Urteil des VG Düsseldorf vom 29.10.2010

VG Düsseldorf (kläger, der rat, mandat, höhe, aufwand, zahlung, vermutung, erschütterung, sitzung, pauschale)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 8272/09
Datum:
29.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 8272/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu
vollstreckenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leis¬tet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Kläger war in der Wahlperiode 2004 bis 2009 Mitglied des Rates der Stadt N. Im
Februar 2008 wurde er aus der Ratsfraktion der Sozialdemokratischen Partei
Deutschlands (SPD) ausgeschlossen und war bis zum Ende der Wahlperiode
fraktionsloses Ratsmitglied. Von Januar 2008 bis zum Ende der Wahlperiode nahm der
Kläger an keiner Rats- oder Ausschusssitzung teil.
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Am 27. November 2008 beschloss der Rat der Stadt N, dem Kläger, der sein Mandat
demonstrativ nicht ausübe, keine weiteren monatlichen Aufwandsentschädigungen zu
zahlen, soweit dies rechtlich zulässig sei. Der Kläger erhielt daraufhin ab Dezember
2008 bis zum Ende der Wahlperiode keine Aufwandsentschädigung mehr.
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Mit E-Mail vom 4. Dezember 2008 bat der Kläger die Beklagte um die Übersendung
sämtlicher Ratsunterlagen in Papierform. Unter dem 10. Dezember 2008 teilte er der
Beklagten per E-Mail mit, er wolle in der Ratssitzung am 18. Dezember 2008 eine
Etatrede halten und bat um eine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung sowie
um Übersendung des Protokolls der vorbereitenden Sitzung. Mit Schreiben vom
18. Dezember 2008 erklärte er sodann gegenüber der Beklagten, er werde an der
Ratssitzung am 18. Dezember 2008 nicht teilnehmen, da ihm trotz mehrfacher
schriftlicher und mündlicher Aufforderung keine Sitzungsunterlagen übermittelt worden
seien. Eine Einarbeitung sei ihm daher nicht möglich gewesen.
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Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Januar 2009, die Übersendung
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der Sitzungsunterlagen in Papierform sei versehentlich unterblieben. Der Kläger sei
jedoch hinsichtlich der Einarbeitung in die Sitzungsunterlagen nicht beeinträchtigt
gewesen, da ihm die Unterlagen auch über das Ratsinformationssystem B zur
Verfügung stünden und er die Tagesordnungen per E-Mail erhalte. Bis zu seiner E-Mail
vom 4. Dezember 2008 sei diese Art der Informationsbeschaffung auch von ihm genutzt
worden. Der Kläger habe mit E-Mail vom 7. September 2007 ausdrücklich darum
gebeten, die Übersendung der Sitzungsunterlagen in Papierform einzustellen, sofern
diese den Ratsmitgliedern über B zur Verfügung stünden.
Der Kläger forderte die Beklagte in der Folgezeit wiederholt auf, ihm die
Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 332,00 Euro zu zahlen. Dem kam die
Beklagte nicht nach. Mit Schreiben vom 21. August 2009 teilte sie ihm mit, eine Zahlung
der monatlichen Aufwandsentschädigung könne weder nachträglich noch laufend
erfolgen. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung knüpfe zwar in erster Linie an die
Mandatsträgerschaft des Berechtigten an. Jedoch sei in keiner Weise erkennbar, dass
der Kläger sein Mandat tatsächlich aktiv ausübe. Er nehme seit Januar 2008 nicht mehr
an Sitzungen der politischen Gremien teil. Auch eine sonstige Ausübung der
Mandatstätigkeit sei nicht erkennbar. Da kein Aufwand im Rahmen der Ausübung des
Mandats entstanden sei, könne die monatliche Aufwandsentschädigung nicht gewährt
werden.
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Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 13. Oktober 2009, die pauschale
Aufwandsentschädigung stehe ihm – anders als das Sitzungsgeld – allein aufgrund
seiner Stellung als Stadtverordneter zu. Im Übrigen habe ihn die Verwaltung an der
Ausübung seiner Mandatstätigkeit gehindert, da ihm in rechtswidriger Weise die
Übersendung von Sitzungsunterlagen verweigert worden sei.
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Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 11. November 2009 und erklärte, an
ihrer Entscheidung festhalten zu wollen, ihm keine Aufwandsentschädigung zu zahlen.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Verweigerung der Übersendung von Sitzungsunterlagen
verwies sie auf ihr Schreiben vom 21. Januar 2009.
