Urteil des VG Düsseldorf vom 14.01.2003
VG Düsseldorf: entsorgung, bestätigung, behörde, eak, verwertung, rücknahme, verordnung, verwaltungsakt, firma, vollstreckung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 2793/99
Datum:
14.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 2793/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin will Reinigungsabwässer aus ihrer chemischen Fabrik in einem
Altölzwischenlager entsorgen. Sie verlangt von der Beklagten die Bestätigung der
Zulässigkeit dieser Entsorgung auf der Grundlage der Nachweisverordnung. Die
Beklagte verweigert diese mit der Begründung, dass die Entsorgungsanlage für die
anfallenden Abfälle nicht zugelassen ist.
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Die Klägerin stellt organische Spezialchemiekalien her, insbesondere sauerstoffhaltige
Kohlenwasserstoffe. Ihre Herstellungsanlage ist von der Bezirksregierung L1 nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt. Bei der Reinigung ihrer Lagertanks fallen
Spül- und Waschwässer an. Diese kann die Klägerin nicht in ihrer eigenen
Abwasserbehandlungsanlage reinigen, weil deren chemischer Sauerstoffbedarf zu hoch
ist und die Abwässer zudem stark schäumen,
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zu weiteren chemisch-technischen Einzelheiten vgl. Beiakte Heft 1 Blatt 30.
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Die Klägerin will die Abwässer bei der Firma T Altölentsorgungs-GmbH entsorgen. Laut
der immissionsschutzrechtlichen Bestätigungsverfügung des Staatlichen Umweltamtes
L2 aus dem Jahr 1998 handelt es sich dabei um ein Altölzwischenlager. Dort dürfen u.
a. Abfälle mit der LAGA-Schlüsselnummer 54408 („Sonstige Öl-Wasser-Gemische")
bzw. mit der EAK-Schlüsselnummer 160706 („Abfälle aus der Reinigung von
Lagertanks, ölhaltig") entgegengenommen werden,
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zu weiteren annahmefähigen Abfällen vgl. GA Bl. 14 f, Beiakte Heft 1 Blatt 134.
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Im Februar 1998 beantragte die T Altölentsorgungs-GmbH von der Beklagten, zu
bestätigen, dass die Entsorgung der Abwässer der Klägerin in ihrer Anlage zulässig sei.
Eine Woche nach Antragseingang forderte die Beklagte bei der Klägerin ergänzende
Unterlagen an, die zur Prüfung des Antrags erforderlich seien. Daraufhin änderte die
Klägerin im April 1998 u. a. die Beschreibung des Entstehens der Abfälle und die
Abfallschlüsselnummer zur EAK-Schlüsselnummer 160706 ab.
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Mit Bescheid vom 21. Juli 1998 lehnte die Beklagte die Bestätigung des
Entsorgungsnachweises ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass wegen des
niedrigen Flammpunktes der Abwässer bei der T Altölentsorgungs-GmbH
Schwierigkeiten zu besorgen seien, weil dort kein eigenes Labor vorhanden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie führte darin an, dass angesichts der
nachgereichten Unterlagen gemäß § 5 Abs. 5 der Nachweisverordnung die Bestätigung
durch Ablauf der 30-Kalendertages-Frist fingiert worden sei. Die Ablehnung verstoße
gegen das Abweichungsverbot. Im Übrigen sei die Zuordnung der Abwässer zu der
EAK-Schlüsselnummer 160706 zutreffend, da es sich bei den Reinigungsflüssigkeiten
um Altöl handele. Aus welchen Produktions- bzw. Lagerungsprozessen mineralölhaltige
Abwässer entstehen könnten, legte die Klägerin auch auf Nachfrage der Beklagten nicht
dar. Ob die Zuordnung zu der EAK- Schlüsselnummer 160706 zutreffend sei, dürfe die
Beklagte nicht überprüfen, denn hierfür sei allein die Kreisordnungsbehörde der
Klägerin, der Landrat des S-Kreises, zuständig.
