Urteil des VG Düsseldorf vom 30.06.2008
VG Düsseldorf: vorzeitige pensionierung, ruhegehalt, versorgung, aktiven, verfassungsrecht, dienstzeit, altersgrenze, einverständnis, verminderung, klagebefugnis
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 723/08
Datum:
30.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 723/08
Schlagworte:
Versorgungsabschlag Dienstunfähigkeit Verfassungsmäßigkeit
Bundessozialgericht
Normen:
BeamtVG § 14 Abs 3 S 1 Nr 3 BeamtVG § 14 Abs 3
Leitsätze:
Auch unter Berücksichtigung des Urteils des 4. Senats des
Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R - zum
Rentenabschlag bei Bezug von Erwerbsminderungsrente vor
Vollendung des 60. Lebensjahrs geht das Gericht davon aus, daß die
Regelung des Versorgungsabschlags bei vorzeitiger Zurruhesetzung
wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BeamtVG
verfassungsgemäß ist.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am 00.0.1948 geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als
Hauptschullehrer (zuletzt Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung – BBesO
–) im Dienst des beklagten Landes. Er war seit Juli 2006 – wohl zunächst vor allem
aufgrund einer Krebserkrankung – dienstunfähig. Der Kläger verfügt über einen
Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamts Düsseldorf, der ab dem 18. Juli 2006
eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 ausweist.
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Die Bezirksregierung Düsseldorf wies den Kläger Anfang Januar 2007 schriftlich darauf
hin, dass eine amtsärztliche Untersuchung zur Abklärung seiner Dienstfähigkeit anstehe
und er verpflichtet sei, daran mitzuwirken. Daraufhin beantragte der Kläger am 9. Januar
2007 unter Verweis auf seine Schwerbehinderung seine "vorzeitige Pensionierung ab
60 ohne Angabe von Gründen mit dem bekannten Abzug von 10,8 %". Die
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Bezirksregierung teilte ihm dazu unter dem 16. Januar 2007 mit, dass eine vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 2 des
Landesbeamtengesetzes NRW (LBG) frühestens mit Ablauf des 31. März 2008,
eventuell erst zum 1. August 2008 möglich sei.
In dem Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreis O vom 20. März 2007 kam der
Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden
psychischen Erkrankungen auf Dauer dienstunfähig ist. Mit bestandskräftiger Verfügung
vom 8. Juni 2007 setzte die Bezirksregierung Düsseldorf den Kläger wegen
Dienstunfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 LBG mit Ablauf des 30. Juni 2007 zur Ruhe.
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Mit Bescheid vom 7. August 2007 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung
NRW (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. Juli 2007 auf monatlich
2.244,14 Euro brutto fest. Hierbei ging das LBV von einem Ruhegehaltssatz für den
Kläger nach Übergangsrecht gem. § 85 Abs. 1 BeamtVG von 70,50 v.H. aus. Von dem
sich daraus ergebenden Ruhegehalt von 2.515,85 Euro zog das LBV sodann den auf
den Höchstsatz von 10,8 v.H. begrenzten sog. Versorgungsabschlag ab, was einem
Betrag von 271,71 Euro entspricht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung
der Versorgungsbezüge des Klägers wird auf den Bescheid verwiesen.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 12. August 2007 fristwahrend
Widerspruch, den er mit Schreiben vom 28. August 2007 begründete: Er habe als
Beamter einen Vertrag auf Lebenszeit abgeschlossen. Wegen seiner Krebserkrankung
hätten bei ihm zwei Amtsärzte festgestellt, dass er nicht mehr dienstfähig sei. Auch
wenn er es für richtig halte, dass die Pension eines Beamten nach den geleisteten
Dienstjahren berechnet werde und bei Beamten, die vorzeitig aus eigenen Gründen in
den Ruhestand träten, Abzüge von der Pension vorgenommen würden, halte er dies in
seinem Fall nicht für richtig. Es sei zu berücksichtigen, dass eine Dienstunfähigkeit
vorliege und er über einen Behindertenausweis verfüge, weshalb er trotz Arbeitswillens
nicht mehr in der Lage sei, den Schuldienst ordnungsgemäß zu erfüllen. Deshalb
empfinde er es als Willkür, von seinen erarbeiteten Pensionsansprüchen Abzüge
vorzunehmen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2008 wies das LBV den Widerspruch zurück
und führte zur Begründung aus: Die Festsetzung des Versorgungsabschlags sei
rechtmäßig nach § 14 Abs. 3 BeamtVG erfolgt, weil der Kläger auf Grund von
Dienstunfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt worden sei. Es sei
nicht möglich gewesen, ihn unter Berücksichtigung der von ihm angegebenen
Behinderungen in den Ruhestand zu versetzen, da dies gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 2 LBG
erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich sei. Er hingegen hätte bei seiner
Zurruhesetzung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
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Der Kläger hat am 28. Januar 2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren in Bezug
auf ungekürzte Versorgungsbezüge ohne den Versorgungsabschlag weiter verfolgt. Zur
Begründung trägt er in Vertiefung und Ergänzung seines vorgerichtlichen Vorbringens
vor: Die Kürzung der Versorgungsbezüge sei rechtswidrig, da bei seiner Pension, die
ein Äquivalent seiner erbrachten Arbeitsleistung sei, eine Kürzung nicht gerechtfertigt
werden könne. Zugleich sei eine Parallelwertung zu der Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG) in Bezug auf den Rentenabschlag bei vorzeitigem
Renteneintritt in Höhe von ebenfalls 10,8 v.H. zu ziehen (Entscheidung vom 16. Mai
2006 – B 4 RA 22/05 –), wonach der Rentenabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den
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Ruhestand verfassungswidrig sei. Diese Entscheidung liege derzeit dem
Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Es sei insofern unter
Gleichheitsgesichtspunkten nicht zulässig, ihn allein wegen seines
Beamtenverhältnisses schlechter zu stellen als privatrechtliche Arbeitnehmer.
Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für
Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 31. Juli 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des LBV vom 8. Januar 2008 zu verpflichten, ihm ab
dem 1. Juli 2007 Versorgungsbezüge ohne Minderung um den
Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist das LBV auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) vom 19. Februar 2004 (2 C 12/03 und 2 C 20/03), wonach der
Versorgungsabschlag verfassungsmäßig sei. Die Einführung eines zusätzlichen
Zeitfaktors, der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter bei Eintritt in den
Ruhestand anknüpft, stehe mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) im Einklang. Die
gegen das Urteil des BVerwG vom 19. Februar 2004 – 2 C 20/03 – erhobene
Verfassungsbeschwerde sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur
Entscheidung angenommen worden (Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR
797/04 –). Durch diesen Nichtannahmebeschluss, in dem sich das BVerfG nicht mit dem
Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
befasst habe, sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden.
13
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die
Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogene Versorgungsakte des LBV sowie die
den Kläger betreffende Personalakte der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der Zulässigkeit der Klage steht nicht das Fehlen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen.
Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, ungeachtet dessen, dass der Kläger mit
seinem an die Bezirksregierung Düsseldorf gerichteten Schreiben vom 9. Januar 2007
die "vorzeitige Pensionierung ab 60 ohne Angabe von Gründen mit dem bekannten
Abzug von 10,8 v.H." beantragt hatte. Dies zeigt zwar, dass dem Kläger der
Versorgungsabschlag nicht unbekannt war und dass er diesen als notwendige Folge
einer vorzeitigen Zurruhesetzung auch grundsätzlich hinzunehmen bereit war.
Gleichwohl lässt dies weder die Klagebefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis
entfallen. Auch wenn es den Grundsatz gibt, dass eine mit dem Einverständnis bzw. der
Einwilligung des Betroffenen vorgenommene Handlung kein Unrecht ist ("volenti non fit
iniuria"), so gilt dies doch nicht für die Frage der Rechtmäßigkeit staatlicher Eingriffe in
17
die Rechte des Einzelnen, die unabhängig vom Einverständnis des Betroffenen einer
verfassungsgemäßen wirksamen Ermächtigungsgrundlage bedürfen, deren
Voraussetzungen vorliegen müssen.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind, soweit in ihnen der Versorgungsabschlag gemäß
§ 14 Abs. 3 BeamtVG angegriffen worden ist, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht
in seinen Rechten; insbesondere liegt auch unter Berücksichtigung seiner
Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit kein Verstoß gegen
Verfassungsrecht vor (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG, der wegen der infolge dauernder
Dienstunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 LBG mit Ablauf des 30. Juni 2007 erfolgten
Zurruhesetzung des Klägers hier anzuwenden ist, vermindert sich das Ruhegehalt um
3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das
63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall
beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehaltssatzes darf 10,8
v.H. nicht übersteigen. In § 69 d BeamtVG finden sich verschiedene
Übergangsbestimmungen für die Anwendung von § 14 Abs. 3 BeamtVG, die dem
Vertrauensschutz vorhandener Beamter dienen.
