Urteil des VG Düsseldorf vom 27.03.2007

VG Düsseldorf: kosovo, grobes verschulden, bundesamt für migration, stationäre behandlung, psychotherapeutische behandlung, wahrscheinlichkeit, chronifizierung, medizin, gesundheitswesen, einreise

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 5897/06.A
Datum:
27.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 5897/06.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die 1955 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und gehört zu der aus dem
Kosovo stammenden ethnischen Minderheit der Roma. Sie besitzt den
Mittelschulabschluss in der Fachrichtung Medizin und hat bis kurz vor ihrer Ausreise aus
dem Kosovo in Pristina als Klinikkrankenschwester gearbeitet. Im Oktober 2000 reiste
sie zu ihrem bereits seit Mitte der 90-er Jahre hier in der Bundesrepublik Deutschland
lebenden und inzwischen eingebürgerten Sohn und beantragte ihre Anerkennung als
Asylberechtigte. Seit 2004 ist sie mit einem spanischen Staatsangehörigen verheiratet,
lebt nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung von diesem nunmehr aber
getrennt.
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Mit Bescheid
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und
Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Es forderte die Klägerin zur
Ausreise binnen eines Monats auf und drohte für den Fall der Nichtbeachtung der Frist
ihre Abschiebung nach Serbien (Kosovo) an. Die dagegen erhobene Klage wurde durch
Urteil des VG Düsseldorf vom 11. 8. 2003 als offensichtlich unbegründet abgewiesen (
14 K 3464/02.A).
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Am 19. 5. 2006 stellte die Klägerin einen auf die Feststellung von Abschiebeverboten
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkten Wiederaufnahmeantrag mit der
Begründung, sie sei während des Krieges aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit
der Roma erniedrigt, misshandelt, mit dem Tode bedroht und von ihrer Familie getrennt
worden. Dadurch sei sie psychisch schwer erkrankt. Wegen Migräne und Depressionen
habe sie sich im Mai 2005 in stationärer Behandlung befunden, eine psychologische
Behandlung sei wegen der Sprachbarriere abgebrochen worden. Seit 26. 7. 2005 werde
sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung psychotherapeutisch in den
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Kliniken E behandelt. Die Fortführung dieser Therapie sei zur Stabilisierung, nicht zur
Heilung unerlässlich. Ein Therapieabbruch würde zu einer Verschärfung der
Symptomatik und zur Suizidalität führen. Im Kosovo sei eine angemessene Therapie
nicht gewährleistet. Außerdem sei sie auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte eine Änderung seines Bescheides
vom 18. 5. 2002 (muss heißen:14.5.) bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG durch
Bescheid vom 3. 11. 2006 ungeachtet der Frage, ob der Vortrag der Klägerin überhaupt
noch berücksichtigungsfähig ist, mit der Begründung ab, deren psychische Erkrankung
sei jedenfalls im Kosovo behandelbar. Soweit sie geltend gemacht habe, auf die Hilfe
ihres Sohnes angewiesen zu sein, handele es sich um einen Umstand, der nicht von
ihm - dem Bundesamt - als zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis zu berücksichtigen
sei, sondern ggfs. von der für den Vollzug der Ausreisepflicht zuständigen
Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Abschiebehindernis beachtet werden müsse.
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Die Klägerin hat am 20. 11. 2006 unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der
Kliniken E – Klinik für Psychotherapeutische Medizin – Institutsambulanz - vom 28. 4.
2006 mit der Begründung Klage erhoben, sie könne im Kosovo nicht angemessen
medizinisch behandelt werden. Sie leide schon seit ihrer Einreise im Jahre 2000 an
Spannungskopfschmerzen, Albträumen, Schlafstörungen und einer posttraumatischen
Belastungsstörung und sei deshalb seither bei verschiedenen Fachärzten in
Behandlung gewesen, so etwa nach ihrer Einreise bei einem Arzt in N, 2003 kurzfristig
bei dem Facharzt für Nervenheilkunde Dr. S in M, seit 2004 bei Frau Dr. Sch. in M und
seit 2005 in der Klinik für Psychotherapeutische Medizin in E. Dort erhalte sie "zur
Vorbeugung einer weiteren Verschlimmerung und Chronifizierung und zur besseren
Bewältigung der Symptome" eine ambulante stabilisierende traumaspezifische
psychotherapeutische Behandlung in ihrer Muttersprache, die zunächst mit 45 Stunden
angesetzt sei, aus Kapazitätsgründen aber nur niederfrequent angeboten werde, um ihr
Fähigkeiten zur Affektregulierung und zum Umgang mit dissoziativen Phänomenen
sowie mit interpersonellen Problemen zu vermitteln. Bei einem Abbruch dieser Therapie
durch Abschiebung drohten ihr unmittelbar nach Rückkehr in ihren Herkunftsstaat
erhebliche Gesundheitsgefahren durch Destabiliserung ihrer psychischen Verfassung
und Zunahme der Suizidalität. Die posttraumatische Belastungsstörung sei im Kosovo
nicht ausreichend behandelbar. Sie wäre für sie auch nicht finanzierbar. In einer
weiteren Bescheinigung der gen. Institutsambulanz vom 14. 3. 2007 wird der Klägerin in
den letzten Monaten eine deutliche Verstärkung und Chronifizierung ihrer depressiven
Symptomatik attestiert, die – wie "die Entwicklung zusätzlicher Beschwerden" - auf ihrer
"extrem unsicheren und belastenden psychosozialen Situation" beruhe. Eine solche
aufenthaltsrechtliche Unsicherheit führe bei Betroffenen mit diesem Störungsbild zur
Verstärkung von Abwehrmechanismen, im ungünstigsten Fall – wie bei ihr – der
Klägerin – zu einer Symptomfixierung und Chronifizierung. Eine Nichtbehandlung
könne anhaltende schwere Beeinträchtigungen in sozialen, familiären und anderen
Lebensbereichen zur Folge haben und mit Sicherheit eine akute Suizidalität bewirken.
