Urteil des VG Düsseldorf vom 13.01.2010

VG Düsseldorf (dienstliche tätigkeit, kläger, unfall, eigenes interesse, tätigkeit, anerkennung, landrat, umstand, polizeibeamter, grund)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2664/99
Datum:
13.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2664/99
Schlagworte:
Dienstunfall in Ausübung des Dienstes Dienstausübung Arztbesuch
Dienstbezogenheit in den Dienst versetzen
Normen:
BeamtVG § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG § 31 Abs 1
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll¬streckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheits¬leistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das be¬klagte
Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am . Mai 1961 geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten
Landes.
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Mit Schreiben vom 22. Juli 1997 teilte die Ehefrau des Klägers dem Dienstvorgesetzten
des Klägers, dem Landrat als Kreispolizeibehörde X, mit, dass der Kläger am
11. Juli 1997 um 12.00 Uhr im Kreuzungsbereich Ler Straße/Sstraße in Höhe der
Ortschaft L1 einen Motorradunfall erlitten habe. Ergänzend gab sie mit der Bitte um
Rückantwort an: Der Unfall habe sich auf dem direkten Weg zu einem alle vierzehn
Tage durchgeführten Arzttermin in L2 ereignet. Dort habe sich der Kläger wegen einer
dienstursächlichen Erkrankung seit Juli 1996 in regelmäßiger psychiatrischer
Behandlung befunden. An dem Unfallvormittag habe er dort zudem eine neue
Quartalsüberweisung abgeben und anschließend eine Folgekrankmeldung an die
Dienststelle weiterreichen müssen.
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Mit Schreiben vom 9. September 1997 erteilte der Landrat als Kreispolizeibehörde X der
Ehefrau des Klägers im Wesentlichen folgende Auskunft: Ein bei einem Arztbesuch
oder auf einem hierzu notwendigen Weg erlittener Unfall könne nach § 31 Abs. 2 Satz 3
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nur dann als Dienstunfall anerkannt werden,
wenn es sich dabei um ein Heilverfahren auf Grund eines bereits anerkannten
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Dienstunfalles handele. Da der Arztbesuch nicht im Zusammenhang mit der
Durchführung eines solchen Heilverfahrens gestanden habe, sei eine Anerkennung des
Motorradunfalls des Klägers als Dienstunfall ausgeschlossen. Auch die psychischen
Belastungen des Klägers seien weder als Dienstunfall anerkannt noch
anerkennungsfähig, da diesen das plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmbare Ereignis
fehle.
Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers
an den Landrat als Kreispolizeibehörde X und trugen im Wesentlichen mit der Bitte um
Stellungnahme vor: Der Unfall des Klägers am 11. Juli 1997 sei in Ausübung seines
Dienstes geschehen. Dies folge bereits daraus, dass der Kläger bei seinem
behandelnden Arzt seine weiter bestehende Dienstunfähigkeit habe überprüfen lassen,
was als dienstliche Tätigkeit einzustufen sei. Darüber hinaus sei der Kläger bei dem
Unfall auch aus anderen Gründen dienstlich tätig gewesen. Während seiner Fahrt zu
dem Arzttermin habe er nämlich vor ihm den Pkw des Unfallgegners bemerkt, der in
einer lang gezogenen Linkskurve mehrfach die Ideallinie nach links und rechts
verlassen und dabei eine ruckartige Gegensteuerung vorgenommen habe. Nachdem
der Pkw des Unfallgegners kurz links geblinkt und sich nach links auf dem Mittelstreifen
eingeordnet habe, habe der Kläger an dem Pkw vorbeifahren und dabei eine
Sichtkontrolle des Fahrers vornehmen wollen, um festzustellen, ob dieser betrunken sei.
Nachdem der Pkw etwa zwanzig Meter vor dem Kläger gewesen sei, habe er kurz nach
rechts geblinkt und sei dann stark nach rechts auf die Fahrlinie des Klägers gezogen.
Ein Ausweichversuch sei dem Kläger nicht mehr gelungen. Der Kläger habe seinen
Dienstausweis mit sich geführt. Als Polizeibeamter sei er zur Überprüfung des Pkw-
Fahrers berechtigt gewesen, sodass er in Ausübung seines Dienstes gehandelt habe.
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Der Landrat als Kreispolizeibehörde X legte das Schreiben vom 6. Juli 1998 als Antrag
des Klägers auf Anerkennung des Motorradunfalls vom 11. Juli 1997 als Dienstunfall
aus und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. November 1998 ab. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Umstand, dass der Kläger sich bei dem
Unfall auf dem Weg zur Überprüfung seiner Dienstunfähigkeit befunden habe, führe zu
keiner anderen, als der bereits im Schreiben vom 9. September 1997 dargelegten
Beurteilung. Auch die spontane Absicht des Klägers, den Pkw-Fahrer zu kontrollieren,
rechtfertige nicht die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall. Insoweit sei zu
berücksichtigen, dass der Kläger die Straße außerhalb seines direkten
Zuständigkeitsbereichs mit seinem privaten Motorrad befahren habe. Er sei somit als
Polizeibeamter weder erkennbar noch im Einsatz gewesen. Nach seinen eigenen
Angaben habe er zudem lediglich geplant, den Dienst in Form der Kontrolle des Pkw-
Fahrers kurzfristig aufzunehmen. Der Unfall habe sich dann aber bereits vor der
Kontrolle des Unfallgegners und somit vor einer faktischen Dienstaufnahme, die durch
eine entsprechende Erklärung bzw. Handlung gegenüber dem PkwFahrer unter Vorlage
des Dienstausweises hätte erfolgen müssen, ereignet.
