Urteil des VG Düsseldorf vom 23.11.2005
VG Düsseldorf: vollkaskoversicherung, grobe fahrlässigkeit, einverständnis, rückstufung, fürsorgepflicht, verfügung, selbstbehalt, sachschaden, antritt, zukunft
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4541/04
Datum:
23.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4541/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes und war
beim Landrat als Kreispolizeibehörde N (nachfolgend: Kreispolizeibehörde N) tätig. Sie
wurde zum 1. September 2005 zum Polizeipräsidenten C versetzt.
2
Sie sollte am 00.0.2003 um 8.30 Uhr an einem Seminar in I teilnehmen und um 11.20
Uhr einen Gerichtstermin in E1 wahrnehmen. Obwohl hierfür ein Dienstwagen
vorgesehen war, waren an jenem Morgen weder Streifenwagen noch Zivilwagen
vorhanden. Daraufhin erteilte der Dienstvorgesetzte der Klägerin, der Leiter der
Polizeihauptwache M, PHK L, sein Einverständnis zur Nutzung des privateigenen
Kraftfahrzeuges der Klägerin zu dienstlichen Zwecken. Die Klägerin verursachte auf
dem Weg zu dem Gerichtstermin in E1 gegen 11.10 Uhr einen Auffahrunfall. Ihr
Vorgesetzter genehmigte die von ihr beantragte Dienstreise am Folgetag, dem 15. Juli
2003, antragsgemäß.
3
Am 18. Juli 2003 bat die Klägerin die Kreispolizeibehörde N um Prüfung möglicher
Ansprüche.
4
Der Beklagte stellte am 8. Oktober 2003 in einem Vermerk fest, dass ein dienstlicher
Grund für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges anerkannt werden könne. Zum
5
einen hätten an jenem Tag keine Dienstfahrzeuge zur Verfügung gestanden, zum
anderen zwei Dienstgeschäfte an einem Tag wahrgenommen werden können. Es
könne Sachschadensersatz in Höhe von 300 Euro geleistet werden. Da auch
Wegstreckenentschädigung gewährt werde, seien damit die Kosten einer
Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro
abgegolten. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom selben Tag mit, dass die
Kosten der Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 300 Euro
erstattet werden.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 bat die Klägerin ergänzend um Mitteilung, ob
eine Höherstufung in der Vollkaskoversicherung in Höhe von 906 Euro und die Kosten
eines Mietwagens in Höhe von 105 Euro ebenfalls erstattet werden könnten.
6
Die Kreispolizeibehörde N lehnte eine über 300 Euro hinausgehende Zahlung mit
Bescheid vom 6. Januar 2004 ab und führte aus, dass selbst bei Anerkennung des Pkw
als überwiegend dienstlich gebrauchtes Fahrzeug keine weitere Zahlung erfolgen
könnte. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.
7
Die Klägerin legte mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. April 2004
Widerspruch ein und führte zur Begründung im wesentlichen wie folgt aus: Die
Benutzung des Privatfahrzeugs sei für diese Dienstreise ausdrücklich durch den
Dienstherrn veranlasst worden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei eine Beschränkung des Sachschadensersatzes nicht
zulässig, wenn die Verwendung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche
Zwecke vom Dienstherrn ausdrücklich anerkannt worden sei. Habe ein Beamter eine
Vollversicherung abgeschlossen, gehöre zu dem zu erstattenden Schaden auch ein
eventueller teilweiser Verlust des Schadensfreiheitsrabattes. Dieser betrage
ausweislich der vorgelegten Versicherungsbescheinigung der T vom 5. August 2003 für
die Klägerin 906 Euro.
