Urteil des VG Düsseldorf vom 08.07.2010

VG Düsseldorf (aufschiebende wirkung, vollziehung, interesse, anordnung, antrag, behörde, auskunft, überwiegendes interesse, lebensmittel, daten)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 683/10
Datum:
08.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 683/10
Schlagworte:
Verbraucherschutz Verbraucherinformation Auskunft Vollziehung Dritte
Anhörung Bestimmtheit Antrag Betriebsgeheimnis Geschäftsgeheimnis
Geheimhaltungsinteresse
Normen:
VwGO § 80 Abs 5 VwGO § 80a VIG § 1 Abs 1 VIG § 2 VIG § 3 VIG § 4
Leitsätze:
1. Der von einer Auskunft nach dem VIG betroffene Dritte kann sich nicht
mit Erfolg auf einem Informationsanspruch entgegenstehende
Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 2 Satz 1 Nr 1 VIG
berufen, denn diese Vorschrift begrenzt den Anspruch auf
Informationszugang wegen entgegenstehender öffentlicher Belange und
dient demnach allein dem öffentlichen Interesse.
2. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von § 2 Satz 1 Nr
2 VIG kann nicht bestehen hinsichtlich solcher Produkte, bei denen
Normvorgaben nicht beachtet worden sind, wie dies etwa bei nicht zum
Verzehr geeigneten Lebensmitteln, bei irreführender
Verkehrsbezeichnung, bei zu hoher Keimzahl, oder
Kennzeichnungsmängeln der Fall ist.
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der nach zulässiger, weil sachdienlicher Antragsänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO analog)
nunmehr zur Entscheidung gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung des am 02.07.2010 eingelegten Widerspruchs gegen
den Auskunftsbescheid des Antragsgegners vom 19.04.2010, AZ: 39-11-VIG/po,
wiederherzustellen,
3
hilfsweise,
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die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Auskunftsbescheides des
Antragsgegners vom 19.04.2010, AZ 39-11 VIG/po, aufzuheben,
5
äußerst hilfsweise,
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festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Auskunftsbescheid des
Antragsgegners vom 19.04.2010, AZ: 39-11-VIG/po, aufschiebende Wirkung hat,
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bleibt insgesamt ohne Erfolg.
8
Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO - hier dessen Satz 1,
2. Alternative - bzw. nach § 80 Abs. 5 VwGO unmittelbar kann das Gericht im Fall von
Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (vgl. § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO) die aufschiebende
Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen,
9
vgl. Kopp/Schenke, VwGO,16. Aufl. 2009, § 80a VwGO Rdnr. 17 f und § 80 VwGO Rdnr.
120 ff.,
10
wenn nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Dritte einen Rechtsbehelf gegen den an einen
anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt und die Behörde -
ggf. auf Antrag dieses Begünstigten - nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige
Vollziehung angeordnet hat. Der Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab, der gesetzlich
nicht vorgegeben wurde, richtet sich dabei nach denselben Grundsätzen, wie sie für die
Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten,
11
Kopp/Schenke § 80a VwGO Rdnr. 23; Sodan/Ziekow § 80a VwGO Rdnr. 34.
12
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt in den Fällen des § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen
Vollziehung und von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der
Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des
Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des
eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und
Rechtslage, dass der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene
Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse
des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen
Maßnahme kann kein öffentliches oder überwiegendes Interesse eines Dritten
bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt
in der Regel das öffentliche Interesse bzw. das private Interesse des begünstigten
Dritten am Bestand des Sofortvollzugs.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig erfolgt.
14
Der Antragsgegner war zu einer Anordnung der sofortigen Vollziehung befugt,
ungeachtet der Frage, ob seitens des Auskunft begehrenden Herrn S, der in seinem
Antrag vom 15.04.2009 darum gebeten hat, "so schnell wie möglich" die begehrte
Auskunft zu erteilen, sinngemäß die Anordnung der sofortigen Vollziehung begehrt
15
wurde. Denn es bedurfte keines Antrags des Herrn S auf Anordnung der sofortigen
Vollziehung. § 80a Abs. 1 VwGO begründet selbst keine Befugnis der Behörde. Deren
Befugnisse ergeben sich vielmehr aus § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, soweit es um die
Anordnung der sofortigen Vollziehung geht,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.07.1999 - 10 B 961/99 - BauR 2000, 80 m.w.N..
