Urteil des VG Düsseldorf vom 04.11.2008

VG Düsseldorf: grobe fahrlässigkeit, rückforderung, sorgfaltspflicht, rücknahme, verwaltungsverfahren, verfügung, vermieter, einkünfte, rechtsgrundlage, unerfahrenheit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 6475/08
Datum:
04.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 K 6475/08
Schlagworte:
Rücknahme Wohngeldbescheid Rückforderung Rückforderung
überzahlten Wohngeldes Eigenheimzulage grobe Fahrlässigkeit
Antragsformular Sprachkenntnisse Unerfahrenheit Sorgfaltspflicht
Normen:
SGB X § 45 SGB X § 50
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
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Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 26. August 2008 dürfte sich als
rechtmäßig erweisen und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss der Kläger die Aufhebung der
Wohngeldbewilligungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2008
und die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von 14.724,- Euro
hinnehmen.
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Wegen der Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführlichen
Erläuterungen in dem angegriffenen Bescheid sowie die Klageerwiderung vom
18. Dezember 2008 verwiesen.
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Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
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Rechtsgrundlage für die Aufhebung der an die Klägerin ergangenen Bescheide ist § 45
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Zu Recht ist der Beklagte vom
Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme der
Wohngeldbewilligungsbescheide ausgegangen. Diese durften zurückgenommen
werden, da sie auf Angaben beruhten, die die Klägerin grob fahrlässig in wesentlicher
Beziehung unrichtig gemacht hat, weil sie für den oben genannten Zeitraum nicht
angegeben hatte, dass sie Arbeitslosengeld II (sog. Tranfer-Leistungen) erhält.
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Es bestehen auch keine Bedenken, das Verhalten der Klägerin als grob fahrlässig zu
bewerten. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der allgemein anerkannten
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Begriffsbestimmung dann vor, wenn der Betroffene eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht
in besonders schwerem Maße verletzt. Im Wohngeldantrag sind alle Einkünfte
anzugeben. Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller, dass alle Angaben richtig
und vollständig sind. Die Klägerin wurde im Verwaltungsverfahren (vgl. Schreiben vom
7. Mai 2008) noch einmal befragt, ob ihr weitere Einnahmen zur Verfügung stehen. Dies
hat sie mit Schreiben vom 19. Mai 2008 ausdrücklich verneint. Demnach hätte die
Klägerin ohne weiteres wissen können, dass sie den Bezug von Arbeitslosengeld II
angeben muss.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass das Wohngeld unmittelbar an den Vermieter
ausgezahlt wurde, ergibt sich nichts anderes. Denn dadurch hat die Klägerin eigene
Aufwendungen erspart.
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Die ausgesprochene Rückzahlungsaufforderung beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X.
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Der Beklagte dürfte schließlich bei der Aufhebung seiner Bescheide die Jahresfrist nach
§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sowie bei der Rückforderung die Erstattungsfrist des § 50
Abs. 4 SGB X beachtet haben.
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