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Das beklagte Land hat in dem angefochtenen Bescheid des LBV unter Anwendung
dieser Vorschriften den für den Kläger maßgeblichen Versorgungsabschlag zutreffend
mit einem auf 10,8 v.H. als Höchstsatz begrenzten Minderungsfaktor ermittelt. Diese
Berechnung – sowie das sonstige in dem Bescheid des LBV vom 31. Juli 2007
enthaltene Rechenwerk – wird vom Kläger auch nicht angegriffen. Ebenfalls stellt der
Kläger nicht in Frage, dass das LBV § 14 Abs. 3 BeamtVG auf ihn zutreffend angewandt
hat. Von den Übergangsbestimmungen in § 69 d BeamtVG ist der mit Ablauf des
30. Juni 2007 in den Ruhestand getretene Kläger, der erst ab dem 18. Juli 2006
schwerbehindert war, nicht erfasst, da deren Voraussetzungen sämtlich nicht vorliegen
und sich insofern die beim Kläger gegebene Schwerbehinderung nicht auswirkt. Die
Schwerbehinderung ist hier auch nicht anderweitig bei der Anwendung des § 14 Abs. 3
BeamtVG von Bedeutung, da es zum einen zum Zeitpunkt der konkreten
Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 30. Juni 2007 nicht möglich war, ihn wegen
der vorliegenden Schwerbehinderung auf seinen Antrag gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 2 LBG
zur Ruhe zu setzen, da er das 60. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet
hatte. Zum anderen hätte eine solche Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung
ebenfalls zu einem Versorgungsabschlag geführt, nämlich nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BeamtVG. Dieser hätte unverändert 10,8 v.H. betragen.
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Der Kläger sieht in der Regelung über den Versorgungsabschlag allerdings einen
Verstoß gegen Verfassungsrecht. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch.
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In seinem Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 hat das
Bundesverfassungsgericht
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(2. Senat, 1. Kammer), – 2 BvR 361/03 –, NVwZ 2006, 1280 ff.,
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in dem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG keine Verletzung von Art. 33
Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) gesehen und hierzu in den Gründen ausgeführt:
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"1. § 14 Abs. 3 BeamtVG widerspricht nicht dem hergebrachten Grundsatz des
Berufsbeamtentums, wonach die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren ist.
26
a) Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des
Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem
letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des
Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des
Berufsbeamtentums ruht. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt
daher, dass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten
bekleideten Amts zu berechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende
Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in
der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass
die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die
Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 <57>; 76,
256 <322>; BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1444>).
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b) Ungeachtet des Versorgungsabschlags bleibt die Länge der Dienstzeit
Berechnungsgrundlage der Versorgungsbezüge. § 14 Abs. 3 BeamtVG führt nicht zu
einer Reduzierung des Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung
des sich aus den Faktoren des Ruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge
ergebenden Betrages. Das Alimentationsprinzip (steht) im synallagmatischen Verhältnis
nicht zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit, sondern dazu, dass der Beamte sein
ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines
Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat
(vgl. BVerfGE 76, 256 <323 f. und 332 f.>). Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer
typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des
Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. BVerfG, DVBl
2005, 1441 <1447>). Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem
angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen
zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes,
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256 <332>). Nach
welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht, betrifft
lediglich die – einfachgesetzliche – rechnerische Ausgestaltung des Versorgungsrechts.
Durch sie wird der Gesetzgeber nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von
Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem
vorzeitigen Ausscheiden des Beamten – und damit einem Ungleichgewicht zwischen
Alimentierung und Dienstleistung (vgl. BVerwG ZBR 2006, 166 <167>) – durch eine
Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das
vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich
nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist.
28
c) Die Maßgeblichkeit der Höhe des zuletzt bezogenen Diensteinkommens wird durch §
14 Abs. 3 BeamtVG ebenfalls nicht berührt. Dass sich in Folge des
Versorgungsabschlags der Abstand zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge des
Beamten, der vorzeitig in den Ruhestand getretenen ist, und demjenigen eines niedriger
besoldeten Beamten, der erst mit Erreichen der Altersgrenze pensioniert wird, verringert,
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch insoweit ist der
Leistungsgrundsatz dahingehend eingeschränkt, dass der Gesetzgeber bei seiner
Ausgestaltung dem Gleichgewicht zwischen Alimentierung und dienstlicher Hingabe
Rechnung tragen darf. Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordert
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lediglich, dass die an ein höherwertiges Amt anknüpfenden Ruhestandsbezüge bei
ansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichen müssen
(vgl. BVerwG, ZBR 2005, 166 <167>).
2. Die durch den Versorgungsabschlag bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge ist im
Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums auch sonst nicht zu
beanstanden. Solange der Alimentationsgrundsatz nicht verletzt wird, hat der Beamte
grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge
maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis
eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht
die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn
dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166
f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>). Hierfür reichen finanzielle Erwägungen allerdings
allein nicht aus. Zu ihnen müssen weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des
Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzungen von Versorgungsbezügen
sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; BVerfG,
DVBl 2005, 1441 <1446>).
