Urteil des VG Düsseldorf vom 06.10.2009

VG Düsseldorf (auf probe, beamtenverhältnis, einstellung, altersgrenze, probe, ex nunc, zeitpunkt, wirkung ex nunc, wissenschaft und forschung, interesse)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4357/09
Datum:
06.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4357/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die am 00.00.1957 in M (Österreich) geborene Klägerin steht als Lehrerin im
Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt
die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
2
Nach Ablegung der Matura am Gymnasium M im Jahr 1976 studierte die Klägerin an der
Universität M Sozialwirtschaft und Soziologie. Am 30. Oktober 1985 wurde die Urkunde
über das erlangte Diplom aus dem Fachgebiet Soziologie ausgestellt. Anschließend
übte die Klägerin verschiedene Tätigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw.
Assistentin bei diversen Einrichtungen aus. Im Jahr 2000 promovierte sie in Wien in den
Fachbereichen Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Von 2005 bis 2006 nahm sie
befristete Tätigkeiten als Lehrkraft in den Fächern Englisch, Biologie, Geschichte,
Erdkunde und Deutsch an der GHS X und an der GHS I wahr.
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Mit Bescheinigung vom 27. Januar 2005 erkannte die Bezirksregierung Düsseldorf
(Bezirksregierung) die seitens der Klägerin erworbenen Studienabschlüsse ("Magistra
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", "Diplom aus dem Fachgebiet Soziologie")
sowie die Promotion als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der
beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften und dem Unterrichtsfach
Wirtschaftslehre/Politik sowie eine Erweiterungsprüfung im Unterrichtsfach
Sozialwissenschaften mit der Note "sehr gut" (1,0) an.
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In der Zeit vom 9. August 2006 bis 8. August 2008 absolvierte die Klägerin den
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs. Sie bestand die Zweite
Staatsprüfung im Mai 2008 mit der Note "gut" (1,8) und bewarb sich nachfolgend um die
Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Daraufhin bestätigte
die Bezirksregierung mit Schreiben vom 3. Juni 2008, dass beabsichtigt sei, sie zum 6.
August 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen
Schuldienst des Landes NRW einzustellen, sofern sie die laufbahnrechtlichen und
sonstigen Voraussetzungen erfülle. Anderenfalls sei eine unbefristete Beschäftigung im
Angestelltenverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrages der Länder (TV-L)
vorgesehen.
5
Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass eine
Verbeamtung aufgrund Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht möglich sei. Ihr
werde Gelegenheit gegeben, sich zur Ablehnung der Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe zu äußern.
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Mit Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2008 wurde die Klägerin ab dem 6. August 2008 als
vollzeitbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit in den öffentlichen Schuldienst des
beklagten Landes eingestellt und dem X-Berufskolleg in E zugewiesen.
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Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 wies die Klägerin die Bezirksregierung darauf hin, dass
nach mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009
( 2 C 18.07 - u.a.) die in der Laufbahnverordnung enthaltene Regelung über die Höchst-
altersgrenze unwirksam sei. Da mithin eine wirksame Altersgrenze nicht existiere und
sie die übrigen laufbahnrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen erfülle, sei eine
Einstel-lung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorzunehmen. Wenn bis zum
11. Juni 2009 keine schriftliche Zusage der Verbeamtung erfolge, werde Klage erhoben.
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Nachdem auf das vorgenannte Schreiben keine Reaktion der Bezirksregierung erfolgt
war, hat die Klägerin am 1. Juli 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung
verweist sie erneut auf die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts,
aus denen sich ergebe, dass eine wirksame Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung
nicht existiere. Da sie alle sonstigen erforderlichen Voraussetzungen erfülle, sei die
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorzunehmen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung der mit der Unterbreitung eines
unbefristeten Arbeitsvertrages unter dem 2. Juli 2008 konkludent erfolgten
Ablehnung ihres Einstellungsantrags zu verpflichten, sie in das
Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen,
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hilfsweise,
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den Beklagten unter Aufhebung der konkludenten Ablehnung ihres
Einstellungsantrags zu verpflichten, über ihren Einstellungsantrag unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt sinngemäß vor: Nach der mit Wirkung vom 18. Juli 2009 in Kraft getretenen
neuen Laufbahnverordnung sei zwar die Höchstaltersgrenze nunmehr auf 40 Jahre
angehoben worden. Auch diese Altersgrenze überschreite die Klägerin jedoch, so dass
eine Verbeamtung nach wie vor nicht in Betracht komme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
18
Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die in der
Unterbreitung des unbefristeten Arbeitsvertrages liegende Ablehnung der Einstellung in
das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Diese hat weder einen Anspruch auf Einstellung in
das Beamtenverhältnis noch darauf, dass der Beklagte über ihr Einstellungsbegehren
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet.
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Das Gericht kann dahingestellt sein lassen, ob der mit dem Hauptantrag gemäß § 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrten Verpflichtung des Beklagten zur Einstellung der
Klägerin in das Beamtenverhältnis bereits entgegensteht, dass die Sache mangels
aktuellen Nachweises der sonstigen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis
erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der gesundheitlichen Eignung, nicht
spruchreif ist. Denn die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Klägerin aus
sonstigen Gründen keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Probe hat: Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus einer Zusicherung (dazu unter I.).
