Urteil des VG Düsseldorf vom 10.12.2002

VG Düsseldorf: widersprüchliches verhalten, satzung, grundstück, stadt, bebauungsplan, gebühr, abwasseranlage, zusage, analogie, begriff

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 8275/00
Datum:
10.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 8275/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L in N1. Das Grundstück liegt im Gebiet
des Bebauungsplanes T2, der am 29. Mai 1992 schlussbekanntgemacht worden ist. Der
hier angesprochene Bereich ist als Mischgebiet ausgewiesen. Die öffentlichen Kanäle
sind hier im Mischsystem verlegt. Bei der Überplanung des Gebiets, das vor der
Bebauung überwiegend aus landwirtschaftlich genutzter Fläche (Ackerland,
Streuobstwiesen, Weiden) bestand und von drei einzeln liegenden Gehöften
bewirtschaftet wurde, sollte durch die Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Sicherung der
auf der T2 vorhandenen Hofanlagen den Belangen von Natur und Landschaft wie auch
den siedlungsgeschichtlichen Belangen der Höfe besonders Rechnung getragen
werden. Dementsprechend sieht die Begründung des Bebauungsplans für die
Mischgebiete vor, dass die Versiegelung auf 60% der Baugrundstücke zu beschränken
ist. Die verbleibende Grundstücksfläche ist dauerhaft zu begrünen, wobei 50% dieser
Flächen mit Gehölzen zu bepflanzen sind. Ferner ist entsprechend dem
landschaftspflegerischen Begleitplan im Bebauungsplan festgelegt, dass aus Gründen
des Landschafts- und Naturschutzes die Flachdächer der Garagen und die Dächer von
Nebenanlagen als Grasdächer dauerhaft zu begrünen sind. In Erfüllung dieser
Vorgaben sind der Garagenvorplatz auf dem Grundstück der Kläger und die
Hauszuwegung mit breitfugigem Pflaster ausgestattet, wobei die Fugen begrünt sind.
2
Durch Grundbesitzabgabenbescheid vom 26. Januar 1998 zog der Funktionsvorgänger
3
des Beklagten (im Folgenden ebenfalls als Beklagter bezeichnet) die Kläger für das
Jahr 1998 u.a. zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 173,16 DM für eine
Fläche von 111 m² und einem Gebührensatz von 1,56 DM heran. Durch weiteren
Bescheid vom 11. Januar 1999 zog er die Kläger für 1999 u.a. ebenfalls zu
Niederschlagswassergebühren in Höhe von 152,00 DM auf der Grundlage einer Fläche
von 100 m² und einem Gebührensatz von 1,52 DM heran. Durch Bescheid vom 27.
Dezember 1999 setzte er Niederschlagswassergebühren für 2000 in Höhe von 159,00
DM (100 m² x 1,59 DM) fest.
Durch Grundbesitzabgabenänderungsbescheid vom 14. Juni 2000 änderte der Beklagte
die Heranziehungen für die Jahre 1998 bis 2000 dahin ab, dass er für 1998 184,86 DM
festsetzte , und zwar 171,60 DM für die bebaute/befestigte Fläche + 13,26 DM für das
begrünte Garagendach; für das Jahr 1999 setzte er 180,12 DM fest, und zwar 167,20
DM für die bebaute/befestigte Fläche + 12,92 DM für das Gründach und für das Jahr
2000 188,50 DM, und zwar 174,90 DM + 13,60 DM, so dass sich eine Gebühr von
insgesamt 553,48 DM (= 282,99 Euro) ergab. Dabei ging der Beklagte von einer
bebauten Fläche für das Wohnhaus von 86,00 m² und einer befestigten Fläche für die
Zuwegungen von 24 m² = insgesamt 110,00 m² und für das Gründach der Garage von
17 m² aus. Die Heranziehungen waren gestützt auf die Gebührensatzung für die
Abwasserbeseitigung in der Stadt N1 vom 22. Dezember 1997 (für 1998) in der Fassung
der Ersten Änderungssatzung vom 18. Dezember 1998 (für 1999) bzw. der Zweiten
Änderungssatzung vom 20. Dezember 1999 (für 2000) - AbwGebS -.