8
Die Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid
vom 11. Juni 2004, zugestellt am 14. Juni 2004, zurück und führte wie folgt aus:
Rechtsgrundlage für eine mögliche Erstattung sei § 91 LBG. Nach den entsprechenden
Verwaltungsvorschriften seien Sachschäden voll zu erstatten, die an einem
privateigenen Kraftfahrzeug entstanden sind, dessen Einsatz entweder auf dem
ausdrücklichen Verlangen oder auf der Einflussnahme des Dienstherrn beruhe. Nur in
diesen Fällen komme eine Begrenzung auf 300 Euro (vormals 650 DM) nicht in
Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Dienststellenleiter keine
entsprechende Einflussnahme veranlasst. Die Inanspruchnahme des privaten
Kraftfahrzeuges sei auch nicht vor Antritt der Dienstreise schriftlich aktenkundig
genehmigt oder für dienstlich veranlasst erklärt worden. Der Dienststellenleiter habe
vielmehr lediglich sein Einverständnis zur Benutzung erklärt. Die Genehmigung zur
Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges sei nicht in der allgemeinen
Dienstreisegenehmigung enthalten. Zudem liege kein Härtefall im Sinne der
entsprechenden Verwaltungsvorschriften vor, denn die Benutzung des privaten
Fahrzeuges sei nicht zwingend notwendig gewesen, insbesondere nicht zur
Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur
Gefahrenabwehr. Bei dem Verkehrsunfallschaden handele es sich auch nicht um einen
Schaden, der im Rahmen besonderer Fürsorgeleistungen auszugleichen wäre. Nicht
zuletzt sei festzustellen, dass die Klägerin einen Auffahrunfall verursacht habe, sodass
ihr auch ein Eigenverschulden anzulasten sei.
9
Die Klägerin hat am 13. Juli 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr
Begehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt ausführt: Eine schriftliche
Genehmigung für die Benutzung des privateigenen Fahrzeuges sei lediglich aufgrund
der Eilbedürftigkeit nicht mehr erfolgt. Der Dienststellenleiter habe jedoch sein
Einverständnis ausdrücklich erklärt gehabt. Es könne insbesondere nicht darauf
ankommen, ob sie ihren Dienststellenleiter gebeten habe, ihr privates Fahrzeug
benutzen zu können, oder ob umgekehrt dieser sie darum gebeten habe.
10
Der Schaden durch die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung sei nicht mit den
Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Landesreisekostengesetz
(LRKG) abgegolten. Das Bundesverwaltungsgericht differenziere insoweit zwischen
dem Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung und in der
Vollkaskoversicherung.
11
Es komme auch nicht darauf an, ob ihr ein Eigenverschulden anzulasten sei, denn die
Verpflichtung zum Schadensersatz am eigenen Fahrzeug des Beamten könne
notwendigerweise nur dann bestehen, wenn der Beamte den Unfall mitverschuldet
habe. In allen anderen Fällen habe der Unfallgegner bzw. dessen
Haftpflichtversicherung den Schaden zu übernehmen. Der Schaden sei jedoch lediglich
leicht fahrlässig herbeigeführt worden.
12
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
13
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde
N vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
E1 vom 11. Juni 2004 zu verpflichten, soweit die Zahlung eines über 300 Euro
hinausgehenden Sachschadensersatzes abgelehnt wurde, an sie einen Betrag in Höhe
von 906 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
14
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,
15
die Klage abzuweisen.
16
Er führt hierzu ergänzend aus: Die Voraussetzungen eines Sachschadensersatzes nach
§ 91 LBG lägen nicht vor. Die durch die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung
entstehenden Mehraufwendungen seien kein Sachschaden im Sinne dieser Vorschrift.
Der Rabattverlust trete zwar an die Stelle des unmittelbaren Sachschadens, sei aber
lediglich als Sachfolgeschaden zu qualifizieren. Es handele sich bei dem Rabattverlust
nicht um einen erstattungsfähigen Sachschaden, sondern um einen mittelbaren
Vermögensschaden.
17
Selbst wenn man den Rabattverlust als ersatzfähigen Schaden ansähe, käme eine
Erstattung nicht in Betracht, da der Klägerin die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges
nicht vor Antritt der Dienstreise schriftlich gestattet worden sei. Dies sei jedoch nach Nr.
1.1 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 91 LBG und Nr. 31.1.7 VV zu § 32 BeamtVG
erforderlich. Nach § 30 Abs. 1 der Ergänzenden Geschäftsordnung für die
Kreispolizeibehörde N seien Dienstreisen grundsätzlich schriftlich vor Antritt der
Dienstreise zu genehmigen. Vorliegend wäre hierfür die Dienstreisegenehmigung des
Leiters der Polizeiinspektion T1, POR W, erforderlich gewesen. Dieser gehe zwar davon
18
aus, dass die Benutzung des privaten Pkw durch die Klägerin dienstlich veranlasst
gewesen sei. Eine nachträgliche Gestattung sei grundsätzlich nicht möglich. Die
Dienstreise der Klägerin sei vorliegend erst am Folgetag, dem 15. Juli 2003, schriftlich
genehmigt worden.
