Urteil des VG Düsseldorf vom 28.05.2003

VG Düsseldorf: behandlung, epilepsie, beweisantrag, kinderarzt, therapie, krankheit, gefahr, abschiebung, ausreise, bundesamt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 6378/01.A
Datum:
28.05.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 6378/01.A
Tenor:
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren
eingestellt.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die am 21. März 1996 in O geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Türkei
kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie leidet mehreren Bescheinigungen des
behandelnden Kinderarztes Q, zuletzt vom 12. Mai 2003, zufolge an einer
generalisierten Entwicklungsstörung sowie einer seltenen Form von Epilepsie
(Krampfleiden). In den Bescheinigungen heißt es, dass regelmäßig klinisch- chemische
Laborparameter sowie Serumspiegel bestimmt werden müssten. Erforderlich seien
außerdem regelmäßige Ableitungen der Hirnstromkurven zur Steuerung der
antikonvulsiven Therapie. Begleitend werde die Klägerin durch eine Logopädin
behandelt. Die ärztliche Betreuung, die am 25. Januar 1999 begonnen habe, müsse
noch über viele Jahre fortgesetzt werden.
2
Das Asylverfahren der Mutter der Klägerin wurde am 28. Juli 2001 rechtskräftig
abgeschlossen, nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 3572/96.A - die
ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) durch Urteil vom 27. Juni 2001 bestätigt hatte.
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Am 14. August 2001 beantragte die Klägerin Asyl. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag
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durch Bescheid vom 4. Oktober 2001 ab. Es verneinte das Vorliegen eines
Abschiebungsverbots nach § 51 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung und im Falle der
Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Asylverfahrens zu verlassen; die Abschiebung wurde angedroht.
Am 11. Oktober 2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung
bezieht sie sich auf die vorgelegten Bescheinigungen des Kinderarztes. Sie lässt
darüber hinaus vortragen, dass nicht feststehe, ob in der Türkei die Epilepsie auch bei
Kindern behandelbar sei. Insoweit verweist sie auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 15. Mai 2002 - 2 E 1370/01.A -. Danach gebe es keine kinderärztlichen
Epileptologen in der Türkei.
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit sie
mit ihr die Verpflichtung der Beklagten erstrebte, sie als Asylberechtigte anzuerkennen
sowie ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.
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Sie beantragt nunmehr noch,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 4. Oktober 2001 zu verpflichten, festzustellen, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 28. April 2003 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als
Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte in dem Verfahren 26 K
3572/96.A, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter, davon
einer zum Verfahren der Mutter der Klägerin) und der Ausländerbehörde (4 Hefter,
davon zwei die Mutter der Klägerin betreffend) sowie auf die zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse einschließlich der mit
gerichtlicher Verfügung vom 17. April 2003 mitgeteilten Auskünfte des Auswärtigen
Amtes Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO
einzustellen.
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Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des
Bundesamtes vom 4. Oktober 2001 ist, soweit er mit der Klage noch angegriffen wird,
rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 AuslG. Allein in Betracht käme Abs. 6 S. 1 dieser Vorschrift. Dessen
Tatbestand erfordert eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des
Ausländers. Im Falle einer Krankheit liegt diese Gefahr nur vor, wenn die konkrete
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erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers
alsbald nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat wesentlich oder sogar
lebensbedrohlich verschlechtern wird,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.
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Dies ist im Falle der Klägerin nicht anzunehmen.
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Die Klägerin leidet ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste an zwei
Krankheiten, nämlich an einer globalen Retardierung und einer Epilepsie.
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Bei der globalen Retardierung handelt es sich um einen Entwicklungsrückstand, der
durch die Therapie - einschließlich der Behandlung durch die Logopädin - aufgeholt
werden soll. Insoweit ist nicht erkennbar, dass bei einer Abschiebung der Klägerin in die
Türkei eine wesentliche Verschlechterung ihres Zustandes zu besorgen wäre. Allenfalls
wäre zu erwarten, dass eine weitere Verbesserung im Sinne eines weiteren Aufholens
ihres Entwicklungsrückstandes nicht erreicht werden könnte; dies ist jedoch etwas
anderes. Auch soweit die Klägerin etwa darauf abheben sollte, dass sie durch einen
Abbruch der in Deutschland begonnenen Therapie Schaden in ihrer Entwicklung
nehmen könnte, da die hier durchgeführten Fördermaßnahmen für sie im Falle einer
Rückkehr in der Türkei nicht mehr zugänglich seien, vermag dies nicht die in § 53 Abs. 6
AuslG vorausgesetzte Gefahr zu begründen. Insoweit ginge es im Falle der Klägerin
nicht eigentlich darum, eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 37 Abs. 1 BSHG), sondern darum, die Folgen
einer angeborenen Behinderung zu beseitigen oder wenigstens zu mildern und sie in
die Gesellschaft einzugliedern durch Ermöglichen oder Erleichtern der Teilnahme am
Leben in der Gemeinschaft (§ 39 Abs. 3 BSHG). Diese Zielsetzungen sind von § 53
Abs. 6 AuslG nicht umfasst.
