Urteil des VG Düsseldorf vom 20.08.2001
VG Düsseldorf: schulweg, wissenschaft und forschung, schule, schüler, besondere gefährlichkeit, schulgebäude, schulärztlicher dienst, besuch, klassenbildung, verkehrsverhältnisse
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 1789/01
Datum:
20.08.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1789/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Der Tenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben
werden.
Gründe:
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Der am 10. Juli 2001 gestellte Antrag,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, die Tochter xxxxxxxxxxxx der
Antragsteller mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 vorläufig bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache einer der beiden Eingangsklassen zuzuweisen, die im
Schulgebäude xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx, untergebracht sind,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor
Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei
dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende
Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer
entsprechenden Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle
Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung,
der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit
§§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben bereits den
erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass
ihre Tochter xxxxxxxxxxxx für den Fall, dass sie zunächst bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache im Gebäude xxxxxxxxxxxx der Antragsgegnerin
unterrichtet wird, wesentliche Nachteile erlitte und das Abwarten der
Hauptsachenentscheidung damit unzumutbar wäre.
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Soweit die Antragsteller zur Begründung ihres Begehrens darauf verweisen, ihrer
Tochter sei der Schulweg zwischen ihrem Wohnsitz und dem Gebäude xxxxxxxxxxxx
sowie zwischen diesem und der von ihr besuchten Kindertagesstätte xxxxxxxxxxxxxxxx
im Hinblick auf ihre körperliche Verfassung sowie die Verkehrsverhältnisse nicht
zumutbar, fehlt es an einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Nach eigenem
Vorbringen der Antragsteller beträgt die Weglänge zwischen dem Schulgebäude
xxxxxxxxxxxx und ihrem Wohnsitz ca. 1 km und zwischen dem Schulgebäude und der
Kindertagesstätte ca. 1,4 km. Für den Fall, dass xxxxxxxxxxxx morgens auf Grund eines
späteren Schulbeginns zunächst die Kindertagesstätte aufsuchen müsste, um von dort
später zur Schule aufzubrechen, geben die Antragsteller die Schulweglänge mit ca. 1,9
km an. Damit hält sich die Schulweglänge einschließlich der Wegstrecke zur bzw. von
der Kindertagesstätte innerhalb des Rahmens, den der nordrhein-westfälische
Verordnungsgeber im Allgemeinen für einen Grundschüler als zu Fuß
zurückzulegenden Schulweg für zumutbar hält. Dies ergibt sich unter Heranziehung der
Wertungen, die den Regelungen zur Schülerfahrkostenerstattung zu Grunde liegen.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) vom 24. März 1980 i.d.F. vom 17. Dezember
1998 setzt ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten bei Schülern der
Primarstufe grundsätzlich voraus, dass der einfache Schulweg, das heißt der kürzeste
Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung oder einem sonstigen gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Schülers und der Schule (vgl. § 7 Abs. 1 SchfkVO), eine Länge von 2
km übersteigt. Unabhängig von der Länge des Schulweges kann ein Anspruch auf
Erstattung der Fahrkosten gegeben sein, wenn der Schüler aus gesundheitlichen
Gründen darauf angewiesen ist, ein Verkehrsmittel zu benutzen (vgl. § 6 Abs. 1
SchfkVO) oder wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders
gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist (vgl. § 6 Abs.
2 SchfkVO). Der Verordnungsgeber geht somit davon aus, dass einem Primarschüler im
Regelfall das Zurücklegen eines einfachen Schulweg von weniger als 2 km zu Fuß
zuzumuten ist. Dafür, dass die Festlegung dieser Grenze als Regelfall nicht sachgerecht
wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor; dies ist auch von den Antragstellern nicht geltend
gemacht worden.