16
Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber
hinaus, dass die Behörde für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung
eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegeben hat.
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Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung,
die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt,
dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige
Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug
tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe
erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
18
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.03.2009 - 13 B 1910/08 - Juris.
19
Die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung genügen diesen
Anforderungen noch. Sie zeigen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der
sofortigen Vollziehung bewusst war. Der Hinweis darauf, es handele sich bei den
herauszugebenden Informationen weder um Ausschluss- und Beschränkungsgründe
noch um Daten, die der Geheimhaltung unterlägen, sodass hier die Schutzwürdigkeit
des Verbrauchers über den betrieblichen Interessen der Antragstellerin stehe, ist zwar in
seiner Formulierung missverständlich, macht aber hinreichend deutlich, wo die Behörde
den Schwerpunkt ihrer Abwägung zwischen dem Vollziehungs- und dem
Aufschubinteresse gesetzt hat, nämlich dass die zu offenbarenden Daten bzw.
Informationen von ihrer Bedeutung her nach Einschätzung der Behörde nicht derart
gewichtig sind, dass bei ihrer Herausgabe Rechte und Schutzinteressen der
Antragstellerin in empfindlicher und tiefgreifender Weise berührt würden. Ob diese
Einschätzung im Ergebnis richtig ist, kann nach der oben dargelegten gefestigten
Rechtsprechung in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Entscheidend ist,
dass aus der formellen Begründung ersichtlich wird, dass der Antragsgegner eine auf
den Einzelfall bezogene Abwägung vorgenommen hat.
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Ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig erfolgt, so ist die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nicht wiederherzustellen,
denn im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse bzw. das private Interesse
des Herrn S am Sofortvollzug das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. Der
angegriffene Bescheid erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung als offensichtlich
rechtmäßig.
21
Ermächtigungsgrundlage für den Auskunftsbescheid ist § 1 Abs. 1
Verbraucherinformationsgesetz - VIG - . Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe
des Gesetzes Anspruch auf feien Zugang zu allen Daten über Verstöße und Risiken im
Lebensmittel- und Futtermittelbereich und über die Beschaffenheit von Erzeugnissen,
die Ausgangsstoffe und die Überwachungsmaßnahmen.
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Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere ist das erforderliche
Verfahren eingehalten worden. Soweit die Antragstellerin rügt, die Anhörung sei nicht
ordnungsgemäß erfolgt, sie sei nicht in die Lage versetzt worden, in hinreichender Art
und Weise zu der beabsichtigten Informationsweitergabe Stellung zu nehmen, vermag
dem die Kammer nicht zu folgen. Nach § 4 Abs. 1 VIG gibt die zuständige Behörde
Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor ihrer
Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungahme innerhalb eines Monats. Dies ist
hier unter Übersendung der beabsichtigten Auskunft in Form einer tabellarischen
Übersicht geschehen. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren geltend
gemacht hat, es sei anhand der tabellarischen Übersicht nicht nachvollziehbar, ob die
angeblich beanstandeten Erzeugnisse überhaupt von ihr in den Verkehr gebracht
worden seien, ist dies schon deshalb nicht verständlich, weil der Antragstellerin
Vorgänge, namentlich Kontrollberichte, über die erfolgten Beanstandungen im Rahmen
ihres Betriebs, insbesondere wenn die Verfahren mit einer Belehrung, einem Bußgeld
oder einer Verwarnung endeten, bekannt sein müssen. Soweit der Antragstellerin
Einzelheiten der im Rahmen der Lebensmittelüberwachung durchgeführten
Verwaltungsverfahren nicht bekannt gewesen sein sollten, hätte die Antragstellerin
Akteneinsicht in die beim Antragsgegner, Außenstelle Hilden, geführten Vorgänge der
Lebensmittelüberwachung nehmen können. Zur ordnungsgemäßen Anhörung vor
Auskunftserteilung gehörte jedenfalls nicht die Übersendung von Kopien sämtlicher
Prüfberichte, Kontrollberichte und Bescheide.
