Urteil des VG Düsseldorf vom 19.12.2008

VG Düsseldorf: anspruch auf bewilligung, kündigung, verwertung, haus, härte, bargeld, bestattungskosten, notlage, unternehmer, sozialhilfe

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3876/08
Datum:
19.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 3876/08
Schlagworte:
Pflegewohngeld Schonvermögen Bestattungsvorsorgevertrag
Dauergrabpflegevertrag
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.04.2008
verpflichtet, dem Altenheim im I-Haus der Ler Caritasheime eGmbH, I1 2,
00000 L, für den Pflegeplatz der Klägerin ab dem 17.01.2008 für den
Zeitraum von 12 Monaten Pflegewohngeld i.H.v. 701,79 Euro monatlich
zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für den Pflegeplatz der am 15.03.1924
geborenen Klägerin, die der Pflegestufe 2 zugeordnet ist, Pflegewohngeld zu bewilligen
ist.
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Die Klägerin ist seit ihrer Aufnahme am 17.01.2008 im Altenheim im I-Haus der Ler
Caritasheime eGmbH untergebracht.
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Die Einrichtung stellte unter dem 17.01.2008 einen Antrag auf Bewilligung von
Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der Klägerin, den der Beklagte mit Bescheid vom
24.04.2008 gegenüber der Einrichtung ablehnte mit der Begründung, die Prüfung der
vermögensrechtlichen Verhältnisse habe ergeben, dass ungeschütztes Vermögen
vorhanden sei.
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Mit Schreiben ebenfalls vom 24.04.2008 teilte der Beklagte der Betreuerin der Klägerin
mit, dass der von der Einrichtung gestellte Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld
abgelehnt worden sei, da ungeschütztes Vermögen oberhalb der Schongrenze von
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10.000,00 Euro vorhanden sei. Das Vermögen bestehe aus Geldbeständen (Girokonto,
Sparbuch und Bargeld) sowie dem Rückkaufwert einer Sterbegeldversicherung bei der
Cer Beistandskasse, einem hinterlegten Sparbuch für einen Bestattungsvorsorgevertrag
und einen Grabpflegevertrag.
Dagegen hat die Klägerin am 26.05.2008 Klage erhoben. Zur Begründung gibt sie an,
sie sei auf die Bewilligung des Pflegewohngeldes angewiesen, da die monatlichen
Heimkosten ihre Einkünfte überstiegen. Eine Kündigung des Bestattungsvorsorge-
vertrages und des Grabpflegevertrages sei – soweit überhaupt möglich ihr nicht
zuzumuten. Der Dauergrabpflegevertrag sei anlässlich des Todes ihres verstorbenen
Ehemannes langfristig abgeschlossen worden und sei für sie unkündbar. Das auf die
Dauer des Grabpflegevertrages entfallende Entgelt für die mit der Pflege beauftragten
Gärtnerei sei bereits an die Rheinische Treuhandstelle für Grabpflege GmbH
überwiesen und werde von dieser verwaltet. Eine Kündigung sei nicht möglich, zumal
das Kapital nicht mehr in ihrem Eigentum bzw. Besitz sei. Der mit dem Bestatter
geschlossene Bestattungsvertrag sei ebenfalls nicht kündbar. Der Bestatter sei
– ausweislich der vorgelegten schriftlichen Erklärung zudem nicht bereit, einer
einverständlichen Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Durch diesen Vertrag seien
Gelder, i.e. das abgetretene Sparbuch mit einem Betrag in Höhe von 6.805,23 Euro und
der Rückkaufswert der Sterbegeldversicherung in Höhe von 1.662,01 Euro,
zweckgebunden und bereits verauslagt. Vor langer Zeit habe sie diese Regelung mit
Vertrag vom 15.02.2005 als Nachfolgevertrag des Bestattungsvertrages vom 28.06.1984
getroffen, um würdevoll an der Seite ihres vorverstorbenen Ehemannes beerdigt zu
werden. Die Vorstellung, nicht neben ihrem Ehemann beerdigt zu werden, wäre ihr
unerträglich und würde eine ihr unzumutbare Härte bedeuten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.04.2008 zu
verpflichten, dem Altenheim im I-Haus der Ler Caritasheime eGmbH, I1 2,
00000 L, für den Pflegeplatz der Klägerin ab dem 17.01.2008 für den Zeitraum
von 12 Monaten Pflegewohngeld i.H.v. 701,79 Euro monatlich zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, eine Herausrechnung der angesparten und
hinterlegten Beträge für die Bestattungskosten aus dem Gesamtvermögen komme nicht
in Betracht. Mit dem erhöhten Schonbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro verblieben den
Pflegebedürftigen hinreichend Mittel für eine weit oberhalb einer sog. "Sozialbestattung"
liegenden Bestattung zu finanzieren. Im übrigen seien der Bestattungsvorsorgevertrag
und der Dauergrabpflegevertrag der Klägerin vollständig kündbar oder zumindest
teilweise kündbar zwecks Anpassung der Beträge.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig. Sie erweist sich nicht wegen fehlender Klagebefugnis als
unzulässig. Die pflegebedürftige Klägerin hatte ihre Rechtsposition zunächst im
Verwaltungsverfahren geltend gemacht und kann i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO auch im
Klageverfahren geltend machen, dass ihr rechtlich geschützter Lebenskreis durch die
Versagung des Pflegewohngeldes betroffen ist.