4
Gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger Widerspruch ein, mit dem sie
geltend machten, das Gründach sei in der Fläche von 110 m² bereits enthalten
gewesen. Die Zufahrtsfläche zur Garage sei mit vollversickerungsfähigen
Rasengittersteinen versehen, so dass von dieser Fläche kein Niederschlagswasser in
die öffentliche Kanalisation gelange. Der Beklagte wies den Widerspruch durch
Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2000, zugestellt am 4. November 2000, zurück.
5
Die Kläger haben am 4. Dezember 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie
vortragen: Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan T2 und
der Baugenehmigung hätten die Zufahrten und Zuwegungen mit wasserdurchlässigem
Material befestigt werden müssen; das sei hier durch Verlegung von Nockensteinen auf
einer Fläche von 16 m² und von Granitwacke mit 3 cm breiten Fugen auf einer Fläche
von 4 m² erfolgt. Die Verwendung dieser Steine sei nach Rücksprache mit Bediensteten
des Beklagten geschehen. Die Verlegung anderen Materials sei erheblich
kostengünstiger gewesen. Der Beklagte setze sich mit seinem eigenen Verhalten in
Widerspruch, wenn er einerseits wasserdurchlässiges Material für die Zufahrten fordere,
andererseits eine solche Befestigung gebührenmäßig nicht honoriere. Ein Gefälle zur
öffentlichen Straße sei nicht vorhanden.
6
Die Kläger beantragen sinngemäß
7
die Grundbesitzabgabenbescheide des Beklagten vom 26. Januar 1998, 11. Januar
1999 und 27. Dezember 1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Juni
2000 hinsichtlich der darin festgesetzten Niederschlagswassergebühr dahin
abzuändern, dass die befestigten Flächen von insgesamt 20 m² nur mit einem um 30%
ermäßigten Gebührensatz in Ansatz gebracht werden sowie dessen
Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2000 insoweit aufzuheben.
8
Der Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Er hält die Bescheide für rechtmäßig und trägt ergänzend vor, die Zuwegungsflächen
erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine Ermäßigung. Sie seien so angelegt, dass
das Niederschlagswasser über die Straßenrinne in die Kanaleinläufe gelange. Es
bestehe keine Verpflichtung der Stadt, wasserdurchlässiges Pflaster, gleich welcher Art,
mit einer Gebührenermäßigung zu versehen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
12
Entscheidungsgründe:
13
Die Berichterstatterin ist befugt, an Stelle der Kammer zu entscheiden, da die Kammer
ihr den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 29. Oktober
2002 zur Entscheidung übertragen hat und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO
vorliegen.
14
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei
dem angefochtenen Änderungsbescheid um einen Zweitbescheid, der unabhängig von
der Bestandskraft des Erstbescheides selbstständig anfechtbar ist, oder um eine
wiederholende Verfügung handelt, die kein Verwaltungsakt ist und daher den
Rechtsweg nicht erneut eröffnet.
15
Vgl. zu den Unterschieden Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl.
2001, § 51 Rdnrn. 46 ff.
16
Denn der Beklagte hat über den gegen den Änderungsbescheid eingelegten
Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2000 zur Sache
entschieden und damit jedenfalls den Rechtsweg (wieder) eröffnet.
17
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger werden durch den Änderungsbescheid
vom 14. Juni 2000 in dem angefochtenen Umfang nicht rechtswidrig in ihren Rechten
verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18
Die Heranziehung der Kläger beruht auf einer wirksamen satzungsrechtlichen
Grundlage. Die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N1 in der für
die drei Streitjahre geltenden Fassung ist, soweit das vorliegende Verfahren eine
Überprüfung gebietet, rechtsgültig, was die Kläger wohl auch nicht in Abrede stellen.
Insbesondere gibt der in § 8 Abs. 1 AbwGebS für die Erhebung der
Niederschlagswassergebühr vorgesehene Maßstab der bebauten, überbauten und/oder
befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar
in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, grundsätzlich keinen Anlass zu Bedenken.
19
Vgl. zu diesem Maßstab die nunmehr ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z.B.
