Urteil des VG Düsseldorf vom 09.09.2002

VG Düsseldorf: feuerwehr, unbestimmter rechtsbegriff, fahrzeug, ausschluss, verkehrsunfall, patient, nacht, stadt, tod, gefahrengemeinschaft

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3305/99
Datum:
09.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 3305/99
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr L.
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Am 7. November 1997 wurde die Feuerwehr L sowie ein Notarzt- und ein
Rettungstransportwagen zu einem Verkehrsunfall gerufen, über den der Fahrer des
Notarztwagens, Herr F, und Herr I1 folgende gleich lautende Darstellung gaben:
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„Verkehrsunfall I2er Straße vom 07.11.1997
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Am 07.11.1997 ereignete sich gegen 23.25 Uhr ein Unfall auf der L 000, der hinsichtlich
der Rettung der verunfallten Personen höchste Anforderungen an Feuerwehr und
Rettungsdienst stellte. Gemäß Alarm- und Ausrückeordnung rückten der Zug 3 I2, der
Zug 5 (Rüstzug) M sowie die Systeme des Rettungsdienstes Notarztwagen NAW und
Rettungstransportwagen RTW aus. Die Fahrzeuge der Züge 3 und 5 sowie des
Rettungsdienstes trafen über einen Zeitraum von ca. 4 Min. von 23.32 Uhr bis 23.36 Uhr
an der Einsatzstelle ein. Die Einsatzleitung übernahm der Hauptbrandmeister HBM C
von Zug 3 als dienstgradhöchste und gleichzeitig zuständige Führungskraft.
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Das verunfallte Fahrzeug lag in Seitenlage stark deformiert im Böschungsbereich der L
000. Zusätzlich erschwerend kam hinzu, dass das Fahrzeug mit dem Dach in eine
Baumgruppe verkeilt war. Für die ersten Einsatzkräfte der Feuerwehr und des
Rettungsdienstes war bedingt durch die Lage und dem Deformierungsgrad des
Fahrzeuges nicht sofort erkennbar, wie viele Personen sich im Fahrzeug befanden.
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Nach der gemeinsamen Erkundungsphase wurde zwischen dem Notarzt, Herrn Q vom
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Krankenhaus St. C1 und dem Einsatzleiter, Herrn HBM C, die weitere Vorgehensweise
abgestimmt. Bei dem männlichen Fahrer des Fahrzeuges waren im Bereich des Kopfes
schwerste Verletzungen mit Austritt von Gehirnmasse zu erkennen - s. auch
Leichenbefundsbericht der ZBK - KK 11 X vom 08.11.1997 und der PI L vom 11.11.1997
-. Der Notarzt, Herr Q, konnte bei dem Verunfallten keine Vitalfunktionen mehr
feststellen. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse wurde zwangsläufig der Rettung
der zweiten weiblichen Person der Vorrang vor Bergung der männlichen Leiche
gegeben. Die Person, und das gestaltete die Rettung so zeitlich und technisch
schwierig, befand sich unter dem seitlich liegenden Fahrzeug, wobei der Oberkörper der
Person aus dem Fahrzeug geschleudert war, die Beine jedoch für die Helfer nicht
erkennbar in der deformierten Fahrgastzelle eingeklemmt waren. Nach Aussage von
Herrn Q war durch diese äußerst ungünstige Lage der verunfallten Person das Anlegen
eines Zuganges unmöglich. Der jetzt anlaufende komplizierte Rettungseinsatz wich von
den auch bei Feuerwehren häufig praktizierten Schulbuchtheorien logischerweise ab.
Nach ca. 45 Min. nach Auffinden, ca. 1 Stunde nach Einsatzbeginn, war die verunfallte
Person aus dieser komplizierten Lage befreit worden ohne Zufügung von zusätzlichen
Verletzungen. Übereinstimmend wurde durch die Feuerwehr und Rettungsdienst die
Auffassung vertreten, dass der o.g. Verkehrsunfall den höchsten Schwierigkeitsgrad für
die Rettungssysteme in der Geschichte der Feuerwehr L dargestellt hat.
