Urteil des VG Düsseldorf vom 27.08.2002
VG Düsseldorf (stiftung, interesse, wirtschaft, museum, zukunft, rechtswidrigkeit, aufnahme, unterlassung, begründung, verwaltungsgericht)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 336/02
Datum:
27.08.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 336/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Die Beklagte nahm im Jahre 2001 einen Kredit
über 6 Mio. DM auf, die sie der Stiftung M Museum E zuwandte. Dem lag zu Grunde,
dass sich die Beklagte verpflichtet hatte, bei der gewerblichen Wirtschaft Stiftungsmittel
einzuwerben, eine weitere Körperschaft ihre Stiftungsbeteiligung jedoch von einem
Stiftungsbeginn im Jahre 2001 abhängig gemacht hatte und zu diesem Zeitpunkt noch
keine ausreichenden Stiftungsmittel von den Unternehmen eingezahlt worden waren.
Inzwischen sind nach Angaben der Beklagten 4 Mio. DM der Kreditmittel durch
Stiftungen von Unternehmen getilgt worden. Zusagen über weitere 1,2 Mio. DM lägen
vor. Die Klägerin macht geltend, der Beschluss einer entsprechenden
Nachtragshaushaltssatzung sei rechtswidrig gewesen, die Beklagte sei zur
Unterlassung der Aufnahme von Krediten verpflichtet gewesen. Die Begründung,
Unterhaltung und Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der
gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienten, erfordere, dass die
Anlage auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sei.
Diene dagegen eine Einrichtung dem allgemeinen Wohl, wie dies bei einer
Museumsstiftung der Fall sei, dürfe sich die Beklagte hieran nicht beteiligen. Wie sich
aus der Genehmigungsurkunde der Bezirksregierung E1 vom 26. Juni 2000 ergebe,
habe die Beklagte gleichwohl an der Errichtung der Stiftung mitgewirkt. Sie sei gem. § 6
der Satzung ferner an der Entsendung der Kuratoriumsmitglieder beteiligt.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Nachtragshaushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2001,
beschlossen am 11. Dezember 2001, rechtswidrig und die Beklagte zur Unterlassung
der Aufnahme von Krediten bis zur Höhe von 6 Mio. DM zur Absicherung einer
Zahlungsgarantie und Vorfinanzierung einer Stiftungstranche (Spenden aus der
Wirtschaft) verpflichtet sei,
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hilfsweise festzustellen, dass die Aufnahme eines Kredites über 6 Mio. DM und
Auszahlung an die Stiftung M Museum rechtswidrig gewesen sei.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Bereits vor ihrer Erhebung sei
Erledigung in der Hauptsache eingetreten. Das Rechtsschutzinteresse für eine
nachträgliche Feststellung fehle, weil von der Kreditermächtigung im Nachtragshaushalt
und der Aufnahme und Abwicklung des Kredits im Jahre 2001 keinerlei Wirkungen mehr
ausgingen. Ein Interesse an der abstrakten Feststellung der Rechtswidrigkeit eines
Verwaltungshandelns bestehe nicht. Insoweit fehle es an einem konkreten
Rechtsverhältnis. Im Übrigen sei streitig, ob bei einer allgemeinen Leistungsklage
überhaupt eine analoge Anwendung der Regelung des §113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
zulässig sei. Das Interesse der Bezirkswirtschaft sei dadurch berührt, dass im Zuge des
Strukturwandelns im Ruhrgebiet die so genannten „weichen Standortfaktoren" an
Bedeutung gewönnen. Zudem sei es Aufgabe einer Kammer, im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit das „Kultursponsoring" der Wirtschaft in Gang zu bringen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unzulässig.
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Soweit die Klägerin geltend macht, die Nachtragshaushaltssatzung sei rechtswidrig,
fehlt es an einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO. Die Rechtswidrigkeit oder
Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Vollversammlung der Beklagten stellt keine
konkrete Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten dar. Die Klägerin hat auch keinen
Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur Unterlassung der Kreditaufnahme und
Zahlung an die Stiftung M Museum verpflichtet gewesen sei. Zwar hat der einzelne
Kammerzugehörige einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Pflichtmitgliedschaft
einen mit der Unterlassungsklage durchsetzbaren Anspruch darauf, dass die
Körperschaft ihren gesetzlichen Aufgabenbereich nicht verlässt (vgl. BVerwG GewArch
2001, 161).
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Indessen hat die Beklagte dargelegt, dass der Kredit bereits vor Klageerhebung
aufgenommen und die Mittel der Stiftung zur Verfügung gestellt worden waren. Weitere,
den gesetzlichen Aufgabenbereich der Beklagten möglicherweise überschreitenden
Maßnahmen drohen damit im Rahmen der Kreditaufnahme nicht mehr. Die Klägerin hat
auch kein Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Kreditaufnahme. Es kann offen bleiben, ob die Grundsätze des § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO analog anwendbar sind. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus,
dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, der sich vorher durch Zurücknahme oder
anders erledigt hat. Auch eine analoge Anwendung setzt ein berechtigtes Interesse an
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der Feststellung voraus.
Die Klägerin kann ein solches Interesse indessen nicht geltend machen. Weder hat sie
einen unmittelbaren Vermögensschaden durch das Verhalten der Beklagten erlitten
noch kann sie mit Erfolg geltend machen, es müsse jedenfalls verhindert werden, dass
die Beklagte in ähnlicher Weise in der Zukunft ihren Aufgabenrahmen überschreite.
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Die Gefahr, dass sich ein rechtswidriges Verwaltungshandeln zu Lasten der Klägerin in
der Zukunft wiederholt, ist nur dann geeignet, ein (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse
zu begründen, wenn die Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten
tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiges Verhalten in der Zukunft zu
erwarten ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 360).
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Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beklagte in Zukunft in vergleichbarer Weise in
die Situation kommen könnte, einen Kredit zur Gründung einer gleichartigen Stiftung
aufzunehmen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kreditaufnahme im Rahmen
der Gründung der Stiftung M Museum wäre für die Klägerin ohne Wert. Denn sie ließe
sich auf andere Vorhaben nicht ohne weiteres übertragen. Vielmehr müsste in jedem
weiteren Fall geprüft werden, ob die Beklagte entweder berechtigt ist, sich wegen des
gewerbespezifischen Zwecks der Einrichtung an ihrer Begründung zu beteiligen oder
aber jedenfalls die Begründung einer solchen Einrichtung im Rahmen der allgemeinen
Interessenwahrnehmung gemäß § 1 Abs. 1 IHKG zu fördern (vgl. insoweit BVerwG.
a.a.O., GewArch 2001, 161).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4
VwGO liegen nicht vor.
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