Urteil des VG Düsseldorf vom 07.12.2000
VG Düsseldorf: wissenschaft und forschung, promotion, unbefristet, berufliche weiterbildung, diplom, verordnung, studienjahr, zahnmedizin, angestellter, erwerbsfähigkeit
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 NC 93/00
Datum:
07.12.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 NC 93/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gerichtete Rechtsschutzantrag jedenfalls nicht begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Die danach für den Erlass der begehrten Anordnung
erforderlichen Voraussetzungen sind schon mangels eines glaubhaft gemachten
Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) nicht
erfüllt.
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Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an
einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze,
der seine Rechtsgrundlage in Art. 12 Abs. 1 GG i .V. m. dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten
Sozialstaatsprinzip findet, besteht nicht; die durch Rechtsverordnungen für den
Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen
die Ausbildungskapazität der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
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Die Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-
Westfalen (MSWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Medizin,
Vorklinischer Teil an der xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx durch die
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Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2000/2001 vom 4. Juli
2000, GV NRW S. 532, und die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2000/2001 vom 10. August 2000, GV
NRW S. 591, wie folgt festgesetzt:
1. Fachsemester 179
7
2. Fachsemester 167
8
3. Fachsemester 164
9
4. Fachsemester 162.
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Die festgesetzten Zulassungszahlen bewirken bei ihrer im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung in der Summe von
662 Studienplätzen eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität der
Lehreinheit Vorklinische Medizin der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
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Der Kapazitätsermittlung liegen für das Studienjahr 2000/2001 die Vorschriften der
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung
von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994, GV NRW S. 732, geändert
durch die Erste Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 11. April 1996,
GV NRW S. 176, zu Grunde. Hiernach ist die Ausbildungskapazität durch eine
Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die
abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen
des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen.
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Für den Studiengang Medizin ist bei dieser Berechnung § 7 Abs. 3 KapVO zu beachten,
nach welchem der Studiengang für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und
einen klinischen Teil zu untergliedern ist, zur Berechnung der jährlichen
Aufnahmekapazität die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische
Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden sind und der vorklinische Teil des
Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil der
Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet wird. Diese seit der
Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975, GV NRW S. 688 (KapVO II), in allen
weiteren Vorgängerverordnungen der zurzeit gültigen Kapazitätsverordnung
vorgesehene Aufteilung des Studiengangs in drei Lehreinheiten ist in ständiger
Rechtsprechung gebilligt worden.
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Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1978 -XIII B 5190/78-, KMK-HSchR
1978, 527 ff, zur KapVO III vom 18. Januar 1977, GV NRW S. 50.
14
Hieran ist auch nach erneuter Überprüfung fest zu halten. Die Aufteilung bewirkt, dass
Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des
Studiengangs gestellt werden können und weiter gehende Anträge -jedenfalls im
überschießenden Teil- ohne weitere Prüfung abzulehnen sind. Aus diesem Grunde
lässt sich die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei auf den vorklinischen
Teil des Studiengangs gerichteten Zulassungsanträgen auch nur die
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Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit und nicht zugleich diejenigen der klinischen
Lehreinheiten vorlegen. An dieser Praxis hält sie trotz der vereinzelt beantragten
Beiziehung auch dieser Berechnungsunterlagen fest. Auch soweit die Lehreinheit
Klinisch-theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 S. 3, 2. Halbs. KapVO für den
Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt, bedarf es zu deren Überprüfung nicht
der Beiziehung der Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit. Die Dienstleistungen
sind, wie unter Ziffer III ausgeführt werden wird, aus den vorliegenden
Berechnungsunterlagen der Vorklinik zu ersehen. Hieraus ergibt sich im Übrigen
folgende Gesamtrechnung.
I. Lehrangebot
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Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an
Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des
Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge
zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des
Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
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1. Bruttolehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot
einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen
Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen zu
ermitteln.