Etwas anderes gelte nur, wenn eine ausdrücklich dienstlich veranlasste Verwendung
des Fahrzeuges vorliege. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn die Nutzung sei auf
Wunsch der Klägerin und ohne entsprechende Einflussnahme durch den
Dienststellenleiter erfolgt. Es habe insbesondere keine Weisung des Dienstherrn zur
dienstlichen Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges vorgelegen. Die Genehmigung einer
Dienstreise mit dem privaten Fahrzeug begründe noch keine dienstliche Verwendung.
19
Auch aus der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht sei der Ersatz eines
weitergehenden Schadens nicht herzuleiten. Die Begrenzung der Ersatzleistung auf
den üblichen Selbstbehalt bei der Vollkaskoversicherung genüge bei der Verwendung
eines Fahrzeuges für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von
Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt worden sei, weil das Risiko der
Fahrzeugbenutzung in der Sphäre des Beamten verbleibe, der Dienstherr nur aus dem
Gedanken der Fürsorge einen Beitrag leiste und der darüber hinausgehende Schaden
durch Abschluss einer zumutbaren Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung
gedeckt werden könne.
20
Bei einer dienstlich veranlassten Nutzung eines privaten Fahrzeuges komme ein
Schadensersatzanspruch gegenüber dem Dienstherrn demnach nur in Betracht, wenn
dieser das Schadensrisiko nicht durch sonstige Leistungen abgelte. Dies sei aber in
Nordrhein-Westfalen mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung gemäß §
6 Abs. 1 Satz 3 LRKG für die Kosten der Fahrzeugvollversicherung der Fall, da eine
entsprechende Regelung durch Runderlass des Finanzministeriums Nordrhein-
Westfalen vom 7. Januar 1999 getroffen worden sei. In den vom
Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen habe die Wegstreckenentschädigung
hingegen keinen anteiligen Betrag für die Vollkaskoversicherung enthalten.
21
Nicht zuletzt solle eine Ersatzleistung nach dem allgemeinen Grundsatz der
Fürsorgepflicht nur dann erfolgen, wenn der Schaden von dem Beamten nicht zu
vertreten sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränke sich dieses
Vertretenmüssen nicht nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Nach Nr. 32.1.2 VV zu
§ 32 BeamtVG reiche hierfür jede Fahrlässigkeit aus. Da die Klägerin den Auffahrunfall
verschuldet habe, sei es nicht ermessensfehlerhaft, ihr weiteren Schadensersatz zu
versagen.
22
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24
Entscheidungsgründe:
25
Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ergehen.
26
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
27
Der Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde N vom 6. Januar 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 11. Juni 2004 ist - im
Ergebnis - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat
weder einen Anspruch auf Zahlung von Sachschadensersatz in Höhe von 906 Euro
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit noch einen Anspruch
darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Erstattung des Verlustes des
Schadensfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO).
28
I) Das Gericht lässt zunächst offen, ob die Klägerin überhaupt einen für mehrere Jahre
im voraus errechneten Rabattverlust mit dem gestellten Verpflichtungsantrag einklagen
kann oder ob sie vielmehr auf ein Feststellungsbegehren zu verweisen wäre. Das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem
Urteil vom 31. August 1994 - 12 A 924/93 - (n.v.) in einem vergleichbaren Fall auf ein
Urteil des Bundesgerichtshofes hingewiesen, der hierzu wie folgt ausgeführt hat:
29
"Der Kläger kann die von ihm verlangte Entschädigung in Höhe der künftigen
Beitragserhöhungen nur im Weg des Feststellungsantrags geltend machen, weil nicht
mit der für ein Leistungsurteil erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob und
in welcher Höhe ihm durch die Rückstufung in Zukunft tatsächlich ein Schaden entsteht.
