Urteil des VG Düsseldorf vom 15.12.2004

VG Düsseldorf: bedürfnis, besitz, vollstreckung, verein, verfügung, drucksache, vollstreckbarkeit, behörde, sport, geeignetheit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4746/04
15.12.2004
Verwaltungsgericht Düsseldorf
18. Kammer
Urteil
18 K 4746/04
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Oberkreisdirektor des Kreises X erteilte dem Kläger unter dem 31. August 1993 eine
Waffenbesitzkarte gemäß § 28 WaffG in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung
(WaffG a.F.). Dieser erwarb in der Folgezeit mehrere Waffen und beantragte am 18. März
2004 die Eintragung eines Einzelladers Kaliber 6,5 x 55 - Schweden Mauser M 96 - und
erklärte gegenüber dem Beklagten, es bedürfe angesichts der weiter geltenden
Waffenbesitzkarte keines Nachweises eines Bedürfnisses. Der Beklagte lehnte den Antrag
mit Bescheid vom 24. März 2004 ab. Nach jetzt geltendem Waffenrecht erfolge eine
Eintragung nur noch beim Erwerb einer Waffe nach vorher erteilter befristeter
Erwerbsberechtigung gemäß § 10 Abs. 1 WaffG n.F.. Einen Waffenerwerb oder Besitz ohne
Bedürfnis gebe es nicht mehr.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, nach § 32
Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. sei automatisch ein Bedürfnis für Einzellader-Langwaffen gegeben
gewesen, dies müsse auch weiterhin berücksichtigt werden, wies die Bezirksregierung E
mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2004 zurück. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG sei für
eine Erlaubnis ein Bedürfnis nachzuweisen. Nach § 8 Abs. 1 WaffG sei der Nachweis
insbesondere erbracht, wenn anzuerkennende persönliche Interessen als Sportschütze
und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft
gemacht seien. Bei Sportschützen sei durch entsprechende Bescheinigung des
Schießsportverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied mindestens seit 12
Monaten regelmäßig den Schießsport in einem Verein betreibe und die zu erwerbende
Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbundes
zugelassen und erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil nach
Feststellungen der Kreispolizeibehörde die vom Bundesverwaltungsamt genehmigte
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Sportordnung keine Sportdisziplin für das Schießen mit der vom Kläger beantragten
Einzellader-Langwaffe enthalte. Im Übrigen sei festgestellt worden, dass die Schießstätte
des Vereins nicht für Langwaffen im Großkaliber zugelassen sei.
Der Kläger macht geltend, er sei weiterhin Sportschütze im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1
WaffG. Es spiele nach seiner Auffassung keine Rolle, dass die Einzellader-Disziplin, für die
er die Waffe gekauft habe, zwischenzeitlich bei dem einschlägigen Verband weggefallen
sei. Die seinerzeit erteilte Erlaubnis beziehe sich ausdrücklich auf Einzelladerwaffen mit
einer Länge von mehr als 60 cm und nehme keinerlei Bezug auf eine weitere
Einschränkung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2004 und des
Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2004 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb
einer Einzellader-Langwaffe im Kaliber 6,5 x 55, Schweden Mauser M 96 auf Grund der am
21. Dezember 1993 erteilten Waffenbesitzkarte zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Auf die Gründe des Widerspruchsbescheides, denen das Gericht folgt, wird gemäß § 117
Abs. 5 VwGO Bezug genommen.
Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Eintragung der neu erworbenen Waffe auf der
Waffenbesitzkarte, die ihm Dezember 1993 erteilt wurde. Zutreffend verweisen die
Beteiligten darauf, dass Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der alten Fassung
gemäß § 58 Abs. 1 WaffG a.F. weiter gelten. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass ein
Neuerwerb abweichend von den Regelungen des Gesetzes in seiner Neufassung auf
Dauer erlaubt werden soll. Vielmehr ist ein Neuerwerb grundsätzlich nur bei Vorliegen
eines Bedürfnisses gemäß des § 8 WaffG zulässig. Ein solches Bedürfnis hat der Kläger
aus den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht belegt. Aus diesem Grunde kann der
Erwerb auch nicht durch Eintragung in die nach altem Recht erteilte Waffenbesitzkarte
legalisiert werden.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Drucksache 14/8886 des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages. Wenn eine besondere Bedürfnisprüfung hier bei nachträglicher
Eintragung für entbehrlich gehalten wird, bedeutet dies nicht, dass die Behörde verpflichtet
oder auch nur berechtigt wäre, die Eintragung vorzunehmen, wenn sie erkennt, dass es -
wie hier - an einem Bedürfnis für den Besitz fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO
liegen nicht vor.
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