18
Der Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen nach dem Haushaltsplan des Landes
Nordrhein Westfalen für das Jahr 2000 (Medizinische Einrichtungen der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - Kapitel xxxxxx -) und dem zugehörigen
Stellenplan der Universität wie in den Vorjahren 50 Stellen für Lehrpersonal zur
Verfügung. Da hiernach für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2000/2001
Stellenstreichungen und -verlagerungen nicht erfolgt sind, erübrigt es sich, auf die
diesbezüglichen Rechtsausführungen eines vereinzelten Verfahrensbevollmächtigten
einzugehen.
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Das auf der Grundlage dieser Stellenzuweisung für den Studiengang Vorklinische
Medizin an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit 314 DS ermittelte
Bruttolehrdeputat lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ihm liegt der Erlass zur
Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2000/2001 in den Studiengängen Medizin und
Zahnmedizin der MSWF vom 21. Dezember 1999 - 321- 6514.601.602 - und ihr unter
demselben Aktenzeichen ergangener Kapazitätserlass vom 16. November 2000 für die
Lehreinheit Vorklinische Medizin, Berechnungsstichtag 15. September 2000, sowie § 3
der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen
(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999, GV NRW S. 518, zu
Grunde. Danach ergibt sich ein Deputat von 306 DS aus folgenden Festlegungen:
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Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS
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C 4 Universitätsprofessor 8 8 64
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C 3 Universitätsprofessor 5 8 40
23
C 2 Universitätsprofessor 1 8 8
24
C 2 Oberassistent 1 6 6
25
C 1 Wissenschaftlicher Assistent 9 4 36
26
A 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben
27
2
28
8
29
16
30
A 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben
31
5
32
4
33
20
34
BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter; befristet
35
9
36
4
37
36
38
BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet
39
10
40
8
41
80
42
Summe 50 306
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Dem Deputat von 306 DS hat die MSWF 8 DS auf Grund auf Dauer angelegter, vom
Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer
Lehrverpflichtung der auf Stellen für befristete Wissenschaftliche Angestellte geführten
unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten Dres. xxxxxxx und
xxxxxxxxxxxxxxxxxx hinzugerechnet. Das sich hiernach ergebende Bruttolehrdeputat
von 314 DS begegnet bei summarischer Prüfung im Ergebnis keinen rechtlichen
Bedenken. Dies gilt zunächst für die den einzelnen Stellengruppen zugeordneten
Lehrdeputate nach Maßgabe der LVV, die den Vorgaben der Vereinbarung über die
Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) der
Kultusministerkonferenz vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1992, 46 ff, entspricht, deren Inhalt
auf Grund des ihr zu Grunde liegenden Konsenses der zuständigen Länderexperten als
Orientierungsrahmen und als Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von
Lehrverpflichtungen anzusehen ist,
44
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ- RR 1991, 78, f.; OVG NRW,
Beschluss vom 10. September 1998 - 13 C 24/98 -.