Ein Leistungsurteil setzt eine betragsmäßige Feststellung der durch die Rückstufung
erlittene Vermögenseinbuße des Klägers voraus. Sie steht hier lediglich bis zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fest und ist insoweit außer Streit. Für die
Zukunft hingegen kann eine verläßliche Prognose über die Schadensentwicklung als
Voraussetzung für die betragsmäßige Feststellung des Schadens (noch) nicht erfolgen,
wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Nach den zutreffenden Erwägungen des
Berufungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, daß der Geschädigte in Zukunft gar
keinen weiteren Prämienschaden erleidet, etwa weil er den Versicherungsvertrag - z.B.
wegen der Alterung des Fahrzeugs - kündigt und auf die Fahrzeugversicherung
verzichtet oder weil er das versicherte Fahrzeug veräußert, ohne ein Ersatzfahrzeug
anzuschaffen. Die Bemessung der unfallbedingten Schadenshöhe kann ferner auch von
Veränderungen in der Tarifordnung selbst oder einer durch einen Fahrzeugwechsel
oder andere Umstände bedingten Umstufung in eine andere Gefahrenklasse abhängen.
Schließlich kann die unfallbedingte Rückstufung künftig durch erneute
schadensunabhängige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung in ihren
vermögensmäßigen Auswirkungen beeinflußt werden. Unter diesen Blickpunkten hat
die Rechtsprechung für vergleichbare Fälle zutreffend auf den Feststellungsantrag
anstelle des Leistungsantrags verwiesen. [...]".
30
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 140/91 -, NJW 1992,
1035.
31
Für eine Feststellungsklage spräche vorliegend, dass der von der Klägerin mittels
Bescheinigung der T vom 5. August 2003 geltend gemachte Schaden von 906 Euro
bislang nicht in dieser Höhe eingetreten ist, die Schadensberechnung nach den
wiedergegebenen Ausführungen vielmehr auf einer fiktiven Berechnung beruht. Dies
kann jedoch dahinstehen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
32
II) Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist § 91 Abs. 1 LBG. Nach dieser
33
Vorschrift kann für Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im
Dienst mitgeführt werden, Ersatz geleistet werden, wenn diese Gegenstände in
Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen
sind. Die Anspruchsgrundlage kann dabei nicht nur den unmittelbaren Sachschaden,
sondern auch einen Sachfolgeschaden wie den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in
der Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung umfassen.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 31. August 1994 - 12 A 924/93 - (n.v.);
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 6/93 -, BVerwGE
95, 98.
34
Die Gewährung eines solchen Schadensersatzes steht aber im Ermessen des
Dienstherrn. Dieser ist dabei befugt, die ihm durch das Gesetz eingeräumte
Gestaltungsfreiheit in Ausübung der Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften für
bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden, soweit die
zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten
Ermächtigung entsprechen.
35
Räumt das Gesetz der Verwaltung für eine bestimmte Entscheidung ein Ermessen ein,
hat sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO die verwaltungsgerichtliche Überprüfung dieser
Entscheidung darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist.
36
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine Beschränkung des
Sachschadensersatzes auf die Höhe des Selbstbehaltes einer
Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung regelmäßig nicht in Betracht, wenn das
Kraftfahrzeug, dessen Benutzung ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften
anerkannt worden ist, für dienstliche Zwecke verwendet wird und hierbei ein
Sachschaden entsteht. In Fällen dieser Art hat der Dienstherr auch ohne gesetzliche
Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im
dienstlichen Interesse veranlassten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu tragen.
Es obliegt dem Dienstherrn, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel,
gegebenenfalls auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur
Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes,
soweit der Beamte sie nicht selbst zu vertreten hat, zu übernehmen. Veranlasst statt
dessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu
nutzen, weil - aus welchen Gründen auch immer - kein Dienstfahrzeug zur Verfügung
steht, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit auch das Risiko nicht von ihm zu
vertretender Schäden ganz oder teilweise aufzubürden. Der Beamte ist nicht durch
seine Treuepflicht gehalten, auf seine Kosten das vom Dienstherrn zu tragende
Schadensrisiko durch den Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung zu mindern. Der
Umfang des Sachschadensersatzes verringert sich nicht dadurch, dass der Beamte eine
Wegstreckenentschädigung enthält, die keinen anteiligen Betrag für die
Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung oder die Abgeltung des Schadensrisikos enthält.