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Zu weiteren, insbes. chemischen Einzelheiten s. Beiakte Heft 1 Bl. 77-82, 114- 115,
128-129.
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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 1999 - zugestellt am 23.
März 1999 - zurück. Sie begründete die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass die
Abwässer der EAK-Schlüsselnummer 070101 („Wässrige Waschflüssigkeiten und
Mutterlaugen") zuzuordnen seien. Solche Abfälle dürfe die T Altölentsorgungs-GmbH
nicht entsorgen. Zugleich ergänzte sie die Begründung des Ablehungsbescheides
dahingehend, dass die fingierte Genehmigung aufgehoben werde.
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Hiergegen hat die Klägerin am 22. April 1999 Klage erhoben.
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Sie begründet ihre Klage mit den im Widerspruchsverfahren dargelegten Argumenten,
die sie wiederholt und vertieft. Sie legt ein Schreiben des Oberkeisdirektors des S-
Kreises vor, nach dem die von ihr gewählte Zuordnung der Abwässer zur EAK-
Schlüsselnummer 160706 - ohne nähere Begründung - als zutreffend bestätigt wird. Sie
geht davon aus, dass der Ablehnungsbescheid mit der Begründung, die er durch den
Widerspruchsbescheid erhalten hat, eine rechtswidrige Aufhebung der fiktiven
Bestätigung enthält.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, bei ihr fielen
verschiedenartige Abfallstoffe bei der Reinigung der Lagertanks an, je nach dem
welches Produkt hergestellt werde. Teils handele es sich um Abfallstoffe, die
mineralölhaltig seien, teils um solche ohne Mineralölanteil. U. a. werde seit 1993 das
Produkt EZ-Mul hergestellt, für das mineralölhaltige Grundstoffe gelagert und verwendet
würden. Soweit die zugehörigen Tanks gereinigt würden, fielen die Wasch- und
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Spülwässer unter den Altölbegriff.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 1998 in der Gestalt ihres
Widerspruchsbescheids vom 18. März 1999 aufzuheben,
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hilfsweise
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festzustellen, dass die vorgenannten Bescheide rechtswidrig waren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft die im Widerspruchsbescheid angegebenen Gründe.
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Das Gericht hat eine Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein- Westfalen
eingeholt. Der Sachverständige Dipl.-Chem. Dr. N kommt darin zum Ergebnis, dass die
Abwässer der EAK-Schlüsselnummer 160705 („Abfälle aus der Reinigung von
Lagertanks, Chemikalien enthaltend") zuzuordnen sind. Hinsichtlich weiterer
Einzelheiten wird auf GA Bl. 161-166 und auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die
Rücknahme der ggf. fiktiv ergangenen Bestätigung aufgehoben wird, weil sie
rechtmäßig ist. Der in den Nachweisunterlagen angegebene zu entsorgende Abfall
kann in der vorgesehenen Entsorgungsanlage nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 2 der
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
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vom 10. September 1996, BGBl. I S. 1382, ber. BGBl 1997 I S. 2860 zuletzt geändert
durch Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) im Folgenden: NachwV
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entsprechend entsorgt werden.
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Die Beklagte stützt ihre Rücknahme im Widerspruchsbescheid auf § 48 VwVfG NRW.
Danach kann eine Behörde einen Verwaltungsakt zurücknehmen, wenn er rechtswidrig
ist. Die fiktive Bestätigung des Entsorungsnachweises Nr. ENE1ZSX00009, von der die
Beteiligten übereinstimmend ausgehen, stellt einen solchen rechtwidrigen
Verwaltungsakt dar.
