Urteil des VG Düsseldorf vom 14.07.2010

VG Düsseldorf (kläger, teilnahme, entziehung, aufschiebende wirkung, verfügung, beratung, abgabe, geschwindigkeitsüberschreitung, tilgung, rechtskraft)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 2635/10
Datum:
14.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
14 K 2635/10
Schlagworte:
Entziehung; 18-Punkte;
Normen:
==§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG
Leitsätze:
Hat der Fahrerlaubnisinhaber die 18 Punkteschwelle erreicht oder
überschritten, sind nachträglich eintretende Tilgungen unbeachtlich.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Der
Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aufgrund
des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leis¬tet.
Tatbestand:
1
Der Kläger war seit dem 23.06.2004 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und
L.
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In der Zeit von Dezember 2004 bis Februar 2007 beging er folgende Verkehrsverstöße:
3
Verkehrsverstoß
Tattag
Entscheidung Rechtskraft Punkte
Rotlichtverstoß
19.12.2004 08.02.2005
26.02.2005 3
Unangemessene Geschwindig-keit,
wobei es zu einem Unfall kam
20.03.2006 20.06.2006
07.11.2006 3
Rotlichtverstoß
06.07.2006 19.12.2006
27.02.2007 3
Geschwindigkeitsüberschreitung
05.12.2006 15.03.2007
03.04.2007 3
Geschwindigkeitsüberschreitung
10.01.2007 14.03.2007
04.12.2007 1
Verbotswidrige Nutzung eines
Mobiltelefons
31.01.2007 29.03.2007
17.04.2007 1
4
Verbotswidrige Nutzung eines
Mobiltelefons
01.02.2007 29.03.2007
14.04.2007 1
Der Beklagte sprach daraufhin gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 03.07.2007
eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus.
Zugleich wies er ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem
Aufbauseminar und den hiermit verbundenen Punktabzug hin.
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Der Kläger beging in der Folgezeit weitere Verkehrsverstöße:
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Verkehrsverstoß
Tattag
Entscheidung Rechtskraft Punkte
Geschwindigkeitsüberschreitung
18.09.2007 07.01.2008
28.08.2008 3
Geschwindigkeitsüberschreitung
und Rotlichtverstoß
16.10.2007 01.08.2008
09.12.2008 4
7
Unter dem 04.03.2009 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Teilnahme an
einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG an. Die
Teilnahmebescheinigung sei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der
Anordnung vorzulegen. Der Beklagte informierte den Kläger zudem, dass die
Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn der Kläger der Aufforderung nicht fristgerecht
nachkomme oder sich für ihn nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar 18 oder mehr
Punkte ergäben. Ferner wies er auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung und den hiermit verbundenen Punktabzug hin.
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Der Kläger nahm daraufhin im Mai 2009 an einem Aufbauseminar teil und legte dem
Beklagten am 03.06.2009 die Teilnahmebescheinigung vor.
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Schließlich teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten mit Schreiben vom
24.02.2010 neben den zuvor genannten Verkehrsverstößen noch eine weitere
Zuwiderhandlung des Klägers mit:
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Verkehrsverstoß
Tattag
Entscheidung Rechtskraft Punkte
Verbotswidrige Nutzung eines
Mobiltelefons
14.12.2009 26.01.2010
12.02.2010 1
11
Daraufhin gab der Beklagte dem Kläger unter dem 11.03.2010 die Gelegenheit, zu einer
beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis Stellung zu nehmen.
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Sodann entzog er ihm mit Verfügung vom 22.03.2010 die Fahrerlaubnis. Zur
Begründung führte er an, der Kläger habe sich aufgrund der von ihm begangenen
Verkehrsverstöße als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Er forderte
13
den Kläger auf, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der
Entziehungsverfügung abzugeben und drohte für die nicht fristgerechte Abgabe ein
Zwangsgeld in Höhe von 750,00 Euro an. Ferner machte er eine Verwaltungsgebühr in
Höhe von 180,00 Euro sowie Zustellungsauslagen von 3,45 Euro geltend.
Der Kläger gab am 08.04.2010 seinen Führerschein beim Beklagten ab.
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Er hat am 21.04.2010 gegen die Verfügung vom 22.03.2010 Klage erhoben und
zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur
Begründung führt er aus, zum Zeitpunkt der Entziehung seiner Fahrerlaubnis sei bereits
die absolute fünfjährige Tilgungsfrist hinsichtlich der am 19.12.2004 begangenen Tat
(Entscheidung vom 08.02.2005, rechtskräftig seit dem 26.02.2005) abgelaufen
gewesen. Sein Punktestand sei daher auf 15 Punkte zu reduzieren, so dass eine
Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr möglich gewesen sei.
