Urteil des VG Düsseldorf vom 24.02.2010

VG Düsseldorf (aufschiebende wirkung, bundesamt für migration, bundesamt, monat, kosovo, verwaltungsgericht, rechtskraft, asylverfahren, wirkung, rücknahme)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 660/09.A
Datum:
24.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 660/09.A
Schlagworte:
Ausreisfrist Wochenfrist Monatsfrist Verzicht Rücknahme entsprechende
Anwendung
Normen:
AsylVfG § 14a Abs 3 AsylVfG § 37 Abs 2 AsylVfG § 38 Abs 2 VwGO §
80 Abs 5
Leitsätze:
Entspricht das Gericht einem Antrag nach VwGO § 80 Abs 5, der sich
gegen die vom Bundesamt nach einer Verzichtserklärung gemäß
AsylVfG § 14a Abs 3 in entsprechender Anwendung des AsylVfG § 38
Abs. 2 festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche wendet, so endet die
dem Ausländer gesetzte Ausreisefrist in entsprechender Anwendung
des AsylVfG § 37 Abs 2 einen Monat nach dem unanfechtbaren
Abschluss des Klageverfahrens
Tenor:
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren einge-
stellt.
Im übrigen wird festgestellt, dass die in dem Bescheid des Bundes-
amtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2009 festge¬setzte
Ausreisefrist von einer Woche kraft Gesetzes auf einen Monat nach
Rechtskraft dieses Urteils verändert wurde.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und der Beklagten
jeweils zur Hälfte auferlegt.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist am 0.0.2004 in E geboren. Ihre Mutter, eine Albanerin aus dem Kosovo,
kam im Januar 2004 als Asylbewerberin in das Bundesgebiet. Ihr gleichfalls aus dem
Kosovo stammender Vater ist unbekannten Aufenthalts. Die Ausländerbehörde zeigte
dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter dem 31. Oktober 2008
gemäß § 14a AsylVfG die Geburt der Klägerin an. Die Prozessbevollmächtigte der
Klägerin erklärte gegenüber dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008,
diese werde im Kosovo nicht politisch verfolgt, ein Asylverfahren sei deshalb nicht
durchzuführen. Das Bundesamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 19. Januar 2009 fest,
das Asylverfahren sei eingestellt, lehnte das Vorliegen von Abschiebungsverboten
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gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab, drohte der Klägerin die Abschiebung an, wenn
sie nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides das Bundesgebiet
verlassen haben sollte, und führte weiter aus, die Ausreisefrist von einer Woche ergebe
sich aus § 38 Abs. 2 AsylVfG.
Dagegen hat sich die Klägerin mit der am 27. Januar 2009 erhobenen Klage gewandt.
Auf einen gleichzeitig gestellten Eilantrag ist mit Beschluss des Einzelrichters vom
9. Februar 2009 (7 L 87/09.A) die aufschiebende Wirkung der Klage, soweit diese sich
gegen die Ausreisefrist wandte, angeordnet worden. Die ursprünglich auch gegen die
Feststellung zu den Abschiebungsverboten gerichtet gewesene Klage hat die die
Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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festzustellen, dass die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 19. Januar 2009 festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche kraft
Gesetzes auf einen Monat verändert wurde,
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hilfsweise
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die Beklagte zu verpflichten, die Frist in Abänderung ihres Bescheides auf einen
Monat festzusetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
dieses Verfahrens und des Verfahrens 7 L 87/09.A sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Oberbürgermeisters der Stadt F
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit die ursprünglich auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtet gewesene Klage zurückgenommen wurde, war das
Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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Die verbleibende Klage ist bereits hinsichtlich des Hauptantrags zulässig und
begründet. Die Feststellungsklage ist nicht gegenüber einer Verpflichtungsklage
subsidiär und unzulässig, weil die erstrebte Rechtsfolge, wie noch ausgeführt werden
wird, bereits kraft Gesetzes eingetreten und einer Festsetzung durch die Beklagte
deshalb nicht mehr zugänglich ist. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an
der begehrten Feststellung, weil sich die Rechtsfolge nicht ohne weiteres und völlig
selbstverständlich aus dem Gesetz ergibt und es insoweit, soweit ersichtlich, auch keine
anerkannte, insbesondere höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.
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Die Klage ist auch begründet. Durch den Beschluss im Verfahren 7 L 87/09.A , durch
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den die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, ist die Ausreisefrist auf einen Monat
nach Rechtskraft des Urteils abgeändert worden. Das folgt aus einer entsprechenden
Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift endet die vom Bundesamt
auf eine Woche festgesetzte Ausreisefrist einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss
des Asylverfahrens, wenn im Falle des offensichtlich unbegründeten Asylantrages dem
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen wird. Für die anderen Fälle der
einwöchigen Ausreisefrist, die in § 38 Abs. 2 AsylVfG für die Rücknahme des
Asylantrages, in § 36 Abs. 1 AsylVfG für die Unbeachtlichkeit und – über die
Verweisung in § 71 Abs. 4 – für die Ablehnung der Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens vorgesehen ist, fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung.
Jedenfalls für die hier zu entscheidende Fallgruppe des (entsprechend angewandten) §
38 Abs. 2 AsylVfG besteht insoweit nach Auffassung des Gerichts eine planwidrige
Regelungslücke, die wegen vergleichbarer Interessenlage durch entsprechende
Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG zu schließen ist. Für die entsprechende
Anwendung im Fall des Folgeantrages entspricht das gefestigter Rechtsprechung.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1999, 7 K 9766/97.A, AuAS 2000, 118;
BVerwG, Urteil vom 3. April 2001, 9 C 22/00, BVerwGE 114, 122.
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Hier wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass in beiden Fällen für die Dauer des
Klageverfahrens die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen sei und dem Kläger die
Monatsfrist des § 38 Abs. 1 AsylVfG zustehe.
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Vgl. BVerwG a.a.O.
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Diese Konstellation ist auch hier gegeben. § 38 Abs. 2 AsylVfG, der die Wochenfrist
vorsieht, ist gerade nicht anwendbar. Diese Vergleichbarkeit der Interessenlage und vor
allem deren Regelungsbedürftigkeit hat der Gesetzgeber offenbar nicht gesehen. Für
die entsprechende Anwendung spricht schließlich noch die durch § 37 Abs. 2 AsylVfG
bewirkte Verfahrensvereinfachung, die – bei ohnehin zwingend vorgegebener
Ausreisefrist - eine erneute Befassung des Bundesamtes mit der Sache entbehrlich
macht. Auch dieser Gesichtspunkt spricht nach Auffassung des Gerichts zwingend für
die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG auf den hier vorliegenden Fall
eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dass hier, anders als beim
offensichtlich unbegründeten Asylantrag eine Sachentscheidung über das
Asylbegehren nicht getroffen wurde, ist nach Auffassung des Gerichts für die Frage der
entsprechenden Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG ohne Erkenntniswert. Die auch
darauf gestützte abweichende Auffassung der 4. Kammer des Gerichts,
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vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2007, 4 K 80/07.A (JURIS),
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teilt das erkennende Gericht deshalb nicht. Angemerkt sei diesbezüglich jedoch, dass
bei Erfolglosigkeit des Hauptantrages die Ausreisefrist auf den Hilfsantrag jedenfalls
vom Bundesamt zwingend auf einen Monat abzuändern wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
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