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1. Auf fiktive Verwaltungsakte sind die allgemeinen Regeln anwendbar, die auch für real
erlassene Verwaltungsakte gelten,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55/79, in: BVerwGE 60,
223; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai
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1999 - 3 A 3506/95, in: NWVBl 1999, 467; Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. April 1998 - A 1/4 S 221/97, in: LKV 1999, 31;
Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 11. April 2000, 4 L
558/00.NW (juris); Verwaltungsgericht Dessau, Urteil vom 4. März 1999 - A 1 K 232/98 -,
in: VwRR MO 1999, 338; Caspar, Der fiktive Verwaltungsakt, in: AöR 2000 (Bd. 125), S.
132, 143 ff; Oldiges, Der fiktive Verwaltungsakt, in: Jahrbuch des Umwelt- und
Technikrechts (UTR Bd. 54), 2000, S. 41 ff; Selkens/Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
VwVfG, 6. Aufl. (2001), § 35 Rn. 52a; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. (2003), § 42 Rn.
58, Anh. § 42 Rn. 24.
Die fiktive Bestätigung, von der die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, ist
rechtswidrig gewesen. Ebenso wie es rechtswidrige reale Verwaltungsakte gibt, gibt es
auch rechtswidrige fiktive Verwaltungsakte. Nach § 5 Abs. 2 NachwV wird die
Zulässigkeit der Entsorgung u. a. dann bestätigt, wenn die Ordungsgemäßheit und
Schadlosigkeit der Verwertung Gewähr leistet ist. Die Verwertung der deklarierten
Abfälle bei der T Altölentsorgungs-GmbH ist jedoch nicht ordnungsgemäß, weil ihre
Abfallentsorgungsanlage für die Annahme der vorgesehenen Abfälle nicht zugelassen
ist (dazu siehe sogleich unter Ziffer 3). Die Genehmigungsfiktion ist rechtswidrig und
damit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwVfG NRW rücknehmbar. Die Rücknahme ist
im Widerspruchsbescheid von der Beklagten zu Recht ausgesprochen worden. Die
Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist gewahrt. Denn der Beklagte erfuhr erst im
März 1999 vom Analyselabor V GmbH, dass mit „Ölphase" nur allgemein „organische
Phase" (Phase = einzelner Teil eines Gemenges) gemeint war. Erst dann konnte er die
Unrichtigkeit der Schlüsselnummerangabe durch die Klägerin zuverlässig feststellen.
Schutzwürdiges Vertrauen ist der Klägerin gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz
2 VwVfG NRW nicht zuzubilligen, weil sie eine unrichtige Abfallschlüsselnummer in
ihrem Antrag angegeben hat, sei dies auch nicht wider besseren Wissens erfolgt. Auch
kommt es auf eine evtl. fehlende Ermessensausübung nicht an, weil angesichts der
Gefährlichkeit der in Rede stehenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle nur
eine einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen werden konnte, nämlich die
der Rücknahme der fingierten Bestätigung.
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2. Die Beklagte durfte die fiktive Bestätigung der vorgesehenen Entsorgung
zurücknehmen, obwohl die von der Klägerin für ihre Abwässer angegebene
Abfallschlüsselnummer mit einer Abfallschlüsselnummer der T Altölentsorgungs- GmbH
übereinstimmte. Die Beklagte musste sich nicht darauf beschränken, die
Übereinstimmung der Abfallschlüsselnummern zu überprüfen, sondern durfte außerdem
überprüfen, ob der von der Klägerin angegebene Abfallschlüssel zutreffend war. Der
Bestätigungsbehörde kommt im Nachweisverfahren ein inhaltliches Prüfungsrecht der
Antragsangaben zu.