37
Hingegen genügt bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke,
dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt
worden ist, im Schadensfalle eine auf den üblichen Selbstbehalt bei
Fahrzeugvollversicherungen begrenzte Ersatzleistung des Dienstherrn der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil das Risiko der Fahrzeugbenutzung in der Sphäre
38
des Beamten verbleibt, der Dienstherr nur aus dem Gedanken der Fürsorge einen
Beitrag leistet und der darüber hinausgehende Schaden durch Abschluss einer
zumutbaren Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gedeckt werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1996 - 2 C 28/94 -, DÖD 1996, 290, vom 27.
Januar 1994 - 2 C 6/93 -, BVerwGE 95, 98, vom 22. September 1988 - 2 C 2/87 -, DÖD
1989, 240, vom 6. März 1986 - 2 C 37/84 -, NJW 1986, 2588 - und vom 17. Oktober 1985
- 2 C 45/82 -, BVerwGE 72, 170; OVG NRW, Urteil vom 31. August 1994 - 12 A 924/93 -
(n.v.); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 22. Februar 1995 - 3 B 94.2404 -
, NVwZ-RR 1996, 46, und vom 14. September 1992 - 3 B 91.3616 -, ZBR 1993, 93;
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 1985 - 4 S 1981/84 -,
ZBR 1986, 88; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 1993 - 5 L 93/90 -, NVwZ-RR
1994, 601; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2005 - 1 R 14/04 -, IÖD 2005,
125.
39
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Beklagte durch
Verwaltungsvorschriften eine einheitliche Regelung für die Leistung von
Sachschadensersatz für die aus triftigen Gründen bei Dienstreisen und Dienstgängen
eingesetzten privaten Kraftfahrzeuge treffen. Nach der Neuregelung des
Landesreisekostenrechts in Nordrhein-Westfalen und der damit verbundenen
Einbeziehung der jeweiligen Kosten einer Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung in die
einem Beamten gewährten Wegstreckenentschädigung in pauschalierter Form gilt der
Ersatz eines über den Selbstbehalt hinausgehenden Schadens durch Verlust des
Schadensfreiheitsrabattes mit der Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3
LRKG als abgegolten.
40
Das im Gesetz nicht näher eingegrenzte Ermessen hat das beklagte Land in den
Verwaltungsvorschriften zu § 91 LBG (nachfolgend: VV zu § 91 LBG; Rundverfügung
des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1999 [2000 - I B.
260]) durch einen Verweis auf die maßgebende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG
(nachfolgend: VV zu § 32 BeamtVG; GMBl. 1980 S. 742) sowie durch Runderlasse des
Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: FM NRW) zu § 32
BeamtVG (Runderlass des FM vom 6. Februar 1981 [MBl. NW. 1981 S. 226], geändert
durch Runderlasse vom 9. April 1987 [MBl. NW. S. 606], vom 7. Januar 1999 [n.v.], vom
25. Oktober 1999 [n.v.], vom 9. November 2001 [MBl. NRW. 2001, S. 1527] und vom 14.
Januar 2002 [n.v.]) konkretisiert. Nach Nr. 1 Satz 2 der VV zu § 91 LBG gelten die für
den Ersatz von Sachschäden bei Dienstunfällen maßgebende Verwaltungsvorschrift zu
§ 32 BeamtVG mit Ausnahme der Tz. 32.1.1, 32.1.6.2, 32.1.8 und 32.2 VV zu § 32
BeamtVG und die dazu ergangenen Durchführungshinweise im Rahmen des § 91 LBG
entsprechend.
41
Die hiernach entsprechend anwendbare Nr. 32.1.9 der VV zu § 32 BeamtVG sieht vor,
dass Sachschäden, die infolge von Dienstunfällen an einem Kraftfahrzeug des Beamten
entstehen, im Einzelfall bis zum Betrag von 650 DM im Rahmen der nicht gedeckten
Kosten ersetzt werden. Diese Erstattungshöchstgrenze ist seit der Neuregelung des
Reisekostenrechts in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich bindend. Das FM NRW hat in
seinem Runderlass vom 7. Januar 1999 (Az.: B 3010 - 32.2 - IV B 4) folgende
Bestimmungen getroffen:
42
Mit Wirkung vom 01.01.1999 sind die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes
(LRKG) über die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge für
43
Dienstreisen und Dienstgänge (Dienstfahrten) neu gefaßt worden (vgl. § 6 LRKG idF
des Artikels I des Gesetzes vom 16. Dezember 1998 - GV. NRW. S. 738).