Herr Q ging in den beiden Gesprächen, die ich mit ihm geführt habe, sogar soweit,
das(s) er die Auffassung vertrat, das(s) die Rettungssysteme am Rande ihrer
Leistungsfähigkeit gewesen waren. Herr Q der zu der Arbeit der Feuerwehr im Hinblick
auf das taktische Vorgehen keine Aussage machen konnte, betonte aber, ihm seien
keine Details in Erinnerung, die auf Fehler der Feuerwehr hingewiesen hatten. Herr Q
betonte ausdrücklich die gute Zusammenarbeit zwischen den beiden
Rettungssystemen. Alle Maßnahmen seien im Vorfeld abgesprochen worden. Diese
Auffassung wurde auch von den Bediensteten des Rettungsdienstes (s. Anlage Nr. __)
bekräftigt, wobei hier deutlich herauszustellen ist, dass dieser Personenkreis auch den
Einsatz der feuerwehrtechnischen Geräte beurteilen kann."
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Nach der Befreiung der dritten Person aus dem Unfallfahrzeug, gegen 01.00 Uhr nachts
am 8. November 1997 soll der Kläger gegenüber anderen Personen erklärt haben, die
Rettungsarbeiten der Feuerwehr hätten viel zu lange gedauert und seien unqualifiziert
durchgeführt worden. Der Einsatzleiter der Feuerwehr (Herr C) sei mit dieser Lage
überfordert gewesen und unfähig gewesen, den Rettungseinsatz zu leiten und die
adäquaten Maßnahmen durchzuführen. Am 28. November 1997 soll der Kläger in der
Feuerwehreinsatzzentrale L gegen 15.00 Uhr gegenüber den Herren F1 und I3
geäußert haben, die Rettungsarbeiten der Feuerwehr seien so durchgeführt worden,
dass der Patient durch die Maßnahme (Entfernen des im Fahrzeug stehenden Baumes
mit einer Motorkettensäge) zusätzlich übermaßen stark gefährdet worden sei. Der
Patient wäre bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Feuerwehr am Leben geblieben; er
habe nämlich bei seinem, des Klägers, Eintreffen, noch gelebt und ihm die Hand
gegeben bzw. gedrückt.
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Nach Anhörung des Klägers unter dem 21. August 1998 verfügte der Wehrleiter der
Feuerwehr der Stadt L unter dem 30. Oktober 1998 den Ausschluss des Klägers aus der
Freiwilligen Feuerwehr gestützt auf § 9 Gesetz über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 c) der Verordnung über die Laufbahn
der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO-FFw) mit der
Begründung, ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr müsse ausgeschlossen
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werden, wenn er nicht mehr würdig erscheine, den Ehrendienst zu verrichten. Der
Begriff „Würdigkeit" beinhalte die Wahrung von Umgangsformen, die der
Zusammengehörigkeit angemessen seien, die zur Erfüllung ihrer verantwortungsvollen
Aufgaben auf das gegenseitige Vertrauen und die Kameradschaft ihrer Mitglieder
angewiesen seien. Dabei hätte er neben dem Verhalten des Klägers bei und nach dem
geschilderten Verkehrsunfall auf weitere zeitlich zurückliegende Vorkommnisse
abgestellt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Landrat des
Kreises X unter dem 14. April 1999, dem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des
Klägers zugestellt am 16. April 1999, als unbegründet zurück und führte aus, der Kläger
habe, ohne mit dem Einsatzleiter oder dem Wehrführer über den Sachverhalt geredet zu
haben, mehrfach der Freiwilligen Feuerwehr und speziell dem Einsatzleiter Unfähigkeit
vorgeworfen und geäußert, die Feuerwehr habe durch ihre falsche und fehlerhafte
Vorgehensweise den Tod des Fahrzeugführers verursacht. Durch diese Diffamierung
der Freiwilligen Feuerwehr L und die ungerechtfertigte Beschuldigung eines
Feuerwehrkameraden habe der Kläger die Umgangsformen, die der
Zusammengehörigkeit einer Gemeinschaft angemessen seien, die zur Erfüllung einer
verantwortungsvollen Aufgabe auf das gegenseitige Vertrauen und die Kameradschaft
ihrer Mitglieder angewiesen sei (Gefahrengemeinschaft), erheblich gestört. Eine
feststehende, nachhaltige und dauerhafte Störung des Vertrauensverhältnisses
innerhalb einer Freiwilligen Feuerwehr könne so erheblich sein, dass auch ohne eine
Abmahnung im Interesse der uneingeschränkten Funktionstüchtigkeit der Führung einer
Freiwilligen Feuerwehr der Ausschluss aus ihr hingenommen werden müsse.