Urteile vom 20. (richtig 21.) März 1997 - 9 A 1921/95 - NWVBl. 1997 S. 422 = GHH 1999
S. 187 und vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 - sowie zur hier angewendeten
Gebührensatzung der Stadt N1 den Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom
20
15. März 2000 - 5 K 2821/98 -.
Bei diesem Maßstab handelt es sich um einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab
im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Ist der Satzungsgeber berechtigt, einen
Wahrscheinlichkeitsmaßstab statt eines Wirklichkeitsmaßstabs zu wählen, ist er in der
Auswahl des Maßstabs weitgehend frei. Es genügt dabei, dass der von der
Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der Gebührenbemessung
und der Art und dem Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich
unmöglich ist.
21
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 428/93 -, 25. August 1995 - 9 A
3907/93 - und vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -.
22
Im Einzelnen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
seinem Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 - zu dem Maßstab der befestigten
Fläche Folgendes ausgeführt:
23
„Dieser (nämlich der Maßstab der „befestigten" Fläche) berücksichtigt zwar nur einen
der für das Maß der Inanspruchnahme aussagekräftigen Parameter, nämlich die
Befestigung als solche. Die damit verbundene Vernachlässigung aller übrigen
Parameter, wie etwa der Verschmutzung des Niederschlagswassers, des jeweiligen
Neigungswinkels und der Art der Befestigung und - damit verbunden - des Grades der
Bodenverdichtung, ist jedoch gerechtfertigt. Denn im Rahmen der zulässigen
Pauschalierung kann davon ausgegangen werden, dass bei der mit einer Befestigung
verbundenen Verdichtung des Bodens das bei Regenfällen schlagartig auftretende
Niederschlagswasser mangels ausreichender Versickerung oder Verdunstung zur
Beseitigung abgeleitet werden muss, und dass die Menge des abzuleitenden Wassers
steigt, je größer die befestigte Grundstücksfläche ist.
24
Dass mit dem Begriff der „befestigten Grundstücksfläche" die unterschiedlichen
Befestigungsmaterialien und -arten und das damit korrespondierende, differierende Maß
der Oberflächenverdichtung und - damit zusammenhängend - die Menge des
abgeleiteten Oberflächenwassers nicht im Einzelnen berücksichtigt wird, liegt auf der
Hand, aber auch im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung des
Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. zukommenden
weiten Ermessensspielraums.
25
Soweit auf Grund der Verwendung besonderer Befestigungsmaterialien das auf dem
jeweiligen Grundstück anfallende Niederschlagswasser insgesamt dort verbleibt, wird
diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EGS
Niederschlagswassergebühren nur insoweit erhoben werden, als von dem jeweiligen
Grundstück überhaupt Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage
gelangt".
26
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Die Größe der
befestigten/überbauten Fläche, von der Niederschlagswasser in den Kanal gelangt,
steht in augenscheinlicher Beziehung jedenfalls zu der Menge des dem Kanal
zugeführten Wassers, wenn auch die Art der Befestigung eine genauere
Bemessungsgrundlage abgeben würde. Das ist jedoch für die Rechtmäßigkeit eines
Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht erforderlich. Denn der Satzungsgeber ist nicht
verpflichtet, den genauesten und der Wirklichkeit am nächsten kommenden
27
Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen.
BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - VII C 15.65 - BVerwGE 26 S. 317 ff, 320 und
Beschluss vom 12. Februar 1974 - VII B 89/73 - KStZ 1974 S. 171 f., 172; OVG Münster,
Urteile vom 12. März 1973 - II A 28/70 - OVGE 28 S. 253 ff., 273, 5. Dezember 1973 - II A
332/71 - OVGE 29 S. 146 ff., 152 und vom 6. September 1974 - II A 1173/73 - KStZ 1975
S. 154.
28
Aus dem Vorstehenden folgt, dass es nicht darauf ankommt, wie viel
Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage von dem einzelnen Grundstück
zugeführt wird; vielmehr ist nur erforderlich, dass überhaupt - wenn auch nur
gelegentlich bei schlagartig auftretenden starken Regenfällen - Niederschlagswasser in
das öffentliche Kanalnetz abgeleitet wird.
29
Der vom Rat der Stadt N1 gewählte Maßstab verstößt auch nicht etwa deshalb gegen
höherrangiges Recht , weil er in § 9 Abs. 1 AbwGebS - nur - bei bestimmten
Befestigungsarten und bei Dachbegrünung auf Antrag Gebührenermäßigungen
vorsieht.
