Urteil des VG Düsseldorf vom 20.07.2007
VG Düsseldorf: hauptsache, vertreter, tonträger, unterbrechung, gerichtsakte, datum, stadt
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 2702/07
Datum:
20.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 K 2702/07
Tenor:
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der
Beklagte.
2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Der Berichterstatter eröffnet den Erörterungstermin und erörtert mit den Beteiligten
ausführlich die Sach- und Rechtslage.
1
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin überreicht Erlaubnis bzw. Bescheinigungen
der Stadt L vom 1. August 1990, des Amtsgerichts E vom 9. Januar 2007 sowie des
Finanzamtes E-I vom 31. Mai 2007; die Originale werden dem Prozessbevollmächtigten
zurückgereicht, Kopien werden jeweils dem Vertreter des Beklagten ausgehändigt und
zur Gerichtsakte genommen.
2
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weist des Weiteren darauf hin, dass Herr von
1991 bis 1998 in E-S selbständig als Makler tätig gewesen sei. Herr korrigiert, dass dies
nur bis 1996 der Fall gewesen sei.
3
Auf Wunsch des Vertreters des Beklagten wird der Erörterungstermin kurz unterbrochen.
4
Nach der Unterbrechung erklärt der Vertreter des Beklagten:
5
Hiermit hebe ich meine Ordnungsverfügung vom 18. Mai 2007 auf und
verpflichte mich, die begehrte Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung zu
erteilen.
6
Die Beteiligten erklären das Verfahren im Hinblick auf die Aufhebung der
Ordnungsverfügung und die Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis übereinstimmend
in der Hauptsache für erledigt.
7
Sodann ergeht der
8
Beschluss:
9
1.
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der Beklagte.
2.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
10
11
Die Beteiligten verzichten nach Belehrung auf Rechtsmittel gegen die
Streitwertentscheidung, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zugleich auch in
eigenem Namen.
12
Die Verwaltungsvorgänge werden dem Vertreter des Beklagten zurückgereicht.
13
Der Berichterstatter schließt den Erörterungstermin.
14
Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger
15
Schwerdtfeger Harder
16
Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
17