Hiergegen hat der Kläger am 12. Mai 1999 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen
vorträgt, er habe die ihm vorgeworfenen Äußerungen nicht getätigt. An dem Einsatz am
7./8. November 1997 habe er als hauptamtlicher Rettungsassistent teilgenommen. Er
sei die ganze Zeit über mit einer verletzten Person beschäftigt gewesen sowohl
hinsichtlich deren Versorgung als auch mit ihrer Unterbringung in einem Krankenhaus.
Später sei er mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus gefahren. Als er
zurückgekommen sei, sei der Einsatz bereits beendet gewesen. Am 8. November 1997
habe er sich nicht an der Einsatzstelle, sondern im Krankenhaus aufgehalten. Auch am
29. November sei er nicht in der Einsatzzentrale der Feuerwehr, sondern in der
Rettungszentrale des Krankenhauses gewesen. Er könne Zeugen benennen dafür,
dass er sich niemals in der ihm vorgeworfenen Art und Weise über den Verkehrsunfall
bzw. über den Rettungseinsatz geäußert habe. Schließlich falle auf, dass der
Ausschluss auf einen Vorgang gestützt werde, der fast ein Jahr zurückgelegen habe.
Auch habe die Widerspruchsbehörde ihr Ermessen nicht ausgeübt.
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Der Kläger beantragt,
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die Verfügung des Wehrführers der Stadt L vom 30. Oktober 1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises X vom 14. April 1999 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger im November 1997
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr L oder Dritten gegenüber geäußert hat, die
Rettungsarbeiten der Feuerwehr in der Nacht vom 7. zum 8. November 1997 hätten viel
zu lange gedauert und seien unqualifiziert durchgeführt worden; der Einsatzleiter der
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Feuerwehr (Herr C) sei mit dieser Lage überfordert gewesen und unfähig gewesen, den
Rettungseinsatz zu leiten und die adäquaten Maßnahmen durchzuführen, die
Rettungsarbeiten der Feuerwehr seien so durchgeführt worden, dass der Patient (Herr
I4) durch diese Maßnahmen (Entfernen des im Fahrzeug stehenden Baumes mit einer
Motorkettensäge) zusätzlich über die Maßen stark gefährdet worden sei; der Patient
wäre bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Feuerwehr am Leben geblieben; er habe
nämlich noch bei seinem, des Klägers, Eintreffen noch gelebt und habe ihm die Hand
gegeben/gedrückt, durch Vernehmung der Herren F1, I5 und I3 als Zeugen; wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift, wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten
einschließlich der des Verfahrens 10 L 4877/98 und den von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich am 9. Juli 2002 mit einer Entscheidung ohne weitere
mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die angefochtene Ausschlussverfügung in der Fassung des dazu ergangenen
Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
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Maßgebliche Vorschrift ist § 5 Abs. 1 Buchst. c) LVO-FFw. Danach muss der
Ausschluss eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ausgesprochen werden,
wenn dieser „aus einem anderen Grund nicht mehr würdig erscheint, den Ehrendienst in
der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten". Der Begriff der Würdigkeit für den
Ehrendienst in der Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des Buchst. c) der Vorschrift ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff; ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum ist dem
Wehrführer nicht eingeräumt.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile
vom 4. Dezember 1975 - I A 208/75 - und vom 20. August 1984 - 20 A 2854/83 -.
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Es müssen jedoch schwerwiegende Gründe sein, die einen Ausschluss rechtfertigen,
wie sich aus dem zwingenden Charakter der Vorschrift entnehmen lässt. Unter einem
„anderen Grunde" im Sinne dieser Vorschrift ist demnach vor allem ein solcher zu
verstehen, der die volle Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr gefährden oder
zumindest zu deren nicht unerheblicher Herabsetzung führen könnte. Dazu gehört auch
die erhebliche Verletzung von Pflichten, die zum Kernbereich des Dienstverhältnisses
der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu rechnen sind, insbesondere die Pflicht
der Feuerwehrleute, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, die von ihnen
erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen
sowie die allgemeine Dienst- bzw. Treuepflicht und die Kameradschaftspflicht.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1975, a.a.O. (UA S. 5).