Im Zusammenhang damit wurden die Regelungen über die Anerkennung triftiger
Gründe für die dienstliche Benutzung privater Kraftfahrzeuge geändert (vgl. die
Neufassung der VVzLRKG vom 22.12.1998 - MBl. NRW S. 1376 -). Die bisherige
Möglichkeit, private Kraftfahrzeuge als überwiegend im dienstlichen Interesse gehalten
anzuerkennen, ist entfallen; erteilte Anerkennungen gelten als widerrufen (vgl. Artikel V
Abs. 3 des o.a. Gesetzes).
44
Nach der Neuregelung sind mit der Wegstreckenentschädigung für die aus triftigen
Gründen bei Dienstfahrten eingesetzten privaten Kraftfahrzeuge auch die Kosten einer
Fahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) mit einer Selbstbeteiligung von 650
DM abgegolten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG, VV 2 zu § 6 LRKG). Zu Unfallschäden an
solchen Kraftfahrzeugen kann deshalb Sachschadensersatz (§ 32 BeamtVG, § 91 LBG)
grundsätzlich nur noch im Rahmen der Höchstgrenze der Tz. 32.1.9 BeamtVGVwV (650
DM) gewährt werden. Die Tz. 32.1.3.2 der Durchführungshinweise vom 06.02.1981
(SMBl. NRW 20323) und mein Ressortrundschreiben vom 15.03.1990 - B 3010 - 32.2 -
IV B 4 - sind gegenstandslos. Ich bitte davon abzusehen, im Sinne dieser Regelungen
auf den Einsatz privater Kraftfahrzeuge Einfluß zu nehmen.
45
Unberührt bleibt die Härtefallregelung in Tz. 32.1.3.3 der Durchführungshinweise vom
06.02.1981 (SMBl. NRW 20323).
46
Auf die Empfehlung in VV 2 zu § 6 LRKG zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung
entsprechend dem Rahmenvertrag des Landes bitte ich in geeigneter Weise
hinzuweisen. Ich nehme insoweit auch auf mein Ressortrundschreiben vom 16.12.1998
- B 2713 - 1.1.4 - IV A 3 - Bezug.
47
In seinem Runderlass vom 14. Januar 2002 hat das FM NRW unter Bezugnahme auf
diesen Runderlass ergänzend wie folgt ausgeführt:
48
Mit der Wegstreckenentschädigung für die aus triftigen Gründen bei Dienstreisen und
Dienstgängen eingesetzten privaten Kraftfahrzeuge sind auch die Kosten einer
Fahrzeugvollversicherung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG). Dabei ist bisher eine
Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 650 DM zugrunde gelegt worden (VV Nr. 2
Satz 1 zu § 6 LRKG). Der Sachschadensersatz (§ 32 BeamtVG, § 91 LBG) zu
Unfallschäden an solchen Kraftfahrzeugen wurde deshalb mit Ressort-Rundschreiben
vom 07.01.1999 grundsätzlich auf die - in Anlehnung an die übliche Selbstbeteiligung -
ebenfalls auf 650 DM festgesetzte Höchstgrenze der Tz. 32.1.9 BeamtVGVwV
beschränkt.
49
Im Zusammenhang mit der Währungsumstellung ist die Regelung in VV Nr. 2 Satz 1 zu
§ 6 LRKG zum 01.01.2002 geändert worden (RdErl. Vom 05.11.2001 - B 2905 - 0.1 - IV
A 4 -, MBl. NRW. S. 1582). Nach der Neufassung liegt der Wegstreckenentschädigung
eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von mindestens 300 Euro
zugrunde. Auch die Versicherungswirtschaft hat die Selbstbeteiligung umgestellt.
50
Ich bitte daher, Sachschadenersatz zu den auf andere Weise nicht gedeckten Kfz-
Schäden aus Unfällen nach dem 31.12.2001 bis zu einer Neuregelung durch
Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG
51
- grundsätzlich nur im Rahmen einer Höchstgrenze von 300 Euro zu gewähren und
52
-
53
- diese Höchstgrenze auch bei Wegeunfällen auf Fahrten zum/vom Dienst (Tz 32.1.8
BeamtVGVwV) anzuwenden.