Der Verbeamtung der Klägerin stehen die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze
der Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung entgegen
(dazu unter II.). Diese Bestimmungen sind wirksam (dazu unter III.). Maßgebend ist die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung (dazu
unter IV.).
21
I. Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis
besteht nicht aufgrund einer verbindlichen Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1
VwVfG NRW. Die Bezirksregierung hat eine derartige schriftliche Erklärung, welche die
verbindliche Selbstverpflichtung enthält, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf
Probe einzustellen, nicht abgegeben. Maßgeblich ist insoweit der objektive
Erklärungswert der behördlichen Erklärung, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Dafür
ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung
verstehen konnte. Bloße Auskünfte, Erklärungen, Hinweise oder sonstige behördliche
Erklärungen, bei denen die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in
Aussicht stellt, können nicht als Zusicherung gewertet werden. Auch das bloße Wecken
von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für eine
Zusicherung nicht aus, selbst wenn berechtigtes Vertrauen geschaffen wird.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33; ferner
BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 , BVerwGE 102, 81, 84;
23
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 38 Rn. 11.
Hiernach liegt eine Zusicherung im Vorfeld der Begründung des unbefristeten
Beschäftigungsverhältnisses nicht vor. Insbesondere enthält auch das Schreiben vom
3. Juni 2008 keine Formulierungen, aus denen sich die verbindliche Absicht der
Bezirksregierung entnehmen ließe, die Klägerin trotz Überschreitens der
Höchstaltersgrenze zu verbeamten. Vielmehr wurde ihr eine Übernahme in das
Beamtenverhältnis ausdrücklich nur bei Vorliegen der laufbahn- und sonstigen
dienstrechtlichen Voraussetzungen in Aussicht gestellt, zu denen nun einmal die
Einhaltung der Höchstaltersgrenze gehört.
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II. Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen
beamtenrechtlichen Vorschriften,
25
vgl. § 9 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 des mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getretenen
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009, GV. NRW. S.
224 - nachfolgend: LBG NRW - i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung
des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008,
BGBl. I S. 1010 - nachfolgend: BeamtStG -; inhaltsgleich: § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr.
1, Abs. 4 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW. S. 234, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18. November 2008, GV. NRW. S. 706 - nachfolgend: LBG a.F. -,
26
gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein
Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen
Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem
öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat.
Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter
gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen gehören. Im Falle der Klägerin fehlt es hieran wegen Überschreitens
der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze.
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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung, zuletzt geändert mit
Wirkung vom 18. Juli 2009 durch die Verordnung zur Änderung der
Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV.
NRW. S. 381 – nachfolgend: LVO n.F.) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1
Buchstabe a LVO n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder
übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die am
00.00.1957 geborene Klägerin hat diese Höchstaltersgrenze im Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung aber um fast 12 Jahre überschritten.
28
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F., die eine Überschreitung der Altersgrenze
von 40 Jahren wegen zwingend zu beachtender Verzögerungsgründe ermöglicht, greift
nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Nach dieser Bestimmung darf dann, wenn sich die
Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe u.a. wegen Ableistung
einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG (Buchstabe a), wegen der Geburt oder Betreuung
eines Kindes unter 18 Jahren (Buchstabe c) oder wegen der tatsächlichen Pflege eines
nach einem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Buchstabe d) verzögert
hat, die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden. Dabei
kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die
Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt, während des
29
Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum
danach eingetreten sein. Betreuungs- bzw. Pflegetätigkeiten sind aber nur dann
beachtlich, wenn sie den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich
zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf deutlich überwogen haben. Aus
der Verwendung des Wortes "wegen" folgt zudem, dass eine beachtliche Verzögerung
nur dann vorliegt, wenn der Verzögerungstatbestand (Dienstverpflichtung, Betreuung
minderjähriger Kinder, Pflege Angehöriger) ursächlich dafür gewesen ist, dass die
Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung der laufbahnrechtlichen
Höchstaltersgrenze möglich wurde. Daran fehlt es unter anderem, wenn es nach der
Betreuungszeit zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist.
Ständige Rechtsprechung zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 6 Abs. 1
Satz 3 und 4 LVO a.F., vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juni
1998 – 2 C 6.98 -, DÖD 1999, 140; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 , vom 28. Mai 2003
6 A 510/01 , DÖD 2004, 27, vom 7. September 1994 6 A 3377/93 , ZBR 1995, 113,
und vom 6. Juli 1994 6 A 1725/94 ; Urteile des erkennenden Gerichts vom 23. Mai
2007 - 2 K 5117/05 -, vom 26. September 2006 - 2 K 3325/06 , vom 15. März 2005
2 K 422/03 und vom 18. November 2002 - 2 K 3829/00 .
30
Verzögerungstatbestände im vorstehenden Sinne sind weder dargetan noch sonst
ersichtlich.
31
§ 6 Abs. 2 Satz 5 LVO n.F., wonach sich das Höchstalter erhöht, wenn der Bewerber an
dem Tag, an dem er den Antrag auf Einstellung oder Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten
hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der
Antragstellung erfolgt, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Klägerin bei ihrer
mit der Bewerbung um Aufnahme in den öffentlichen Schuldienst verbundenen
(konkludenten) Antragstellung das 40. Lebensjahr schon überschritten hatte. Diese in §
52 Abs. 1 LVO n.F. bestimmte allgemeine Höchstaltersgrenze ist vorliegend
maßgebend. Hierbei kann, da die Klägerin wie vorstehend ausgeführt
Verzögerungsgründe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F. nicht vorweisen kann, letztlich
offen bleiben, ob aufgrund der auf die "jeweilige" Altersgrenze abstellenden Neufassung
dieser Bestimmung die Verzögerungstatbestände nach Satz 1 und der Erhöhungsgrund
nach Satz 5 kumuliert werden können, mit anderen Worten, ob Satz 5 ggfs. an ein - über
40 Jahren liegendes - "individuelles" Höchstalter anknüpft.
32
Verneinend zu der gleichartigen Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. die
ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -,
ZBR 1999, 22.
