheidenden Richters entnehmen, eine aushäusige Unterbringung sei
erforderlich (B. 83/84 der Betreuungsakten, Beiakte Heft 2). Als eine solche
Unterbringung im Internat „K1" im Sommer 2000 konkret anstand, ist sie möglicherweise
- auch - daran gescheitert, dass die Eltern den ihnen dann „drohenden" Kostenbeitrag
nach den Bestimmungen des SGB VIII nicht leisten wollten, vgl. Bl. 93 der
Betreuungsakte, Beiakte Heft 2.
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Könnte wohl ein großer Teil der Probleme allein schon mit der Trennung vom
Elternhaus aufgefangen werden, ist bisher völlig unklar, welche weiteren Hilfe der
Antragsteller heute benötigt, und wie dieser Bedarf im Einzelnen gedeckt werden
könnte. Immerhin ist es ihm in neuerer Zeit erfolgreich gelungen, im E Zoo ein sog.
Betriebspraktikum abzuleisten. Der sehr differenzierte sog. Beobachtungsbogen vom 8.
März 2002 (Bl. 26 der Leistungsakte, Beiakte Heft 1) weist ein sehr gutes Ergebnis aus,
das kaum mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden kann, den Antragsteller
mit einer vollständigen „Rundumversorgung" zu bedenken, die sich für die „M" andeutet.
Allem Anschein nach war die psychische Situation im Zoo weitab von Mutter, Vater und
Bruder wesentlich stabiler. Eine Berufsfindungsmaßnahme des Arbeitsamtes von
dreimonatiger Dauer („W") - über die nichts näheres bekannt ist - hat er bis zum Ende
absolviert. Die Mutter merkt hierzu lediglich an, das sei ihm nicht leicht gefallen, „weil
auch dort keine psychologische und ärztliche Betreuung war." (Schreiben vom 2. Juni
2003, Bl. 20 der Leistungsakte, Beiakte Heft 1). Auch konnte der Antragsteller im Juli
2002 mit sehr erfreulichen Leistungen (4 x „sehr gut", 3 x „gut", 2 x - in Kunst und Sport -
„befriedigend") den Hauptschulabschluss erlangen, was darauf hindeutet, dass sich die
seelischen Probleme in der Schule für Lernbehinderte nicht nachhaltig ausgewirkt
haben.
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Der Antragsgegner wird zunächst einmal in geeigneter Weise - z.B. mit Hilfe seines
Gesundheitsamtes oder eines neutralen Psychiaters und Psychologen, dem alle
Befunde und Akten zur Verfügung gestellt werden - den Hilfebedarf des Antragstellers
ermitteln müssen, §§ 20 ff. SGB X. Der Betroffene hat nach Maßgabe der
verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, §§ 60 ff. SGB I.
Auf dieser Basis ist sodann ein konkretes Hilfeangebot zu erstellen, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob der Betroffene mit dem Angebot einverstanden ist oder nicht. Ohne
ein derartiges Vorgehen wären auch im Hauptverfahren die maßgeblichen Rechtsfragen
nicht zu beantworten, insbesondere könnte dann auch das Wunsch- und Wahlrecht des
§ 5 SGB VIII nicht beurteilt werden, falls dem einrichtungsbezogenen, nur auf eine
Unterbringung in der „M" gerichteten Antrag keine fachlich korrekt ausgearbeitete
Alternative gegenübersteht.
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Erst anschließend kann dann über den Widerspruch befunden werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2.
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