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Der Kläger hat am 17. Dezember 2009 Klage erhoben, mit der er die Zahlung der
monatlichen Aufwandsentschädigung für die Zeit von Dezember 2008 bis September
2009 begehrt. Zur Begründung führt er aus, der Ratsbeschluss vom 27. November 2008
stelle keine Rechtsgrundlage für die Nichtzahlung der Aufwandsentschädigung dar. Der
Beschluss sei rechtswidrig. Er habe sein Mandat von den Bürgerinnen und Bürgern
erhalten, denen es frei stehe, die von ihnen Gewählten nicht wieder zu wählen. Die vom
Rat beschlossene Sanktion, die Aufwandsentschädigung nicht zu zahlen, sei jedoch
unzulässig. Da das Gesetz die Aufwandsentschädigung allein an die
Mandatsträgerschaft, nicht aber an die aktive Ausübung des Mandats knüpfe, stehe ihm
die pauschale Aufwandsentschädigung zu. Anders als bei anderen
Entschädigungsleistungen setze die Zahlung der pauschalierten
Aufwandsentschädigung nicht voraus, dass das Ratsmitglied Nachweise für den
entstandenen Aufwand vorlege. Das Ratsmitglied dürfe darauf vertrauen, dass ihm die
Aufwandsentschädigung über die gesamte Wahlperiode hinweg gewährt werde. Nur so
bestünde für den Einzelnen die Gewissheit, die mit einer Mandatstätigkeit verbundenen
Ausgaben finanziell tragen zu können. Im Übrigen könne das Mandat aber auch aktiv
ausgeübt werden, ohne dass das Ratsmitglied an einer Ratssitzung teilnehme. Er habe
den Bürgerinnen und Bürgern auch nach seinem Ausschluss aus der Fraktion als
Ansprechpartner zur Verfügung gestanden. Informationen habe er sich über das Internet
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beschafft. Ferner habe er in Kontakt zu Vereinen, u.a. dem Ter Turnverein, und der
Bezirksvertretung gestanden. Für die Nichtteilnahme an den Ratssitzungen habe er sich
stets entschuldigt. Von einer Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse oder der
Bezirksvertretung habe er abgesehen, da ihm als fraktionsloses Ratsmitglied kein
Stimmrecht zugestanden habe.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, an ihn 3.320,00 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2009
zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt
ergänzend aus, der Kläger habe sich seit dem Ausschluss aus der Fraktion vollständig
aus der Ratstätigkeit zurückgezogen. Er habe keinerlei nach außen erkennbare
Mandatstätigkeit ausgeübt. Er sei zu keiner Sitzung eines politischen Gremiums
erschienen, habe keine Anträge gestellt, sein Postfach nicht geleert oder am öffentlichen
Gemeindeleben, wie Empfängen, Eröffnungen etc. teilgenommen. Er habe sich auch
nicht um die Mitgliedschaft in einem Ausschuss bemüht, die ihm als fraktionsloses
Ratsmitglied zugestanden habe. Da der Begriff der Aufwandsentschädigung
denknotwenig voraussetze, dass überhaupt ein Aufwand entstanden sei, bevor dieser
entschädigt werden könne, sei das Begehren des Klägers nicht begründet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Var.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Gewährung der
Aufwandsentschädigung ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Sie enthält eine Regelung, denn mit der
Zahlung ist die Entscheidung verbunden, dass und in welcher Höhe dem jeweiligen
Ratsmitglied die Aufwandsentschädigung konkret zusteht.