45
Gewichtige Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
46
Des Weiteren sind auch die Anzahl, die Besetzung und das hieraus ermittelte
Lehrdeputat der Stellen wissenschaftlicher Angestellter entgegen mehrfach geäußerter
gegenteiliger Auffassung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Als kapazitätsneutral ist es
zunächst unbedenklich, dass auf einer der Stellen für wissenschaftliche Assistenten
(Institut für Physiologische Chemie II) der befristet beschäftigte wissenschaftliche
Angestellte Dr. xxxxxxxxxx geführt wird; denn das von ihm nach dem Arbeitsvertrag zu
erbringende, auf § 3 Abs. 4 S. 4 LVV beruhende Deputat von 4 DS entspricht
demjenigen der wissenschaftlichen Assistenten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV. Bei den
Stellen für wissenschaftliche Angestellte weist der Stellenplan der Lehreinheit im
Gegensatz zu den 9 Stellen nach dem Haushaltsplan 11 Stellen für befristet
Beschäftigte aus, von denen eine im Institut für Herz- und Kreislaufphysiologie nur zur
Hälfte besetzt ist. Diese Überschreitung der haushaltsplanmäßig ausgewiesenen
Stellen erweist sich im Hinblick auf das der Kapazitätsberechnung nach den §§ 8, 9
KapVO zu Grunde liegende abstrakte Stellenprinzip als im Ergebnis kapazitätsrechtlich
unschädlich. Denn der Überschreitung um 2 Stellen bei den wissenschaftlichen
Angestellten mit befristeten Beschäftigungsverträgen steht eine ebensolche
Unterschreitung um 2 im Stellenplan bei den nach dem Haushaltsplan vorhandenen 9
Stellen für wissenschaftliche Assistenten gegenüber. Das abstrakte Stellenprinzip
verbietet es nicht, das in einer Stellengruppe tatsächlich fehlende Lehrangebot durch
den Überhang an Lehrangebot in einer anderen Stellengruppe mit gleicher
Regellehrverpflichtung zu kompensieren. Dementsprechend gleicht das hier in der
Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten im Umfang von 8 DS
über die Festlegungen im Haushaltsplan hinausgehende Lehrangebot das in der
Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten im gleichen Umfang fehlende
Lehrangebot aus.
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Das aus den 21 nach dem Stellenplan vorhandenen Stellen wissenschaftlicher
Angestellter sich errechnende Lehrdeputat ist gleichfalls im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Die 10 Stellen für unbefristet Beschäftigte sind mit entsprechenden
Stelleninhabern besetzt, eine davon nur zur Hälfte (Dr. xxxxxxxxxxxxxxxx); die andere
halbe Stelle ist mit dem befristet Beschäftigten xxxxxx besetzt. Dass letzterer
ausweislich des mit den Berechnungsunterlagen zum Studienjahr 1998/99 vorgelegten
Arbeitsvertrages vom 26. Mai 1998 nur über einen befristeten Vertrag mit einer um 50 %
reduzierten Arbeitszeit verfügt, und seine individuelle Lehrverpflichtung deshalb
möglicherweise nur 2 DS umfasst, ist als kapazitätsfreundlich nicht zu beanstanden, da
die MSWF für diesen jedenfalls eine Lehrverpflichtung von 4 DS in die
Kapazitätsberechnung hat einfließen lassen.
48
Auf den 11 Stellen für befristete Angestellte werden 3 wissenschaftliche Angestellte mit
unbefristeteten und 8 wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen
geführt, von denen die vorerwähnte eine Stelle im Institut für Herz- und
Kreislaufphysiologie nur zur Hälfte (xxxxxxxx) besetzt und zur anderen Hälfte unbesetzt
ist. Die Überqualifizierung der 3 Stelleninhaber in unbefristeter Anstellung, denen nach
§ 3 Abs. 4 S. 2 LVV i. V. m. den Beschäftigungsverträgen ein Deputat von 8 DS
49
zugeordnet ist, wirkt sich gegenüber der Berechnung der MSWF nicht
kapazitätserhöhend aus. Für die unbefristet beschäftigten Angestellten Dres. xxxxxxx
und xxxxxxxxxxxxxxxxx hat die MSWF in ihrer Kapazitätsermittlung nämlich selbst die
zuvor erwähnten 8 DS zusätzlich in Ansatz gebracht. Die Lehrverpflichtung der
weiteren, ebenfalls auf einer befristeten Stelle geführten unbefristet beschäftigten Dr.
xxxxxxx (8 DS) geht demgegenüber nur zur Hälfte in das Brutto- Lehrdeputat der
Vorklinik ein, weil sie 4 Semesterwochenstunden in dem der Lehreinheit Klinisch-
theoretische Medizin zugeordneten C. und O. Vogt-Institut für Hirnforschung zu
erbringen hat.