30
Soweit in § 9 Abs. 1 b) AbwGebS Dachflächen mit geschlossener Pflanzendecke in den
Genuss einer Ermäßigung gelangen, beruht dies auf der im Rahmen einer
pauschalierenden Betrachtung gewonnenen Erkenntnis, dass eine ordnungsgemäß
dimensionierte und ausgeführte Dachflächenbegrünung grundsätzlich geeignet ist,
dauerhaft einen signifikanten Teil des bei Niederschlägen auftreffenden
Oberflächenwassers aufzunehmen, ohne ihn - auch nicht verzögert - abzuleiten.
31
So OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -.
32
§ 9 Abs. 1 a) und c) AbwGebS beruhen auf der Überlegung, dass bei den dort
genannten Befestigungsarten unter Pauschalierungsgesichtspunkten davon
ausgegangen werden kann, dass bei ihnen ein Teil oder - wie bei Schotterrasen - die
Gesamtheit des auf die Fläche niedergehenden Regenwassers dauerhaft im Erdreich
versickert und nicht dem Kanal zugeführt wird. Dieser Ansatzpunkt für eine
Differenzierung ist nicht willkürlich.
33
Auch die Beschränkung der Ermäßigung auf eine Befestigung mit Rasengittersteinen (§
9 Abs. 1 a AbwGebS) ist unter Berücksichtigung von Pauschalierungsgesichtspunkten
nicht willkürlich. Der Begriff „Rasengittersteine" hat einen fest umrissenen Begriffsinhalt,
der darin besteht, dass diese Steine mittig größere wabenförmige Kammern aufweisen,
die mit Rasen eingesät werden, in denen das auftreffende Niederschlagswasser zu
einem großen Teil dauerhaft versickert. Demgegenüber sind andere Arten von
Befestigung, z.B. eine Befestigung mit sog. „Öko-Steinen" oder wasserdurchlässigen
Steinen mit unterschiedlich breiten Fugen und unterschiedlicher Fugenverfüllung nicht
eindeutig definierbar wie auch der Unterbau unterschiedliche
Versickerungseigenschaften aufweisen kann. Bei porösen (wasserdurchlässigen)
Steinen setzen sich mit der Zeit die Poren durch Schmutz- und Abriebpartikel zu, so
dass - unter Pauschalierungsgesichtspunkten - nicht von einer dauerhaften Absorption
des Niederschlagswassers ausgegangen werden kann. Der Satzungsgeber ist bei der
Bewältigung von Massenverfahren, wie sie die Veranlagung von
Niederschlagswassergebühren darstellen, angesichts der verschiedenen
Erscheinungsformen der möglichen Befestigungsarten nicht verpflichtet, allen
34
unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, zumal dies einen erheblichen
Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde, der sich in den Entwässerungskosten
niederschlagen und die Gebühren erhöhen würde.
Die Kläger haben den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
AbwGebS für die hier streitigen Flächen in den Streitjahren erfüllt, da von diesen
Flächen Niederschlagswasser mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen
kann. Das wollen die Kläger offenbar auch nicht in Abrede stellen, da sie lediglich eine
Ermäßigung der Gebühr und nicht die völlige Freistellung für die genannten Flächen
begehren. Dafür, dass diese ihre Wertung zutreffend ist, spricht das vorgelegte
Fotomaterial, das ein deutliches Gefälle der Zufahrts- und Zuwegungsflächen zur Straße
erkennen lässt. Auch ist die Befestigung dieser Flächen trotz der begrünten Fugen -
jedenfalls bei dem Garagenvorplatz - nicht so beschaffen, dass bei Starkregen auf die
Plattierung niedergehendes Regenwasser vollständig zurückgehalten wird. Ansonsten
wäre eine Gefällneigung zur Straße hin trotz der im Bebauungsplan vorgegebenen
Verwendung wasserdurchlässiger Befestigung nicht erforderlich gewesen.
35
Die Kläger sind als Eigentümer gebührenpflichtig (§ 3 Abs. 1 AbwGebS).
