Urteil des VG Düsseldorf vom 03.03.2009
VG Düsseldorf: sparkasse, vermögenssteuer, wohnraum, vermietung, verpachtung, sozialleistung, belastung, eigentum, vstg, darlehen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 7376/08
Datum:
03.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 K 7376/08
Schlagworte:
Wohngeld Mietzuschuss selbstgenutztes Mehrfamilienhaus
Mehrfamilienhaus, selbstgenutztes Mietwert Vermietung und
Verpachtung Einkommen Einnahmen Werbungskosten Zinsen
Fremdmittelbescheinigung objektbezogene Zinsbelastungen
Zinsbelastungen, objektbezogene Mißbrauch
Normen:
WoGG aF § 3 Abs 2 Nr 4 WoGG aF § 5 Abs 3 WoGG aF § 18 Nr. 6
WoGG nF § 21 Nr. 3 WoGV aF § 7 EStG § 9
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
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Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck
der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger oder
Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das
bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn
der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits darf
Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen
Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des
Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht
ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im
Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 – 1 BvR 81/00 , NJW 2000, 1936.
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Nach diesen Maßstäben bietet der von dem Kläger sinngemäß gestellte Antrag,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Wohngeldbescheids vom 01.10.2008 zu
verpflichten ihm – dem Kläger – auf seinen Antrag vom 29.11.2006 für die Zeit ab
01.11.2006 Wohngeld zu bewilligen,
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keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Obsiegen des Klägers erscheint fernliegend.
Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.10.2008 dürfte sich als rechtmäßig
erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Danach muss der Kläger die angegriffene Ablehnung von
Wohngeldbewilligung hinnehmen. Wegen der Begründung wird entsprechend § 117
Abs. 5 VwGO auf die Berechnung im angegriffenen Bescheid sowie die zutreffende
Begründung in der umfassenden Klageerwiderung des Beklagten vom 15.01.2009
verwiesen.
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Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
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1. Der Beklagte hat zu recht die Leistungen an die Sparkasse B nicht gewinnmindernd
berücksichtigt. Dabei hat er zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger auf seine
Aufforderung mit Schreiben vom 25.03.2008 die erforderlichen
Fremdmittelbescheinigungen nicht vorgelegt hat. Aus diesem Grunde war nicht
festzustellen, ob die ursprünglich von der Sparkasse B gewährten Kredite zur
Finanzierung des Erwerbs, der Errichtung bzw. der Instandsetzung der diesbezüglichen
Immobilien eingesetzt wurden oder auch Anteile daraus zwar grundbuchlich gesichert,
aber für andere Zwecke (z.B. berufliche, gewerbliche, private) eingesetzt wurden. In
diesem Falle wären Anteile aus der Einnahmeberechnung aus Vermietung und
Verpachtung abzusetzen gewesen. Ohne spezifizierten Nachweis durch Mitwirkung des
Klägers ist dies aber nicht möglich. Nebenbei bemerkt hätte diese Frage auch schon bei
der Bearbeitung früherer Wohngeldanträge eine Rolle spielen können. In einem
Aktenvermerk des Beklagten vom 19.05.1988 (BA 2) wird niedergelegt:
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Der Antragsteller erklärte bei einer Vorsprache, dass er den Lebensunterhalt für sich
und seine Familie durch einen Kredit sicherstellt.
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Im Laufe der verschiedenen Wohngeldverfahren ist der Kläger auch immer wieder auf
diese Fragestellung angesprochen worden, ohne dass dieser letzte Klarheit
herbeigeführt hätte. Z.B. weist der Beklagte auch schon im Schreiben vom 14.05.2004
(BA 1, Bl. 36) darauf hin:
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Schuldzinsen müssen darüber hinaus mit den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang ist nicht
schon gegeben, wenn ein Grundstück mit einer Schuld belastet ist. Es ist vielmehr
notwendig, dass die aufgenommenen Gelder für das Grundstück selbst verwendet
worden sind. Die von Ihnen nachgewiesenen Darlehensverträge bei der Sparkasse L /
B sind zwar durch Grundbucheintragungen in den o.g. Immobilien abgesichert, doch
stehen diese Darlehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung der
Häuser. Es handelt sich bei den in den Jahren 1987, 1988, 1990 und 1994
abgeschlossenen Kreditverträgen ausdrücklich um Festzinsdarlehen für berufliche, bzw.
gewerbliche Zwecke, bzw. ausdrücklich private Zwecke.