Eine erzwungene Rückkehr würde eine extreme Belastung darstellen. Die damit
verbundene Destabilisierung und Dekompensation könne nicht durch eine Behandlung
in der Umgebung abgewendet werden, in der die traumatischen Erfahrungen gemacht
worden seien.
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Die Klägerin beantragt,
7
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für
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Migration und Flüchtlinge vom 3. 11. 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass
Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu ihren – der Klägerin -
Gunsten in Bezug auf Serbien (Kosovo) bestehen,
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Ausländerakten des
Kreises N1 sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug
genommen, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist.
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Entscheidungsgründe
:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die
begehrte Feststellung von Abschiebeverboten nach dem hier allein in Betracht
kommenden § 60 Abs. 7 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. 11. 2006 ist
rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten.
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Zutreffend hat das Bundesamt in den Gründen des angefochtenen Bescheid zunächst
darauf abgestellt, dass schon die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG,
insbesondere des Absatzes 2 der Bestimmung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens
nicht vorliegen. Danach ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes
Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren
Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
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Da sich die Klägerin nach eigenen Angaben wegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung und weiteren psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits
seit dem Jahre 2000 medizinisch behandeln lässt, hätte sie im Zuge ihres
Erstverfahrens, das im Oktober 2000 begonnen und sich bis zum Eintritt der Rechtskraft
am 8.11. 2003 über einen Zeitraum von drei Jahren erstreckt hat, ausreichend
Gelegenheit zur Geltendmachung der Umstände gehabt, aus denen sie nunmehr ihren
Abschiebeschutzanspruch herleitet. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass
sie dies ohne grobes Verschulden unterlassen hat.
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Selbst wenn sich ihr Gesundheitszustand seit 2004 entscheidend verschlechtert haben
sollte, gilt im Ergebnis nichts Anderes, denn unter Berücksichtigung dieses Zeitpunktes
ist auch die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VerwVfG nicht gewahrt. Wie die Klägerin
selbst vorträgt, haben ihre Beschwerden im Jahre 2005 eine stationäre Behandlung
erforderlich gemacht. In ihrem Verfahren auf Erteilung einer Eu-Aufenthaltserlaubnis im
Sommer 2005 bezeichnet sie sich unter Hinweis auf ärztliche Stellungnahmen wegen
ihrer psychischen Beschwerden als "schwer krank". Deshalb wurde sie schon seit
September in der Institutsambulanz der Klinik für psychotherapeutische Medizin der
Universitätsklinik E behandelt. Dies berücksichtigend war die Drei- Monats-Frist des §
51 Abs. 3 VwVfG bei Stellung ihres Wiederaufgreifensantrages im Mai 2006 deutlich
überschritten.
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Das Bundesamt hat aber auch einen Anspruch der Klägerin auf den begehrten
Abschiebeschutz nach Maßgabe der §§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 Abs. 1 S. 1 oder § 49
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Abs. 1 VwVfG rechtsfehlerfrei verneint. Die für die Klägerin negative Entscheidung des
Bundesamtes darüber, ob das Verfahren im Interesse der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungshandelns wieder eröffnet und die bestandskräftige frühere Entscheidung
zurückgenommen oder widerrufen wird, lässt Ermessensfehler nicht erkennen.
Umstände, die eine Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. 5. 2002
gebieten würden, sind aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Gründen nicht
gegeben.
Der Vortrag der Klägerin und der Inhalt ihrer ärztlichen Bescheinigungen rechtfertigen
nicht den Schluss, dass ihr bei Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit alsbald eine erhebliche individuelle Gefahr deshalb droht, weil ihre
derzeit bestehende Erkrankung dort nicht angemessen behandelt werden könnte.