33
Bereits der mit der Bewerbung im Jahr 2008 incidenter gestellte Antrag der Klägerin auf
Einstellung in das Beamtenverhältnis erfolgte nicht vor, sondern deutlich nach
Vollendung des 40. Lebensjahres (00.00.1997).
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der
Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F.
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Das gilt zunächst für den Ausnahmetatbestand der Nummer 1 dieser Bestimmung.
Hiernach können Ausnahmen zugelassen werden "für einzelne Fälle oder Gruppen von
36
Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber
als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten". Nach Abs. 2 Satz 2 liegt ein solches
erhebliches dienstliches Interesse "insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur
Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist". Bezogen auf
die Lehrerlaufbahnen werden hiermit allgemein die Fallgestaltungen umschrieben, in
denen mangels ausreichender Zahl von Fachlehrern in bestimmten Fächern
Unterrichtsausfall droht oder gar bereits zu verzeichnen ist und dessen "Bekämpfung"
bislang mittels Verwaltungsvorschriften erfolgte.
Vgl. den Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 (Az.: 121 - 22/03 Nr. 1050/00, sog.
Mangelfacherlass), Erlasse über Vorgriffseinstellungen und Weiterqualifizierungen
etc.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, DokBer B
2009, 225, und - 2 C 33.07 -, juris.
37
Der Anwendung dieser Norm steht allerdings nicht entgegen, dass sich die Klägerin
bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft befindet. Insoweit
geht sie über den Regelungsgehalt des Mangelfacherlasses hinaus, der eine
Ausnahme von der Altersgrenze lediglich für neu einzustellende Bewerber ermöglichte.
Denn § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO n.F. sieht eine Ausnahme auch für den Fall vor, dass
Bewerber als Fachkräfte "behalten" werden sollen. Damit hat der Verordnungsgeber
offensichtlich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19.
Februar 2009 ( 2 C 18.07 - Rn 27) Rechnung tragen wollen, wonach es sich verbiete,
"Bewerber um Beamtenstellen bereits deshalb abzulehnen, weil sie bereits als
Tarifbeschäftigte im Schuldienst tätig sind". Die tatbestandlichen Voraussetzungen der
Nr. 1 sind aber im übrigen nicht erfüllt. Der Beklagte hat dadurch, dass er den
Mangelfacherlass zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 (sogar vorzeitig) hat auslaufen
lassen, zu erkennen gegeben, dass er ein "dienstliches Interesse" an der Gewinnung
bzw. dem Behalten von Lehrern mit den in dem Mangelfacherlass aufgeführten Fächern
und Fachrichtungen nicht mehr sieht, ein solches Interesse in Abwägung mit den durch
die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr
als "erheblich" betrachtet. Es gibt derzeit keine Anzeichen dafür, dass das beklagte
Land auf der Grundlage der Nr. 1 in absehbarer Zeit erneut ähnliche
Ausführungsbestimmungen erlassen wird, die eine Überschreitung sogar der (auf 40
Jahre) angehobenen Altersgrenze ermöglichen sollen. Da sich der Kreis der Lehrer, die
für eine Verbeamtung in Betracht kommen, mit der neuen Altersgrenze erweitert hat,
dürfte sich auch das "Angebot" an Lehrern mit bevorzugt benötigten Fakulten erhöht
haben.
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Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO
n.F. liegen gleichfalls nicht vor. Im Falle der Klägerin hat sich der auf den Lehrerberuf
bezogene berufliche Werdegang nicht aus Gründen verzögert, die ein Festhalten an der
Altersgrenze als unbillig erscheinen lassen. Maßgebend dafür, dass die Klägerin bei
Einstellung in den Schuldienst "überaltert" war, war vielmehr, dass sie anfänglich einen
völlig anderen beruflichen Werdegang verfolgte. Nach Erwerb der Matura studierte sie
zunächst Sozialwirtschaft und Soziologie. Anschließend übte sie diverse Tätigkeiten als
wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. Assistentin aus und promovierte. Erst ab dem Jahr
2005 ging sie (zunächst befristeten) Tätigkeiten als Lehrkraft nach. Im Januar desselben
Jahres wurden ihre erworbenen Studienabschlüsse sowie ihre Promotion als Erste
Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs anerkannt. Mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die anfängliche Berufsplanung der Klägerin
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auf ihrer freien Entscheidung beruhte und die verspätete Einstellung in den Schuldienst
somit von ihr "zu vertreten" ist. Nach allem erscheint es nicht "unbillig", wenn auch nach
der Neufassung des § 84 LVO im Falle der Klägerin eine Ausnahme von der
Altersgrenze nicht in Betracht zu ziehen ist.