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Vgl. bereits Beschluss und Urteil der Kammer vom 12. Februar 2003 und 28. März 2003
- 20 K 3390/01.A - (Gehörgangsatresie).
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Ob die Hilfemöglichkeiten in der Türkei hiesigen Standard erreichen, ist in diesem
Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Liegen die Voraussetzungen eines zu einem
Duldungsanspruch führenden zwingenden Abschiebungshindernisses im Sinne von §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor, so ist der ausreisepflichtige Ausländer in
medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatland allgemein üblichen
Standard zu verweisen,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.
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Dass sich die Epilepsie der Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr in die Türkei
wesentlich verschlechtern würde, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Vielmehr ergibt sich
aus einer Reihe von Auskünften des Auswärtigen Amtes, auf die die Beteiligten mit
Verfügung des Gerichts vom 17. April 2003 hingewiesen wurden und die zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, dass Epilepsie jeder
Art in der Türkei medikamentös gleichwertig wie in Deutschland behandelbar ist und
dass auch die nötigen Kontrolluntersuchungen dort vorgenommen werden können,
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Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 24. Juni 1997, 16. September 1997, 17. Februar
1999, 16. März 1999, 18. März 1999, 24. September 2001, 22. Januar 2002 - TUR
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30316, 30309, 30367, 40658, 33916, 22324001, 21513001 -.
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es in der Türkei keine
kinderärztlichen Epileptologen gebe. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass sie einer
Behandlung bedarf, die nur ein solcher Spezialist Gewähr leisten könnte. Schon der
Kinderarzt Q, der die Klägerin in Deutschland behandelt, bezeichnet sich in seinen
Bescheinigungen nur allgemein als „Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin".
Dass er kein spezialisierter Epileptologe ist, hat der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin im Übrigen selbst mit der Angabe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, der
Kinderarzt ziehe bei der Behandlung der Klägerin den sachverständigen Rat von
Spezialisten für Epilepsie heran, zu denen die Klägerin auch geschickt werde. Eine
solche Konsultation spezialisierter Kollegen wäre einem Kinderarzt in der Türkei
ebenfalls möglich. Auch hinsichtlich der Medikamention ist eine Notwendigkeit für die
Inanspruchnahme spezieller Einrichtungen oder Ärzte nicht zu erkennen. In seiner
Bescheinigung vom 10. November 2001, die er zur Beantwortung einer Anfrage des
Gerichts ausstellte, führt der Kinderarzt Q vielmehr aus, dass die in der Therapie der
Klägerin eingesetzten Medikamente bei der Behandlung von Epilepsien üblich seien.
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Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach allem anzunehmen, dass sich die
Epilepsie der Klägerin auch ohne Hinzuziehung eines auf Epilepsien von Kindern
spezialisierten Facharztes hinreichend behandeln lässt und dass eine solche
Behandlung auch in der Türkei möglich ist. Diese Annahme steht mit den genannten
Auskünften des Auswärtigen Amtes im Einklang; denn diese beziehen sich ausdrücklich
auf Epilepsie jeglicher Art,
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vgl. insbesondere die Auskünfte vom 16. und 18. März 1999 - TUR 40658 und 33916 -.
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Die von der Klägerin angeführte abweichende Auffassung des VG Gießen, wonach ein
an einer Epilepsie leidendes Kind nicht auf einen allgemeinen Kinderarzt oder einen
Arzt für Neurologie „für Erwachsene" verwiesen werden könne, vermag das Gericht
nicht nachzuvollziehen. Die dort geäußerte Annahme, „dass ein noch in der Entwicklung
befindliches Kind einer anderen und spezialisierten Betreuung bei Vorhandensein einer
Gehirnkrankheit bedarf als ein Erwachsener",
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VG Gießen, Urteil vom 15. Mai 2002 - 2 E 1370/01 -,
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ist nicht ohne weiteres einleuchtend, sofern mit ihr nicht nur die Selbstverständlichkeit
gemeint sein soll, dass an Epilepsie erkrankte Kinder anders zu behandeln sind als
Erwachsene mit dieser Krankheit. Dass es für eine auf die besonderen Bedürfnisse
eines Kindes abgestimmten Behandlung eines besonderen Spezialisten bedarf,
begründet das VG Gießen nicht.
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Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich zwar auch daraus ergeben,
dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich nicht
erlangen kann,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, 464.