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Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für eine
beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, dass eine solche
Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Sie muss vielmehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das Überwiegen ist allerdings
nicht rein quantitativ zu verstehen. Maßstab bildet vielmehr die Frage, ob bei einer
zusammenfassenden Wertung des Sachverhaltes und bei verständiger Würdigung aller
objektiven Umstände aus der Sicht eines vernünftig denkenden und besonnenen
Menschen die Furcht des Betroffenen vor der Rechtsgutverletzung gerechtfertigt ist.
Dabei sind sowohl die Zumutbarkeit des mit der Rückkehr verbundenen Risikos als der
Rang des gefährdeten Rechtsgutes von Bedeutung.
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In dem hier in Betracht zu ziehenden Fall einer Gefahr für Leib und Leben der Klägerin
müsste eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu besorgen sein,
sollte ihre Rückkehr als unzumutbar bewertet werden können. Nur wenn sich ihr
Gesundheitszustand alsbald wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern
würde, kann Abschiebeschutz gewährt werden, nicht hingegen, wenn im
Abschiebezielstaat des Ausländers keine Heilung zu erwarten ist oder wenn es dort in
Folge der Rückführung zu einem vorübergehenden Verlust von hier etwa bereits
erreichten Therapieerfolgen kommt.
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Dass sich die gesundheitliche Verfassung der Klägerin bei einer Rückführung in den
Kosovo alsbald mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dem von der Rechtsprechung
geforderten Ausmaß verschlechtern werde, konnte die Klägerin – auch unter
Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen - nicht glaubhaft machen.
Soweit darin schlagwortartig aneinandergereiht Sachverhalte genannt sind, aus denen
die posttraumatische Belastung der Klägerin resultieren soll, stimmen diese ausweislich
der Niederschrift über die Anhörung der Klägerin durch das Bundesamt unmittelbar
nach ihrer Einreise schon nicht mit deren damaliger Darstellung über ihre
fluchtauslösenden Erlebnisse überein. An der Verlässlichkeit der Diagnose bestehen
deshalb begründete Zweifel, denn sie stützt sich allein und ohne die gebotene
objektivierende Distanz auf die aktuelle Sachverhalts- und Zustandsschilderung der
Klägerin, sie setzt sich nicht mit deren früheren Angaben und evtl. Anzeichen eines
gesteigerten Vorbringens oder verfahrenstaktischen Verhaltens auseinander und
bezieht ebenso wenig den möglichen Zusammenhang zwischen ihrem Alter und dafür
typischen körperlichen Symptomen in die Ursachenermittlung ein wie das Scheitern
ihrer erst hier geschlossenen Ehe. Eine Anwendung wissenschaftlicher Methoden zur
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Objektivierung der Darstellung der Klägerin wird zwar angeführt, das methodische
Vorgehen aber weder nachvollziehbar erläutert noch durch Protokollierung konkreter
Fragen, Antworten, Reaktionen und sonstiger Verhaltensmerkmale belegt. Vielmehr
erschöpfen sich die Berichte der Institutsambulanz in einer Aneinanderreihung von
typischen Kriegserlebnissen, dadurch ausgelösten allgemein verbreiteten
Befindlichkeitssymptomen und in einer Prognose, die vom individuellen
Patientenschicksal unabhängige medizinische Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigt, wie
sie dem Gericht aus einer Vielzahl von weithin textidentischen Bescheinigungen dieses
Institutes geläufig sind. Im Übrigen wird die unter dem 14. 3. 2007 attestierte zusätzliche
Verschlechterung der Gesundheit der Klägerin, das Hinzutreten sonstiger Beschwerden
sowie die - trotz laufender Vorbeugungstherapie – inzwischen eingetretene
Chronifizierung mit dem ungesicherten aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerin
erklärt. Dabei aber handelt es sich um eine Belastung, die der Gesetzgeber jedem
ausreisepflichtigen Ausländer zumutet. Ihre gesundheitlichen Auswirkungen begründen
kein zielstaatsbezogenes Abschiebeverbot, sondern sind ggfs. als innerstaatliche
Abschiebehindernisse von der mit dem Vollzug der Ausreisepflicht befassten
Ausländerbehörde zu berücksichtigen.
Selbst wenn trotz der aufgezeigten nachdrücklichen Vorbehalte gegen die eingereichten
Atteste die Richtigkeit der Diagnose unterstellt wird, steht der Klägerin kein Anspruch
auf Abschiebeschutz zu. Hierfür fehlt es an der zweiten Voraussetzung: einer
mangelnden oder zumindest nicht angemessenen Behandlungsmöglichkeit im
Abschiebezielstaat. Die bei der Klägerin diagnostizierte PTSB kann nach den in das
Verfahren eingeführten und vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend
wieder gegebenen Erkenntnissen (zusammenfassend: AA, Lagebericht Kosovo vom 29.