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a) Soweit in der Gesetzesbegründung (...) auf Parallelvorschriften im Rentenrecht
verwiesen wird, nach denen die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente
ebenfalls zu einer Verringerung der Bezüge um 3,6 v.H. pro Jahr führt, vermag dies die
Kürzung durch den Versorgungsabschlag nicht in voller Höhe zu rechtfertigen. Denn
eine zahlenmäßig identische Übertragung missachtet die strukturellen Unterschiede der
Versorgungssysteme, die insbesondere darin liegen, dass die Beamtenversorgung als
Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die Zusatzversorgung umfasst (vgl. BVerfG,
DVBl 2005, 1441 <1447>).
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b) Derartige systemimmanente Gründe können jedoch darin liegen, dass das
Versorgungsrecht – wie insbesondere vor der Linearisierung des Steigerungssatzes –
Frühpensionierungen dadurch begünstigt, dass der Höchstruhegehaltssatz bereits
mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen
Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen
deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche
Pensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren,
dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird (vgl. BVerfG, DVBl
2005, 1441 <1446>). Hierbei war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den
Versorgungsabschlag nicht von der Höchstpension, sondern von dem sich ohne
Berücksichtigung der Kappung auf 75 v.H. ergebenden Ruhegehaltssatz vorzunehmen.
Denn dies hätte in einer Vielzahl der Fälle dazu geführt, dass der Beamte trotz des
frühzeitigen Ausscheidens weiterhin die Höchstpension erhalten hätte, und damit den
Anreiz zur Frühpensionierung weitestgehend unangetastet gelassen.
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3. § 14 Abs. 3 BeamtVG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes.
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a) Die Vorschriften über den Versorgungsabschlag entfalten keine unzulässige
Rückwirkung. Sie greifen nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten
bestanden hat.
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b) Die Regelung wirkt auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die
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Zukunft ein. Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist zulässig, sofern ihr nicht im
Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht (vgl. BVerfGE
70, 69 <84>). Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn
günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes,
der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine
besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 76, 256 <347>), gebietet nicht, den
von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner
Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (vgl. BVerfGE 70, 69 <84>). Allerdings
haben die Grundsätze des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung
besondere Bedeutung: Wegen der Langfristigkeit gegebenenfalls notwendiger
Dispositionen wird im Versorgungsrecht ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand
gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Hierbei ist jedoch andererseits zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig
angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben muss, aus Gründen des
Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und
Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen
Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1449>).
c) Das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Fortbestand der bisherigen günstigen
Rechtslage ist nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer
Änderung (vgl. BVerfGE 76, 256 <356>). Die Einführung des Versorgungsabschlags wie
auch deren Vorziehen tragen dem im ersten Versorgungsbericht der Bundesregierung
(vgl. BRDrucks 780/96) dokumentierten drastischen Anwachsen der
Versorgungszahlungen und der Mitursächlichkeit der Frühpensionierungen hierfür
Rechnung. Sie wirken damit dem Anreiz zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem
aktiven Dienst entgegen, der dadurch geschaffen wurde, dass der
Versorgungshöchstsatz aufgrund des zuvor geltenden Rechts bereits lange vor der
Regelaltersgrenze erreicht werden konnte. Dieser Anreiz ist aufgrund der
Übergangsregelungen mit der Linearisierung und Streckung des Anwachsens des
Versorgungssatzes nicht entfallen, sondern wird noch mehrere Jahre fortbestehen. Der
im Versorgungsbericht dokumentierten Notwendigkeit schnellstmöglichen Handelns
konnte deshalb nur durch weitere Maßnahmen Rechnung getragen werden."
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Erweist sich somit die Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 14 Abs. 3 BeamtVG
als verfassungskonform, so gilt für den hier zu entscheidenden Fall eines vorzeitigen
Eintritts in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keine andere Betrachtung. Auch der
auf den Kläger, der zum 30. Juni 2007 nach § 45 Abs. 1 LBG in den vorzeitigen
Ruhestand versetzt wurde, anzuwendende § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG steht im
Einklang mit Verfassungsrecht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem, den
Beteiligten inhaltlich bekannten Urteil vom 19. Februar 2004,
37
– 2 C 12/03 –, Schütz, BeamtR ES/C II 1 Nr. 13, sowie Juris m.w. Fundstellen,
38
in Übereinstimmung mit den dargelegten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts
entschieden. Aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts,
39
(2. Senat, 1. Kammer), Beschluss vom 11. Dezember 2007, - 2 BvR 797/04 -, FamRZ
2008, 382 ff.,
40
dessen Entscheidungsgründe den Beteiligten ebenfalls bekannt sind, ergeben sich
keine hiervon abweichenden Erkenntnisse.