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Ihr kommt auch Außenwirkung zu, denn der Anspruch auf Aufwandsentschädigung stellt
kein organschaftliches Recht des Ratsmitglieds dar. Die Entschädigung dient vielmehr
der Kompensation von Nachteilen, die den Einzelnen in seinem privaten Vermögen
durch die Mandatswahrnehmung treffen. Der Kläger ist daher in seinen privaten
finanziellen Belangen berührt und nicht in seinem kommunalverfassungsrechtlichen
Status als Ratsmitglied,
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vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1999 – 10 L 1997/99 –, juris; VG Gießen,
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Urteil vom 12. März 1997 – 8 E 667/96 –, juris, die – allerdings ohne nähere
Begründung – die Gewährung der Verdienstausfallentschädigung als Verwaltungsakt
qualifizieren; zur Verwaltungsaktqualität der Gewährung von Sitzungsgeldern vgl. VG
Oldenburg, Urteil vom 23. Mai 2001 – 2 A 790/99 –, NVwZ 2002, 119, 120.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat für die Monate Dezember 2008 bis
September 2009 keinen Anspruch auf die Gewährung einer Aufwandsentschädigung in
Höhe von 332,00 Euro monatlich (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 45 Abs. 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
Verbindung mit § 6 Abs. 3 lit. a Hauptsatzung der Stadt N vom 21. Juni 2000 in der
Fassung vom 2. Mai 2008, § 1 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Nr. 1 lit. b Verordnung über die
Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO)
erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden von 150.001 bis 450.000
Einwohnern, zu denen auch die Stadt N zählt, eine monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 332,00 Euro und für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, seiner
Ausschüsse, der Fraktionen sowie weiterer abschließend aufgezählter Gremien ein
Sitzungsgeld.
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Die Aufwandsentschädigung wird den Ratsmitgliedern zusätzlich zu Verdienstausfall-
und Haushaltsentschädigung (vgl. § 45 Absätze 1 bis 3 GO NRW) gewährt. Die
Aufwandsentschädigung nach § 45 Abs. 4 GO NRW hat den früheren in § 30 Abs. 5 GO
NRW a.F. geregelten Auslagenersatz für die einzelnen Tätigkeiten in pauschaler Form
abgelöst. Hierdurch soll ohne Vorlage eines Nachweises im Einzelfall der gesamte
finanzielle Aufwand abgegolten werden, der mit der Tätigkeit eines Ratsmitglieds
verbunden ist,
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vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Losebl., Stand: Nov. 2009, § 45
Anm. IV 2.
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Insoweit unterscheidet sich die Aufwandsentschädigung von der
Verdienstausfallentschädigung, die nur erhält, wer tatsächlich einen finanziellen
Nachteil erleidet, und der Haushaltsentschädigung, die nur bei nachgewiesenen Kosten
gezahlt wird.
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Die gesetzlichen Vorschriften normieren für die Aufwandsentschädigung keine weiteren
Voraussetzungen. Hieraus folgt indes nicht, dass die Zahlung der
Aufwandsentschädigung im Einzelfall nicht verweigert werden kann. Zwar fehlt es an
einer ausdrücklichen Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch
auf Zahlung der Aufwandsentschädigung nicht besteht. Dass ein Anspruch aber
jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn das Ratsmitglied aus eigenem Entschluss
keine Mandatstätigkeit mehr ausübt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut sowie Sinn
und Zweck der Aufwandsentschädigung.
25
Die Aufwandsentschädigung setzt nach allgemeinem Sprachverständnis voraus, dass
dem Berechtigten ein Aufwand entstanden sein muss.
26
Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der
Aufwandsentschädigung der Bundestagsabgeordneten klargestellt, dass die
(steuerfreie) Aufwandsentschädigung nur für wirklich entstandenen, sachlich
angemessenen und mit dem Mandat verbundenen Aufwand gewährt wird. Es sei zwar
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nicht ausgeschlossen, dass diese Aufwandsentschädigung pauschaliert werde. Die
Pauschalierung sei aber in Orientierung am tatsächlichen Aufwand vorzunehmen,
vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 1975 – 2 BvR 193/74 –, juris Rdn. 64 (= BverfGE
40, 296); s. auch BverfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 – 2 BvR 314/77 –, juris Rdn. 5
(= BverfGE 49, 1); im Hinblick auf die Steuerfreiheit BverfG, Nichtannahmebeschluss
vom 26. Juli 2010 – 2 BvR 222/708, 2 BvR 2228/08 –, juris Rdn. 7; BFH, Urteile vom
11. September 2008 – VI R 63/04 und VI R 13/06 –, juris; vgl. ferner BverwG, Urteil
vom 8. Juli 1994 – 2 C3 3/93 –, juris Rdn. 10 (= BverwGE 96, 224), welches es
ebenfalls als zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer
Aufwandsentschädigung ansieht, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte bzw.
tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe
(dienstbezogene) finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.
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Der Charakter der Aufwandsentschädigung entspreche dabei einem pauschalierten
Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet werde,
29
BverfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2010 – 2 BvR 222/708, 2 BvR 2228/08
–, juris Rdn. 8.