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Die Bestätigungsbehörde hat nicht nur formal die Übereinstimmung der
Schlüsselnummern bei Abfalldeklaration und Entsorgungsanlage zu überprüfen. Denn
nach der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 NachwV bestätigt die Behörde die Zulässigkeit
der Entsorgung (nur), wenn „die Abfälle" in der Entsorgungsanlage behandelt, verwertet
oder abgelagert werden und dies ordnungsgemäß, schadlos bzw.
gemeinwohlverträglich erfolgt. § 5 Abs. 2 Nr. 1 NachwV stellt ausdrücklich auf die
Abfälle selbst ab und nicht bloß auf deren Deklaration. Die zuständige Behörde ist also
sogar gehindert, sich bloß auf die Angabe der Abfallschlüssel durch den Abfallerzeuger
zu verlassen. Andernfalls würde sie nicht die schadlose Entsorgung der tatsächlich
angefallenen Abfälle, sondern nur derjenigen Abfälle bestätigen, die von der
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Schlüsselnummer definiert werden, die aber gar nicht zur Entsorgung anstehen. Ginge
es nur darum, eine formale Prüfung der Schlüsselnummern vorzunehmen, bedürfte es
eines aufwändigen Bestätigungsverfahrens nicht.
Auch aus § 4 NachwV folgt, dass die Bestätigungsbehörde zu einer inhaltlichen
Überprüfung berufen ist. Bereits § 4 Abs. 1 Satz 1 NachwV, wonach eine
Deklarationsanalyse vorzulegen ist, legt nahe, dass die Behörde inhaltlich prüfen muss
und nicht nur aus Vollständigkeits- oder Dokumentationsgründen die
Deklarationsanalyse erhält. Bestätigt wird diese Auslegung durch einen Umkehrschluss
aus § 4 Abs. 1 Satz 2 NachwV. Dort heisst es:
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„Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren, bei dem der
Abfall anfällt und im Fall der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vorbehandlung des
Abfalls angegeben werden und sich aus diesen Angaben die Art, die Beschaffenheit
und und Zusammensetzung des Abfalls in einem für die weitere Durchführung des
Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben."
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Das bedeutet, dass die Behörde jedenfalls Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung
des Abfalls kennen muss. Diese Kenntnisse benötigt sie im Prüfungsverfahren aber nur,
wenn die Nachweisverordnung vorsieht, dass die Bestätigungsbehörde die vom
Abfallerzeuger angegebene Schlüsselnummer auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit prüft.
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Schließlich bestätigt auch die amtliche Begründung zur Nachweisverordnung,
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abgedruckt bei Hösel/von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Loseblatt
(Stand: November 2002), Band 1 Ordnungsziffer 0241
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das gefundene Auslegungsergebnis. Dort (Bl. 10) ist festgehalten, dass die Prüfung der
Nachweiserklärungen nach § 5 Abs. 2 auf die Beherrschung des
Gefährdungspotenzials der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle abzielt. Eine
solche Gefahrbeherrschung könnte bei einer bloß formalen Prüfung der
Abfallschlüsselnummern auf ihre Übereinstimmung nicht stattfinden,
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vgl. zum inhaltlichen Prüfungsrecht der Zustimmungsbehörde am Versandort im
Abfallverbringungsrecht: Urteil der erkennenden Kammer vom 3. September 2002 - 17 K
3899/02 -, sub. Ziff. II 2 a.
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Auch die Änderung der Nachweisverordnung vom 24. April 2002 hat nur zu
Klarstellungen, aber nicht zu einer Beschränkung der behördlichen Prüfungskompetenz
geführt,
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vgl. Begründung der Bundesregierung, in: Bundestags-Drucksachen 14/8461.
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Dem inhaltlichen Prüfungsrecht der Behörde steht auch nicht § 5 Abs. 6 NachwV
entgegen. Darin wird das Prüfungsprogramm der Bestätigungsbehörde beschränkt,
soweit es um die Frage geht, ob es sich um Verwertung oder Entsorgung handelt und
die übrigen Erzeugervorschriften aus Bundes- und Landesrecht eingehalten werden.