Liegen mithin bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften
des § 84 Abs. 2 LVO n.F. nicht vor, bestand auch keine Verpflichtung der
Bezirksregierung, das Einstellungsbegehren der Klägerin zur Prüfung einer im
Ermessenswege zu erteilenden Ausnahme nachträglich an die gemäß § 84 Abs. 3 Satz
3 LVO n.F. zuständige oberste Dienstbehörde weiterzuleiten. Somit erweist sich die
ablehnende Entscheidung nach wie vor auch nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs
als rechtswidrig.
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So bereits in gleichartigen Fällen zu § 84 LVO a.F.: VG Düsseldorf, Urteil vom 3.
Februar 1998 2 K 7172/95 , m.w.N.
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III.
Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze durch die §§ 52, 6 und 84 LVO in
der derzeit geltenden Fassung. Die Neufassung der Laufbahnverordnung wird
insbesondere den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar
2009 (- 2 C 18.07 -, a.a.O.) aufgestellten Anforderungen gerecht, wonach dann keine
grundsätzlichen materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung einer
Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis bestehen, wenn die
Altersgrenze und ihre Ausnahmetatbestände normativ hinreichend geregelt sind. Das ist
vorliegend der Fall.
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Zum einen bildet die Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 LBG NRW ungeachtet
dessen, dass sie die Bestimmung von Altersgrenzen nicht ausdrücklich erwähnt, eine
ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung von laufbahnrechtlichen
Altersgrenzen durch den Verordnungsgeber, weil Altersgrenzen zu den Regelungen
gehören, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet
wird (BVerwG a.a.O., Rn 11, zur gleichartigen Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG
a.F.).
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Zum anderen erweisen sich die einschlägigen Bestimmungen der geänderten
Laufbahnverordnung als solche als rechtmäßig.
44
Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet keinen Verzicht auf eine
Höchstaltersgrenze. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für Einstellung und Übernahme
in das Beamtenverhältnis werden zudem weder durch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz noch durch Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2000/79/EG)
ausgeschlossen (BVerwG a.a.O., Rn 9 und 10 bzw. Rn 11 bis 23).
45
Auch dass der Verordnungsgeber die Altersgrenze nunmehr gerade auf 40 Jahre
festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit
keine bestimmten Vorgaben gemacht. Es hat vielmehr betont, dass dem Normgeber bei
der Wahl der Mittel, mit denen er ein legitimes Ziel erreichen will, ein
Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, bei dem politische, wirtschaftliche, soziale,
demografische und auch haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden
können (a.a.O., Rn 18). Besondere Bedeutung gewinnt hierbei das im Lebenszeitprinzip
begründete Interesse an möglichst langen aktiven Dienstzeiten und an der Vermeidung
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einer übermäßigen Belastung durch Versorgungspflichten (BVerwG, a.a.O., Rn 16, 21).
Zwar muss in die Überlegungen einbezogen werden, dass Altersgrenzen eine
empfindliche Beeinträchtigung des Leistungsgrundsatzes darstellen; auch wird die
Angemessenheit der Altersgrenze davon abhängen, in welchem Umfang Ausnahmen
vorgesehen werden. Angesichts der in § 6 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 LVO n.F. aufgeführten
zahlreichen Fallgruppen, in denen eine Überschreitung der Altersgrenze obligatorisch
oder im Ermessensweg zugelassen wird, sowie angesichts des Umstandes, dass
nunmehr eine Anhebung der Altersgrenze von 35 auf 40 Jahre erfolgt ist, hat der
Verordnungsgeber mit der Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 aber eine
insgesamt ausgewogene, jedenfalls von Rechts wegen nicht zu beanstandende
Neuregelung der Altersgrenze getroffen. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht
den Zweck von Altersgrenzen nicht nur in der Sicherstellung eines angemessenen
Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sieht, sondern darauf
verweist, dass "daneben" dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen
Altersstrukturen Bedeutung beigemessen werden "kann" (a.a.O., Rn 12) und die
Berücksichtigung dieses Interesses "nur auf der Grundlage einer plausiblen und
nachvollziehbaren Planung" zulässig sei (a.a.O., Rn 21), ergeben sich keine
durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung der
Höchstaltersgrenze. Es besteht keine Verpflichtung, bei der Festlegung einer
Altersgrenze in jedem Fall auch auf diesen Aspekt tragend abzustellen und ihn
eingehend zu prüfen. Beabsichtigt der Verordnungsgeber, wie hier, eine Anhebung der
Höchstaltersgrenze, tritt der Gesichtspunkt der "ausgewogenen Altersstruktur" in den
Hintergrund. Denn die Festlegung einer höheren Altersgrenze ist nicht geeignet, zu
einer Verjüngung eines eher überalterten Lehrkörpers, wie er (gerichtsbekannt) in
Nordrhein-Westfalen anzutreffen ist, und in diesem Sinne zu einer ausgewogeneren
Altersstruktur beizutragen. Demnach erscheint es als unschädlich, dass sich sowohl in
der allgemeinen Begründung zur Neuregelung der Laufbahnverordnung als auch in der
Einzelbegründung zu §§ 52 und 6 LVO n.F. keine Ausführungen zur Bedeutung der
Höchstaltersgrenze für die Altersstruktur in der Lehrerschaft finden, hier vielmehr allein
auf die Zielsetzung abgestellt wird, "ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung
und Versorgungsansprüchen sicherzustellen".
