Urteil des VG Düsseldorf vom 30.12.2002

VG Düsseldorf: universität, verfügung, umwandlung, datum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 4984/02
Datum:
30.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 4984/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der wörtlich gestellte Antrag,
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1. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig zu untersagen, einen
Gründungsrektor oder einen oder mehrere Beauftragte zur Leitung der kraft Gesetzes
errichteten Universität F zu bestellen,
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2. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu untersagen, Herrn Prof. Dr. W,
Universität N, zum Gründungsrektor der zum 1. Januar 2003 kraft Gesetzes errichteten
Universität F zu bestellen,
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hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die begehrte
einstweilige Anordnung erscheint nicht notwendig, weil das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen mit Beschluss vom heutigen Tage (4 L 3141/92) dem Antragsgegner
untersagt hat, bis zu einer Sachentscheidung im dortigen Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes die Stelle des Gründungsrektors gemäß § 4 des Art. 1 des Gesetzes zur
Errichtung der Universität F und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18.
Dezember 2002 (GV NRW S. 644) in einer Weise zu besetzen, die für den Fall des
Erfolgs des vorläufigen Rechtsschutzantrages namentlich in beamtenrechtlicher
Hinsicht nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Bei dieser Sach- und
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Rechtslage ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsteller
effektiven Rechtsschutzes (auch) durch die angerufene Kammer bedürften, zumal eine
weitere Aufklärung durch die Kammer angesichts der - von den Antragstellern durch die
späte Antragstellung zu vertretenden - Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum
Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 1. Januar 2003 nicht möglich ist.
Die Kammer hat davon abgesehen, die Antragsteller auf die Möglichkeit einer
Antragsrücknahme - fernmündlich - hinzuweisen, da sich eine solche kostenmäßig nicht
ausgewirkt hätte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Kammer
hat mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das einheitlich gewertete vorläufige
Antragsbegehren den gesetzlichen Auffangwert zugrundegelegt, der, da es sich nur um
ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, zu halbieren ist.
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