Auch im Übrigen begegnet die Besetzung der Stellen innerhalb der Gruppe der befristet
beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter keinen rechtlich durchgreifenden
Bedenken. Die Kammer ordnet in ständiger Rechtsprechung befristet beschäftigte
Stelleninhaber der Gruppe der unbefristet Beschäftigten zu, wenn sie die
Voraussetzungen für eine unbefristete Beschäftigung (Promotion, § 59 Abs. 4 S. 1 lit. b.
des Hochschulgesetzes - HG- vom 14. März 2000, GV NRW S. 190) erfüllen, wenn also
der Beschäftigungsvertrag nach der Promotion geschlossen oder ggfs. verlängert
worden ist und ein sachlicher Grund für die Befristung nicht mehr besteht, wobei
Befristungsgrund und - dauer an §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999, BGBl. I S. 19, (HRG) zu messen
sind,
50
vgl. Urteil vom 24. Oktober 1986 - 15 K 2275/86 u.a. -
51
In Anwendung dieser Grundsätze sind keine weiteren Stelleninhaber der Gruppe der
unbefristet Beschäftigten zuzuordnen.
52
Hinsichtlich der wissenschaftlichen Angestellten xxxxxxxx, xxxx xxxx und xxxxxx gilt
dies schon deshalb, weil sie mangels Promotion nicht über die Qualifikation verfügen,
die nach § 59 Abs. 4 S. 1 lit. b HG für die Aufnahme eines unbefristeten
Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
53
Auch bei keinem der Übrigen befristet Beschäftigten, Dres. xxxxxxxx, xxxxx, xxxx, xxxxx,
xxxxxxxxxx und xxxxxxxxx sowie dem auf einer wissenschaftlichen Assistentenstelle
geführten Dr. xxxxxxxxxx, sind die Voraussetzungen ausweislich der dem Gericht durch
den Antragsgegner für die Wintersemester 1996/1997, 1999/2000 und 2000/2001
vorgelegten Unterlagen erfüllt. Die mit den Genannten jeweils nach dem Abschluss ihrer
Promotion geschlossenen bzw. verlängerten befristeten Arbeitsverträge sind im Hinblick
auf die Mitarbeit an einem befristeten Forschungsobjekt gemäss § 57 b Abs. 2 Nr. 3
HRG, bei Dres. xxxxx und xxxxxxxxxx mit Abschluss neuer, befristeter Verträge zum 1.
Mai 1999 bzw. 1. August 2000 nunmehr auf der Grundlage des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG
(berufliche Weiterbildung im Rahmen der Facharztanerkennung) sachlich gerechtfertigt.
54
Die nach Abschluss der Promotion gelegenen Vertragszeiten wahren zudem die Fristen
des § 57 c HRG. Dr. xxxxxxxx wurde am 19. Juli 1989 promoviert, sein erster Vertrag
wurde am 3. März 1997 geschlossen und zum 1. Januar 2000 bis zum 28. Februar 2002
verlängert. Dr. xxxx hat nach seiner Promotion am 30. Januar 1995 zum 17. Juni 1996
einen bis zum 16. Juni 2001 befristeten Vertrag abgeschlossen. Die Promotion von Dr.
xxxxx datiert auf den 3. November 1998, sein befristeter Anstellungsvertrag begann am
3. Februar 2000 und läuft bis zum 26. November 2002. Dr. xxxxxxxxx wurde nach seiner
Promotion am 30. März 2000 zum 1. April 2000 bis zum 31. März 2002 angestellt. Dr.
55
xxxxxxxxxx erhielt nach der Promotion am 29. Oktober 1997 zum 2. Januar 1998 einen
bis zum 31. Dezember 2000 befristeten Arbeitsvertrag. Das Erste, nach § 57 b Abs. 2 Nr.