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Der Kläger beantragt,
16
die Verfügung des Beklagten vom 22.03.2010 aufzuheben.
17
Der Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die angegriffene
Entziehungsverfügung.
20
Das Gericht hat mit Beschluss vom 28.05.2010 den Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes abgelehnt (14 L 625/10).
21
Mit Verfügung vom 29.06.2010 sind die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits
durch Gerichtsbescheid angehört worden.
22
Entscheidungsgründe:
23
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 84 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
24
Die zulässige Klage ist unbegründet.
25
Die Verfügung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
StVG. Hiernach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,
wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in
diesem Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen.
27
Vorliegend haben sich für den Kläger bis zu dem Erlass der Entziehungsverfügung
insgesamt 18 Punkte ergeben.
28
insgesamt 18 Punkte ergeben.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Der Kläger hat in der Zeit von Dezember 2004 bis Februar 2007 Verkehrsverstöße
begangen, die rechtskräftig geahndet wurden und insgesamt mit 15 Punkten zu
bewerten waren. Der Beklagte hat den Kläger daraufhin zu Recht unter dem 03.07.2007
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt und den Punktestand des Klägers gemäß §
4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 Punkte reduziert. Nach § 4 Abs. 5 StVG wird der
Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers auf 13 Punkte reduziert, wenn er 14 oder 18
Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die
Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat.
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In der Folgezeit erhöhte sich der Punktestand des Klägers durch die am 18.09.2007 und
16.10.2007 begangenen Taten (Entscheidungen rechtskräftig seit dem 28.08.2008 bzw.
09.12.2008, zu bewerten mit drei bzw. vier Punkten) auf insgesamt 20 Punkte.
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Der Beklagte hat sodann mit Verfügung vom 04.03.2009 gegenüber dem Beklagte
gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar
angeordnet, ihn auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung
hingewiesen und darüber informiert, dass ihm beim Erreichen von 18 Punkten die
Fahrerlaubnis entzogen werde. In Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG, wonach der
Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers auf 17 Punkte reduziert wird, wenn er 18
Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die
Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat, hat der Beklagte an dieser
Stelle zu Recht eine Reduzierung des Punktestandes des Klägers auf 17 Punkte
angenommen.
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Zu einer Erhöhung des Punktestandes auf 18 Punkte führte sodann die am 14.12.2009
begangene, seit dem 12.02.2010 rechtskräftig geahndete und mit einem Punkt zu
bewertende Tat.
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Dass die Eintragung der am 19.12.2004 begangenen, seit dem 26.02.2005 rechtskräftig
geahndeten und mit drei Punkten zu bewertenden Tat seit dem 26.02.2010 wegen
Ablaufs der absoluten fünfjährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG nicht mehr
zu berücksichtigen ist, ist – entgegen der Auffassung des Klägers – für die
Rechtmäßigkeit der unter dem 22.03.2010 angeordneten Fahrerlaubnisentziehung
unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die
Kammer anschließt, ist eine eintretende Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister
unbeachtlich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zuvor einen Punktestand erreicht hat, der
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die mangelnde Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen zur Folge hat,
34
BVerwG, Urteil vom 25.09.2009 – 3 C 21/07 –, juris.
35
So liegt der Fall hier. Der Kläger hatte spätestens mit Rechtskraft der die Tat vom
14.12.2009 ahndenden Entscheidung, also am 12.02.2010 und damit vor Ablauf der
absoluten Tilgungsfrist, die am 26.02.2010 eintrat, 18 Punkte erreicht.
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Dass eine nachträgliche Tilgung in diesem Fall unbeachtlich ist, ergibt sich
insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Mehrfachtäter-Punktsystem. Ausweislich §
4 Abs. 1 Satz 1 StVG dient es dem Schutz vor Gefahren, die von Fahrzeugführern und -
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haltern ausgehen, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben,
vgl. BR-Drs 821/96, S. 71.
38
Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 oder mehr Punkten bildet dabei in dem
abgestuften Maßnahmensystem des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG die letzte Eingriffsstufe. Die
Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Betreffende diese Punktzahl trotz Hilfestellung
durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften
und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister
erreicht, beruht nach der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass die weitere
Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer
eine Gefahr darstellen würde. Hierbei falle besonders ins Gewicht, dass es sich um
Kraftfahrer handele, die eine ganz erhebliche Anzahl von – im Verkehrszentralregister
erfassten und noch nicht getilgten – Verstößen begangen haben,
39
vgl. BR-Drs 821/96, S. 53.
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Dem Gesetzgeber liegt somit daran, Personen, die sich wegen des von ihnen erreichten
Punktestandes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, rasch
und wirksam von der Teilnahme am Kraftfahrverkehr auszuschließen. Diese Zielsetzung
wird auch in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG deutlich, wonach Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr.