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Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 16 A 2789/02 , NWVBl 2003, 440-443,
juris; Urteile der Kammer vom 17.05.2002 21 K 4235/01 , juris, und 17.10.2008
– 21 K 1546/08 .
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 24.04.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten, als dieser einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von
Pflegewohngeld zugunsten des Altenheimes im I-Haus der Ler Caritasheime eGmbH,
I1 2, 00000 L, für den Pflegeplatz der Klägerin ab dem 17.01.2008 für den Zeitraum von
12 Monaten Pflegewohngeld i.H.v. 701,79 Euro monatlich abgelehnt hat (§ 113 Abs. 1
und 5 VwGO).
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Nach § 12 Abs. 3 PfG NRW erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen
Pflegewohngeld für solche Heimbewohner, deren Einkommen und Vermögen nicht
ausreicht, um die Aufwendungen für Investitionskosten selbst zu finanzieren. Nach
Satz 4 der Vorschrift darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht
werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger
Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für ihren
Pflegeplatz. Unter Berücksichtigung der Schonvermögensgrenze in Höhe von
10.000,00 Euro war sie nicht darauf zu verweisen, dass sie gemessen an ihrem
Einkommen und Vermögen die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung hätte selbst
zahlen können. Die Klägerin hatte zum Stichtag 17.01.2008 monatliche Einkünfte
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Altersrente von 312,96 Euro, Witwenrente von 806,53 Euro, Betriebsrente von
457,14 Euro; Leistungen der Pflegeversicherung von 1.279,00 Euro (vgl. § 43 Abs. 2
Nr. 2 SGB XI)
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in Höhe von
21
2.855,63 Euro.
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Die Heimkosten (einschließlich Investitionskosten für den Pflegeplatz in Höhe von
701,79 Euro) betragen unter Ansatz des Berechnungsmodus des § 5 Abs. 3
PflFEinrVO hingegen monatlich
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3.516,39 Euro.
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Dies ergibt eine monatliche Deckungslücke von
25
660,76 Euro,
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so dass aus dem Einkommen die Investitionskosten für den Pflegeplatz in Höhe von
701,79 Euro monatlich nicht aufgebracht werden können.
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Die Klägerin besitzt entgegen der im angegriffenen Bescheid vertretenen Auffassung
aber kein – über die Schonvermögensfreigrenze von 10.000,00 Euro hinausgehendes
verwertbares Vermögen. Die Pflegebedürftige verfügte zum Zeitpunkt des geltend
gemachten Anspruches ab 17.01.2008 über ein Bargeld- bzw. Kontovermögen
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Girokonto 72,39 Euro; Sparbuch 19,00 Euro; Bargeld 500,00 Euro; Rückkaufwert
Bayer Beistandskasse 1.662,01 Euro; Bestattungsvorsorgevertrag = hinterlegtes
Sparbuch 6.805,23 Euro; Grabpflegevertrag 5.417,95 Euro
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in Höhe von insgesamt
30
15.949,87 Euro,
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von dem aber mindestens der Wert des Bestattungsvorsorgevertrages in Höhe von
6.805,23 Euro abzurechnen ist, so dass die Klägerin zum Stichtag über einzusetzendes
Vermögen verfügte in Höhe von
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9.144,64 Euro.
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Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist allerdings das gesamte verwertbare Vermögen
einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der
Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht als Schonvermögen
(gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII) oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (vgl.
§ 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung ausgenommen ist. Verwertbarkeit ist im
wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Einstandspflichtigen tatsächlich
wie rechtlich innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der
sozialhilferechtliche bzw. pflegewohngeldrechtliche Bedarf besteht, so dass für einen
Einsatz nach § 90 Abs. 1 SGB XII nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch
dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig
verwertet werden kann.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2007 - 16 A 3391/06 -, m.w.N., juris und NRWE.
