Urteil des VG Düsseldorf vom 02.10.2002

VG Düsseldorf: psychotherapie, psychotherapeutische behandlung, psychiatrie, neurologie, cousin, aufenthalt, verfügung, krankheitsfall, dringlichkeit, erlass

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 3762/02
Datum:
02.10.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 3762/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
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Der am 20. September 2002 gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten
einer Psychotherapie einschließlich der Dolmetscherkosten für die Antragstellerin zu
übernehmen,
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hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl
das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (Anspruch auf die begehrte Leistung) als
auch eines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung) glaubhaft
gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 ZPO). Hier fehlt es bereits an
der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin ist zwar
Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), da sie
sich nach Abschluss ihres Asylverfahrens im September 2000 als Ausländerin
tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und in Besitz einer zuletzt bis zum 20. Oktober 2002
befristeten Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4
AsylbLG). Den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten einer
Psychotherapie steht aber entgegen, dass nach § 4 Abs. 1 AsylbLG - ebenso wie nach §
37 BSHG - im Krankheitsfall nur die erforderlichen ärztlichen Behandlungen
beziehungsweise Leistungen vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind. Auf Grund der
vom Antragsgegner hierzu eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2002
sowie unter Berücksichtigung der sonstigen vorliegenden fachärztlichen
Bescheinigungen ist jedoch davon auszugehen, dass eine Psychotherapie im Falle der
Antragstellerin nicht als notwendige Behandlungsmaßnahme im Sinne der genannten
Vorschriften anzusehen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin
ausweislich der von ihr vorgelegten Bescheinigungen des Arztes für Neurologie und
Psychiatrie Dr. med. L vom 6. und 23. Mai 2002 wegen eines depressiven Syndroms
seit dem Frühjahr 2001 lediglich medikamentös behandelt wurde. Zwar weist Dr. med. L
in der Bescheinigung vom 23. Mai 2002 darauf hin, dass der Cousin der Antragstellerin
bei einer Vorsprache am 7. Mai 2002 von ihm eine psychotherapeutische Behandlung
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der Antragstellerin gefordert habe. Dr. med. L sah sich aber nicht in der Lage zu
entscheiden, ob im Falle der Antragstellerin eine Psychotherapie durchgeführt werden
soll und bat den Antragsgegner insoweit um eine amtsärztliche Stellungnahme. In der
amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2002 kam der Arzt für Neurologie, Psychiatrie
und Psychotherapie Dr. I1 nach einer psychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin
zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin wegen eines depressiven Syndroms mit
Angstzuständen, Schlafstörungen und somatischen Beschwerden dringend
behandlungsbedürftig sei. Eine Psychotherapie sei aber nur dann sinnvoll, wenn ein
muttersprachlicher Psychotherapeut zur Verfügung und der Aufenthalt der
Antragstellerin im Bundesgebiet langfristig gesichert sei. Ein vorzeitiger Abbruch eines
psychotherapeutischen Prozesses könnte zur Retraumatisierung und damit zu einer
schweren psychischen Krise führen. Die vom Antragsgegner auf Grund dieser
Stellungnahme abgelehnte Übernahme der Kosten einer Psychotherapie durch
Bescheid vom 9. Juli 2002 ist nicht zu beanstanden, da die amtsärztlichen
Feststellungen von der Antragstellerin nicht schlüssig in Frage gestellt wurden und
insbesondere nicht dargelegt werden konnte, dass ein langfristiges Aufenthaltsrecht der
Antragstellerin im Bundesgebiet, das zum Erfolg einer Psychotherapie notwendig ist, zu
erwarten ist. Vielmehr sind der Antragstellerin nach Abschluss ihres Asylverfahrens im
Sommer 2000 jeweils nur immer kurzfristige Duldungen - zuletzt befristet bis 20. Oktober
2002 - nach § 55 AuslG erteilt worden. Da nach alledem ausweislich der fachärztlichen
Stellungnahme von einer medizinisch sinnvollen Psychotherapie im Falle der
Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden
kann, kommt auch die beantragte Übernahme der Dolmetscherkosten nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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