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Der Kläger hat darauf aber nicht hinreichend reagiert. Auch die Nachfrage des
Beklagten mit Schreiben vom 23.05.2008 (BA 1, Bl. 100) unmittelbar an die ursprünglich
kreditgewährende Sparkasse erbrachte nicht die erforderliche Klarheit zur notwendigen
Berechnung. Allerdings obliegt es dem Kläger, der ihm auferlegten Darlegungslast
nachzukommen. Die Nichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestandes
geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet.
13
Vgl. BVerwG , Urteil vom 02.06.1965 V C 63.64 , BVerwGE 21, 208 ff..
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Darauf aufbauend gilt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer,
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vgl. nur Urteile vom 16.02.2007 21 K 4749/05 –, vom 28.06.2005 – 21 K 429/04 – und 21
K 2729/04 ; Beschluss vom 27.03.2008 – 21 K 4760/07 ; vgl. auch Hess. LSG,
Beschluss vom 22.02.2006 L 9 SO 40/05 ER , juris; VG Minden, Urteil vom 24.11.2005 –
1 K 7111/03 ,
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folgendes: Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der
anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen
trägt die Person, für die der Anspruch geltend gemacht wird. Daher obliegt es ihr, die
anspruchsbegründenden Umstände substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen. Wenn das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht
festgestellt werden kann, geht dies zu ihren Lasten. Die Sozialleistung bewilligende
Stelle darf die begehrte Leistung versagen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie
sich nach den Angaben des Betroffenen, den bekannten Umständen sowie dem
Ergebnis einer mit vertretbarem Aufwand durchgeführten Sachaufklärung darstellen,
begründete Zweifel daran auslösen, dass die Voraussetzungen für eine Leistung fehlen.
Bei berechtigten Zweifeln ist eine Behörde an Stelle von bloßen Mutmaßungen
gebotene umfassende behördliche Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 Abs.
1 und 2 SGB X) umso mehr auf die korrespondierende Mitwirkung des Antragstellers (§
21 Abs. 2 SGB X) angewiesen, als die erforderlichen Informationen und Handlungen
dessen Sphäre zuzuordnen sind.
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2. Neben der fehlenden ordnungsgemäßen Zuordnung der aufgenommenen Kredite zu
ihren Kreditzwecken bleibt das Klageziel wohl auch aus einem weiteren Grund
unerreicht. Die vom Kläger monatlich getragenen Belastungen aus den
Annuitätsdarlehen führen zwar zu einer gleichbleibenden monatlichen Belastung. Diese
Belastung bei der Einnahmeberechnung aus Vermietung und Verpachtung kann aber
jedenfalls nicht vollständig auf der Verlustseite verbucht werden, wie der Kläger dies vor
allem im Klageverfahren unter Berufung auf den besonderen Schutz nach dem
Verbraucherkreditrecht anmahnt. Nach der Mitteilung der Sparkasse B vom 27.06.2008
(BA 1, Bl. 131) werden die dortigen Darlehen nach § 497 BGB in der Reihenfolge
Kosten – Hauptforderung – Zins abgerechnet. Aufgrund dessen wurden / werden die
unregelmäßig eingehenden Zahlungen des Klägers komplett auf die Hauptforderungen
verrechnet und keine Zinsen bezahlt. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die
Höhe des insgesamt zurückzuzahlenden Kredits dadurch stetig anwächst. Daraus folgt
aber nicht, dass in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen für Wohngeld tatsächliche
aktuelle Zinsbelastungen entstehen; vielmehr werden diese Belastungen gerade in die
Zukunft hinausgeschoben und fallen erst zu einem späteren Zeitpunkt an – könnten
dann möglicherweise später berücksichtigt werden. Die Tilgungsleistungen hingegen
sind nach dem Konzept des Wohngeldgesetzes nicht gewinnmindernd abzuziehen. Die
bezüglich der Anrechnung von Tilgungsleistungen unterschiedliche Behandlung von
Eigentümern, die eine Lastenzuschusse erhalten können (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 WoGG a.F.),
gegenüber den Eigentümern, die Anspruch auf eine Mietzuschuss haben können (§ 3
Abs. 2 Nr. 4 WoGG a.F.), verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG oder andere
Verfassungsvorschriften.