36
Die Gebühr ist auch der Höhe nach für die hier streitigen Flächen richtig berechnet (20
m² x 1,56 DM bzw. 1,52 DM bzw. 1,59 DM). Denn die Kläger haben keinen Anspruch
auf Ermäßigung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 a) AbwGebS. Dabei geht das Gericht wie
die Kläger davon aus, dass die nicht eindeutig gefasste Vorschrift des § 9 Abs. 1
AbwGebS in Buchstabe a) eine Ermäßigung um und nicht etwa auf 30% vorsieht, da
ansonsten die im selben Kontext stehende Regelung in Buchst. c) dieser Vorschrift
ohne Sinn wäre.
37
Die hier streitigen Flächen erfüllen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Buchst. a)
AbwGebS nicht. Denn die Zufahrts-/ Zuwegungsflächen auf dem Grundstück der Kläger
sind nicht mit Rasengittersteinen befestigt. Wie oben bereits ausgeführt, hat dieser
Begriff einen bestimmten Inhalt, der nicht auf andere ähnliche Befestigungsarten
übertragen werden kann.
38
Die Kläger können einen Anspruch auf Ermäßigung auch nicht aus einer
diesbezüglichen verbindlichen Zusage des Beklagten herleiten, auf die sie sich auch
nicht berufen haben. Allerdings ist dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt, dass im
Vorbereitungsverfahren für die Umstellung des Gebührenmaßstabs möglicherweise
erwogen worden ist, weiter gehende Ermäßigungstatbestände zu schaffen. Denn die
Erläuterungen zu den an die Gebührenpflichtigen verteilten Erfassungsbögen zur
Berechnung der entwässerten Flächen enthalten folgenden Hinweis:" Mit
wasserdurchlässigen Materialien befestigte Flächen (z. B. Rasengittersteine, „Öko"-
Pflaster mit großer Fugenbreite o.ä.) sind zunächst anzugeben, können aber auf Antrag
nach der Veranlagung besonders berücksichtigt werden." Bei diesem Hinweis handelt
es sich nicht um eine verbindliche Zusage. Das folgt schon daraus, dass es sich
lediglich um Erläuterungen zur Ausfüllung des Erfassungsbogens handelt, und zwar zu
einem Zeitpunkt, als die Satzung noch nicht verabschiedet war. Abgesehen davon wäre
die Zusage, der Satzung einen bestimmten Inhalt zu geben, rechtswidrig.
Dementsprechend enthalten auch die nach Erlass der Satzung herausgegebenen
„Erläuterungen zu den Niederschlagswassergebühren" einen solchen Hinweis nicht
mehr.
39
Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 9 Abs. 1 a) AbwGebS scheidet ebenfalls
aus. Analogie bedeutet die Übertragung der für einen Tatbestand getroffenen Regelung
auf einen ähnlichen, aber im Gesetz, hier in der Satzung, nicht geregelten Tatbestand
zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke, d.h. einer planwidrigen Unvollständigkeit des
Gesetzes.
40
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 - GHH 1989 S. 37 f. unter
Bezugnahme auf Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., S. 354 ff.
41
Ob eine solche planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach den anerkannten
Auslegungsgrundsätzen festzustellen, nämlich nach dem im Gesetz / in der Satzung
zum Ausdruck gekommene objektivierten Wille des Gesetz- hier Satzungsgebers, der
aus dem Wortlaut der in Betracht kommenden Vorschriften, aus ihrem
Sinnzusammenhang und ihrem Zweck sowie aus der Entstehungsgeschichte des
Gesetzes/der Satzung zu ermitteln ist
42
BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 - BvL 11/59, 11/60 - BVerfGE 11 S. 126 ff. 130.
