Urteil des VG Düsseldorf vom 14.06.2002

VG Düsseldorf: schutz der menschenwürde, anspruch auf bewilligung, eigenbedarf, stiefvater, einkünfte, zuwendung, sozialhilfe, miete, unterkunftskosten, fehlbetrag

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 7292/00
Datum:
14.06.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 7292/00
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Mai
2000 sowie des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxx vom 21. September 2000 verpflichtet, den Klägern für die
Zeit vom 1. Juni 2000 bis 30. September 2000 weitere Hilfe zum
Lebensunterhalt in Höhe von zusammen 276,10 Euro (540,-- DM)
monatlich zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im
Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über die Frage, ob Kindergeld im Rahmen der
Sozialhilfebewilligung als Einkommen des Kindergeldberechtigten oder als Einkommen
der Kinder anzusehen ist.
2
Die Kläger leben mit ihrer Mutter und dem Lebensgefährten ihrer Mutter, dem Zeugen
xxxxx, in einer Wohnung zusammen. Die Kläger beziehen Unterhaltszahlungen von
ihrem leiblichen Vater. Die Mutter der Kläger verfügt über kein Einkommen, bezieht aber
für die Kläger das Kindergeld. Der Lebensgefährte der Mutter hatte während des
streitgegenständlichen Zeitraums ein festes Einkommen als Zeitsoldat bei der
Bundeswehr.
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Mit Bescheid vom 24. Mai 2000 bewilligte der Beklagte den Klägern Hilfe zum
Lebensunterhalt in Höhe von zusammen 85,50 DM für den Monat Juni 2000. Er legte
dabei einen Bedarf der Kläger in Höhe des Regelsatzes zuzüglich anteiliger
4
Unterkunftskosten zu Grunde. Als Einkommen berücksichtigte er die
Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters in Höhe von 245,-- DM je Kind sowie das
Kindergeld in Höhe von 270,-- DM je Kind.
Dagegen erhoben die Kläger vertreten durch ihre Mutter am 26. Juni 2000 Widerspruch.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Kindergeld dürfe bei den Kindern nicht
angerechnet werden, weil es sich um Einkommen der Mutter handele. Da die Mutter der
Kläger über kein Einkommen verfüge, benötige sie das Kindergeld für den eigenen
Lebensunterhalt und könne es nicht an ihre Kinder weitergeben.
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Den Widerspruch wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Bescheid vom 21.
September 2000 - zugestellt am 25. des Monats - als unbegründet zurück.
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Dagegen haben die Kläger am 24. Oktober 2000 die vorliegende Klage erhoben. Neue
Gründe tragen sie nicht vor.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Mai 2000 sowie des
Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx vom 21. September 2000
zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 30. September 2000 weitere
Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 276,10 Euro (540,- DM) monatlich zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertritt die Auffassung, die Mutter der Kläger sei verpflichtet, das Kindergeld in vollem
Umfang an diese weiterzuleiten, weil ihr eigener Lebensunterhalt durch das Einkommen
ihres Lebensgefährten sichergestellt gewesen sei. Aus diesem Grunde sei es zutreffend,
das Kindergeld den Klägern als Einkommen anzurechnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2000 ist rechtswidrig und
verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Kläger haben gegen
den Beklagten für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 30. September 2000 einen Anspruch auf
Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des Kindergeldes als
Einkommen.
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Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist Hilfe zum Lebensunterhalt
dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus eigenem Einkommen und
Vermögen, beschaffen kann. Soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem
Haushalt eines Elternteils angehören, den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus
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ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und
Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen.
Auch im Falle einer Haushaltsgemeinschaft von Eltern und Kindern gilt der
Individualisierungsgrundsatz, d.h. jeder Hilfe Suchende hat grundsätzlich einen eigenen
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der jeweilige Bedarf, das jeweilige
Einkommen und ein sich daraus ergebender Anspruch eines jeden Hilfe Suchenden
sind auch dann gesondert zu ermitteln, wenn mehrere Personen in einer
Einstandsgemeinschaft zusammen leben. Derjenige ist nicht Hilfeempfänger, dessen
eigenes Einkommen ausreicht, seinen Bedarf zu decken,
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vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -.