Das Prüfprogramm wird aber nicht beschränkt, soweit es um die
ordungsgemäße/schadlose bzw. gemeinwohlverträgliche Entsorgung geht. Dieses
Prüfprogramm des § 5 Abs. 2 Nr. 2 NachwV ist - möglicherweise anders als das des § 5
Abs. 2 Nr. 1 NachwV - gerade nicht von § 5 Abs. 6 NachwV beschränkt. Insbesondere
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ist die Bestätigungsbehörde nicht gehindert, die Zuordnung der Abfallschlüsselnummer
zu den zu entsorgenden Abfällen zu überprüfen. Wäre die Gegenansicht zutreffend,
müsste die Bestätigungsbehörde auch dann bestätigen, wenn für jeden mit der Sache
Vertrauten offensichtlich ist, dass die zugeordnete Schlüsselnnummer unrichtig ist. Eine
Behörde kann aber nicht dazu gezwungen werden, an rechtswidrigen Handlungen
(Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 NachwV) mitzuwirken. Die amtliche Begründung zu § 5
Abs. 6 NachwV bestätigt dieses Auslegungsergebnis. BR-Drs. 356/90 beschreibt die
Zielrichtung des § 5 Abs. 6 NachwV folgendermaßen:
„Im Rahmen des obligatorischen Nachweisverfahrens ist die Einhaltung der weiteren
Pflichten des Abfallerzeugers nach dem KrW-/AbfG, insbesondere der Pflichten zur
Vermeidung und Verwertung - insbesondere der hochwertigen Verwertung - nicht
präventiv zu überwachen. Die Einhaltung dieser Pflichten wird vielmehr eigenständig
außerhalb des Entsorgungsnachweisverfahrens durch die für den Abfallerzeuger und -
besitzer zuständige Behörde nach der allgemeien Überwachung gemäß § 41 KrW-
/AbfG bzw. speziellen Rechtsgrundlagen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) sichergestellt."
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Es ging dem Verordungsgeber erkennbar darum, dass nicht im Rahmen des
Nachweisverfahrens umfänglich die allgemeinen aus dem KrW-/AbfG und anderen
sachnahen Gesetzen folgenden Pflichten geprüft werden, sondern jeweils nur die
konkrete Entsorgungsmaßnahme. Nicht ersichtlich ist demgegenüber, dass der
Abfallerzeuger hinsichtlich der Zuordung der Abfallschlüsselnummer nur seiner
Sitzortbehörde unterliegen soll.
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Die beklagte Bezirksregierung ist nach Ziffer 31.8.3 des Verzeichnisses der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes
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(ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV NRW S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 21. März 2000 (GV NRW S. 364)
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für die Prüfung nach § 5 Abs. 2 NachwV zuständig. Den hierzu notwendigen
Sachverhalt erhebt sie in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. §
26 Abs. 1 VwVfG NRW. Sie ist in ihrer Sachaufklärung im Rahmen der von § 5 Abs. 2
Satz 2, 3 NachwV gezogenen Grenzen nicht eingeschränkt. Es steht ihr frei, sich
weiterer Behörden, die - ggfs. allgemeine - Überwachungszuständigkeiten besitzen, zur
Ermittlung zu bedienen. Die Beklagte unternahm sogar den Versuch, sich der
Bezirksregierung L1 zur weiteren Aufklärung zu bedienen. Das Resultat der
Aufklärungsbemühungen genügte ihr allerdings nicht und sie ermittelte weiter, obwohl
die Bezirksregierung L1 die Auffassung der Beklagten sogar bestätigte. Dagegen ist -
entgegen der Ansicht der Klägerin - unter Zuständigkeitsgesichtspunkten nichts zu
erinnern.