23
Der Auskunftsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
24
Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 16/5723, 16/5404) und den
Darstellungen im Internet (http://www.vig-wirkt.de) soll durch das
Verbraucherinformationsgesetz über marktrelevante Vorkommnisse informiert werden
auch unter Namensnennung betroffener Firmen. Mit diesem Gesetzesansatz steht die
namentliche Benennung der Antragstellerin grundsätzlich in Einklang.
25
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2009 - 13a F 13/09 - NVwZ 2009, 1510.
26
Unerheblich ist, dass Herr S als auskunftsbegehrende Person nicht dargelegt hat, für
welche Zwecke er die Auskünfte benötigt, bzw. wie er die von ihm begehrten Auskünfte
zu verwerten gedenkt.
27
Ein auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützter Auskunftsanspruch ist nach der
gesetzlichen Regelung nicht von der Geltendmachung eines besonderen rechtlichen
Interesses abhängig. Für Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz
oder dem Informationsfreiheitsgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden,
dass der jeweilige Anspruch nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie der Befriedigung
privater Interessen dient,
28
BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008 - 20 F 2/07 - BVerwGE 130, 236 und Beschluss vom
19.1.2009, - 20 F 23/07 - NVwZ 2009, 1114.
29
Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird als Sachwalter der Allgemeinheit tätig.
Vorgänge sollen transparent gemacht und das Umweltbewusstsein gestärkt werden.
Nichts anderes gilt für den Auskunftsanspruch nach dem
Verbraucherinformationsgesetz, das den Verbrauchern Zugang zu den bei Behörden
vorhandenen Informationen über den Vollzug lebensmittelrechtlicher und
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futtermittelrechtlicher Vorschriften unabhängig von einem berechtigten individuellen
Informationsinteresse verschafft. Das Verbraucherinformationsgesetz, das in Reaktion
auf die Lebensmittelskandale der jüngeren Vergangenheit erlassen worden ist (BT-Drs.
16/5404 S. 7), verfolgt damit eine vergleichbare Zielrichtung wie das
Umweltinformationsgesetz oder das Informationsfreiheitsgesetz,
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.12.2009 – G 09.1 – Juris; OVG NRW, Beschluss vom
27.05.2009 - a.a.O.
31
Der von Herrn S gestellt Antrag ist – jedenfalls in der Fassung des Schreibens vom
13.05.2009 – hinreichend bestimmt im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 VIG. Die von der
Antragstellerin gerügte Formulierung des Auskunftsantrags findet sich im
Antragsschreiben vom 15.04.2009 und ist, nachdem der Antragsgegner Herrn S
aufgefordert hatte, seinen Antrag zu konkretisieren, durch das spätere Schreiben
überholt. Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung der Antragstellerin, der
Auskunftsantrag müsse sich stets auf ein bestimmtes Erzeugnis beziehen. Aus § 5
Abs. 2 S. 1 VIG, auf den die Antragstellerin sich beruft, lässt sich die von ihr vertretene
Rechtsauffassung nicht herleiten. Die Vorschrift lautet: Soweit der
informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnis über ein im Antrag nach § 3 Abs. 1
konkret bezeichnetes Erzeugnis vorliegen, teilt sie dies dem Antragsteller mit und weist,
soweit ihr dies bekannt und möglich ist, auf eine andere Stelle hin, bei der diese
Informationen vorhanden sind. Die Regelung in § 5 Abs. 2 S. 1 VIG, welche die Behörde
zu weiteren Hinweisen verpflichtet, setzt demnach voraus, dass der Antragsteller ein
Erzeugnis konkret bezeichnet hat, bestimmt jedoch nicht, dass eine Auskunftsbegehren
nur dann zulässig ist, wenn es sich auf ein konkret bezeichnetes Erzeugnis bezieht.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG besteht – nach Maßgabe dieses Gesetzes – Anspruch auf
freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel und
Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar
geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen,
die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind. Diese
Bestimmung verdeutlicht, dass zwar ausgehend vom Schutzzweck des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen
Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche
Gesundheit sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB) sowie vor Täuschung beim Verkehr
mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu
schützen, in der Regel Erzeugnisse im Sinne des LFGB Gegenstand bzw. Bezugspunkt
der Information sein werden, dieses Erzeugnis aber nicht schon im Antrag konkret
benannt sein muss.