3 StVG keine aufschiebende Wirkung haben.
41
Die danach im Interesse der Verkehrssicherheit zwingend durch
Fahrerlaubnisentziehung zu ahndende fehlende Kraftfahreignung steht nach der
dargestellten Konzeption mit dem Erreichen von 18 Punkten fest. Der Gesetzgeber hat
besonderen Wert auf ein abgestuftes System behördlicher Maßnahmen gelegt. § 4 Abs.
5 StVG enthält eine Rückstufungsregelung, die sicherstellen soll, dass der Betroffene
diese Vorstufen tatsächlich durchlaufen hat und ihn die mit Verwarnung, Aufbauseminar
und verkehrspsychologischer Beratung beabsichtigten Hilfestellungen auch erreichen
konnten, bevor er 18 oder mehr Punkte erreicht. Der Betroffene hat zudem die
Möglichkeit, durch eigene Bemühungen zum Abbau vorhandener Einstellungsmängel
und damit zur Verringerung seiner Punktzahl beizutragen. Er kann – bis zum
Überschreiten der jeweiligen Punkteschwellen – durch die freiwillige Teilnahme an
einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung einen
Punktabzug herbeiführen. Zudem kommt ihm eine zwischenzeitliche Tilgung von
Punkten wegen Zeitablaufs gemäß § 29 StVG zugute. Erreicht der Betroffene trotzdem
18 oder mehr Punkte und damit zugleich den Endpunkt des Mehrfachtäter-Punktsystems
und erweist sich damit als nicht empfänglich für alle Warnungen und Hilfsangebote, hält
der Gesetzgeber eine gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung für gerechtfertigt, die – wie
der Gesetzesbegründung ebenfalls zu entnehmen ist – grundsätzlich nicht widerleglich
sein soll,
42
vgl. BR-Drs., a.a.O.
43
Dementsprechend sind nach dem Erreichen dieser Schwelle auch Bonus-Gutschriften
wegen der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ausgeschlossen
(vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG). Es ist nicht zu erkennen, weshalb für Punktetilgungen
etwas anderes gelten sollte.
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Für dieses Ergebnis sprechen darüber hinaus auch die strengen Voraussetzungen, die
der Gesetzgeber an die Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellt. Nach § 4 Abs. 10 StVG
darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der
Entziehung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erteilt werden. Zudem ist in der Regel die
Beibringung eines Gutachtes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für
Fahreignung anzuordnen. Diese Voraussetzungen für die erneute Teilnahme eines
Mehrfachtäters am Kraftfahrverkehr würden unterlaufen, wenn bereits ein Absinken des
Punktestandes unter 18 Punkte infolge einer Tilgung von Punkten dazu führte, dass die
einmal begründete und nach dem Verständnis des Gesetzgebers unwiderlegliche
Vermutung der mangelnden Eignung ohne Weiteres wieder entfiele.
45
Vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O.
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Der Klage bleibt darüber hinaus auch der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die
Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins richtet. Soweit man die Verpflichtung mit
Abgabe des Führerscheins als erledigt ansieht, ist die Klage bereits unzulässig, da der
Kläger den Führerschein bereits abgegeben hat. Verneint man hingegen eine
Erledigung mit dem Argument, dass die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins
zugleich den Rechtsgrund für das Behaltendürfen bilde,
47
vgl. VG Augsburg, Beschluss vom18.05.2009 – Au 7 S 09.513 –, juris,
48
ist die Klage jedenfalls unbegründet, denn gegen die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47
Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins bestehen
keine rechtlichen Bedenken.
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Die Klage ist (auch) unzulässig, soweit der Kläger die Zwangsgeldandrohung anficht.
Der Kläger hat seinen Führerschein am 08.04.2010 beim Beklagten abgeliefert. Damit
hat sich die Androhung des Zwangsgeldes erledigt, denn die Zwangsgeldandrohung
entfaltet seit diesem Zeitpunkt für den Kläger keine Beschwer mehr,
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vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.01.2006 – 11 CS 05.1584 –, juris.
51
Im Übrigen wäre die Klage aber auch unbegründet, denn die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1
Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVG) beruhende Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig.
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Schließlich erweist sich auch die nach §§ 6a StVG, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, Nr. 206 Anlage 1
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgesetzte
Verwaltungsgebühr in Höhe von 180,00 Euro als rechtmäßig. Die Gebühr liegt im
mittleren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens von 33,20 Euro bis 256,00 Euro.
Die Zustellungsauslagen hat der Kläger nach §§ 6a StVG, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1
GebOSt zu tragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
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