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3. Der von der Klägerin in der verantwortlichen Erklärung angegebene Abfall fällt nicht
unter diejenigen Abfälle, welche der vorgesehene Abfallentsorger, die T
Altölentsorgungs-GmbH annehmen darf. Das ergibt sich aus der gerichtlich eingeholten
sachverständigen Stellungnahme des Dipl.-Chem. Dr. N. Hierin wird klar,
nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass die von der Klägerin gewählte
Abfallschlüsselnummer (160706) nicht zutreffend ist. Ein anderer Abfallschlüssel, für
den die Abfallentsorgungsanlage der T Altölentsorgungs-GmbH zugelassen ist, ist bis
zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung weder
vorgetragen noch ersichtlich. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung
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erklärt, dass auf der Grundlage der von der Klägerin zur Abfallherkunft gemachten
Angaben (Ziffer. 1.2 der Verantwortlichen Erklärung) keine mineralölhaltigen Abfallstoffe
aus Lagerkesselreinigungen anfallen können, sondern nur solche, welche zwar auch
unter den umgangssprachlichen Oberbegriff „Öl" fallen, chemisch aber als etherische
Öle - nicht Mineralöle - einzuordnen sind (vgl. Auszug aus Römpp, Chemielexikon,
Stichwort „Öl", abgedruckt: Beiakte Heft 1 Bl. 145).
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Abfall, der aus der Anlage
stammt, welche die Klägerin in der verantwortlichen Erklärung bzw. bis zum Zeitpunkt
der Widerspruchsentscheidung angegeben hat. Bei diesen Abfällen handelt es sich
nicht um mineralölhaltige Abfälle. Die tatsächlichen Annahmen, die der
Sachverständige seinem Gutachten und seinen mündlichen Ausführungen
zugrundegelegt hat, sind zutreffend. Die Abfälle, die aus der Reinigung der Anlagen, die
dem Genehmigungsbescheid der Bezirkregierung L1 55.8853-115/89 zu Grunde liegen
und welche die Klägerin allein als abfallerzeugend angegeben hat, anfallen, enthalten
kein Mineralöl. Wenn durch geänderte Produktionsweisen oder Produkte und
infolgedessen geänderte Anlagengenehmigungen andere Abfallstoffe entstehen, mögen
diese mineralölhaltig sein und bei der Firma T Altölentsorgungs-GmbH zu entsorgen
sein. Dass dies der Fall ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals
vorgetragen, aber nicht in das hier streitgegenständliche
Entsorgungsnachweisverfahren eingeführt. Streitgegenständlich ist allein der beantragte
Entsorgungsnachweis. An den Angaben, die die antragstellende Klägerin in der
Verantwortlichen Erklärung gemacht hat, muss sie sich festhalten lassen, weil allein
hierauf eine Prüfung durch die Bestätigungsbehörde erfolgen kann. Die in der
mündlichen Verhandlung erstmals (zur Herkunft mineralölhalter Abfälle findet sich bis
zur Widerspruchsentscheidung nichts in den klägerischen Schriftsätzen, allenfalls die
Behauptung, dass „Ölphase" rechtlich unter Mineralöl zu fassen ist) erwähnten weiteren
Produkte (EZ-Mul) erzeugen offenbar andere - nämlich mineralölhaltige - Abfälle als
diejenigen, die der allein streitgegenständlichen Erklärung zu Grunde liegen. Es bleibt
der Klägerin unbenommen, für diese Abfälle einen Entsorgungsnachweis für die Firma
T einzuholen, der von der Beklagten auch erteilt werden dürfte, wenn die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind.
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Den Vorhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung konnte Dr. N plausibel
entgegentreten. Die Kammer schließt sich seinen schlüssigen sachverständigen
Feststellungen an.
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Die von der Klägerin beigebrachte Stellungnahme des Oberkreisdirektors des S-
Kreises überzeugt demgegenüber nicht. Sie enthält keine nähere (ggfs. chemisch-
analytisch unterlegte) Begründung oder Ableitung ihres Ergebnisses und weist überdies
abschwächende Formulierungen auf, welche ihre Überzeugungskraft erheblich
herabsetzen.
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Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen können in der von der
Klägerin in der Verantwortlichen Erklärung angegebenen Anlage keine
mineralölhaltigen Abfälle entstehen. Deswegen können die dort entstehenden Abfälle
nicht ohne Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 NachwV bei der Firma T Altölentsorgungs-
GmbH entsorgt werden.
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4. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet, weil ein erledigendes Ereignis nicht
eingetreten ist.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11,
711 S. 1 ZPO.
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