3 HRG befristete Anstellungsverhältnis (1. Januar 1993 bis 30. April 1999) des seit dem
2. Mai 1991 promovierten Dr. xxxxx schließlich wurde durch ein weiteres befristetes
Anstellungsverhältnis nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG (1. Mai 1999 bis 30. April 2002)
abgelöst. Von den danach insgesamt 9 Jahren und 4 Monaten Vertragslaufzeit ist
zunächst gemäß § 57 c Abs. 6 Nr. 2 HRG die mit 1 Jahr und 4 Monaten bemessene Zeit
seiner Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität xxxxx in
xxxxxxxx nicht auf die Befristungshöchstdauer des § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG (5 Jahre)
anzurechnen. Die verbleibende Überschreitung der 5-Jahres-Frist um 3 Jahre ist nach §
57 c Abs. 4 Satz 1 HRG wegen der mit dem aktuellen Angestelltenverhältnis erstrebten
Facharztanerkennung zulässig. Ist die 5-Jahres-Frist nach alledem bei allen
Anstellungsverträgen eingehalten bzw. in einem Fall mit Rechtsgrund überschritten,
kann offen bleiben, ob die wissenschaftlichen Angestellten Dres. xxxxxxxx, xxxx und
xxxxx auch deshalb nicht der Gruppe der unbefristet Beschäftigten zugeordnet werden
können, weil sie nicht im Fach Humanmedizin promoviert sind, was die Kammer für den
Berechnungszeitraum 1999/2000 für die Dres. xxxxxxxx und xxxx noch angenommen
hat.
Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 -15 Nc 57/99.HM u.a.-, Seite 7 des
Beschlussabdrucks.
56
Das sich nach allem ergebende Bruttolehrangebot von 314 DS ist des Weiteren gemäß
§ 9 Abs. 2 S. 1 KapVO i. V. m. § 9 lit. a, b LVV zu Recht um insgesamt 1,68 DS
vermindert worden.
57
Nach den genannten Vorschriften kann die Regellehrverpflichtung eines
Stelleninhabers auf Antrag bei einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens
50 % um bis zu 12 % und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70
% um bis zu 18 % vermindert werden. Im Hinblick auf die durch
Schwerbehindertenausweis nachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 %
bei Herrn Prof. Dr. xxxxxx, der auf der mit einer Regellehrverpflichtung von 8 DS
versehenen Stelle eines Akademischen Rates mit Lehraufgaben geführt wird, ist dessen
Regellehrverpflichtung um 12 % von 8 DS = 0,96 DS gekürzt und die
Regellehrverpflichtung der in ihrer Erwerbsfähigkeit auf 20 % eingeschränkten
wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. xxxxxxxxxxxxxxxx, die mit einer halben Stelle in der
mit einem Deputat je Stelle von 8 versehenen Gruppe der unbefristet Beschäftigten
geführt wird, um 18 % von 4 DS = 0,72 DS gemindert worden; die entsprechenden
Anträge wurden von beiden Stelleninhabern rechtzeitig gestellt. Aus welchen Gründen
die Deputatsverminderungen "ihrem Umfange nicht glaubhaft gemacht" worden sein
sollen, wie vereinzelt behauptet wird, ist nach alledem nicht ersichtlich. Auch ist es bei
summarischer Prüfung rechtlich nicht geboten, "Ausfälle in der Vorklinik durch
Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch-theoretischen
Medizin und der Klinisch- praktischen Medizin" auszugleichen. Eine gesetzliche
Grundlage für diese vereinzelt erhobene Forderung ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat
sich die Kammer bereits früher mit der Stellenausstattung insbesondere der Lehreinheit
Klinisch- theoretische Medizin befasst und eine missbräuchliche Stellenausstattung
dieser Lehreinheit zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin verneint.
58
Urteile vom 28. Oktober 1988 -15 K 1340/88 u.a.- und 26. November 1992 -15 K
2894/91 u.a.-, Beschlüsse vom 20. Dezember 1991 -15 Nc 182/91.HM u.a.-.