41
Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung.
42
Dies gilt auch in Bezug auf den Vortrag des Klägers, dass er trotz bestehenden
Arbeitswillens aufgrund der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht mehr im
Schuldienst tätig sein könne. Denn der Versorgungsabschlag ist keine Sanktion für ein
von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten und hat namentlich nicht den Charakter
einer Straf- oder Disziplinarmaßnahme. Er tritt unabhängig davon ein, ob der Betroffene
aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt. Es liegt vielmehr in der
Zielsetzung des Versorgungsabschlags, unabhängig von solchen individuellen
Bedingungen allein die längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen
jedenfalls dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht –
wie bei einem Dienstunfall – aus der Sphäre des Dienstes herrühren.
43
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 2 C 12/03 –, Juris Rn. 18.
44
Die Einschätzung des Gerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags
gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG bei vorzeitiger Zurruhesetzung wegen
Dienstunfähigkeit wird im Ergebnis auch nicht durch das Urteil des 4. Senats des BSG
zum Rentenabschlag bei Beziehern von Renten wegen Erwerbsminderung vor
Vollenden des 60. Lebensjahrs in Frage gestellt,
45
Urteil vom 16. Mai 2006 – B 4 RA 22/05 R –, BSGE 96, 209 ff. sowie Juris.
46
Auf diese Entscheidung kann sich der Kläger nicht berufen.
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In ihr kommt der 4. Senat des BSG zu dem Ergebnis, dass Erwerbsminderungsrentner,
die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Rentenabschlägen erst ab Vollendung des 60. Lebensjahrs unterliegen. Diese
Entscheidung kann nicht so interpretiert werden, als habe das BSG die
Verfassungswidrigkeit des aus § 77 Abs. 2 des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VI) folgenden Rentenabschlags festgestellt, der wie der
Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG 3,6 v.H. pro Jahr des
vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand, begrenzt auf höchstens 10,8 v.H., beträgt. Eine
solche Annahme geht fehl, was sich schon daraus ergibt, dass das BSG das Verfahren
bei Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der rentenrechtlichen (gesetzlichen)
Regelung nach Art. 100 GG dem BVerfG zur Entscheidung hätte vorlegen müssen.
Tatsächlich hat der 4. Senat des BSG lediglich die Feststellung getroffen, dass die
Regelung im SGB VI nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung die Anwendung
des Rentenabschlags bei unter 60-jährigen Empfängern von Erwerbsminderungsrenten
(durch entsprechende Reduzierung des sog. Zugangsfaktors) nicht trage; es liege also
eine rechtswidrige Gesetzesanwendung vor, soweit die Betroffenen im jeweiligen
Rentenbezugszeitraum noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben.
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Dementsprechend kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf Ausführungen des BSG zur
Verfassungswidrigkeit des Rentenabschlags gemäß § 77 Abs. 2 SGB VI berufen, weil
das BSG solche in dem genannten Urteil nicht treffen durfte und auch nicht getroffen hat,
49
so ausdrücklich BSG, a. a. O., Juris, Rn. 37.
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In Bezug auf die Regelung des Versorgungsabschlags bei vorzeitiger Zurruhesetzung
51
wegen Dienstunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 LBG steht – anders als aus Sicht des
4. Senats des BSG in Bezug auf den Rentenabschlag nach § 77 SGB VI – außer Frage,
dass nach dem BeamtVG im Fall des Klägers ein Versorgungsabschlag vorzunehmen
ist.
Zugleich kann der Kläger sich nicht auf einen Verstoß des Gesetzgebers gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unter Verweis auf die
Verschiedenbehandlung von Erwerbsminderungsrentnern unter 60 Jahren berufen.
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI fallen als
Äquivalent eigener Leistung unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
Sie sind ihrem rechtlichen Charakter nach anders zu beurteilen als Leistungen der
Beamtenversorgung, die als Alimentation vom Dienstherrn geschuldet werden und nach
dem Maßstab der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33
Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützt sind. Wegen der strukturellen Unterschiede
beider Versorgungssysteme ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Leistungen in
beiden Systemen deckungsgleich zu gestalten.
52
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes, Beschluss vom 31. März 2008
– 1 A 14/08 –, Juris; vorgehend Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes, Urteil vom
13. November 2007 – 3 K 374/06 –, Juris.
53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
55