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Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass im Fall von xxxxxxxxxxxx besondere
Umstände gegeben sind, die es ihr unzumutbar machten, den Weg zwischen Wohnsitz
und dem Schulgebäude xxxxxxxxxxxx bzw. diesem und der Kindertagesstätte zu Fuß
zurückzulegen. Dies gilt zunächst mit Blick auf die von den Antragstellern angeführten
gesundheitlichen Gründe. Aus der Bescheinigung des Stadtdienstes Gesundheit,
Bereich Kinder-/Schulärztlicher Dienst vom 15. Juni 2001 ergibt sich nicht, dass der
Schulweg bei Besuch des Schulgebäudes xxxxxxxxxxxx für xxxxxxxxxxxx mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden wäre. Die Schulärztin, eine
Kinderärztin, hat lediglich unter Hinweis auf die örtlichen Gegebenheiten ausgeführt, sie
empfehle den Besuch des Gebäudes xxxxxxxxxxxxxx, ohne jedoch zur Begründung auf
nachvollziehbare medizinische Gesichtspunkte zu verweisen. Auch der Chefarzt der
Medizinischen Kinderklinik/Städtisches Klinikum xxxxxxxx hat in der ärztlichen
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Bescheinigung vom 6. Juni 2001 nicht ausgeführt, der Schulweg zum Gebäude
xxxxxxxxxxxx sei für xxxxxxxxxxxx aus medizinischer Sicht unzumutbar. Es heißt dort
nur, dass für sie der kürzest mögliche Schulweg wünschenswert wäre. Weder ist die
Schulweglänge konkretisiert noch lässt sich dem Attest entnehmen, dass die
Bewältigung des Schulweges zwischen dem Gebäude xxxxxxxxxxxx und dem Wohnsitz
bzw. der Kindertagesstätte in Anknüpfung an die Diagnose (zartgliedriges,
kleinwüchsiges Mädchen, deren körperliche Leistungsfähigkeit mit normalwüchsigen
Kindern nicht gleichgesetzt werden könne) sich nachteilig auf die Gesundheit von
xxxxxxxxxxxx auswirkte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Attest der
Orthopädischen Gemeinschaftspraxis xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 1. August 2001.
Darin wird ausgeführt, ein längerer Schulweg werde auf Grund der körperlichen
Unterentwicklung und mit Blick auf die Belastung durch das Tragen des Schulranzens
für nicht empfehlenswert gehalten. Auch insoweit ist weder die Schulweglänge
konkretisiert noch lässt sich der Bescheinigung entnehmen, dass die Bewältigung des
Schulweges bei Beschulung im Gebäude xxxxxxxxxxxx mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen verbunden wäre. Schließlich vermag auch die Bescheinigung der
von xxxxxxxxxxxx besuchten Kindertagesstätte eine Unzumutbarkeit des Schulweges
nicht zu belegen. Soweit es dort heißt, sie sei bedingt durch ihre Körperstatur und Größe
nicht in der Lage, längere Strecken zurückzulegen, ist auch hier schon nicht näher
ausgeführt, welche Entfernung mit der Umschreibung „längere Strecken" in den Blick
genommen ist. Entsprechendes gilt, soweit im Weiteren zur Begründung auf Ausflüge
und Wanderungen verwiesen wird, bei denen xxxxxxxxxxxx schneller als andere Kinder
im vergleichbaren Alter ermüdete.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der fragliche Schulweg mit Rücksicht auf die
Verkehrsverhältnisse für xxxxxxxxxxxx unzumutbar wäre. Dies gilt zunächst, soweit die
Antragsteller darauf verweisen, allein auf Grund des im Vergleich zum Besuch des
Gebäudes xx xxxxxxxxxxxx längeren Schulweges ergebe sich ein erhöhtes Unfallrisiko.
Das allgemeine Lebensrisiko, das mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbunden ist,
ist grundsätzlich hinzunehmen. Unzumutbar wird das Zurücklegen eines Schulweges zu
Fuß erst dann, wenn der Weg über das gewöhnliche Verkehrsunfallrisiko hinaus nach
den objektiven Gegebenheiten eine erhöhte Gefährlichkeit aufweist. Dies ergibt sich
unter Heranziehung der Grundsätze der Schülerfahrkostenverordnung, nach der die
Erstattung von Beförderungskosten in Betracht kommt, wenn der Schulweg nach den
objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen
für Schüler ungeeignet ist, vgl. § 6 Abs. 2 SchfkVO.
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Vgl. auch z.B. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 16 A 2710/89 -, NVwZ-RR
1991, S. 483: Die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule häufig
ausgesetzt sind, sind fahrkostenrechtlich unbeachtlich; ferner sind an den Grad der
Gefährlichkeit nicht etwa deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil der
Schulweg die Entfernungsgrenze in § 5 Abs. 2 SchfkVO knapp unterschreitet.