43
Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 a)
AbwGebS nicht in Betracht. Die Satzung nimmt nur bestimmte, eng umschriebene
Flächen von der vollen Gebührenpflicht aus. Dass es weitere Befestigungsarten gibt, die
eine mehr oder weniger gleiche Versickerungsmöglichkeit eröffnen, kann dem
Satzungsgeber nicht verborgen geblieben sein. Daher spricht nichts dafür, dass die
Ermäßigungstatbestände eine unbewusste Lücke enthalten, die im Wege der Analogie
ausgefüllt werden könnten. Dafür, dass eine erweiternde Auslegung nicht gewollt war,
spricht auch die oben angestellte Überlegung, dass es zahlreiche unterschiedliche
Befestigungsarten gibt, die eine mehr oder weniger dauerhafte Versickerung des
Niederschlagswassers in mehr oder weniger großem Umfang zulassen und eine
Differenzierung danach zu praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten mit
unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen würde. Schließlich spricht auch
gegen eine Analogie die Entstehungsgeschichte der Satzungsnorm. Nach den obigen
Ausführungen ist möglicherweise zunächst eine Ermäßigung auch für die
Befestigungsart „wasserdurchlässige Materialien" bzw. „Öko-Pflaster" erwogen worden.
Diese ist jedoch nicht in die vom Rat beschlossene Satzung eingegangen.
44
Nach allem handelt es sich bei den Ermäßigungstatbeständen in § 9 Abs. 1 AbwGebS
um Ausnahmeregelungen, die einer erweiternden oder analogen Anwendung nicht
zugänglich sind. Dass diese nicht willkürlich gewählt worden sind, ist oben bereits
ausgeführt.
45
Selbst wenn man die eingangs vertretene Auffassung, dass die Ausnahmeregelung für
mit Rasengittersteinen befestigte Flächen nicht willkürlich wäre, nicht teilen würde,
könnten die Kläger eine Ermäßigung nicht beanspruchen, da es dann überhaupt an
einem eine Ermäßigung für solcherart befestigte Flächen vorsehenden Tatbestand
fehlen würde.
46
Ein Billigkeitsnachlass, der im Übrigen nur im Wege einer Verpflichtungsklage nach
entsprechendem Vorverfahren erstritten werden könnte,
47
so die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. Urteile vom 4. Juni
1982 - 8 C 90.81 - Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 1 S. 1 ff, 2 f = NJW 1982 S. 2682, vom
48
12. September 1984 - 8 C 124.82 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 25 = BVerwGE
70 S. 96 ff, 97 ff = DVBl 1985 S. 126 = DÖV 1985 S. 535 = KStZ 1985 S. 51 = ZMR 1985
S. 429 und vom 5. Oktober 1984 - 8 C 41.83 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 26 S.
30 ff, 31 f = DVBl 1985 S. 294 = KStZ 1985 S. 49 = ZMR 1985 S. 31 und die ständige
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, zitiert nach Tipke-Kruse, Abgabenordnung/
Finanzgerichtsordnung, Stand: April 2002, § 163 Rdnrn. 20 und 21 und OVG NRW,
Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -
ist ebenfalls nicht deshalb geboten, weil das in der Garagenzufahrt und dem
Hauszugang verlegte Pflaster wasserdurchlässig ist. Wenn der Satzungsgeber bei
Festlegung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs der befestigten entwässerten Fläche
zulässigerweise darauf verzichten durfte (siehe oben), für die einzelnen Arten der
Befestigung trotz der erkannten Unterschiede in der Wasserdurchlässigkeit
unterschiedliche Gebührensätze festzusetzen, hat er die durch die mengenmäßig
unterschiedliche Ableitung des Niederschlagswassers bedingten Härten in Kauf
genommen. In einem solchen Fall ist für einen Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte
kein Raum.
49
BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 106.81 - DVBl 1982 S. 1053 ff., 1054.
50
Daran ändert auch nichts, dass die Kläger nicht aus freien Stücken das unterstellt
teurere Pflaster aufgebracht haben, sondern der Bebauungsplan T2 vorschreibt,
wasserdurchlässiges Pflaster zu verwenden und Vertreter des Beklagten das verlegte
Pflaster gebilligt oder sogar empfohlen haben. Die Vorgaben des Bebauungsplans und
die damit einhergehende Verteuerung des Kaufobjekts haben die Kläger mit dem Kauf
des Grundstücks ebenso akzeptiert wie andere Festsetzungen des Bebauungsplans,
die ggf. ebenfalls erhöhte Kosten mit sich brachten. Darin ist kein widersprüchliches
Verhalten zu erkennen.
51
Die Festsetzung der Gebühren für die drei Streitjahre entspricht auch im Übrigen der
Höhe nach den Regelungen der Gebührensatzung in der jeweiligen Fassung.
52
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
53
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
54
55