59
Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen gebilligt und dargelegt, dass Studienbewerber keinen Anspruch darauf
haben, dass die Ausbildungskapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, deren
Gesamtlehrduputat -wie hier- gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, zu
Lasten der Lehreinheit Klinisch- theoretische Medizin ausgeweitet wird.
60
Beschluss vom 7. Januar 1993 -13 Nc 292/92-
61
Rechtserhebliche Einwände hiergegen, die eine erneute vertiefte Auseinandersetzung
geböten, sind nicht vorgebracht worden. In Bezug auf die Lehreinheit Klinisch-
praktische Medizin gilt nichts anderes.
62
2. Lehrauftragsstunden:
63
Das (Brutto-)Lehrangebot von danach 312,32 DS (314 DS - 1,68) war - rechtlich
zutreffend - um Lehrauftragsstunden im Umfang von 1 DS auf 313,32 DS zu erhöhen.
64
Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd
anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag (1. März
2000) vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung
gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.
65
In die Berechnung der Lehrauftragsstunden ist bezogen auf das Sommersemester 1999
folgende Lehrveranstaltung einbezogen worden:
66
Dipl.-Psychologe xxxxxx, Veranstaltung: Praktische Übungen:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
67
Semesterwochenstunden: 4 SWS Vorlesungsverzeichnis Sommersemester 199, Nr.
xxx.
68
Bei dem in die Berechnung eingestellten Anrechnungsfaktor f = 0,5, der rechtlich nicht
zu beanstanden ist,
69
vgl. Beschlüsse der Kammer 20. Dezember 1991 - 15 Nc 182/91.HM u. a. -,
70
ergibt sich aus der Anzahl von 4 Lehrauftragsstunden in zwei Semestern eine
anrechenbare semesterliche Durchschnittszahl von 1 DS.
71
Soweit ein Parallelkurs zu dem Kurs der medizinischen Psychologie im
Sommersemester 1999 durchgeführt wurde (apl. Prof. Dr. xxxxxxx xxxxxx) und die
gleiche Veranstaltung im Wintersemester 1999/00 mit zwei weiteren Parallelkursen (apl.
Professoren Dres. xxxxxxx, xxxxxxx und xxxxxxx, Vorlesungsverzeichnis
Wintersemester 1999/00 Nr. xxx) angeboten worden ist, sind diese entsprechend § 10
Satz 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen, weil sie freiwillig und
unentgeltlich erbracht worden sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der
Kammer,
72
vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 15 Nc 229/92.HM u.a. -, vom 3.
Dezember 1993 - 15 Nc 249/93.HM u.a. -, vom 12. Dezember 1994 - 15 Nc 82/94.HM -
73
und vom 2. Dezember 1997 - 15 Nc 28/97.HM -,
sowie der bislang vom Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
gebilligten Auffassung, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 10 Satz 3
KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich erbracht werden, nicht in die
Kapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese Lehrleistungen kein Anspruch besteht
und deshalb nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden,
74
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 13 C 10/94 -
75
Die Kammer sieht auch unter Berücksichtigung der im Beschluss des OVG NRW vom
10. September 1998 - 13 C 24/98 - und in einer Antragsschrift geäußerten Bedenken
keinen Grund, hiervon abzuweichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 10 Satz 3
KapVO alle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Lehrauftragsstunden erfasst. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern es unter Berücksichtigung des Gebotes der erschöpfenden
Nutzung öffentlicher Mittel einen Unterschied machen soll, ob der unentgeltlich
Lehrende einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehört oder etwa als
Praktiker besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13
Abs. 1 KapVO gehört, einfließen lässt. Diese Auslegung des § 10 Satz 3 KapVO ist mit
dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar; dieses gebietet nicht, Titellehre
kapazitätserhöhend zu berücksichtigen,
76
BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34, S. 34 f.,
77
weil die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis
und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährdet würde, wenn sie
einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte,
78
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O.