18
Vgl. Schwerz, Wohngeldgesetz. Kommentar, 4. Aufl. 2006, § 5 Rdnr. 5.
19
So hat das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage bereits in seinem
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Urteil vom 12.10.1967 VIII C 85.66 , DWW 1968, 144,
21
ausgeführt:
22
Der Gesetzgeber hat also, als er dem Wohngeldgesetz die Fassung von 1965 gab, die
Frage wohl bedacht, welcher Personengruppe er die Bewohner eigengenutzter
Wohnungen in Mehrfamilienhäusern gleichstellen wollte. Er hat dabei der dem Gesetz
in § 1 Abs. 1 WoGG vorangestellten Zweckbestimmung Rechnung getragen, wonach
den Inhabern von Wohnraum zur Vermeidung sozialer Härten ein Mindestmaß an
Wohnraum wirtschaftlich gesichert werden soll, ohne dass damit der Zweck verbunden
worden wäre, die Eigentumsbildung schlechthin zu fördern. Allerdings kann die
Gewährung von Lastenzuschüssen an Eigenheimbewohner eine dahin gehende
Nebenfolge haben, und das mag der Gesetzgeber auch in Rechnung gestellt haben.
Daraus ist aber nicht zu folgern, dass auch die Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
oder gar von anderen Vermögenswerten ein Recht auf Leistungen hätten, die ihnen die
Eigentumsbildung erleichtern. Die unterschiedliche Behandlung beider
Personengruppen verletzt nicht den Art. 3 Abs. 1 GG oder andere
Verfassungsvorschriften. Es handelt sich um verschiedene Sachverhalte.
23
Schon aus diesen Gründen kann der Kläger einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe
nicht erfolgreich geltend machen.
24
3. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte unabhängig von den
vorangegangenen Überlegungen – zutreffend von der ab dem 01.01.2009 geltenden
Rechtslage ausgeht, nach der auch das vorhandene Vermögen – mit Ausnahme einer
selbstgenutzten Immobilie auf Verwertbarkeit hin überprüft werden müsste (vgl. § 21 Nr.
3 WoGG i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.2008, BGBl. I 2963). Insoweit dürfte sich die
Frage des Wertes der im Eigentum des Klägers stehenden Immobilien jedenfalls dann
stellen, wenn im vorliegenden Verfahren auf den Antrag des Klägers vom 29.11.2006
auch Wohngeldansprüche ab 01.01.2009 zu prüfen wären.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1990 ?erwG 8 C 58.89 , Buchh. 454.71 § 11 WoGG Nr. 3;
Urteil vom 02.05.1984 – BVerwG 8 C 94/82 , NVwZ 1985, 35; Urteil vom 13.11.1974 –
VIII C 18.74 , ZMR 1975, 317.
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In besonderen Fällen galt aber auch schon für die bis zum 31.12.2008 geltende
Rechtslage,
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vgl. nur Urteil der Kammer vom 17.10.2007 – 21 K 5972/06, www.nrwe.de,
28
dass die Inanspruchnahme von Wohngeld dann missbräuchlich im Sinn von § 18 Nr. 6
WoGG a.F. ist, wenn der Antragsteller über beträchtliches Vermögen verfügt. Dazu wird
ausgeführt:
29
Die Auffassung (...), dass nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) die Berechtigung zum
Bezug der Sozialleistung "Mietzuschuss" grundsätzlich nicht vom vorherigen Einsatz
des eigenen Vermögens abhängig ist, ist zutreffend. Das Eigentum an umfangreichen
Immobilien mit erheblichen Belastungen steht der Leistung von Wohngeld nicht
entgegen. Es ist in einem solchen Fall nicht missbräuchlich im Sinne von § 18 Nr. 6
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WoGG, wenn keine der Immobilien veräußert, sondern gleichsam von der Substanz
gelebt wird. Anders ist zu entscheiden, wenn zum Antragszeitpunkt erhebliches (Netto-)
Vermögen vorliegt.
