Urteil des VG Düsseldorf vom 16.09.2002
VG Düsseldorf: auskunft, offenkundig, einkünfte, unterhaltspflichtiger, unterbringung, heimpflege, taschengeld, datum
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3322/02
Datum:
16.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3322/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt der Kläger.
Tatbestand:
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Der im Jahre 1964 geborene Kläger wendet sich gegen die Erteilung von Auskünften
über sein Einkommen aus Anlass der Unterbringung seiner Tochter Q1.
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Die 1989 geborene Tochter des Klägers, Q1, ist seit dem 19. Oktober 2000 in
Heimpflege nach §§ 27, 34 SGBVIII untergebracht. Der Beklagte trug hierfür im Jahre
2001 Kosten von 222,56 DM täglich, zzgl. einer Bekleidungspauschale und
Taschengeld. Zur Prüfung der Frage, ob der Kläger als Unterhaltspflichtiger gemäß §§
91, 94 Abs. 3 SGBVIII zu Leistungen herangezogen werden kann, setzte der Beklagte
den Kläger mit Bescheid vom 23. August 2001 über die Leistungen sowie den
Übergang des Unterhaltsanspruches in Kenntnis und forderte ihn auf, bis zum 15.
September 2001 Auskunft über seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse zu
erteilen und die ausgefüllten Erklärungsvordrucke einschließlich der
Einkommensbelege für die letzten 12 Monate vorzulegen.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger vertreten durch seinen
Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 4. am 6. September 2001 Widerspruch, im
Wesentlichen mit der Begründung, er sei nicht leistungsfähig, da er noch an seine
weitere Tochter Q2 monatlich 309,00 DM Unterhalt leiste. Außerdem sei er erneut
verheiratet und habe aus dieser Beziehung ein weiteres Kind. Man solle die Mutter der
Tochter Q1 zu Leistungen heranziehen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2002 - zugestellt per Postzustellungsurkunde
am 23. April 2002 - wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf § 97a SGBVIII
zurück, wonach insbesondere auch ein Recht, die Auskunft nach § 97a Abs. 5 SGBVIII
zu verweigern, erkennbar nicht vorliege.
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Der Kläger hat vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten am 21. Mai 2002 unter
Vertiefung seiner Begründung Klage erhoben. Insbesondere trägt er vor, als
Geringbeschäftigter lediglich Einkünfte von monatlich 630,00 DM zu erzielen. Nachdem
er dies angegeben habe, sei er seiner Auskunftsverpflichtung hinreichend
nachgekommen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 23. August 2001 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. April 2002 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kläger sei seiner Verpflichtung zur
Auskunft nicht im gebotenen Umfang nachgekommen, insbesondere umfasse die
Auskunftsverpflichtung nicht nur das regelmäßige Einkommen sondern auch das
Vermögen.
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Die Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts vom 2. September 2002 mitgeteilt, dass
sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2001 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Zur Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom
12. April 2002 und seiner Klageerwiderung vom 26. Juli 2002 Bezug genommen, dem
das Gericht folgt. Der Kläger hat mit seiner Klage keine Tatsachen vorgetragen, die den
Sachverhalt in anderem Licht erscheinen lassen. Es sind bislang keine
nachvollziehbaren Gründe benannt oder Tatsachen belegt worden, die eine Weigerung,
die Auskunft an den Beklagten erteilen zu müssen, gerechtfertigt erscheinen ließe.
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Da der Gesetzeswortlaut eindeutig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als
Gegenstand der Auskunftsverpflichtung benennt, ist auch mit dem Hinweis des Klägers
auf die Höhe seines laufenden Einkommens die sich aus § 97a SGBVIII ergebende
Verpflichtung offenkundig nicht erfüllt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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