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Diese Grundsätze lassen sich auf die Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder
übertragen, wenngleich der Rat ein Organ der vollziehenden Gewalt ist. Die
Aufwandsentschädigung nach der Gemeindeordnung stellt, ebenso wie die
Kostenpauschale der Abgeordneten (vgl. § 12 Abs. 2 Abgeordnetengesetz – AbgG –),
eine pauschale Erstattung der mit der Amtsausübung verbundenen finanziellen
Belastung dar. Beide Arten von Entschädigungsleistungen sind – die kommunale
Aufwandsentschädigung zumindest bis zu einem gewissen Betrag – steuerfrei, im
Rahmen des Üblichen nach § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbar und
insoweit auch nicht abtretbar,
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vgl. zur Aufwandsentschädigung nach § 45 Abs. 4 GO NRW Rehn/Cronauge/von
Lennep/Knirsch, GO NRW, Losebl., Stand: Nov. 2009, § 45 Anm. IV 4 und 6;
Erlenkämper, in: Arcticus/Schneider, GO NRW, 3. Aufl. 2009, § 45 Anm. 5.3; zur
Steuerfreiheit der Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten vgl.
Braun/Jantsch/Klante, Abgeordnetengesetz, 2002, § 12 Rdn. 96.
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Dass die bei der Mandatsausübung anfallenden Kosten, die durch die pauschalierte
Aufwandsentschädigung kompensiert werden sollen, nur vermutet werden, gilt damit
auch für die Auslagen, die bei Ausübung eines Ratsmandats entstehen.
33
Es entspricht indes dem Wesen der (tatsächlichen) Vermutung, dass sie erschüttert
werden kann. Dabei gebietet freilich der Grundsatz des freien Mandats, an die
Erschütterung strenge Anforderungen zu stellen. Die Ratsmitglieder entscheiden in
freier Eigenverantwortlichkeit über die Form der Wahrnehmung ihres Mandats. Sie sind
hierbei nur an das Gesetz sowie an ihre an der Wahrung des öffentlichen Wohls zu
orientierenden Überzeugung gebunden (vgl. § 43 Abs. 1 GO NRW),
34
vgl. zum freien Mandat der Ratsmitglieder BverwG, Urteil vom 27.03.1992 – 7 C 20/91
–, juris Rdn. 9 (= BverwGE 90, 104); Erlenkämper, in: Arcticus/Schneider, GO NRW, 3.
Aufl. 2009, § 43 Anm 1.1.
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Die Aufwandsentschädigung ist daher unabhängig von der Art und Weise der
Mandatsausübung im Einzelfall zu gewähren,
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vgl. zur Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten Braun/Jantsch/Klante,
Abgeordnetengesetz, 2002, § 12 Rdn. 77.
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Die Zahlung oder Nichtzahlung der Aufwandsentschädigung darf nicht missbraucht
werden, um auf die konkrete Mandatsausübung des einzelnen Ratsmitglieds Einfluss zu
nehmen. Für die Erschütterung der Vermutung kann es daher nicht genügen, zu
behaupten, der Betreffende habe sein Mandat qualitativ oder quantitativ unzureichend
ausgeübt, so dass ihm nur eine geringere Aufwandsentschädigung zustehe.
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Ausreichend ist hingegen jedenfalls der substantiierte Vortrag, der Betreffende habe
sein Mandat aus eigenem Entschluss dauerhaft überhaupt nicht ausgeübt. In diesem
Fall können mandatsbedingte Kosten nicht anfallen.
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Eine Verletzung des Grundsatzes des freien Mandats ist hierin nicht zu sehen. Die
Freiheit des Mandats gewährleistet nicht eine Freiheit von Pflichten, sondern lediglich
die Freiheit in der inhaltlichen Wahrnehmung dieser Pflichten. Nicht das "Ob", sondern
das "Wie" der Repräsentation steht im Ermessen des Abgeordneten,
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vgl. BverfG, Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 2 BvE 3/06, 2 BvE 4/06
–, juris Rdn. 210 (= BverfGE 118, 277) m.N.a. H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 48
Rdn. 34.
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Ist daher das "Ob" der Mandatsausübung zu verneinen, steht der Grundsatz des freien
Mandats der Verweigerung der Aufwandsentschädigung nicht entgegen.