79
Die weiteren, in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen
bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden ebenfalls sämtlich außer Betracht.
Sie gehören entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder
aber sie werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung
exportierenden Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin beim Studiengang
Psychologie (Diplom) erfasst.
80
3. Dienstleistungsexport:
81
Der sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für
nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist ebenfalls rechtlich zutreffend
ermittelt.
82
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht
zugeordneten Diplomstudiengänge Biologie (Diplom) und Psychologie (Diplom) sowie
die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie. Den sich daraus ergebenden
Dienstleistungsbedarf hat die MSWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt
und bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend berechnet: CAq Aq/2 CAq x Aq/2
Zahnmedizin, Staatsex. 0,87 21,0 18,27 Biologie, Diplom 0,04 77,5 3,06 Psychologie,
Diplom 0,02 30,0 0,60 Pharmazie, Staatsex. 0,01 48,0 0,48 Summe 22,41 Die einzelnen
Curricularanteile (Caq) sind gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum
83
unverändert geblieben und bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei in Ansatz
gebracht. Die in die Berechnung eingestellten Studentenzahlen (Aq/2) resultieren aus
den von der MSWF ermittelten schwundbereinigten jährlichen Zulassungszahlen der
genannten Studiengänge (Aufnahmekapazität Aq), auf welche nach § 11 Abs. 2 KapVO
i.V.m. dem eingangs erwähnten Kapazitätsermittlungserlass bei Nc-Studiengängen
abzustellen ist; dass hieran Änderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert
vorgetragen noch bei summarischer Überprüfung ersichtlich. Eine Korrektur des
Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin wegen einer Entlastung der
Lehreinheit durch Doppel- und Zweitstudenten, wie sie neurdings wieder vereinzelt
gefordert wird, nimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
z.B. Beschluss vom 7. März 1993 -13 C 218/92-
84
seit ihrem Urteil vom 26. November 1992 -15 K 2894/91 u.a.- , auf das zur näheren
Begründung verwiesen wird, nicht mehr vor.
85
4. Bereinigtes Lehrangebot:
86
Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte
Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
87
312,32 DS + 1 DS - 22,41 DS = 290,91 DS.
88
II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
89
1. Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i.V.m. der Anlage 2 durch den
Curricularnormwert bestimmt, welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 in
rechtlich nicht zu beanstandender Weise,
90
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 13 C 93/91 -, S. 3 des
Beschlussabdrucks; Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 1991 - 15 L 8031/90 u. a. -
, jeweils S. 20 bis 28 des Beschlussabdrucks,
91
auf 2,17 erhöht worden ist. Der Curricularnormwert ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf
die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. Der auf
diesem Wege ermittelte Curriculareigenanteil (Cap) für den Studiengang Medizin,
Vorklinischer Teil, von 1,76 erweist sich bei summarischer Prüfung gleichfalls als
rechtsfehlerfrei,
92
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 1998 - 13 C 24/98 -, S. 6/7 des
Beschlussabdrucks.
93
Er berücksichtigt die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu
beanstandenden Curricularanteile (Caq) für Dienstleistungexporte durch die
nachfolgenden Lehreinheiten:
94
Klinisch-theoretische Medizin mit einem Wert von 0,02
95
Physik mit einem Wert von 0,13
96
Biologie mit einem Wert von 0,13
97
und Chemie mit einem Wert von
98
0,13, 0,41.
99
Zu allen grundlegenden Einwänden gegen den Curricularnormwert hat die Kammer
bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Januar 1991 Stellung genommen (Einführung
vorklinischer Seminare, Gruppengröße für vorklinische Seminare, Durchführung von
vorklinischen Seminaren nicht nur durch Professoren, Beibehaltung der
Betreuungsrelation g-180 für Vorlesungen); die vorgelegten Antragsbegründungen
enthalten demgegenüber keinen wesentlichen neuen Vortrag.