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Zutreffend hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2000 lediglich
die Kläger als Hilfe Suchende angesehen und nicht auch ihre Mutter sowie den Zeugen
xxxxx. Der Zeuge xxxxx sowie die Mutter der Kläger konnten ihren notwendigen
Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen sicherstellen.
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Als Bedarf der Kläger hat der Beklagte den Regelsatz für Kinder der jeweiligen
Altersstufe sowie anteilige Unterkunftskosten zu Grunde gelegt. Diesem Bedarf hat er
als Einkommen die Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters gegenüber gestellt. Auch
dies war zutreffend. Zu Unrecht hat der Beklagte allerdings das Kindergeld in Höhe von
damals 270,- DM je Kind ebenfalls als Einkommen der Kläger bewertet. Das Kindergeld
war Einkommen der Mutter der Kläger, das diese benötigte, um ihren eigenen
Lebensunterhalt sicherzustellen.
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In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Kindergeld
sozialhilferechtlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusehen ist,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, Seite
177 ff. ; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -; OVG Lüneburg,
Beschluss vom 21. September 1999 - 4 M 3318/99 -, FEVS 51, Seite 376 ff.; OVG Berlin,
Urteil vom 27. Juli 1995 - 6 S 120.95 -, FEVS 46, Seite 245 ff..
23
Durch die Neuregelung des Kindergeldrechtes ab dem 1. Januar 1996 durch das
Jahressteuergesetz 1996 (BGBl. I 1995, Seite 1250), bzw. das Jahressteuer-
Ergänzungsgesetz 1996 (BGBl. I 1995, Seite 1959) hat sich an dieser
Betrachtungsweise nichts geändert,
24
vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -; OVG Hamburg, Urteil vom
23. April 1999 - Bf IV 3/97 -, FEVS 51, Seite 263 ff.
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Ausnahmsweise ist das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu werten, wenn der
Kindergeldberechtigte das Kindergeld durch einen gesonderten Zuwendungsakt
zweckorientiert an seine Kinder weitergibt. Die konkrete Feststellung einer solchen
Zuwendung lässt sich durch eine Vermutung der Vorteilszuwendung nicht ersetzen,
26
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, a.a.O..
27
Insbesondere reicht es für die Annahme einer zweckorientierten Zuwendung des
Kindergeldes an die Kinder nicht aus, wenn das Kindergeld wie anderes Einkommen
28
der Einstandsgemeinschaft in eine gemeinsame Haushaltskasse fließt, aus der in erster
Linie die für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen erforderlichen
Aufwendungen bestritten werden; eine Wirtschaftsweise, die in einer
Familiengemeinschaft häufig, wenn nicht sogar regelmäßig anzutreffen sein wird. Bei
einer solchen durch das Gesetz nicht verbotenen und auch mit dem Zweck des
Kindergeldes zu vereinbarenden Wirtschaftsweise lässt sich nicht mit der für die
Feststellung von anrechenbarem Einkommen erforderlichen Bestimmtheit sagen, dass
der notwendige Lebensbedarf des Kindes gerade mittels des zweckorientierten und mit
Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes befriedigt wird,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, a.a.O.; OVG
Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -.
29
Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.
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Den insoweit überzeugenden Angaben des Zeugen xxxxx ist zu entnehmen, dass die
Mutter der Kläger das Kindergeld dazu verwandt hat, um Lebensmittel für die Familie zu
erwerben sowie alle sonstigen Bedürfnisse zu befriedigen. Bei dieser Sachlage kann
von einer gesonderten Verwaltung des Kindergeldes mit der Zielsetzung, gerade den
Lebensunterhalt der Kinder aus dem Kindergeld zu bestreiten, nicht ausgegangen
werden. Vielmehr diente das Kindergeld ebenso wie die sonstigen Einkünfte dazu, den
Lebensunterhalt der gesamten Einstandsgemeinschaft sicher zu stellen. Das Kindergeld
war demnach als Einkommen der Mutter anzurechnen.