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Zum Vermögen einer Person gehören auch Forderungen, d.h. Ansprüche gegen Dritte.
Die Klägerin verfügte nicht über verwertbares Vermögen in diesem Sinn.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der von der Klägerin auf der Grundlage des
Bestattungsvertrages vom 28.06.1984 geschlossene Nachfolgevertrag vom 15.02.2005
nicht als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII zu betrachten. Auf der
Grundlage der Überlegungen zur Verwertbarkeit von Bestattungsvorsorgeverträgen, die
das Bundessozialgericht,
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vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R , juris (im Zusammenhang mit
dem Vermögenseinsatz bei Beantragung von Sozialhilfe),
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aufgestellt hat, und auf die sich auch das Oberverwaltungsgericht für das Land
NordrheinWestfalen (OVG NRW) stützt,
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vgl. Beschluss vom 07.10.2008 – 16 E 1043/08 ,
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ist zunächst davon auszugehen, dass der von der Klägerin abgeschlossene
Bestattungsvorsorgevertrag werthaltiges Vermögen darstellt. Vermögen sind alle
beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst
werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte. Vermögen der Klägerin ist
damit zum einen deren Hauptleistungsanspruch gegen den Unternehmer aus dem
Bestattungsvorsorgevertrag, zum anderen sind Vermögen aber auch alle aus dieser
vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung
dieses Vertrags bzw. Ansprüche der Klägerin gegen denjenigen, bei dem die
6.805,23 Euro treuhänderisch hinterlegt sind. Ob diese Ansprüche im Sinne der
gesetzlichen Regelung verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss über das Vermögen
verfügen dürfen, aber auch verfügen können.
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Soweit es den vertraglichen Hauptleistungsanspruch der Klägerin gegen den
Bestattungsunternehmer aus dem Bestattungsvorsorgevertrag betrifft, dürfte davon
auszugehen sein, dass dieser Anspruch, selbst wenn die Klägerin darüber verfügen
darf, jedenfalls faktisch nicht verwertbar ist. In Betracht käme ohnedies allenfalls ein
Verkauf dieses Rechts an einen Dritten. Eine dritte Person dürfte aber an der
Übernahme des zwischen Klägerin und Bestatter begründeten Rechts schon deshalb
keinerlei Interesse haben, da insbesondere der Hauptanteil der Kosten die Bestattung in
der Parkgruft der Familie (vgl. Bestattungvertrag vom 28.06.1984 / Nachfolgevertrag mit
Verlängerung der Grabstellle) umfasst. Unabhängig von der rein rechtlichen Verwertung
erscheint allerdings die Beisetzung einer unbekannten dritten Person im Familiengrab
im Rahmen nachwirkenden Persönlichkeitsrechts der zuvor bestatteten Personen,
insbesondere des vorverstorbenen Ehemannes der Klägerin, unter Heranziehung des
Gedankens der Selbstbestimmung und Menschenwürde auch für die Zeit nach dem
Ableben unzumutbar. Ein Anspruch, der auf eine bestimmte Grabstätte bezogen und
damit für Dritte nicht von Interesse ist, kann am Markt nicht zu Geld verwertet werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 – 5 C 84/02 , juris.
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Darüber hinaus bestehen – derzeit – keine Rückabwicklungsansprüche der Klägerin,
insbesondere nach Kündigung des geschlossenen Bestattungsvorsorgevertrages. Die
Frage der Rechtsbeziehungen der Klägerin zu der Person, bei der die
Bestattungskosten treuhänderisch hinterlegt sind, kann offen bleiben. Selbst wenn man
unterstellt, dass die Klägerin das hinterlegte Geld oder Teile des hinterlegten Geldes
nach einer Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages ohne weiteres
herausverlangen könnte, wäre sie überhaupt nicht berechtigt, den
Bestattungsvorsorgevertrag zu kündigen. Der am 15.02.2005 abgeschlossene
Bestattungsvorsorgevertrag ist ein sog gemischter, überwiegend dem Werkvertragsrecht
unterliegender Vertragstyp Hieraus ergibt sich zwar ein grundsätzliches
Kündigungsrecht des Bestellers (§ 649 BGB), wonach dieser bis zur Vollendung des
Werkes jederzeit den Vertrag kündigen kann, der Unternehmer jedoch dann berechtigt
ist, die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen und des
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft Erlangten zu verlangen. Die
gesetzliche Regelung ist allerdings vertraglich abdingbar. Dies ist hier unter Nr. III
Abs. 5 geschehen. Dort wird geregelt:
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Dieser Vertrag ist im gegenseitigen Einverständnis der Vertragspartner geschlossen
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worden und kann daher nur in gleicher Weise geändert oder auch aufgelöst werden.