Vgl. Hartmann, in: ders. / Wischniowsky, Wohngeld-Leitfaden 2007, 5. Aufl., 2007, Rdnr.
499; Stadler / Gutekunst / Forster / Wolf / Rahm / Fröba, WoGG (Stand Juni 2007), § 18,
Rdnr. 23.
31
Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit
32
Urteil vom 04.10.2005 - 9 ZB 05.1654 , juris,
33
entschieden:
34
"Der Zweck des § 18 Abs. 3 WoGG zielt darauf ab, missbräuchliche Inanspruchnahme
von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz zu unterbinden. Zwar enthält das
Wohngeldgesetz selbst keine Legaldefinition, was unter dem unbestimmten
Rechtsbegriff ‚missbräuchlich’ zu verstehen ist. Mit dieser Vorschrift wollte der
Gesetzgeber erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, wenn besonders
vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht erfasste
vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen
vorliegen (vgl. BT-Drs. 8/3903, S. 83). § 18 Abs. 3 WoGG liegt der Gedanke zugrunde,
dass staatliche Leistungen dann nicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller
aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahme- und der
Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung
aufzubringen vermag, und wenn es objektiv betrachtet keine unbillige Härte darstellt, ihn
hierauf zu verweisen. Auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips muss vom Einzelnen
gefordert werden, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht sofort die Hilfe durch
die Allgemeinheit in Anspruch nimmt. Eine Interpretation des unbestimmten
Rechtsbegriffs der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
Wohngeldgesetz wird jedenfalls im Kontext dieser Vorschrift mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG
möglich; danach wird Wohngeld nicht gewährt, wenn ein zum Haushalt rechnendes
Familienmitglied im Jahr der Antragstellung Vermögenssteuer zu entrichten hat. Diese
Vorschrift verleiht dem Bedürftigkeitsprinzip als Ausfluss des Prinzips der
Eigenverantwortlichkeit Ausdruck. Bei Besitz beträchtlichen Vermögens bei
uneingeschränkt steuerpflichtigen Personen nach §§ 9, 6 VStG mehr als 120.000 DM
war die Gewährung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz generell
ausgeschlossen. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli
1995 (Az. 2 BvL 37.91 = BverfGE 93, 121 = BStBl II 1995, 655 = NJW 1995, 2615 und
zahlreiche weitere Fundstellen) zur Frage der Vereinbarkeit von Vorschriften des
Vermögenssteuergesetzes mit Art. 3 GG wird seit dem 1. Januar 1997 Vermögenssteuer
zwar nicht mehr erhoben. Auch wenn § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG seitdem keinen
Regelungsgehalt mehr aufweist, kann aus diesem Umstand nicht geschlossen werden,
dass das Vorhandensein von Vermögen der Inanspruchnahme von Leistungen nach
dem Wohngeldgesetz generell nicht entgegen steht. Der Senat geht wie auch das
Verwaltungsgericht (vgl. z.B. Urteil vom 27.10.2004 – M 22 K 02.2059; vom 09.07.2004
– M 22 K 02.4368; vom 03.07.2002 – M 22 K 02.623) – im Hinblick auf die Begründung
zur teilweisen Novellierung des Wohngeldgesetzes durch das Gesetz vom 2. Januar
2001 (BGBl I S. 2) davon aus, dass der Missbrauchstatbestand des § 18 Abs. 3 WoGG
bei größerem Vermögen des Antragstellers erfüllt sein kann. Zur Begründung des
damaligen Gesetzesentwurfs wurde u.a. ausgeführt, dass durch die Streichung der
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Regelung zum Wegfall des Wohngeldanspruchs bei Entrichtung von Vermögenssteuer
(gemeint ist: des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG) eine materielle Änderung nicht vorliegt, weil
die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines ‚entsprechend großen Vermögens’
regelmäßig missbräuchlich sein dürfte (vgl. BT-Drs. 14/1636, S. 189). Zwar hat der
Gesetzgeber davon abgesehen, eine Wertgrenze festzusetzen, bei deren Überschreiten
die Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Wohngeldgesetz stets missbräuchlich
ist, so dass es auf eine Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht mehr
ankommt. Im Hinblick die Begründung des Gesetzesentwurfs ‚entsprechend großes
Vermögen’ darf wegen der vormaligen Schwelle für die Veranlagung zur
Vermögenssteuer bei Überschreiten der Freibeträge nach §§ 9, 6 VStG ein für die
Gewährung des Mietzuschusses schädliches Vermögen in den hier maßgebenden
Bewilligungszeiträumen bei Werten ab etwa 120.000 DM und mehr zu bejahen sein.