31
Damit stellt sich die Frage, ob das Einkommen der Mutter der Kläger ausreichte, um
auch den Lebensunterhalt der Kläger zu decken, § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BSHG.
Allerdings erfolgt eine Anrechnung ihres Einkommens bei den Klägern nur insoweit, als
sie ihre Einkünfte nicht benötigte, um ihren eigenen Lebensunterhalt sicher zu stellen.
Ein anderes Verständnis von § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BSHG verstieße gegen das
Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz),
weil sie denjenigen, der sich selbst helfen kann (§ 2 Abs. 1 BSHG) verpflichtete, seine
Mittel für andere einzusetzen, mit der Folge, dass er dadurch selbst mittellos würde und
auf staatliche Hilfe angewiesen wäre,
32
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37/97 -, BVerwGE
108, Seite 36 ff..
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Eine Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Mutter der Kläger ergibt, dass
sie ihren Kindern gegenüber nicht leistungsfähig war. Aus dem Regelsatz für einen
erwachsenen Haushaltsangehörigen in Höhe von seinerzeit 438,-- DM sowie anteiligen
Unterkunftskosten in Höhe von 283,75 DM (1.135,-- DM Warmmiete verteilt auf vier
Personen) ergibt sich ein Gesamtbedarf der Mutter der Kläger in Höhe von 721,75 DM.
Diesem Bedarf stand an Einkommen lediglich das Kindergeld für die beiden Kläger in
Höhe von monatlich 540,-- DM gegenüber. Andere Einkünfte verzeichnete die Mutter der
Kläger nicht. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von 181,75 DM. Einkünfte zur
Versorgung ihrer Kinder verblieben der Mutter der Kläger damit nicht.
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Dieses Ergebnis darf nicht im Hinblick darauf korrigiert werden, dass die Mutter der
Kläger seinerzeit mit dem Zeugen xxxxx in einer eheähnlichen Gemeinschaft gemäß §
122 BSHG zusammen lebte. Die Mutter der Kläger bildete mit dem Zeugen xxxxx zwar
eine Einstandsgemeinschaft i.S.v. § 11 Abs. 1 BSHG, d.h. Einkommen und Vermögen
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des Zeugen xxxxx waren in Betracht zu ziehen, solange es um die Frage ging, ob die
Mutter der Kläger ihrerseits hilfebedürftig war. Der Beklagte hat daraus den zutreffenden
Schluss gezogen, dass sie auf Sozialhilfe nicht angewiesen war, weil der auf sie
entfallende ungedeckte Bedarf in Höhe von 181,75 DM durch das Einkommen des
Zeugen xxxxx befriedigt werden konnte.
Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Mutter gegenüber ihren Kindern, also der
Frage nach einer Hilfebedürftigkeit der Kinder, hat die Einstandsgemeinschaft zwischen
ihr und dem Stiefvater jedoch außer Betracht zu bleiben. Hinsichtlich der Personen,
deren Einkommen und Vermögen im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu
berücksichtigen sind, enthält die Vorschrift eine abschließende Regelung. Stiefeltern
bedürftiger minderjähriger unverheirateter Kinder sind dort nicht genannt. Das Gesetz
nimmt das Einkommen und Vermögen des Stiefvaters erst mit der Regelung des § 16
BSHG in den Blick, mit der es vermutet, dass Verschwägerte den mit ihnen in
Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfe Suchenden Leistungen zum Lebensunterhalt
zukommen lassen, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden
kann. Vor diesem Hintergrund kann § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht dahin ausgelegt
werden, dass über die Brücke des sozialhilferechtlichen Bedarfs bzw. der
sozialhilferechtlichen Leistungsfähigkeit der Mutter der Hilfe Suchenden die
„Bedarfsgemeinschaft" in den Blick zu nehmen sei, welche die Mutter mit dem Stiefvater
der Kinder bildet. Diese Einsatzgemeinschaft wird zu Lasten des Stiefvaters nur
aktualisiert, wenn die Mutter der Kläger ihrerseits einen sozialhilferechtlichen Bedarf hat,
also selbst Hilfe Suchende ist,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37/97 -, a.a.O..