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Private Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin, die gegenüber dem durch das
Verbraucherinformationsgesetz geschützten Allgemeininteresse an einer umfassenden
Information des Verbrauchers vorrangig sind, bestehen nicht. Die Antragstellerin kann
sich nicht mit Erfolg auf einem umfassenden Informationsanspruch entgegenstehende
Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 2 Satz 1 VIG berufen.
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Ausschlussgründe des § 2 Satz 1 Nr. 1 VIG kann die Antragstellerin nicht für sich in
Anspruch nehmen, denn diese Vorschrift begrenzt den Anspruch auf
Informationszugang wegen entgegenstehender öffentlicher Belange und dient demnach
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allein dem öffentlichen Interesse. Die Antragstellerin kann sich mithin nicht auf das
etwaige Vorliegen solcher Ausschlussgründe berufen.
Der Herausgabe der die Antragstellerinnen betreffenden Daten steht, anders als die
Antragstellerin meint, auch nicht § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG entgegen. Danach
besteht ein Informationsanspruch nach § 1 VIG nicht, soweit durch die begehrten
Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige
wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden. Derartige
schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder mit diesen vergleichbare
wettbewerbsrelevante Informationen stehen hier nicht an.
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Als dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfallende Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogener Tatsachen,
Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem
begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der
Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im
Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen
vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa
Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen,
Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen,
Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch
welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden
können,
36
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2009, a.a.O. m.w.N.
37
Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse kann demzufolge nicht bestehen hinsichtlich
solcher Produkte, bei denen Normvorgaben nicht beachtet worden sind, wie dies etwa
bei nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln, bei irreführender
Verkehrsbezeichnung, bei zu hoher Keimzahl, oder Kennzeichnungsmängeln der Fall
ist. Zwar kann das Bekanntwerden einer ein solches Produkt vertreibenden Firma oder
des Verkaufsortes eines solchen Produkts Einfluss auf das Kaufverhalten von
Verbrauchern haben, mögliche damit verbundene Absatzeinbußen der betreffenden
Firmen sind aber im Falle der Überschreitung dem Verbraucherschutz dienender
Normwerte nicht schutzwürdig.
38
OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2009, a.a.O.
39
Eine Berufung auf entgegenstehende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder
sonstige wettbewerbsrelevante Informationen im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2c VIG ist
gegenüber einem auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gestützten Informationsanspruch nach
§ 2 Satz 3 VIG ausgeschlossen. Damit hat der Gesetzgeber klar und eindeutig zum
Ausdruck gebracht, dass bei Rechtsverstößen ein berechtigtes Interesse des
Unternehmers an der Geheimhaltung nicht besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12). Diese
Regelung ist mit Blick auf das mit dem Verbraucherinformationsgesetz verfolgte Ziel
folgerichtig, denn eine Offenlegung begangener Verstöße dient dem Verbraucherschutz
und ist geeignet, weiteren Verstößen gegen lebens- und futtermittelrechtliche
Vorschriften vorzubeugen,
40
vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.12.2009 a.a.O.
41
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner zutreffend entschieden,
dass der Erteilung der begehrten Auskunft über alle vorliegenden Daten über Verstöße
im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG kein vorrangiges Geheimhaltungsinteresse der
Antragstellerin entgegensteht.
42
Ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) liegt stets
dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang
steht. Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein
Verstoß ist "die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz" (VO-EG-Nr. 882/2004 vom
29.4.2004, Art. 2 Nr. 10). Eine unzutreffende Etikettierung, eine fehlerhafte
Kennzeichnung oder irreführende Verkehrsbezeichnung von in den Verkehr gebrachten
Lebensmitteln verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB. Auch Verstöße gegen die
Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung - LMKV) bzw. gegen die Verordnung über Fertigpackungen
(Fertigpackungsverordnung - FPackV) stellen Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1
VIG dar.
43
Der Einwand der Antragstellerin, ein Verstoß liege nur dann vor, wenn dieser in einem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren geahndet worden ist, findet weder im
Gesetzestext noch in der Begründung eine Stütze. Die Vorschrift differenziert vielmehr
zwischen Verstößen und Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit
den Verstößen getroffen worden sind; zu Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne
dieser Vorschrift zählt u. a. auch die Einleitung von Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckte
Verbraucherschutz steht ebenfalls der Einengung des Informationsanspruchs auf
sanktionierte Verstöße entgegen.