Der Verordnungsgeber
mit 40 Jahren eine als solche unbedenkliche neue Altersgrenze festgelegt, sondern
auch die Sonder- und Ausnahmefälle nunmehr in ausreichendem Maße selbst
bestimmt:
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Der Katalog des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a) bis d) LVO n.F. führt die zwingend
also ohne ein behördliches Ermessen - zu beachtenden Überschreitungsgründe auf.
Waren dort bisher bereits die Betreuung minderjähriger Kinder und die Pflege naher
Angehöriger geregelt, sind nunmehr früher im Ermessensbereich (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 LVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 [GV. NRW. 1996
S. 1], zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 [GV. NRW. S. 498 - nachfolgend:
LVO a.F.]) angesiedelte weitere Verzögerungstatbestände hinzugetreten (Dienstpflicht
nach Art. 12a GG, freiwilliges soziales Jahr). Hier (in Satz 5) verortet worden ist nunmehr
auch die Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F., wonach die für die Bearbeitung
der Bewerbung aufzuwendende Zeit nicht zu Lasten des Bewerbers gehen soll. Die
Zulassung von Ausnahmen im Ermessenswege ist nun nicht mehr voraussetzungslos
möglich, sondern von dem Vorliegen der in § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 LVO n.F. näher
umschriebenen Voraussetzungen abhängig. Mit der hier erfolgten Festlegung
tatbestandlicher Voraussetzungen für die (im übrigen) in das Ermessen gestellten
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Ausnahmen von der Altersgrenze ist der vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn 25
ff.) an den Verordnungsgeber gerichteten Aufforderung, die Bestimmung von
Ausnahmetatbeständen nicht der Verwaltung zu überlassen, diese vielmehr im
Wesentlichen selbst zu regeln, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden.
In Nr. 1 ist mit dem Abstellen auf das erforderliche (erhebliche) dienstliche Interesse zum
einen deutlich gemacht worden, dass eine solche Ausnahme nicht dem persönlichen,
etwa wirtschaftlichen Interesse des Bewerbers dient. Zugleich erfährt das zu fördernde
öffentliche Interesse dadurch eine weitere Präzisierung, dass es in Bezug gesetzt wird
zu dem Erfordernis der Gewinnung von Fachkräften. Der Umstand allein, dass die
Neuregelung inhaltlich an die bisher durch Erlasse bestimmten Ausnahmeregelungen
(Mangelfacherlass etc.) anknüpft, spricht als solcher jedenfalls nicht gegen die
Tragfähigkeit der Regelung. Maßgebend ist vielmehr, ob der Regelungsgehalt des
Ausnahmetatbestandes, gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht
aufgestellten Anforderungen, hinreichend bestimmt ist. Das ist durch die Aufstellung von
tatbestandlichen Voraussetzungen, welche die Zielrichtung der Norm zweifelsfrei
erkennen lassen, geschehen. Von dem Verordnungsgeber eine zusätzliche "Gruppen"-
Bildung, d.h. eine weitergehende Typisierung der angesprochenen Fallgruppen, zu
fordern
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- so wohl Schnellenbach, Rechtsgutachten von Juli 2009 für die Gewerkschaft
Erziehung und Wissenschaft, S. 22 f. und 49 f., der die inhaltliche Substanz als "zu
dürftig" kritisiert -,
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bedeutete nach Ansicht der Kammer eine Überspannung der an eine abstrakt-generelle
Rechtnorm zu stellenden Anforderungen. Eine solche Rechtsnorm muss jedenfalls nicht
ins Detail gehen. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die fraglichen Bestimmungen
der Laufbahnverordnung Regelungen für sämtliche betroffenen Laufbahnen treffen
müssen, so dass regelmäßig nicht die Notwendigkeit besteht, in einer bestimmten
Laufbahn auftretende spezifische Fragestellungen einer eingehenden Regelung zu
unterziehen. Sofern das beklagte Land zur Umsetzung der Norm in der Praxis
Ausführungsbestimmungen erlassen wird, bleibt deren Bedeutung zudem hinter den
bisherigen Erlassregelungen zurück. Denn künftig wird sich der Dienstherr hierbei
angesichts der tatbestandlich festgelegten Ausnahmevoraussetzungen im Wesentlichen
lediglich im Bereich norminterpretierender und nicht ermessenlenkender
Verwaltungsvorschriften bewegen, so dass die verordnungsrechtliche Altersgrenze nicht
mehr "in weitem Umfang und für einen erheblichen Bewerberkreis durch
Behördenentscheidungen überlagert" (so zur früheren Rechtslage BVerwG a.a.O., Rn
27) werden wird.
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Mit dem Ausnahmetatbestand der Nr. 2 ist eine Härtefallregelung getroffen worden, die
gleichfalls durch die Bezeichnung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen
("beruflicher Werdegang", "aus ... nicht zu vertretenden Gründen", "nachweislich",
"unbillig") die Zielrichtung selbst deutlich macht. Zwar mag die Verwendung mehrerer
unbestimmter Rechtsbegriffe die Handhabung dieser Ausnahmebestimmung
erschweren.
52
Vgl. Schnellenbach, a.a.O., S. 23.