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Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat die Beklagte vorliegend die Vermutung mit
ihrem Vortrag erschüttert, der Kläger habe sein Ratsmandat seit seinem Ausschluss aus
der Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode nicht mehr ausgeübt. Die Beklagte hat
hinreichend dargelegt, warum davon auszugehen ist, dass der Kläger seine
Mandatstätigkeit vorsätzlich vollständig eingestellt hat. Sie hat sich insbesondere nicht
auf den Hinweis beschränkt, der Kläger habe seit Januar 2008 an keiner Sitzung eines
politischen Gremiums mehr teilgenommen. Dieser Umstand ist zwar ein gewichtiges
Indiz, dürfte für sich allein aber für eine Erschütterung nicht ausreichend sein, zumal der
bei der Sitzungsteilnahme entstehende Aufwand nicht durch die pauschale
Aufwandsentschädigung, sondern das daneben gezahlte Sitzungsgeld kompensiert
wird. Die Beklagte hat vorliegend weitere Anhaltspunkte genannt (keine Teilnahme am
öffentlichen Gemeindeleben, keine Leerung des Postfachs, keine Stellung von
Anträgen, keine Bemühungen Ausschussmitglied zu werden), die den Rückschluss
zulassen, dass der Kläger sich vollständig aus der Mandatstätigkeit zurückgezogen hat.
Ein solcher Vortrag ist für die Erschütterung der Vermutung ausreichend. Des
Nachweises, der Kläger habe – auch außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeit der
Beklagten – keine Mandatstätigkeit ausgeübt, bedurfte es nicht. Ein dahingehender
Nachweis kann nicht verlangt werden, auch weil die Verwaltungsorgane im Hinblick auf
den Grundsatz des freien Mandats in ihren gezielten Nachforschungen und Ermittlungen
über die Tätigkeiten der Ratsmitglieder beschränkt sind,
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vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei Umständen, die dem dem Einblick
entzogenen Bereich des Prozessgegners zuzuordnen sind, Greger, in: Zöller, ZPO,
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28. Aufl. 2010, Vor § 284 Rdn. 34 f.; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008,
Vorbem § 284 Rdn. 18.
Ist die Vermutung erschüttert, obliegt es dem Ratsmitglied der Erschütterung mit einer
substantiierten Darlegung der von ihm ausgeübten Mandatstätigkeit entgegenzutreten,
mit der Folge, dass die Vermutung wieder zum Tragen kommt und die
Aufwandsentschädigung in voller Höhe zu gewähren ist.
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Dies hat der Kläger nicht getan. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter haben
schriftsätzlich hierzu nichts vorgetragen. Auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts
in der mündlichen Verhandlung hat sich der Vortrag des Klägers im Wesentlichen auf
den Versuch beschränkt zu erklären, warum er die typischen und von der Beklagten
genannten Tätigkeiten eines Ratsmitglieds nicht mehr ausgeübt hat. Auf welche Weise
er sein Mandat stattdessen wahrgenommen haben will, legt er nicht dar. Sein
pauschaler Vortrag, er habe den Bürgerinnen und Bürgern auch nach seinem
Ausschluss aus der Fraktion als Ansprechpartner zur Verfügung gestanden und
außerdem in Kontakt zu Vereinen und der Bezirksvertretung gestanden, ist insoweit
nicht ausreichend. Der Kläger hat weder konkrete Projekte von Vereinen oder der
Bezirksvertretung genannt, bei welchen er sich in seiner Eigenschaft als Ratsmitglied
engagiert haben will, noch hat er die Anfragen der Bürgerinnen und Bürger und die von
ihm behauptete Unterstützung näher spezifiziert. Auch für den Monat Dezember 2008 ist
eine Mandatsausübung des Klägers nicht erkennbar. Insbesondere wird eine solche
nicht durch die Schreiben belegt, die er in diesem Monat an die Beklagte gerichtet hat.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich über die Anforderung der
Sitzungsunterlagen hinaus noch anderweitig auf die Sitzung vom 18. Dezember 2008
vorbereitet hat. An der Sitzung selbst hat der Kläger nicht teilgenommen. Im Übrigen hat
die Beklagte den Kläger im Dezember 2008 auch nicht an der Ausübung seines
Mandats gehindert. Dem Kläger war es möglich, wie von ihm auch zumindest bis zu
jenem Zeitpunkt praktiziert, die Sitzungsunterlagen über das Ratsinformationssystem B
zu beziehen, zumal er auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sich
notwendige Informationen stets über das Internet beschafft zu haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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