37
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. § 16 BSHG enthält insofern eine
deutliche Privilegierung gegenüber der Regelung des § 11 Abs. 1 BSHG, als sich der
Stiefvater bei der Frage, ob von ihm Leistungen zum Lebensunterhalt an die mit ihm in
Haushaltsgemeinschaft lebenden Stiefkindern erwartet werden können, auf den
erhöhten Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle berufen kann und nicht nur auf
dasjenige, was er nach sozialhilferechtlichen Maßstäben selbst zum Leben braucht.
Durch eine „Kettenanrechnung" des Einkommens des Stiefvaters zunächst auf den
Bedarf der Mutter und anschließend - nunmehr als Einkommen der Mutter - auf den
Bedarf der hilfebedürftigen Stiefkinder würde die Besserstellung des Stiefvaters, wie sie
§ 16 BSHG vorsieht, unterlaufen. Im Grundsatz sind deshalb Einkommen und Vermögen
des Stiefvaters nicht ausschlaggebend für die Frage, ob die Mutter der hilfebedürftigen
Stiefkinder in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Stiefkinder aus ihrem Einkommen
und Vermögen zu decken. Die von dem Beklagten aufgestellte Prämisse, die Mutter der
Kläger könne das Kindergeld an die Kläger weitergeben, weil ihr eigener Bedarf durch
das Einkommen des Zeugen xxxxx befriedigt werde, ist unzutreffend. Eine solche
Betrachtungsweise führte mittelbar zu einer Anrechnung des Einkommens des Zeugen
xxxxx bei den Kindern, obwohl § 11 Abs. 1 BSHG eine solche Anrechnung nicht
vorsieht.
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Ausnahmsweise kann das Einkommen des Stiefvaters dadurch zu Einkommen der
Mutter der Stiefkinder werden, dass es dieser zufließt, also zu einer Einkunft in Geld
oder Geldeswert im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG wird. Ein solcher Zufluss kann
erfolgen, indem der Stiefvater der Kindesmutter Geld aus seinem Einkommen direkt
zuwendet, oder indem er den Lebensunterhalt der Kindesmutter durch Sachleistungen,
insbesondere durch freie Kost und Wohnung, sicherstellt,
39
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37/97 -, a.a.O..
40
Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Wirtschaften „aus einem Topf" nur insoweit als
tatsächliche Zuwendung von Unterhalt durch den Stiefvater an die Kindesmutter zu
werten ist, als diese ihren sozialhilferechtlichen Bedarf nicht aus dem ihr als Kindergeld
zufließenden Einkommen decken kann,
41
vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 4 M 3318/99 -, a.a.O..
42
Es ist also davon auszugehen, dass die Kindesmutter das Kindergeld zunächst für sich
verbraucht und von ihrem Lebensgefährten nur insoweit noch Zuwendungen erhält, als
das Kindergeld nicht für ihren Lebensunterhalt ausreicht. Für die Annahme darüber
hinaus gehender Zuwendungen des Stiefvaters an die Kindesmutter sind besondere
Feststellungen erforderlich. Maßgeblich ist jeweils, wie innerhalb der Gemeinschaft aus
Stiefvater, Kindesmutter und den Kindern tatsächlich gewirtschaftet wird.
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Wie der Zeuge xxxxx bekundet hat, war zwischen ihm und der Mutter der Kläger
vereinbart, dass er die Miete übernimmt, während sie die Lebensmittel einkauft. Bei
dieser Sachlage kann von Zuwendungen des Zeugen xxxxx an die Mutter der Kläger
nicht ausgegangen werden. Vielmehr liegt ein Wirtschaften „aus einem Topf" vor. Der
Umstand, dass der Zeuge die Miete übernommen hat, rechtfertigt nicht die Annahme,
der Unterkunftsbedarf der Kläger oder ihrer Mutter sei dadurch gedeckt gewesen. Denn
im Gegenzug verpflichtete sich die Mutter der Kläger, für den Einkauf von Lebensmitteln
zu sorgen. Durch diese Abrede zwischen den Partnern der eheähnlichen
Lebensgemeinschaft wurde nur die Zahlungsabwicklung vereinfacht. Die praktizierte
Wirtschaftsweise unterscheidet sich nicht von den Fällen, in denen die Partner ihr Geld
sogleich zusammen legen und von diesem Geld alle gemeinsamen Ausgaben
bestreiten. Der Mutter der Kläger ist damit kein Einkommen zugeflossen, das sie für ihre
Kinder hätte ausgeben können.