44
Bay.VGH, Beschluss vom 22.12.2009 a.a.O.
45
Selbst wenn man einen engeren Begriff des Verstoßes zugrundelegen und in
Übereinstimmung mit der Antragstellerin den Tatbestand des § 2 Satz 3 VIG verneinen
wollte, kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Erteilung
der Auskunft nach § 2 Nr. 2 lit. c VIG ausgeschlossen sei, weil durch die begehrten
Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige
wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden. Dieser
Ausschlusstatbestand greift vorliegend nicht ein. Wie oben bereits ausgeführt umfassen
Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne;
Geschäftsgeheimnisse beziehen sich vornehmlich auf kaufmännisches Wissen wie
etwa Umsätze, Kundenlisten, Geschäftsbücher und anderes mehr,
46
BVerfG vom 14.3.2006 BVerfGE 115, 205 /210 f.; BVerwG vom 28.5.2009 - 7 C 18/08,
Juris.
47
Auch für den Begriff der wettbewerbsrelevanten Informationen gilt, dass sie sich auf
nicht offenkundige Umstände beziehen müssen, die für den Wettbewerb mit
Konkurrenten erheblich sind. Die streitgegenständliche Auskunft betrifft kein
Produktionsgeheimnis noch eine Information, die geeignet ist, die Stellung der
Antragstellerin im Wettbewerb unberechtigt zu benachteiligen.
48
Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 22.12.2009 a.a.O.
49
Der Hinweis der Antragstellerin auf einen nach der Verordnung (EG) 882/2004
(Verordnung über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-
und Futtermittelrechts ...) bestehenden Geheimnisschutz bedingt keine andere Wertung.
Zwar bestimmt § 1 Abs. 4 VIG u.a., dass gesetzliche Vorschriften über
Geheimhaltungspflichten unberührt bleiben, und sieht Art. 7 Abs. 3 der Verordnung
882/2004 vor, dass die Geheimhaltungspflicht insbesondere auch bei der Vertraulichkeit
von Voruntersuchungen besteht. Vor dem Hintergrund, dass § 2 VIG den generell
bestehenden Anspruch auf Zugang zu Informationen begrenzt, soweit dies zum Schutz
wichtiger öffentlicher oder privater Belange erforderlich ist und dies eine Abwägung der
unterschiedlichen Interessen im Einzelfall erfordert, kann Art. 7 Abs. 3 der Verordnung
882/2004 aber keine die Interessenabwägung dominierende absolute Bedeutung
zugemessen werden. Die Bestimmung ist ersichtlich auf einen wirkungsvollen
Kontrollmechanismus durch die Kontrollbehörden zugeschnitten, der nicht durch die
Bekanntgabe von im Rahmen der Kontrolle vorgesehenen Maßnahmen
("Voruntersuchungen") beeinträchtigt werden soll; sie begründet kein Schutzrecht zu
Gunsten der von Kontrollen betroffenen Firmen oder Personen. Zudem kann begrifflich
von "Voruntersuchungen" nicht mehr gesprochen werden, wenn Kontrollmaßnahmen
ihren Abschluss gefunden haben und praktisch ein Ergebnis derselben festgestellt
worden ist. Dieser Charakter kommt auch der Liste zu, in der Daten bezüglich der
Antragstellerin enthalten sind. Sie stellt sich als Zusammenfassung der Kontrollen und
der daraufhin getroffenen bzw. veranlassten Maßnahmen dar und bezieht sich mithin
nicht auf "Voruntersuchungen" in diesem Sinne.
50
OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2009, a.a.O.; ähnlich Bay.VGH, Beschluss vom
22.12.2009 a.a.O.
51
Fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen mangels Erfolgsaussichten in der
Hauptsache zu Lasten der Antragstellerin aus und ist die Anordnung der sofortigen
Vollziehung formell rechtmäßig erfolgt, so müssen sowohl der Hauptantrag als auch die
Hilfsanträge der Antragstellerin ohne Erfolg bleiben.
52
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53
Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG erfolgt und beträgt
die Hälfte des in der Hauptsache anzusetzenden Auffangwertes.
54