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Anhaltspunkte, dass dieser vom Verordnungsgeber gewählte Maßstab nicht
sachgerecht wäre, liegen nicht vor. Ausgehend davon lässt sich nicht feststellen, dass
der Schulweg von xxxxxxxxxxxx vom und zum Schulgebäude xxxxxxxxxxxx eine
besondere Gefährlichkeit aufweist oder für sie als Schülerin ungeeignet ist. Allein der
Umstand, dass ein Schulweg entlang einer Hauptverkehrsstraße führt, begründet keine
besondere Gefahrensituation. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände hinzutreten, die
ein über das Normalmaß hinausgehendes Unfallrisiko begründen, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2
SchfkVO. Dass die in dieser Vorschrift aufgeführten Beispielsfälle vorliegen, ist nicht
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dargetan. Weder haben die Antragsteller vorgetragen, dass der Schulweg ihrer Tochter
entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt
noch haben sie dargelegt, dass eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung
für Fußgänger (z.B. Fußgängerüberweg oder Lichtzeichenanlage, vgl. Ziffer 6.2 der
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der SchfkVO) zu überqueren wäre. Der
Hinweis, xxxxxxxxxxxx habe im Kreuzungsbereich xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
zweifach die Straße zu überqueren, trägt nicht, weil nach ihren eigenen Angaben eine
Ampelanlage vorhanden ist. Dass der Schulweg auf Grund sonstiger objektiver
Gegebenheiten ein das Normalmaß übersteigendes Unfallrisiko mit sich brächte oder
aus anderen Gründen für Schüler ungeeignet ist, ist weder von den Antragstellern
glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass xxxxxx
xxxxx, zumal bei entsprechender vorheriger Einübung, in der Lage ist, den Schulweg zu
bewältigen, ohne dass sich für sie ein erhöhtes Unfallrisiko ergibt. Anhaltspunkte, dass
xxxxxxxxxxxx im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr über Aufmerksamkeitsdefizite
verfügte, die dies ausschlössen, liegen nicht vor. Vielmehr hat die Schulärztin
bescheinigt, dass die Tochter der Antragsteller ein sehr aufgewecktes, aufmerksames
Kind sei. Ebenfalls weist die Leiterin der Kindertagesstätte darauf hin, dass
xxxxxxxxxxxx ein sehr fröhliches, offenes und aufgewecktes Kind sei.
Im Übrigen wären auch für den Fall, dass der von xxxxxxxxxxxx zu Fuß
zurückzulegende einfache Schulweg länger als 2 km wäre, dieser mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen verbunden oder die Verkehrssituation besonders gefährlich wäre,
wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht.
Aus dem Regelungszusammenhang der Schülerfahrkostenverordnung ergibt sich, dass
einem Grundschüler der Besuch einer Schule nicht etwa unzumutbar ist, weil der
Schulweg zu Fuß länger als 2 km ist oder gesundheitliche Gründe bzw. die
Verkehrsverhältnisse der Bewältigung des Schulweges zu Fuß entgegenstehen.
Vielmehr wird er in diesen Fällen auf die Benutzung von (im Regelfall öffentlichen)
Verkehrsmitteln verwiesen (vgl. § 6, §§ 13 ff. SchfkVO). Dass die Benutzung von
Verkehrsmitteln unzumutbar wäre, haben die Antragsteller indes nicht dargelegt.
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Soweit diese geltend machen, durch den Besuch einer der im Gebäude xxxxxxxxxxxx
untergebrachten Eingangsklassen würden bislang bestehende soziale Gemeinschaften
ihrer Tochter auseinander gerissen, vermag auch dieses Vorbringen nicht auf eine
Unzumutbarkeit des Besuchs des Gebäudes xxxxxxxxxxxx und damit auf einen
Anordnungsgrund zu führen. Die Antragsteller verweisen darauf, ihre Tochter sei als
einziges von mehreren Hortkindern xxxxxxxxxxxx zugeteilt worden, während die
übrigen, mit denen sie bereits gemeinsam im Kindergarten gewesen sei, das Gebäude
xxxxxxxxxxxxxx besuchten. Es ist indes nicht glaubhaft gemacht, dass diese Situation
mit wesentlichen Nachteilen für xxxxxxxxxxxx verbunden wäre. Abgesehen davon, dass
sie die sozialen Kontakte zu ihren bisherigen Spielkameraden auch weiterhin im
Rahmen des nachmittäglichen Aufenthalts in der Kindertagesstätte pflegen kann, ist
auch nicht belegt, welche unzumutbaren Belastungen sich daraus ergeben, dass keines
der übrigen Hortkinder in ihrer Klasse ist. Soweit die Antragsteller anführen, die
Entwicklung ihrer Tochter würde dadurch nachhaltig gestört, fehlt es dafür an
entsprechenden Nachweisen. Dies wäre im Übrigen auch nach der Lebenserfahrung
eher fern liegend, da die Einschulung nicht selten bis dahin geschlossene
Freundschaften trennt und sich bisherige soziale Kontakte meist schnell zu Gunsten
neuer Freundschaften zu den Mitschülern relativieren.
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Die Antragsteller haben auch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
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gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass ihnen eine Rechtsposition zukäme, die der
Zuteilung ihrer Tochter in eine der beiden Klassen, die im Schulgebäude xxxxxxxxxxxx
unterrichtet werden, entgegensteht.
