Urteil des VG Düsseldorf vom 20.08.2003
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 2337/03
Datum:
20.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
4 K 2337/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen
hat.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen mit Datum vom 5. Februar 2002
erteilte Genehmigung zum Fällen einer Fichte. Der nach der Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Landeshauptstadt E vom 18. Dezember 1986 geschützte Baum
steht auf dem Grundstück der Kläger (G1). Die Erlaubnis war bis zum 31. Dezember
2005 befristet und wurde ausdrücklich unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
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Die Kläger beantragen,
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die der Beigeladenen mit Bescheiden vom 5. Februar 2002 erteilte Fällgenehmigung in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 4. März 2003 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unzulässig.
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Durch die einem Nachbarn (hier der Beigeladenen) erteilte Ausnahme von dem in einer
gemeindlichen Baumschutzsatzung enthaltenen Verbot, einen geschützten Baum zu
fällen, wird der Eigentümer des Baumes nicht in seinen subjektiv- öffentlichen Rechten
verletzt. Ihm fehlt für die Anfechtungsklage gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung
die Klagebefugnis (OVG NW, Urteil vom 17. April 1997, 11 A 2054/96, NuR 1998,
666=BRS 60 Nr. 219). Auf die von den Klägern gerügten Verfahrensmängel kommt es
nicht an, weil diese erst in der Begründetheit der Klage zu prüfen wären.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3, 167 VwGO,
708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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