54
-
55
Diese dargestellten Ermessensrichtlinien, die eine Erstattungsbeschränkung auf die
Höhe des Selbstbehalts in der Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung vorsehen, sind nach
der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
Nach der Neufassung des Landesreisekostenrechts sind mit der Gewährung einer
reisekostenrechtlichen Wegstreckenentschädigung nunmehr auch die Kosten einer
Fahrzeugvollkaskoversicherung abgegolten.
56
Im Einzelnen: Die Änderung der Verwaltungspraxis zur Gewährung von
Sachschadensersatz in Schadensfällen bei dienstlicher Nutzung privater
Kraftfahrzeugen durch die bereits erwähnten Runderlasse vom 7. Januar 1999, vom 25.
Oktober 1999, vom 9. November 2001 und vom 14. Januar 2002 ging einher mit einer
Neuregelung des Landesreisekostenrechts durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV.
NRW. S 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S.
684). Nach § 1 Abs. 2 LRKG wird Reisekostenvergütung - darunter
Wegstreckenentschädigung - für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus
besonderem Anlass geleistet. Nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LRKG erhält der Beamte
bei genehmigter dienstlicher Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges eine
Wegstreckenentschädigung.
57
Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert.
Sie betrug seit dem 1. Oktober 1991 für die Benutzung von Kraftfahrzeugen mit einem
Hubraum von mehr als 600 ccm bei Vorliegen triftiger Gründe 38 Pfennige (Vgl. Vierte
Verordnung zur Änderung der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG
vom 24. Januar 1992, GV. NRW. S. 47). Mit der Neufassung des
Landesreisekostengesetzes wurde sie zum 1. Januar 1999 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2
LRKG auf 48 Pfennige erhöht (Art. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1998, GV. NRW.
S. 738). Zum 1. April 2000 wurde der Betrag auf 52 Pfennige erhöht (Art. 1 der
Verordnung vom 8. März 2000, GV. NRW. S. 222) und zum 1. Januar 2002 durch Art. 8
des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. 708) im Zuge der Umstellung auf
Euro in 27 Cent geändert. Seit dem 1. Juli 2002 gilt eine Wegstreckenentschädigung in
Höhe von 30 Cent (Art. 1 der Verordnung vom 6. Juni 2002, GV. NRW. S. 178).
58
Seit der Neufassung des Landesreisekostengesetzes sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3
LRKG die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit den Pauschalsätzen der
Wegstreckenentschädigung abgegolten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die
"Kosten einer Fahrzeugvollversicherung" umfassen hierbei die jeweils zu zahlenden
Beiträge (Prämien). Diese werden individuell durch verschiedene Faktoren wie den
bestehenden Versicherungsvertrag, den Schadensfreiheitsrabatt und weitere Merkmale
beeinflusst. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, einen Verlust des
Schadensfreiheitsrabattes als in pauschalierter Form mit der dem Beamten gewährten
Wegstreckenentschädigung abgegolten anzusehen. Dabei hat der Beklagte die
59
Wegstreckenentschädigung im Zuge der Neuregelung um 10 Pfennige (von 38 auf 48
Pfennige) angehoben.
In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Beklagten, auf der Grundlage
ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften eine über den Betrag von 300 Euro
hinausgehende Erstattung für den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der
Vollkaskoversicherung abzulehnen, nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des
Dienstherrn, einerseits die Klägerin hinsichtlich des Schadens an ihrem Fahrzeug auf
die Leistungen ihrer Vollkaskoversicherung zu verweisen, andererseits aber für den
Verlust des Schadensfreiheitsrabattes nicht einzustehen,
60
- vgl. hierzu Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder,
Teil C, § 91, Rdnr. 18, 21 -
61
ist rechtmäßig, weil die reisekostenrechtliche Wegstreckenentschädigung
zulässigerweise einen anteiligen Betrag für die Kosten der
Kraftfahrzeugvollversicherung enthält. Die Klägerin hat nach dem übereinstimmenden
Vortrag der Beteiligten eine solche Wegstreckenentschädigung für die an jenem Tag
unternommenen Fahrten erhalten. Eine darüber hinausgehende Erstattungsleistung ist
deshalb nicht erforderlich. Sachschadensersatz für Schäden aus Unfällen nach dem 31.