Eine genauere Festlegung erscheint im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil die
Klägerin über deutlich höheres Vermögen verfügt hat. (...) Bei dieser Größenordnung
wird durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz der
Missbrauchstatbestand des § 18 Abs. 3 WoGG erfüllt."
Der Einzelrichter schließt sich diesen Erwägungen an besonders mit Blick auf den
Zweck der Wohngeldbewilligung (in der Form des Miet- oder Lastenzuschusses) nach §
1 Abs. 1 WoGG, der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten
Wohnens, an. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "missbräuchliche
Inanspruchnahme" in § 18 Nr. 6 WoGG kann die gesetzliche Zwecksetzung nicht
unberücksichtigt lassen. Der Antragsberechtigte und seine Familie sollen finanziell in
die Lage versetzt werden, das Entgelt für den ihnen zustehenden Wohnraum bezahlen
zu können; sie sollen nicht gezwungen werden, den Wohnraum aus finanziellen
Gründen verlassen und evtl. ein Obdachlosenasyl beziehen zu müssen.
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Vgl. Schwerz, Wohngeldgesetz. Kommentar, 4. Aufl. 2006, § 1, Rdnr. 3.
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Als normative Umschreibung des Gesetzeszwecks sind die Begriffe des § 1 WoGG zur
Auslegung anderer Vorschriften des WoGG mit heranzuziehen,
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vgl. Buchsbaum, in: ders. / Großmann / Hartmann, Wohngeldrecht (Stand: Dezember
2006), § 1, Rdnr. 29,
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damit auch im Zusammenhang mit § 18 Nr. 6 WoGG. Auf dieser Grundlage kann
festgestellt werden, dass bei Bestehen eines beträchtlichen Vermögens angemessenes
und familiengerechtes Wohnen durch grundsätzlich als nicht rückzahlbare sog.
verlorene Zuschüsse nicht wirtschaftlich gesichert werden muss, da das Eigen-
Vermögen des Antragstellers dann bereits für eine hinreichende Absicherung sorgt und
der Zweck des Gesetzes bereits ohne Hinzutreten der staatlichen Sozialleistung bereits
gewährleistet ist.
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Nach diesen Grundsätzen wäre – wenn nicht ohnehin aus den vorgenannten Gründen
das begehrte Wohngeld abzulehnen sein dürfte – zu prüfen, ob der tatsächliche Wert
der im Eigentum des Klägers stehenden umfangreichen Immobilien den Wert der
Belastungen übersteigt und wenn ja, ob dem Kläger ein Vermögenswert verbliebe, der
als "beträchtliches Vermögen" im vorgenannten Sinne zu bezeichnen wäre. Hinweise
dafür, dass der Beklagte dies anlässlich der seit 1987 eingeleiteten Wohngeldverfahren
jemals ansatzweise in Angriff genommen hätte, sind dem 5-bändigen
Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Möglicherweise hat der Beklagte stets
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unterstellt, dass der Wert der Immobilien die Belastungen nie wesentlich überschreiten
würde; ob im Laufe der Jahre der Grundbesitz nach Wertsteigerung nicht
möglicherweise hätte gewinnbringend veräußert werden können, um die
Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu vermeiden, ist erstaunlicherweise nicht
aktenkundig niedergelegt. Stattdessen sind – ohne die Frage zu problematisieren seit
Jahrzehnten durchgängig stets hohe Summen an Wohngeld als verlorene Zuschüsse
an den Kläger geleistet worden, z.B. schon mit Wohngeldbescheid vom 14.06.1988 für
die Zeit vom 01.10.1987 bis 31.05.1988 monatlich 500,00 DM.