6. 2006, IV , 1 b, c (1), 2, 3 ) im Kosovo grundsätzlich behandelt werden. Hierzu stehen
im dortigen öffentlichen Gesundheitswesen zwar vorwiegend medikamentöse, aber
vermehrt auch psychotherapeutisch orientierte Therapien zur Verfügung, Darauf, dass
diese nicht dem aktuellem westlichen Standard entsprechen, kommt es nicht
entscheidend an. Insoweit muss sich die Klägerin auf den Behandlungsstandard ihres
Herkunftsstaates verweisen lassen. Dabei ist allerdings festzustellen, dass auch die
Behandlung, die sie hier erhält, im Wesentlichen medikamentös orientiert und nur
niederfrequent psychotherapeutisch begleitet ist.
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Im Kosovo existieren nicht nur psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen
Ambulanzen in den Krankenhäusern in Pristina, Nord- Mitrovica, Peje, Prizren und
Gjakove. Die psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik von Pristina verfügt über 72
Betten, die neurologische über weitere 52 und sechs Intensivplätze. Im
Universitätsklinikum Pristina werden Kognitive- und Familientherapien angewendet.
Gesprächstherapien gelangen seit Unterstützung durch die American Academy for
Family Therapy immer häufiger und erfolgreicher zum Einsatz. Sie dauern
durchschnittlich sechs Monate bis ein Jahr und beziehen so weit wie möglich auch
Familienmitglieder mit ein.
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Die Mental Health Centres in Peje, Prizren, Ferizaj, Gjilan, Gjakove, Mitrovca-Süd und
Pristina bieten individuelle Therapien, Gesprächstherapien, supportive Gespräche,
Gruppentherapien und körperzentrierte Psychotherapie – und zwar kostenlos – an.
Hinweise darauf, dass behandlungsbedürftige Personen aufgrund fehlender
Therapieplätze tatsächlich nicht behandelt werden konnten, liegen nicht vor. Das gilt
ohne Einschränkung auch mit Blick auf die Möglichkeit des Zugangs zu den
entsprechenden Behandlungsformen für Angehörige ethnischer Minderheiten.
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Notfallpatienten werden zudem stets behandelt. Bei minder schweren Fällen kann es im
öffentlichen Gesundheitswesen zu Wartezeiten von bis zu drei Wochen kommen.
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Neben den bereits gen. im öffentlichen Gesundheitswesen angebotenen Therapien
werden weitere ( z.B. Entspannungsmethoden, Rollenspiele, Kunst- und
Wahrnehmungstherapie, EMDR: Detektierte Magnetische Resonanz, expressive
kreative Therapien ) von einer Vielzahl nicht staatlicher Organisationen kostenfrei
ermöglicht (z.B. durch das Rehabilitation Center for Torture Victims, die Medica Kosova,
das Kosovo Institute for Mental Health Recovery, das Center for Stress Management
and Education, das One to One Psychosocial Center ).
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Einem Mangel an ausgebildetem Personal wird durch Fortbildungsmaßnahmen im
Bereich der Neuropsychiatrie durch amerikanische Spezialisten sowohl im Kosovo als
in den USA begegnet.
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Psychotherapeutica sind in einem breiten Sortiment kostenfrei erhältlich. Die
Inanspruchnahme anderer medizinischer Leistungen des öffentlichen
Gesundheitswesens kostet je nach Art der Behandlung zwischen 1 und 4 Euro, bei
stationärer Aufnahme 10,- Euro täglich. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung hat
der UNHCR in Übereinstimmung mit UNMIK in seinem letzten Positionspapier von Juli
2006 bekannt gegeben, dass gesundheitliche Probleme in der Regel keinen Grund zur
Ablehnung der Rückkehr in den Kosovo mehr darstellen und dass namentlich
Personen, die an posttraumatischer Belastungsstörung erkrankt sind, nicht mehr zur
Gruppe der vulnerable persons gerechnet werden (AA, Lagebericht Kosovo vom 29. 6.
2006, IV 1; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an das VG Düsseldorf vom 21. 7.
2006.)
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Der Einzelfall der Klägerin wird nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet, die ein
Abgehen von diesem Grundsatz gebieten und es deshalb erfordern, sie als besonders
verwundbar und damit als schutzwürdig im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG einzustufen.
Aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung ist im Gegenteil die Annahme
gerechtfertigt, dass gerade sie sich die im Kosovo verfügbaren und für sie geeigneten
Therapiemöglichkeiten zu erschließen weiss, zumal sie nötigenfalls auf finanzielle Hilfe
und Unterstützung durch ihre in der Bundesrepublik lebenden Angehörigen vertrauen
darf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11 ZPO.
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