Dezember 2001 wird damit grundsätzlich nur noch bis zur Höchstgrenze von 300 Euro
gewährt. Ein Härtefall im Sinne dieser Richtlinien liegt ersichtlich nicht vor.
62
Es kann deshalb offen bleiben, ob der Beklagte als Dienstherr auf die Inanspruchnahme
des privateigenen Kraftfahrzeugs der Klägerin Einfluss genommen hat. Entgegen der
auch von der Bezirksregierung E1 im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung ist
Nr. 32.1.3.2 der VV zu § 32 BeamtVG (Runderlass des FM NRW vom 9. April 1987, MBl.
NW. S. 606) mit der darin geregelten weitergehenden Erstattung für privateigene
Kraftfahrzeuge, deren Einsatz entweder auf dem ausdrücklichen Verlangen oder der
Einflussnahme des Dienstherrn beruht, seit dem Runderlass des FM NRW vom 7.
Januar 1999 gegenstandslos.
63
Ohne dass es im vorliegenden Fall noch darauf ankäme, weist das Gericht im Hinblick
auf den Vortrag der Beteiligten ergänzend darauf hin, dass sich eine Minderung des
Erstattungsbetrages aufgrund eines Mitverschuldens nach der Verwaltungspraxis
gemäß Nr. 32.1.2 VV zu § 32 BeamtVG grundsätzlich nur noch auf den Selbstbehalt in
Höhe von 300 Euro beziehen kann.
64
Das Gericht gibt ergänzend zu bedenken, dass Beamte nach der Neuregelung des
Erstattungshöchstbetrages und der Neuverteilung des Schadensrisikos regelmäßig
wenig Bereitschaft zeigen werden, ihr privates Kraftfahrzeug für dienstliche Zwecke
einzusetzen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Beamte, die keine
Vollkaskoversicherung für ihr privates Fahrzeug abgeschlossen haben, haben im Falle
eines kurzfristigen dienstlichen Einsatzes regelmäßig keine Möglichkeit, ihr Fahrzeug
für die Dauer der dienstlichen Nutzung dem Schutz einer Vollkaskoversicherung zu
unterstellen. Doch selbst bei entsprechendem zeitlichem Vorlauf bestünde für den
Beamten innerhalb des Rahmenvertrages des Landes lediglich die Möglichkeit, eine
Vollkaskoversicherung für eine längere Laufzeit (regelmäßig für die Dauer eines Jahres)
abzuschließen. Der Beamte stellt in diesen Fällen dem Dienstherrn sein privates
Kraftfahrzeug zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung. Im Schadensfalle kommt
allerdings lediglich eine Erstattung durch den Dienstherrn in Höhe von 300 Euro in
65
Betracht. Das Risiko eines darüber hinausgehenden Schadens verbleibt mithin beim
Beamten.
Hat ein Beamter eine private Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen,
besteht im Wege des Sachschadensersatzes die Möglichkeit einer Erstattung des
Selbstbehalts bis zur Höhe von 300 Euro. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden
Schadens wird der Dienstherr den Beamten an die Versicherung verweisen, die den
Schaden regelmäßig regulieren wird. Das Risiko des Verlustes des
Schadensfreiheitsrabatts in der Vollkaskoversicherung verbleibt allerdings beim
Beamten, der lediglich eine (geringe) Wegstreckenentschädigung erhält.
66
Das beklagte Land wird mit einer allgemeinen Verwaltungspraxis auf der Grundlage
eines schwer durchschaubaren Regelungsgeflechts, das durch zahlreiche, in
wesentlichen Teilen nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften des Landes und des
Bundes charakterisiert wird, und einer überwiegend auf die Beamten übertragenen
Risikolast jedenfalls nicht mehr wie selbstverständlich davon ausgehen können, dass
Beamte privateigene Kraftfahrzeuge zum dienstlichen Nutzen einsetzen werden.
67
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
69
Das Gericht lässt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die
Berufung zu, weil die Rechtssache im Hinblick auf die im Wege der
Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschriften beschränkte Gewährung von
Sachschadensersatz auf die Höhe des Selbstbehalts in der
Kraftfahrzeugvollversicherung grundsätzliche Bedeutung hat.
70