100
2. Auch die Berechnung der Aufnahmekapazität (Ap) für die Lehreinheit Vorklinische
Medizin im Studienjahr 2000/2001 hält der rechtlichen Überprüfung stand. Aus dem
Curriculareigenanteil von 1,76 und dem bereinigten Brutto- Lehrdeputat von 290,91 DS
ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die
errechnete jährliche Aufnahmekapazität von
101
2 x 290,91 DS
102
-------------- = 330,58,
103
1,76
104
gerundet 331 Studienplätzen.
105
III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
106
Schließlich erweist sich die gemäß §§ 14 ff. KapVO durchgeführte Überprüfung des
Berechnungsergebnisses als rechtsfehlerfrei.
107
Eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO wegen
einer Entlastung des Lehrpersonals durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit
mit wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern ist nicht geboten. Denn
nach Mitteilung des Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln für die Kammer
kein Anlass besteht, werden im Berechnungszeitraum keine Lehrpersonen in der Lehre
tätig sein, die nicht ohnehin für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2000/2001
gemäß § 10 KapVO erfasst werden.
108
Der in die Überprüfung des Berechnungsergebnisses eingestellte
Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 ist bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht
zu beanstanden. Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten bietet keinen Anlass zu der
Annahme, dass der nach Ziffer 5 des Kapazitätserlasses der MSWF vom 21. Dezember
1999 in Anwendung der Methodik des "Hamburger Modells" anhand der amtlichen
Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibquote
entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt.
109
Durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 erhöht sich die
ermittelte personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger auf
110
331 x 1
111
------- = 337,76,
112
0,98
113
gerundet 338 Studienplätze. Hiervon entfallen je 169 auf das Wintersemester 2000/2001
und das Sommersemester 2001.
114
Nach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 entsprechenden
semesterlichen Verbleibequote von 98,65 % ergeben sich damit folgende
Studienzahlen: WS 1999/2000 SS 2000
115
1. Fachsemester 169 169
116
2. Fachsemester 167 167
117
3. Fachsemester 164 164
118
4. Fachsemester 162
119
-----
120
662 162
121
-----
122
662.
123
IV. Besetzung der Studienplätze
124
Nach der dem Gericht vom Antragsgegner vorgelegten Studentennamensliste (Stand: 7.
November 1999) sind die Studienplätze der Lehreinheit Vorklinische Medizin - ohne die
beurlaubten oder nicht rückgemeldeten Studenten - wie folgt besetzt:
125
1. Fachsemester 164
126
2. Fachsemester 165
127
3. Fachsemester 167
128
4. Fachsemester 149
129
insgesamt: 645 Studenten.
130
Soweit im Zeitpunkt des Ausdrucks der Studentennamensliste durch den Antragsgegner
im ersten Fachsemester 5 Studienplätze noch nicht besetzt waren, stehen diese für eine
gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung. Nach fernmündlicher Angabe des
Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ist nach
Maßgabe des § 27 Abs. 3 der Vergabeverordnung NRW (VergabeVO NRW) vom 31.
Mai 2000, GV NRW S. 500, das auf Antrag der Hochschule eingeleitete
131
Nachrückverfahren durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen noch
nicht abgeschlossen; dies rechtfertigt die Erwartung, dass die freien Plätze noch in dem
vorrangigen zentralen Vergabeverfahren besetzt werden. Soweit im Übrigen im 2. und 4.
Semester am 7. November 2000 auch nach einer Verrechnung des Überhangs von 3 im
3. Fachmester mit der Unterdeckung des 4. Semesters (vgl. § 2 der
Höchstzahlenverordnung höhere Fachsemester 2000/2001 vom 10. August 2000 i.V.m.
§ 37 Abs. 4 VergabeVO NRW) noch freie Studienplätze vorhanden waren, ist dies
rechtlich unerheblich, weil Anträge auf gerichtliche Vergabe von Studienplätzen in
höheren Fachsemestern nicht anhängig sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
132