53
Durchgreifende rechtliche Bedenken wären unter diesem Gesichtpunkt aber nur dann
zu erheben, wenn die Regelung völlig unpraktikabel wäre. Davon ist jedoch nicht
54
auszugehen, zumal sie sich auch ansonsten gebräuchlicher Rechtbegriffe bedient und
als Auslegungshilfen die in der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze
herangezogen werden können. So knüpft die Härtefallregelung erkennbar an die
bislang schon im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. geübte und von der
Rechtsprechung
- vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. September 2008 - 6 A 1586/07 -, juris -
55
geforderte Praxis an, mit dem Instrument der Ausnahmebewilligung besonders
gelagerten Einzelfällen gerecht zu werden, insbesondere wenn der Bewerber aus einer
besonderen Ausnahmesituation herrührende Gesichtspunkte anführt, die nicht
offenkundig hinter dem öffentlichen Interesse an einer Begrenzung der
Versorgungslasten zurückstehen müssen.
56
Schließlich erweist sich die LVO n.F. nicht deshalb als unwirksam, weil die
Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 bezüglich der Höchstaltersgrenze keine
Übergangsregelungen enthält, insbesondere nicht die - angesichts des Verdikts der
bisherigen Regelung durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Februar 2009 (a.a.O.) ohnehin fern liegende - Bestimmung trifft, dass in den noch
nicht abgeschlossenen Antragsverfahren statt der Neuregelung eine abweichende (z.B.
die frühere) Regelung gelten soll. Die Neufassung der Bestimmungen über die
Höchstaltersgrenze verstößt auch nicht gegen das Verbot der Rückwirkung von
Gesetzen. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt nur dann vor, wenn
ein bereits abgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand
nachträglich neu geregelt wird. Erforderlich ist, dass der von der Rückwirkung betroffene
Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der
Neuregelung bereits abgeschlossen war. Dem gegenüber liegt eine grundsätzlich
zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht
abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und
damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet.
57
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 , DVBl 2006, 648.
58
Die Anwendung des neuen Laufbahnrechts begründet keinen Fall einer echten
Rückwirkung, da der betroffene Tatbestand vor Inkrafttreten der LVO n.F. am 18. Juli
2009 noch nicht abgeschlossen war. Die hierbei erfolgte - bei Annahme einer zuvor
"Altersgrenzen freien" Rechtslage erstmalige - Festlegung der Höchstaltersgrenze greift
nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt - d.h. hier: ein bestehendes
Beamtenverhältnis auf Probe - ein, wirkt sich vielmehr allenfalls für die Zukunft
(nachteilig) auf das derzeit im Klagewege verfolgte Einstellungsbegehren aus. Geht
man von einem Fall der unechten Rückwirkung aus, erweist sich diese als zulässig, weil
"Bestandsinteressen" nicht die Veränderungsgründe des Verordnungsgebers
überwiegen. Weder konnte die Klägerin - wie noch näher darzustellen sein wird - in dem
Zeitpunkt, als sie sich entschloss, den Lehrerberuf zu ergreifen und den
Vorbereitungsdienst aufzunehmen, darauf vertrauen, dass sie nach (erfolgreichem)
Abschluss dieser Ausbildung unter Begründung gerade eines Beamtenverhältnisses in
den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt werden würde, noch ist - wie
gleichfalls auszuführen sein wird - ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf
anzuerkennen, in den Genuss der durch die Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 kurzzeitig eröffneten Möglichkeit
einer von einer Höchstaltersgrenze unabhängigen Einstellung in das Beamtenverhältnis
59
zu kommen. Jedenfalls müssen die insoweit bestehenden Erwartungen der Klägerin
hinter das gewichtige Interesse des Dienstherrn zurücktreten, in Anbetracht der
Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von
Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen. Eine abweichende
Interessenabwägung ist auch nicht angesichts dessen geboten, dass mit der
Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst besondere Pflichten des potenziellen
Dienstherrn aus einer beamtenrechtlichen Sonderverbindung begründet werden und
diese verletzt sind, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage
schuldhaft fehlerhaft geprüft hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 6 A 1054/05 -, ZBR 2009, 271.
60
Denn Letzteres lässt sich hier gerade nicht festzustellen. Vielmehr hatte die
Bezirksregierung die (konkludente) ablehnende Entscheidung aufgrund einer
tatsächlichen und rechtlichen Prüfung getroffen, die - wie auszuführen sein wird - mit der
damaligen Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts in Einklang stand und
daher jedenfalls als vertretbar anzusehen war.
61
IV. Das erkennende Gericht hat über den seitens der Klägerin geltend gemachten
Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach den Bestimmungen
der Laufbahnverordnung in der ab dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung zu
entscheiden.
62
Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur
dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat.
Allerdings ergibt sich nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem
materiellen Recht, ob der vom Kläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte
Anspruch besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist. Ändert sich
während des gerichtlichen Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage
dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht
begründeten Anspruch beseitigt bzw. verändert oder unberührt lässt. Entscheidend ist,
ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch
auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt oder ob das alte Recht Anwendung findet.
63
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, DokBer B 1999, 206.
64
Letzteres ist dann der Fall, wenn das neue Recht eine Übergangsregelung enthält, die
bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte
weitergelten soll. Hiervon hat aber der Verordnungsgeber, wie bereits ausgeführt,
rechtsfehlerfrei abgesehen.
65
Das Abstellen auf eine frühere Rechtslage ist auch nicht aus sonstigen Gründen
geboten. Es kommt zwar bei solchen begünstigenden Verwaltungsakten in Betracht, bei
denen das Gesetz
in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt anknüpft, und wenn dem Gesetz nicht zu
entnehmen ist, dass ein solcher Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach-
oder Rechtslage untergehen soll.