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Auch diese Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
der Klägerin die erforderliche Behandlung ihrer Epilepsie in der Türkei tatsächlich zuteil
wird. Die „Yesil Kart" (Grüne Karte) ermöglicht eine kostenlose Inanspruchnahme des
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staatlichen Gesundheitssystems. Bis zu ihrer Ausstellung ist die sofortige Behandlung
akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann die „Stiftung für Sozialhilfe"
eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden finanziellen Möglichkeiten zu scheitern
droht. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist,
dass weder mit Hilfe der Grünen Karte noch unter Rückgriff auf andere denkbare Hilfen
die medizinisch erforderliche Behandlung erreicht werden kann,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff.; Beschluss vom 27.
Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -.
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Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls sind indessen nicht
ersichtlich. Dies gilt auch für den Gesichtspunkt fehlender Betreuung,
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vgl. das schon genannte Urteil des BVerwG vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl.
2003, 463, 464.
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Es ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung der Klägerin in die Türkei ohne ihre
Mutter nicht erfolgen wird. Dass die Mutter die erforderliche Betreuung der Klägerin nicht
auch in der Türkei leisten könnte, ist nicht ersichtlich.
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Vor diesem Hintergrund brauchte das Gericht dem Beweisantrag des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu entsprechen. Durch einen Beweisantritt
wird der Kläger nämlich nicht von seiner Obliegenheit entbunden, substantiiert zu der
behaupteten Tatsache vorzutragen. Ist aber bereits der Vortrag des Klägers
unsubstantiiert, so ist das Gericht nicht gehalten, einem Beweisantrag nachzugehen und
von Amts wegen den Sachverhalt auszuforschen. So liegen die Dinge hier. Weder die
vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen noch das Vorbringen der Klägerin im
Klageverfahren einschließlich der mündlichen Verhandlung zeigen Besonderheiten der
Erkrankung auf, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass eine Behandlung durch
einen kinderneurologischen Spezialisten erforderlich wäre. Soweit der Beweisantrag zu
1. gerade auf diese Feststellung abzielt, war er daher abzulehnen. Die übrigen in dem
Beweisantrag zu 1. unter Beweis gestellten Tatsachen - dass die Klägerin an einer
seltenen Epilepsieart leide, die einer regelmäßigen Überwachung und Steuerung der
medikamentösen Therapie bedürfe -, können analog § 244 Abs. 3 StPO als wahr
unterstellt werden. Soweit der Beweisantrag zu 2. gerade auf die Verfügbarkeit der
Behandlung durch kinderärztliche Epileptologen in der Türkei abstellt, war er ebenfalls
wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache analog § 244 Abs. 3 StPO abzulehnen, da
diese Behandlung nach dem Vorstehenden bei der Klägerin nicht erforderlich ist. Soweit
schließlich in dem Beweisantrag zu 2. unter Beweis gestellt werden sollte, dass der
Klägerin auch im Übrigen die für sie erforderliche Behandlung nicht zuteil werden
könne, hat die Klägerin keine Besonderheiten aufgezeigt, die ein Abweichen von der
vorstehend ausgeführten ständigen Rechtsprechung und Erkenntnislage über die
Behandelbarkeit der Epilepsie und die Erreichbarkeit der erforderlichen Behandlung in
der Türkei rechtfertigen könnten.
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Liegt nach allem ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug auf die
Epilepsie nicht vor, so vermag eine Zusammenschau beider Krankheiten der Klägerin -
der globalen Ratardierung und der Epilepsie - ebenfalls nicht die Besorgnis einer
wesentlichen Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes alsbald nach ihrer
Rückkehr in die Türkei zu begründen. Wie ausgeführt, muss sich die Klägerin im
Übrigen auf den medizinischen Standard ihres Heimatlandes verweisen lassen.
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Sofern die Klägerin von der Ausreise als solcher unabhängig von den Verhältnissen im
Zielstaat gesundheitliche Gefahren befürchten sollte, sind diese vom Bundesamt sowie
im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die Prüfung derartiger Gefahren
fällt vielmehr in die Zuständigkeit der zuständigen Ausländerbehörde, hier derjenigen
der Stadt O. Der Klägerin steht es im Übrigen frei, sich im Rahmen der Vorbereitung und
Organisation ihrer Ausreise der Unterstützung durch die Ausländerbehörde zu
versichern. Sie kann diese frühzeitig vor einer Ausreise bitten, im Wege der
Kontaktaufnahme mit der Botschaft oder dem zuständigen Generalkonsulat der
Bundesrepublik Deutschland in der Türkei die erforderlichen Maßnahmen zur
Gewährleistung ihrer gesundheitlichen Versorgung sicherzustellen.
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Die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides ergangene und auf §§ 34, 38 AsylVfG
gestützte Ordnungsverfügung ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu
beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1
AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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