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Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger von dem Zeugen xxxxx
Leistungen zu ihrem Lebensunterhalt erhalten haben. Die Voraussetzungen des § 16
BSHG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass ein Hilfe Suchender,
der mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft lebt, von diesem
Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach dem Einkommen und
Vermögen des Verwandten oder Verschwägerten erwartet werden kann. Die Vorschrift
ist nach § 122 Satz 2 BSHG entsprechend anwendbar, wenn in einer eheähnlichen
Gemeinschaft die Kinder eines der Partner mit im Haushalt leben. Das Einkommen des
Zeugen xxxxx war jedoch nicht ausreichend, um von ihm Leistungen an die Kläger
erwarten zu können.
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Bei der Prüfung, ob die Vermutung des § 16 BSHG greift, ist zu berücksichtigen, dass
den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfe Suchenden lebenden Verwandten oder
Verschwägerten das Einkommen belassen werden muss, das sie zur Deckung ihres
Eigenbedarfes benötigen. Auch den nahen, zum Unterhalt verpflichteten Verwandten
muss ein Lebenshaltungsniveau verbleiben, das deutlich über dem Bedarfssatz der
Hilfe zum Lebensunterhalt liegt,
46
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32/97 -, FEVS 49, Seite
55 ff.
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Es ist nicht Sinn des § 16 BSHG, die sozialhilferechtliche Hilfeerwartung an
unterhaltspflichtige Angehörige über die gesetzlich vorgesehene Inanspruchnahme
durch die Träger der Sozialhilfe zu erweitern. Daher ist es sachgerecht, bei der im
Rahmen des § 16 BSHG vorzunehmenden Prüfung, inwieweit von einem
unterhaltspflichtigen Angehörigen nach dessen Einkommen und Vermögen Leistungen
zum Lebensunterhalt an den mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfe
Suchenden erwartet werden können, auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger (vgl. NDV
2000, Seite 129 ff.) zurückzugreifen,
48
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32/97 -, a.a.O..
49
Danach ist zunächst gemäß Rdnr. 117 ff. der Empfehlungen des Deutschen Vereins der
angemessene Eigenbedarf (Selbstbehalt) des mit dem Hilfe Suchenden in
Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten zu ermitteln sowie gegebenenfalls der
Eigenbedarf seiner vorrangig vor dem Hilfe Suchenden berechtigten Angehörigen (z.B.
der Ehegatte oder Lebensgefährte i.S.v. § 122 BSHG sowie eigene Kinder). Die
Eigenbedarfe richten sich gemäß den Empfehlungen des Deutschen Vereins nach der
Düsseldorfer Tabelle. Soweit das Einkommen des unterhaltspflichtigen Verwandten den
ermittelten Eigenbedarf übersteigt, kann im Hinblick auf die Anwendung des § 16 BSHG
in der Regel der Einsatz von 50 % des über den Eigenbedarf hinausgehenden Betrages
erwartet werden.