Bei der mit der Einschulung von Grundschülern verbundenen Zusammensetzung der
Klassen und der Zuweisung von Klassenräumen handelt es sich grundsätzlich nicht um
eine Maßnahme, die einen anderen als den schulischen Rechtskreis regelt, namentlich
in Individualrechte eingreift. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung sie
mangels Außenwirkung nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35
Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern als einen rein innerschulischen
Organisationsakt angesehen.
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Vgl. für den vergleichbaren Fall der Auflösung einer Klasse und der damit verbundenen
Verteilung der Schüler auf Parallelklassen Beschluss der Kammer vom 16. August 2001
- 1 L 1654/01 -; dazu ferner z.B. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss
vom 6. November 1980 - 13 OVG B 28/80 -, DVBl. 1981, 54; Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 1991 - 19 B 2333/91 und 19
B 2334/91 - (Bewertung nach summarischer Prüfung); Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 CE 92.3287 -, BayVBl.
1993, 185; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. August 1995 - 1 L
3236/95 - und vom 19. April 2000 - 1 L 3685/99 - (Umsetzung eines einzelnen Schülers
aus organisatorischen Gründen).
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Eine solche Maßnahme, die die Zugehörigkeit des Schülers zur Schule, deren Aufbau
und Bildungsauftrag und die Zuordnung des Schülers zu einem bestimmten
Schuljahrgang unberührt lässt, äußert keine unmittelbaren Auswirkungen auf die
Rechtsstellung des Schülers und seiner Eltern. Vielmehr gilt insoweit, dass die
organisatorische Gliederung der Schule zu dem der elterlichen Bestimmung
grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gehört.
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45,
400 (415).
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An dieser Bewertung ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die Verteilung auf die
vier Eingangsklassen der Antragsgegnerin und die Zuweisung des Klassenraumes auf
Grund der räumlichen Gegebenheiten der Antragsgegnerin unterschiedliche
Schulweglängen bedingen. Dass eine schulorganisatorische Maßnahme im Vergleich
zu einer alternativ denkbaren oder anderen Betroffenen gegenüber getroffenen als mehr
oder weniger angenehm empfunden wird, verleiht ihr keinen subjektiv-rechtlichen
Einschlag.
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Vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. November 1981 - 7
CE 81 A.2335 -, BayVBl. 1982, S. 211 (212): Da kaum eine innerorganisatorische
Maßnahme ohne mittelbare Auswirkung auf Schüler und Eltern sein wird, ist dieser
Gesichtspunkt für sich nicht geeignet, durchsetzbare Rechtsansprüche zu begründen.
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Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine andere rechtliche Kategorisierung
angebracht wäre, wenn sich der durch die Klassenaufteilung ergebende Schulweg für
xxxxxxxxxxxx als unzumutbar erwiese. Denn dies ist, wie dargelegt, nicht der Fall.
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Ebenfalls offen bleiben kann, ob sich eine andere rechtliche Bewertung ergibt, wenn die
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Klassenbildung dazu führt, dass der in § 5 Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz
vorgeschriebene Klassenfrequenzhöchstwert überschritten wird. Dem Vorbringen der
Antragsteller ist nicht zu entnehmen, dass eine solche Überschreitung in der von ihrer
Tochter zukünftig zu besuchenden Klasse droht.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch nicht ersichtlich ist, dass
die Antragsgegnerin bei der Einteilung der Eingangsklassen und der sich daran
anknüpfenden Zuweisung der Klassenräume den ihr im Rahmen ihrer
Organisationsbefugnisse zustehenden Entscheidungsfreiraum fehlerhaft genutzt hätte.
Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Kriterien für die Zusammensetzung der
Klassen - Schulweglänge, ausgewogenes Verhältnis Jungen und Mädchen,
angemessene Berücksichtigung von ausländischen Schülern und Schülerinnen,
Berücksichtigung bestehender sozialer Kontakte, Berücksichtigung besonderer
persönlicher Verhältnisse (soweit im Zuteilungszeitpunkt bekannt), annähernd gleiche
Klassengröße - sind sachgerecht und auch deren Handhabung gibt bei der allein
möglichen summarischen Prüfung keinen Anlass zur Beanstandung.
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Soweit die Antragsteller geltend machen, ihre Tochter sei mit Blick auf den Wohnsitz
dem Schulgebäude xxxxxxxxxxxxxx zuzuweisen, ist nicht ersichtlich, dass die
Antragsgegnerin, wie die Antragsteller meinen, bei der Klassenzuteilung eine strikte
geographische Trennlinie gebildet hätte und die Erstklässler je nach dem, auf welcher
Seite sie wohnhaft sind, dem einen oder dem anderen Schulgebäude zugewiesen hätte.
Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar begründet, weshalb die Zuweisung
nicht anhand einer starren Grenzlinie vorgenommen worden sei. Anhaltspunkte, dass
sie zu Lasten der Tochter der Antragsteller davon abgewichen wäre, liegen nicht vor.
Auch die Antragsteller haben solche nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig ist
ersichtlich, dass nach der von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten
Verfahrensweise die Tochter der Antragsteller im Hinblick auf die Schulweglänge dem
Gebäude xxxx xxxxxxxxxx zuzuteilen gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hat dazu
ausgeführt, man habe sich bemüht, dass der Schulweg für kein Kind länger als 2 km sei.
Mit Rücksicht auf die neben der Schulweglänge zu berücksichtigenden Kriterien habe
die Zuweisung nicht in jedem Fall zu dem Gebäude erfolgen könne, für das sich der
kürzere Schulweg ergibt. Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin von diesen
Maßstäben zum Nachteil der Tochter der Antragsteller abgewichen wäre, sind weder
von diesen glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
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Ebenso wenig zu beanstanden ist die Verfahrensweise der Antragsgegnerin, Umstände
wie den Besuch einer Kindertagesstätte grundsätzlich nur dann bei der Klassenbildung
zu berücksichtigen, wenn dieser Sachverhaltsumstand bis zum Zeitpunkt der
Entscheidung der Schule durch entsprechende Unterlagen belegt wird. Dieses
Vorgehen rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass einmal getroffene
Entscheidungen schwer zu korrigieren sind und deshalb auf gesicherter
Tatsachengrundlage getroffen werden müssen. Mit der Obliegenheit, Gesichtspunkte,
aus denen eine Bevorzugung hergeleitet wird, zu belegen, wird den Eltern nur
Selbstverständliches abverlangt. Besondere Sachverhaltsumstände, die es der
Antragsgegnerin gebieten würden, trotz erst nachträglich vorgelegter Bescheinigung
den Gesichtspunkt des Hortbesuchs dennoch zu berücksichtigen, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere ergeben sich solche besonderen Umstände nicht mit Blick auf die
Schulweglänge, die, wie dargelegt, nicht erkennen lässt, dass sie unzumutbar wäre.
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Soweit die Antragsgegnerin im Falle des Schülers xxxxxxxxxxxx ihre zunächst
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getroffene Klassenzuteilung nachträglich korrigiert hat, ergibt sich daraus nichts zu
Gunsten der Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat diese Maßnahme in ihrer
Antragserwiderung vom 13. August 2001 näher begründet. Danach ist schon nicht
erkennbar, das die Sachverhaltsumstände im Fall xxxxx mit der Situation der
Antragsteller vergleichbar wären. Dort lag anders als im Fall der Tochter der
Antragsteller ein Beleg für den Besuch der Kindertagesstätte im Zeitpunkt der
Klassenbildung vor. Sind die Ausgangssituationen jedoch unterschiedlich, ist nicht
erkennbar, dass die unterschiedliche Handhabung nicht sachgerecht wäre.
Soweit die Antragsgegnerin die Kinder, die die „xxxxxxx- Gruppe" besuchen,
ausschließlich dem Gebäude xxxxxxxxxxxxxx zugeteilt hat, gibt auch dies keinen
Anlass zur Beanstandung. Sie hat dazu erläutert, dass die Gruppenräume sich aus
räumlichen Gründen nur im Gebäude xxxxxxxxxxxxxx befänden; im Falle des
Unterrichts im Gebäude xxxxxxxxxxxx müsse im Hinblick auf die Aufsichtspflicht der
Schule Gewähr leistet sein, dass die Schüler auf dem Weg von der Betreuungsgruppe
zum Unterricht und umgekehrt von einer Lehrkraft begleitet würden. Über entsprechende
Lehrerkapazitäten verfüge die Schule indes nicht. Damit hat die Antragsgegnerin ihre
Entscheidung auch insoweit nachvollziehbar und unter Heranziehung sachgerechter
Kriterien begründet.
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Vgl. zur insoweit bestehenden Aufsichtspflicht den Runderlass des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung zur „Betreuung von
Schülerinnen und Schülern in Schulen der Primarstufe vor und nach dem Unterricht
(„Schule von acht bis eins") sowie in Schulen der Sekundarstufe I nach dem Unterricht
(„Dreizehn Plus")" vom 29. Dezember 1999 (Abl. NRW. 1 2000, S. 6).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
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