Urteil des VG Düsseldorf vom 29.12.1999

VG Düsseldorf: wiederaufnahme des verfahrens, politische tätigkeit, vorläufiger rechtsschutz, neue beweismittel, bundesamt, anerkennung, abschiebung, gefährdung, abweisung, kreis

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 4427/98.A
Datum:
29.12.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 4427/98.A
Tenor:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
aufgegeben, der Ausländerbehörde gegenüber zu erklären, daß von der
Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 10. April
1996 erst nach unanfechtbarem Abschluß des Klageverfahrens 17 K
8298/98.A Abschiebungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert wird auf 5.250,00 DM festgesetzt.
Gründe:
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I.
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Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischen Volkstums. Sie bekennen sich
zum alevitischen Glauben.
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Der Antragsteller zu 1) ist am xxxxxxxx 1970 im Kreis Pazarcik (Provinz
Kahramanmaras) geboren. Die Antragstellerin zu 2) - Mutter der Antragsteller zu 3) und
4) und Ehefrau des Antragstellers zu 1) - ist am xxxxxxxxx 1991 ebenfalls im Kreis
Pazarcik geboren. Die Antragstellerin zu 3) ist am xxxxxxxxxxxxx in der Türkei geboren.
Der Antragsteller zu 4) ist am xxxxxxxxx 1997 in der Bundesrepublik Deutschland
geboren. Die Antragsteller zu 1) bis 3) reisten nach ihren Angaben im Jahre 1994
(Antragsteller zu 1)) und im Jahre 1996 (Antragsteller zu 2) und 3) auf dem Luftwege in
die Bundesrepublik Deutschland ein.
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Der Antragsteller zu 1) hatte am 8. Juli 1994 die Anerkennung als Asylberechtigter
beantragt. Zur Begründung gab er an, er sei aufgrund verschiedener Vorfälle in seinem
Heimatdorf bei den Sicherheitsbehörden in Verdacht geraten, die Guerilla zu
unterstützen. Deswegen sei er festgenommen und gefoltert worden. Man habe ihn auch
zu einer Tätigkeit als Dorfschützer zwingen wollen. Die Antragstellerin zu 2) hatte am
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11. Januar 1992 einen Asylantrag gestellt. Sie gab an, sie sei mit Blick auf die politische
Tätigkeit ihres Ehemanns und des Schwagers xxxxxxxxxxx von den Sicherheitskräften
unterdrückt worden. Nach der Ausreise ihres Ehemannes habe sie sich jeden Tag auf
der Wache melden müssen. Die Antragsteller zu 1) und 2) machten außerdem von
ihnen näher dargelegte exilpolitische Aktivitäten geltend. Die Antragsteller zu 1) und 2)
hatten für die Antragstellerin zu 3) am 9. August 1996 und für den Antragsteller zu 4) am
14. Oktober 1997 einen Asylantrag gestellt.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) hatte mit
Bescheiden vom 22. Februar 1995 (Antragsteller zu 1)), vom 10. April 1996
(Antragstellerin zu 2)), vom 15. August 1996 (Antragstellerin zu 3)) und vom 27. Oktober
1997 (Antragsteller zu 4)) das Asylbegehren abgelehnt und festgestellt, daß die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse
im Sinne von § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich waren die Antragsteller
aufgefordert worden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach
Bekanntgabe dieser Entscheidung und im Falle einer Klageerhebung innerhalb von
einem Monat nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens zu verlassen. Zugleich
war die Abschiebung angedroht worden.
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Das rechtzeitig anhängig gemachte Klageverfahren (VG Düsseldorf 17 K 3173/95.A), in
welchem die Verfahren der Antragsteller zu 1) bis 4) verbunden worden sind, hatte
seinen Abschluß dadurch gefunden, daß die Klage mit Urteil vom 24. Februar 1998
abgewiesen worden ist. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Die Antragsteller beantragten mit Schriftsatz vom 21. Juli 1998 erneut ihre Anerkennung
als Asylberechtigte. Zur Begründung trugen sie vor, es lägen neue Erkenntnisse über
die Situation der Kurden in der Türkei vor, die belegen würden, daß Kurden in ihrer
Heimatregion einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien und eine inländische
Fluchtalternative für sie nicht gegeben sei.
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Hierzu werden von dem Antragsteller einzelne Dokumente zitiert.
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Schließlich wird geltend gemacht, daß sie mit Blick auf die exilpolitische Tätigkeit des
Antragstellers zu 1) im Falle ihrer Rückkehr mit politischer Verfolgung zu rechnen
hätten. Auch der Umstand, daß der Bruder des Antragstellers zu 1) Vorstandsmitglied in
einem regimekritischen kurdischen Exilverein sei, führe zu ihrer Gefährdung im Falle
ihrer Rückkehr in die Türkei.
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Schließlich wird geltend gemacht, daß zwei im Bundesgebiet lebende türkische
Staatsangehörige, die sich vom 5. Juli 1998 bis 19. Juli 1998 besuchsweise im
Heimatdorf der Antragsteller aufgehalten hätten, Zeugen geworden seien, daß
Sicherheitskräfte nach dem Antragsteller zu 1) gesucht hätten, und bei einer
Hausdurchsuchung den Vater des Antragstellers zu 1) mitgenommen hätten. Dazu
legten die Antragsteller entsprechende Erklärungen der beiden als Zeugen benannten
xxxxxx und xxxxxxxxxxxxx vor.