66
Vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 113 Rn 221; ferner Schnellenbach
a.a.O., S. 29.
67
Vorliegend schreibt das einschlägige Fachrecht derartiges aber nicht vor. Die
Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen
grundsätzlich nur dann möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen, zu denen neben (fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher)
Eignung und Befähigung auch die Einhaltung der Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der
Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen. Insbesondere ist die Begründung
eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft
(ex nunc) möglich (§ 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
68
Zwar kann die frühere Rechtslage zudem dann heranzuziehen sein, wenn die
Ermessensregelung es auch jetzt noch zulässt, dass dem Kläger die begehrte Leistung
bewilligt wird. So darf dem Kläger allein wegen der Dauer des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kein - jedenfalls kein gesetzlich
ausdrücklich gewollter - Nachteil erwachsen. Wäre das geltend gemachte Begehren zu
einem früheren Zeitpunkt als dem der Entscheidung des Gerichts berechtigt gewesen,
müsste dies auch jetzt noch berücksichtigt werden.
69
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, a.a.O.; vgl. ferner das eine
Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe betreffende Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, in dem
die Berücksichtigung der früheren Rechtslage unter Hinweis auf die
Ausnahmemöglichkeit des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. zugelassen wurde.
70
Auch in diesem Fall erfolgt zwar die Verbeamtung mit Wirkung ex nunc, maßgebend für
die Beantwortung der Frage, ob die Höchstaltersgrenze der Verbeamtung entgegen
steht, ist aber die in dem (in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt der Begründung
des Dauerbeschäftigungsverhältnisses gültig gewesene Rechtslage. Bei Anwendung
dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall wäre also bezüglich der
Höchstaltersgrenze auf die vor Inkrafttreten der LVO n.F. geltende Rechtslage
abzustellen mit der Folge, dass jedenfalls dem Bescheidungsantrag stattzugeben wäre,
weil dann die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis seinerzeit (August
2008) mangels (wirksamer) Altergrenze nicht aus Altersgründen hätte abgelehnt werden
können.
71
Im hier zu entscheidenden Fall ist aber ein Abweichen von dem Grundsatz der
Maßgeblichkeit der derzeitigen Rechtslage aus den vorstehenden Gründen weder
gerechtfertigt noch gar geboten. Bei den zur Begründung der Anwendbarkeit alten
Rechts herangezogenen dogmatischen Ansätzen handelt es sich im weitesten Sinne
um mit der Dauer des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens begründete
Billigkeitserwägungen sowie um die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen
Verwaltungshandelns. Derartige Erwägungen gebieten aber vorliegend nicht das
Abstellen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am
18. Juli 2009. Effektiver Rechtsschutz würde mit dem Abstellen auf die heutige Sach-
und Rechtslage nur dann verwehrt und eine Folgenbeseitigung wäre nur dann geboten,
wenn der Klägerin im Falle einer früheren (gerichtlichen) Entscheidung ein
Übernahmeanspruch zuerkannt worden wäre. Das ist aus den nachstehenden Gründen
jedoch nicht der Fall.
72
Bis zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009
(a.a.O.) wäre die Klage abgewiesen worden, weil nach ständiger, auch
73
höchstrichterlicher Rechtsprechung
- vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, a.a.O., und vom 13. Juli
2000 2 C 21.99 , ZBR 2001, 32 -
74
von der Wirksamkeit der die Höchstaltersgrenzen betreffenden Bestimmungen
ausgegangen wurde und bei Zugrundelegung der Bestimmungen der LVO a.F. sowie
der hierzu ergangenen Erlasse ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis
auf Probe nicht bestand:
75
Die Überschreitung der Altersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO a.F. von 35 Jahren wäre aus
den im Zusammenhang mit den entsprechenden Bestimmungen der LVO n.F.
dargelegten Gründen weder nach § 6 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 LVO a.F. unschädlich
gewesen noch durch eine nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. zwingend zu erteilende
Ausnahme überwunden worden. Ein Anspruch auf Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe war auch nicht über eine Ausnahmegenehmigung nach §
84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. in Verbindung mit dem eine
Überschreitung der Altersgrenze um bis zu zehn Jahren zulassenden Mangelfacherlass
gegeben. Die Klägerin unterfiel zwar mit ihrem Lehramt an Berufskollegs mit der
Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften dem sachlichen Anwendungsbereich des
Erlasses.
76
Dieser galt in dem maßgebenden Zeitpunkt der Begründung des unbefristeten
Beschäftigungsverhältnisses im August 2008 aber selbst dann nicht mehr, wenn zu
Gunsten der Klägerin nicht die durch Erlass vom 23. Juni 2006 (Az. 211-1.12.03.03-973)
abgekürzte Geltungsdauer (Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des
Schuljahres 2006/2007), sondern dessen zuvor durch Erlass vom 15. Juni 2005
(Az. 211-1.12.03.03-973) bestimmte (längste) Geltungsdauer (Abschluss des
Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008) zu Grunde gelegt würde.