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Die Feuerwehrangehörigen bilden eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges
Vertrauensverhältnis voraussetzt. Deshalb kann eine Verletzung der
Kameradschaftspflicht so schwer wiegen, dass sie die weitere Mitgliedschaft eines
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Feuerwehrmannes in der Freiwilligen Feuerwehr ausschließt. So überschreitet etwa die
Bezeichnung eines Kameraden als „großes und dreckiges Schwein" bei weitem die
Grenzen des in der Wehr als Umgangsform vertretbaren.
Vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 4 K 2330/80 -.
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Auch im vorliegenden Fall ist der Ausschlussgrund erfüllt, denn der Kläger hat in noch
weit gröberer Form gegen seine Kameradschaftspflicht verstoßen.
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Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls
gegenüber zwei anderen Feuerwehrleuten in der Leitstelle, nämlich den Zeugen F1 und
I3, geäußert hat, bei einem qualifizierten Einsatz der Feuerwehr würde eines der
Unfallopfer vom 7. November 1997 noch leben. Dies haben die beiden Zeugen
unabhängig voneinander und jeweils für sich auch in Übereinstimmung mit ihren im
Jahr 1998 abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen glaubwürdig ausgesagt, wobei
sie sich bei ihrer Aussage im Hinblick auf das lange Zurückliegen des Vorfalls auf das
Kerngeschehen beschränkt haben. Auf den Tag, an dem dieses Gespräch in der
Leitstelle stattgefunden hat, kommt es aus Sicht des Gerichts nicht an; die beiden
Zeugen haben den Inhalt des Gesprächs, seinen ungefähren Zeitpunkt und seinen
Hergang jedenfalls glaubhaft bekundet. Ob der Kläger auch schon am Unfalltag oder
während der darauf folgenden Nacht eine gleichartige Äußerung gemacht hat, ließ sich
nicht mehr mit Sicherheit feststellen.
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Mit dieser Äußerung hat der Kläger damit anderen Feuerwehrleuten den Vorwurf
gemacht, in Folge nicht sachgerechten Vorgehens den Tod eines Unfallopfers mit
herbeigeführt zu haben. Der Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht liegt nicht darin,
dass der Kläger dieser Auffassung gewesen ist und sie auch geäußert hat; maßgeblich
sieht das Gericht an, dass er nicht gegenüber dem Wehrleiter oder gegenüber einer
sonstigen zur Überprüfung des Sachverhalts zuständigen Stelle tätig geworden ist,
sondern diese Auffassung im Kreis von Kameraden wiedergegeben hat, ohne die
Überprüfung dieses schwerwiegenden Vorwurfs durch dazu berufene Vorgesetzte oder
Dienststellen einzuleiten. Insoweit hat der Kläger auch gegen die Pflicht verstoßen,
seine Vorgesetzten innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zu beraten und zu
unterstützen -
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1975 - I A 208/75 -,
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denn wenn beim Einsatz tatsächlich derartige Mängel zu Tage getreten sein sollten,
bestand dringende Veranlassung, durch Schulung und Ausbildung oder gegebenenfalls
Änderung der Zuständigkeiten von Verantwortlichen insoweit Abhilfe zu schaffen. Ohne
die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung des Ablaufs der Bergungsaktion blieb
der Vorwurf gegen den oder die für den Einsatz am 7. November 1997 verantwortlichen
Feuerwehrleute ungeprüft bestehen, ohne dass diesen Gelegenheit gegeben worden
wäre, sich in einem geordneten Verfahren gegen die schweren Vorwürfe verteidigen zu
können. Auch bei künftigen Einsätzen mussten die anderen Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehr befürchten, dass der Kläger ähnlich schwerwiegende Vorwürfe gegen sie
erheben könnte, ohne dass diese alsbald in einem geordneten Verfahren geklärt
würden. Eine solche Befürchtung ist zudem geeignet, die Entschlussfreude und die
Einsatzbereitschaft anderer Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu beeinträchtigen.
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Sonach ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. c) LVO-FFw in der Person des
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Klägers erfüllt; die Ausschlussverfügung ist rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
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