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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10. September 1998 die Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, das
Vorbringen der Antragsteller erfülle nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die
Wiederaufnahme des Verfahrens. Das gelte auch im Hinblick auf die von den
Antragstellern benannten Zeugen, da deren schriftliche Angaben pauschal und
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oberflächlich gehalten seien. Deshalb sei eine Befragung der Zeugen zur
Konkretisierung des Sachverhaltes nicht geboten.
Im Hinblick auf § 71 Abs. 5 AsylVfG sah das Bundesamt von einer erneuten
Abschiebungsandrohung ab.
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Die Antragsteller haben gegen den am 14. September 1998 zugestellten Bescheid am
21. September 1998 Klage (17 K 8298/98.A) erhoben und zugleich die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung tragen sie vor: Die Situation
kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei habe sich verschlimmert, so daß von einer
Gruppenverfolgung auszugehen sei. Für die Antragsteller ergebe sich ein
Verfolgungsrisiko wegen der exilpolitischen Tätigkeit des Antragstellers zu 1).
Darüberhinaus drohe diesen Sippenhaft, weil ein Bruder Vorstandsmitglied eines der
PKK nahestehenden kurdischen Exilvereines in xxxxx sei. Daß nach dem Antragsteller
in seinem Heimatland gefahndet werde, ergebe sich aus den Erklärungen der als
Zeugen benannten xxxxxx und xxxxxxxxxxxxx.
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Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der
Ausländerbehörde gegenüber zu erklären, daß aus der Abschiebungsandrohung im
Bescheid des Bundesamtes vom 10. April 1996 erst nach unanfechtbarem Abschluß
des Klageverfahrens 17 K 8298/98.A Abschiebungsmaßnahmen durchgeführt werden
dürfen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten,
ferner auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der Ausländerbehörde
(Landrat des Kreises xxxxx) und letztlich auf die Auskünfte und Erkenntnisse, welche
den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller durch Verfügung des Gerichts in Form
von Übersichtslisten bekanntgegeben worden sind, ergänzend Bezug genommen.
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II.
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Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 76 Abs. 4 AsylVfG.
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Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das Bundesamt ist statthaft.
In Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG darf eine Abschiebung aufgrund einer früheren
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nur erfolgen, wenn das Bundesamt
der Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG mitgeteilt hat, daß die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Da diese Mitteilung für
die Ausländerbehörde bindend ist, kann vorläufiger Rechtsschutz durch den von den
Antragstellern sinngemäß gestellten Antrag gewährt werden.
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Vgl. Kanein/Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 6. Aufl. (1993), § 71 AsylVfG
Rdnr. 49, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG 1992, Loseblattsammlung, § 71 Rdn.
182; BT-Drucksache 12/4450, Seite 26 f. zu § 71 Abs. 4 AsylVfG, dort Absatz 4.
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Der Antrag hat Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Abschiebung der Antragsteller sind
derzeit nicht gegeben.
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Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Entscheidung des Bundesamtes,
kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, nicht nur keinen ernsthaften Zweifeln
unterliegt, vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG, sondern offensichtlich
rechtmäßig ist.
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Zum Offensichtlichkeitserfordernis bei Asylfolgeverfahren: BVerfG, Beschluß des
Zweiten Senats (1. Kammer) vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 - in DVBl. 1995, 846.
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Offensichtlichkeit liegt vor, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des
Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei diesem Sachverhalt
sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von
Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt,
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vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 12.
Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76 (95 ff.); Beschluß vom 16. Dezember 1988 -
2 BvR 233/83 -, NVwZ 1989, 747; Beschluß vom 17. Juni 1993 - 2 BvR 231/93 -, DVBl.
1993, 1003; Beschluß vom 7. November 1996 - 2 BvR 1318/95 - (1. Kammer) in NVwZ-
Beilage 1997, 42.
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Das Gericht geht allerdings - insofern übereinstimmend mit den Ausführungen des
Bundesamtes in dem asylversagenden Bescheid - davon aus, daß soweit eine
Gruppenverfolgung der Kurden und für sie das Nichtbestehen einer inländischen
Fluchtalternative geltend gemacht wird sowie die dazu genannten Beweismittel
unbeachtlich sind. Dieser Komplex ebenso wie das Vorbringen zu den exilpolitischen
Aktivitäten und zu einer Gefährdung durch Sippenhaft bieten keinen Grund zur
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3
AsylVfG.
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Mit der Benennung der Zeugen xxxxxx und xxxxxxxxxxxxx haben die Antragsteller aber
neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 angegeben.
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Auf der Grundlage der schriftlichen Erklärungen dieser Zeugen, die auf eine Fahndung
der Sicherheitskräfte nach dem Antragsteller zu 1) hinweisen, kann derzeit die für die
Abweisung des Antrags erforderlichen Offensichtlichkeitsprognose nicht getroffen
werden. Bei dieser Vorgabe kann von einer Vernehmung der Zeugen nur dann
abgesehen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, daß ihre Angaben falsch sind. Dies ist
hier jedoch nicht der Fall.
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Auch die übrigen fristmäßigen Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des
Verfahrens liegen vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von
Gerichtskosten ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
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Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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