50
Der Zeuge xxxxx hat sein Einkommen durch Gehaltsbescheinigungen für die Monate
Januar bis April 2000 nachgewiesen. Daraus folgt ein monatlicher
Durchschnittsverdienst in Höhe von 2.796,88 DM, der für die hier fragliche Zeit von Juni
bis September 2000 ebenfalls zu Grunde gelegt werden kann, weil es Anhaltspunkte für
eine Einkommensverbesserung nicht gibt. Ohne Nachweis sind von diesem Einkommen
5% an berufsbedingten Aufwendungen in Abzug zu bringen, dies sind 139,84 DM. Es
verbleibt ein Einkommen in Höhe von 2.657,04 DM. Nach der Düsseldorfer Tabelle in
der vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2001 gültigen Fassung (vgl. FamRZ 1999, Heft
12) stand dem Zeugen ein angemessener Eigenbedarf in Höhe von 1.800,-- DM
monatlich zu. Darin sind die Aufwendungen für die Unterkunft bereits enthalten. Von
seinem Einkommen sind außerdem die Tilgungsleistungen in Abzug zu bringen, die er
nachweislich gegenüber der xxxxxxxx zu erbringen hatte, um einen Verbraucherkredit
zu bedienen. Dies war ein Betrag in Höhe von 650,-- DM monatlich. Abzuziehen ist
desweiteren ein angemessener Betrag für den Eigenbedarf der Mutter der Kläger.
Dieser Eigenbedarf beläuft sich nach Abschnitt B. VI. Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle auf
950,- DM, weil die Mutter der Kläger nicht erwerbstätig war. Die Mutter der Kläger ist
insofern so zu behandeln, als sei sie mit dem Zeugen xxxxx verheiratet gewesen, § 122
BSHG. Bei einer Saldierung verbleibt von dem Einkommen des Zeugen xxxxx kein
Anteil, von dem hätte erwartet werden können, dass er ihn den Klägern zuwendet.
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Die fiktive Berücksichtigung eines Eigenbedarfes der Mutter der Kläger in Höhe von
950,-- DM ist dabei kein Widerspruch zu der im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG
getätigten Feststellung, wonach nur von einer Zuwendung des Zeugen xxxxx an die
Mutter der Kläger in Höhe von allenfalls 181,75 DM auszugehen ist (Fehlbetrag zum
sozialhilferechtlichen Lebensunterhalt). Denn die Vermutung der Leistungszuwendung
nach § 16 BSHG enthält gegenüber der Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 1
BSHG eine Privilegierung. Im Rahmen des § 16 BSHG müssen sich der
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unterhaltspflichtige Verwandte und seine Ehefrau, bzw. Lebensgefährtin nicht auf den
sozialhilferechtlichen Lebensunterhalt als Eigenbedarf verweisen lassen. Sie können
einen höheren Lebensstandard für sich in Anspruch nehmen. Diese gesetzgeberische
Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Mutter der Kläger der fiktive
Eigenbedarf in Höhe von 950,-- DM als tatsächliches Einkommen angerechnet wird,
wenn die Frage in Rede steht, ob sie über Einkünfte verfügt, um den Lebensunterhalt
ihrer Kinder sicher zu stellen.
Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Zeuge xxxxx tatsächlich die Miete für
die Kläger übernommen und in Einzelfällen auch einmal Kleidung für diese gezahlt hat.
Im Rahmen des § 16 BSHG ist vorrangig ausschlaggebend, ob solche Zuwendungen
von dem Verwandten oder Verschwägerten erwartet werden konnten. Ist dies nicht der
Fall - wie vorliegend -, so ist eine Einkommensanrechnung selbst dann nicht
gerechtfertigt, wenn der Verwandte oder Verschwägerte zur Linderung der Not
gleichwohl Leistungen erbringt. Diesbezüglich hat der Zeuge xxxxx ausdrücklich erklärt,
die Leistungen nur vorgenommen zu haben, weil die Kläger nicht über genügende
Einkünfte verfügten. Der Zeuge hat die Zahlungen also nur deshalb erbracht, weil
ausreichende Hilfe des Beklagten unterblieben ist.
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Die Kläger verfügten sozialhilferechtlich nur über die Unterhaltszahlungen ihres
leiblichen Vaters als Einkommen. Die Differenz zum monatlichen Lebensunterhalt hat
der Beklagte aus den Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig i.S.v. §
162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil es den Klägern angesichts der besonderen
Schwierigkeiten der Rechtslage nicht zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren aus
eigener Sachkenntnis heraus selbst zu betreiben.
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