Urteil des VG Düsseldorf vom 21.06.2005
VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, reformatio in peius, unterricht, ausschluss, abgrenzung, verwaltungsakt, interessenabwägung, datum, ausschuss
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1199/05
Datum:
21.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 1199/05
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2733/05 gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 15. Juni 2005
wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 20. Juni 2005 bei Gericht eingegangene Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2733/05 gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 23. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E vom 15. Juni 2005 wiederherzustellen,
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hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
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Bei verständiger Würdigung des Begehrens (vgl. § 88 VwGO) ist der Antrag
dahingehend zu verstehen, dass sich der Antragsteller gegen den seitens des
Antragsgegners angeordneten Ausschluss vom Unterricht nur noch insoweit wendet, als
dessen Beginn durch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid neu
bestimmt wurde. Die mit Bescheid vom 23. Mai 2005 getroffene
Schulordnungsmaßnahme in Gestalt des 14-tägigen Ausschlusses vom Unterricht hat
sich insoweit durch Zeitablauf erledigt, als der vorgesehene Zeitraum des
Ausschlusses, beginnend ab dem 30. Mai 2005, mittlerweile abgelaufen ist.
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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende eigene
Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da sich der vorläufige
Ausschluss vom Unterricht für die Zeit vom 21. Juni 2005 bis zum 5. Juli 2005 bei
summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die Bezirksregierung E
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war für die Festlegung eines neuen Geltungszeitraumes der Schulordnungsmaßnahme
nicht zuständig. Zuständig für eine neue Fristbestimmung wäre nach § 18 Abs. 1 Satz 1
ASchO, wie auch im Hinblick auf den angeordneten Unterrichtsausschluss an sich,
vielmehr ein Ausschuss der Klassenkonferenz gewesen. In Zusammenhang mit dem
gegen den Bescheid vom 23. Mai 2005 eingelegten Widerspruch oblag es der
Bezirksregierung E lediglich, die angefochtene Maßnahme, also den
Unterrichtsausschluss, der ab dem 30. Mai 2005 beginnen sollte, auf Recht- und
Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Sie war hingegen nicht befugt, selbst dem
angefochtenen Verwaltungsakt eine neue Fristbestimmung hinzuzufügen. Dadurch
überschritt die Bezirksregierung E die ihr nach § 68 Abs. 1 VwGO zustehende
Prüfungskompetenz. Von dieser ist nämlich nicht die Befugnis erfasst, einen
eingelegten Widerspruch ohne Rücksicht auf den Gegenstand zum Anlass für eine neue
Entscheidung in der Sache zu nehmen oder eine Entscheidung der Ausgangsbehörde
zu ergänzen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 68 Rn. 12 mit weiteren
Nachweisen; zur Abgrenzung von der unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen
sogenannten „reformatio in peius" siehe § 68 Rn. 10).
Erweist sich die angeordnete Schulordnungsmaßnahme schon vor diesem Hintergrund
als rechtswidrig, kommt es auf die seitens des Antragstellers vorgebrachten Einwände
nicht mehr an.
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Dem noch gestellten Antrag, anzuordnen, dass der Antragsteller ab sofort zum
Unterricht der Klasse 5 b zuzulassen ist, hat das Gericht keine eigenständige
Bedeutung beigemessen, weil sich das bereits aus der stattgebenden Entscheidung des
Gerichts ergibt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.
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