Entstandene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Dies ist der vertraglich aufgestellte Grundsatz, der eine einseitige Kündigung
ausschließt. Eine einverständliche Vertragslösung hat der Bestatter aber ausdrücklich
abgelehnt (vgl. Erklärung vom 06.11.2008, GA Bl. 56).
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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in der Vertragsregelung Nr. III Abs. 9, Bl. 2
unten, eine einseitige Vertragskündigungsmöglichkeit nicht niedergelegt worden.
Hierbei handelt es sich lediglich um eine Rechtsfolgenregelung betreffend
Kostenabwicklung für den Fall einer zulässigen einseitigen Kündigung. Sie setzt die
einseitige Kündigungsmöglichkeit voraus, regelt diese aber nicht. Eine derartige
einseitige Kündigungsmöglichkeit ist bei dem vorliegenden Bestattungsvorsorgevertrag
außerhalb des Grundsatzes einverständlichern Vertragslösung nach Nr. III Abs. 5 auf
der Grundlage außerordentlicher Kündigungsmöglichkeit nach allgemeinem
Werksvertragsrecht geregelt. Ein danach bestehendes außerordentliches
Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde, das auch bei vertraglichem Ausschluss
einseitiger Vertragslösung bestehen bleibt, ist hier aber nicht ersichtlich, insbesondere
ist eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung, ein beachtlicher Vertrauensbruch eines
Beteiligten, die ernsthafte Erfüllungsverweigerung oder die gröbliche Gefährdung des
Vertragszweckes nicht erkennbar. Ebenso wenig ist vorgetragen oder sonst erkennbar,
dass die allgemeine Geschäftsgrundlage des Vertrages entfallen wäre. Die
Notwendigkeit, Vermögensrechte zu verwerten, um die Kosten der eigenen
Pflegebedürftigkeit bestreiten zu können, fallen darunter jedenfalls nicht.
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Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin die Regelungen des Bestattungs-
vorsorgevertrages in rechtsmissbräuchlicher Weise gewählt hätte, um die Bewilligung
von Pflegewohngeld zu erreichen. Weder ist der Beklagte der Darstellung der Klägerin
entgegen getreten, sie habe vor langer Zeit die Regelung mit Vertrag vom 15.02.2005
als Nachfolgevertrag des Bestattungsvertrages vom 28.06.1984 getroffen, um würdevoll
an der Seite ihres vorverstorbenen Ehemannes beerdigt zu werden; die Vorstellung,
nicht neben ihrem Ehemann beerdigt zu werden, wäre ihr unerträglich und würde eine
ihr unzumutbare Härte bedeuten. Noch ist dies sonst ersichtlich, zumal der von der
Klägerin abgeschlossene Nachfolgevertrag weit vor ihrer Heimaufnahme am
17.01.2008 erfolgte.
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Auf die Frage, ob es der Klägerin zumutbar wäre, den Dauergrabpflegevertrag zu
kündigen, um an dafür hinterlegte Gelder zu gelangen, kommt es – jedenfalls aus
pflegewohngeldrechtlicher Sicht aus zweierlei Gesichtspunkten nicht mehr an. Zum
einen stehen wie ausgeführt schon die für den Bestattungsvorsorgevertrag hinterlegten
Gelder in Höhe von 6.805,23 Euro nicht mehr zur Verfügung, so dass die
Schonvermögensgrenze in Höhe von 10.000,00 Euro schon unterschritten ist. Zum
anderen hat der Beklagte in seiner Vermögensaufstellung den für den Grabpflegevertrag
hinterlegten Betrag in Höhe von 5.417,95 Euro ohnehin schon vollständig in das
einsetzbare Vermögen der Klägerin eingestellt, als ob dieser Vertrag ohne jeglichen
Wertverlust gekündigt worden wäre; gleichwohl wird aus den genannten Überlegungen
der Schonbetrag nicht überschritten.
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Ob die Kündigung des Dauergrabpflegevertrages möglicherweise aus Gründe
beantragter Sozialhilfe zumutbar wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.
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3. Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1; 188 Satz 2 Halbsatz 1
VwGO.
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Vgl. zur Gerichtskostenfreiheit: OVG NRW, Urteil vom 13.12.2007 - 16 A 3391/06 -; VG
Düsseldorf, Urteile vom 25.01.2008 21 K 3379/07 -, vom 28.03 2008 – 21 K 2301/07 -,
und vom 27.06.2008 21 K 5303/06 -, jeweils juris und NRWE.
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Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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