Denn die Klägerin wurde nicht zu Beginn
Beginn des Schuljahres 2008/2009 unbefristet eingestellt. Erfasst waren von dem
Mangelfacherlass lediglich diejenigen Bewerber, die in den Ausschreibungs- und
Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2007/2008 ausgewählt worden waren bzw. die
Seiteneinsteiger, die zwei Jahre zuvor, am 15. August 2005, befristet eingestellt worden
waren (so ausdrücklich der Erlass vom 15. Juni 2005). Es handelte sich also um die
Einstellung von Bewerbern, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 die
Zweite Staatsprüfung bestanden hatten und somit auch zu diesem Zeitpunkt bereits die
Voraussetzungen für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis erfüllten.
77
Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 15. August 2008 - 2 K 1651/08 - und vom 22. August
2008 2 K 1836/08 .
78
Dazu gehörte die Klägerin aber nicht.
79
Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Mangelfacherlass bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses möglich wurde,
verlängert werden und der Klägerin daher auch noch im August 2008 über die
Überalterung hinweghelfen würde, ist nicht anzuerkennen. Hierauf konnte die Klägerin
allenfalls hoffen. Auch durch sonstige Äußerungen des beklagten Landes im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Entschluss der Klägerin, in den Lehrerberuf zu wechseln,
wurde kein schutzwürdiges Vertrauen gerade darauf begründet, dass die Klägerin nach
80
erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung im August 2008 ungeachtet ihres
fortgeschrittenen Alters in das Beamtenverhältnis übernommen werden würde. Zwar war
zu der Zeit, als die Klägerin sich zum Berufswechsel entschloss (Anfang 2005), dem
entsprechenden Internetportal ("LEO") beispielsweise der Hinweis auf den
Mangelfacherlass als Rechtsgrundlage für die Einstellung überalterter Lehrer zu
entnehmen. Ähnliches fand sich in einer Broschüre des Schulministeriums. Zudem wies
der Mangelfacherlass seinerzeit (ab Juni 2005) die längste Geltungsdauer auf. Aber
auch diese reichte, wie bereits ausgeführt, nicht über den Beginn des Schuljahres
2007/2008 hinaus.
Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2007 - 2 K 1313/07 - u.a.,
juris.
81
Die Klägerin wäre somit auch bei Anwendung der LVO a.F. nicht in das
Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden.
82
Es ist auch nicht mit dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes unvereinbar,
dass mit Blick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009
(a.a.O.) über die vorliegende Klage nicht unmittelbar entschieden wurde. Dabei ist
zunächst zu berücksichtigen, dass diese erst am 1. Juli 2009, mithin kurz vor
Inkrafttreten der neuen LVO und der darin festgelegten neuen Höchstaltersgrenze
erhoben worden ist.
83
Unabhängig davon gilt in diesem Zusammenhang allgemein Folgendes: Nachdem die
bezeichneten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts am bzw. ab dem 8. April 2009 den
Beteiligten zugestellt worden waren und anhand der Urteilsgründe die Auswirkungen
der Entscheidungen auf die Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen der
Laufbahnverordnung deutlich geworden waren, war es nicht geboten, die zahlreichen
bei der Kammer anhängigen, auf Einstellung in das Beamtenverhältnis gerichteten
Klageverfahren unverzüglich zu terminieren. Vielmehr konnte zunächst dem
Verordnungsgeber Gelegenheit gegeben werden, die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen. Das ist schließlich innerhalb eines
angemessenen Zeitraums von rund drei Monaten geschehen. Zu berücksichtigen ist
insoweit, dass nicht nur eine politische Grundsatzentscheidung über die Einführung
einer (neuen) Höchstaltersgrenze zu treffen war, sondern die nach den Vorgaben des
Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) hierbei zu beachtenden und abzuwägenden
Umstände den Erlass einer Änderungsverordnung nicht von heute auf morgen zuließen.
Das Abwarten der vom Beklagten angekündigten Neuregelung der Höchstaltersgrenze
durch den Verordnungsgeber war vor allem deshalb tunlich, weil die Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 nicht den eigentlichen
materiellen Gehalt der früheren laufbahnrechtlichen Regelung verworfen haben, das
Bundesverwaltungsgericht vielmehr die Höchstaltersgrenze auch vor dem Hintergrund
des in Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes als
grundsätzlich zulässiges Mittel zur Gewährleistung des beamtenrechtlichen
Lebenszeitprinzips anerkannt hat.
84
Ebenso Schnellenbach, a.a.O., S. 35 f., zum berechtigten Zuwarten mit der
Behördenentscheidung, sowie S. 31: "Sofern die Behörde dem (der Rechtswidrigkeit)
nicht durch eine (rückwirkende) Aufhebung des fraglichen Bescheides und eine
Neubescheidung unter Zugrundelegung des
neuen
gewärtigen, dass sie in einem Verwaltungsstreitverfahren zu einer Neubescheidung
85
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - d.h. (unter anderem) zu einer
Orientierung am
neuen
Gericht.)
Ist somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
abzustellen und erweist sich hiernach die Ablehnung des Antrags auf Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe als rechtmäßig, ist die Klage mit der Kostenfolge aus §
154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
86
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
87
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Die Rechtssache hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts grundsätzliche
Bedeutung, weil es sich bei den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen
Tag ergangenen Urteilen - soweit ersichtlich - um die ersten verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen über Klagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach
Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 und
Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer
dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 2009 handelt und die Beantwortung der
hierbei auftretenden Rechtsfragen für Entscheidungen in zahlreichen weiteren
gerichtlichen Verfahren mit dem selben oder einem gleichartigen Streitgegenstand von
Bedeutung ist.
88