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Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 8. Dezember 1998 Widerspruch, den er im
Wesentlichen wie folgt begründete: Die Wahrnehmung des Arzttermins und der dorthin
zurückzulegende Weg sei auf Grund der für ihn bestehenden beamtenrechtlichen
Pflicht, seine Dienstfähigkeit zu erhalten und im Falle bestehender Dienstunfähigkeit
alles ihm mögliche zu unternehmen, seine Dienstfähigkeit wieder herzustellen, als
dienstliche Tätigkeit einzustufen. Dass es sich bei der vorliegenden ärztlichen
Behandlung nicht um ein Heilverfahren auf Grund eines bereits anerkannten
Dienstunfalls handele, sei für die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall unerheblich,
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da es sich hier gerade nicht um den Sonderfall des § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG
handele. Insoweit sei zu seinen Gunsten aus dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit
eher eine Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall in entsprechender Anwendung des
§ 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu erwägen. Unabhängig davon sei der Unfall auch
deshalb als Dienstunfall anzuerkennen, weil er bei der beabsichtigten Überprüfung des
Pkw-Fahrers in Ausübung seines Dienstes gehandelt habe. Insoweit könne nicht das
fehlende Vorzeigen des Dienstausweises eingewandt werden. Abzustellen sei vielmehr
auf seinen Entschluss, die Fahrzeugkontrolle aus dienstlichem Anlass vorzunehmen.
Bereits mit diesem Entschluss habe er sich in den Dienst versetzt.
Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 24. März
1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die
Fahrt des Klägers zum Arzt sei keine dienstliche Tätigkeit im Sinne des § 31 Abs. 1
BeamtVG. Zwar sei der Beamte dazu verpflichtet, dem Dienstherrn seine
Dienstunfähigkeit nachzuweisen. Aber nicht jede dienstliche Pflichterfüllung sei auch
zwangsläufig Dienst im Sinne der Dienstunfallvorschriften. Der Begriff des Dienstes
umfasse lediglich die Tätigkeiten, die der Beamte im Rahmen des individuellen
Aufgabenkreises verrichte, der ihm durch Gesetz, Verordnung oder dienstliche Weisung
übertragen sei. Das Beibringen einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung stelle nur eine
allgemeine, mit dem individuellen Aufgabenkreis eines Polizeibeamten nicht in
Zusammenhang stehende Beamtenpflicht außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit dar.
Die Befolgung dieser Pflicht sei nicht geeignet, den Beamten wieder in den Dienst zu
versetzen. Andernfalls wäre auch die Bestimmung des § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG
überflüssig. Denn auch die Durchführung eines Heilverfahrens stelle die Erfüllung einer
allgemeinen beamtenrechtlichen Pflicht dar. Gerade diese ausdrückliche Regelung
durch den Gesetzgeber zeige aber, dass die Erfüllung derart allgemeiner mit der
individuellen Tätigkeit nicht in Zusammenhang stehender Pflichten keine dienstliche
Tätigkeit im Sinne der Dienstunfallvorschriften sei. Es komme auch keine
entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in Betracht, da keine für
eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke erkennbar sei. Schließlich
könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger aufgrund eigenen
Entschlusses in den Dienst versetzt habe. Diese Möglichkeit bestehe zwar
grundsätzlich für Polizeivollzugsbeamte, wenn sie Zwecke der Verbrechensbekämpfung
und Gefahrenabwehr verfolgten, und zwar unabhängig davon, ob sie gerade Uniform
trügen oder nicht. Jedoch bestünden vorliegend Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Einlassung des Klägers. Dagegen spreche zunächst bereits der Umstand, dass der
Kläger zum fraglichen Zeitpunkt auf Grund von Gesundheitsbeeinträchtigungen
dienstunfähig und somit nach medizinischen Erkenntnissen gar nicht zur Verrichtung
dienstlicher Handlungen in der Lage gewesen sei. Ferner fänden die Angaben des
Klägers keine Bestätigung in dem durch die Polizei aufgenommenen Unfallhergang.
Der Unfallgegner habe den Unfall so dargestellt, dass der Kläger ungebremst in die
rechte Seite seines Pkw gefahren sei. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten
hätten keine die Vermutung des Klägers unterstützenden Anhaltspunkte für die
Verkehrsuntüchtigkeit des Unfallgegners festgestellt. Dagegen, dass der Kläger sich in
der von ihm geschilderten Weise in den Dienst versetzt habe, spreche zudem der
Umstand, dass der diesbezügliche Vortrag erst ein Jahr nach dem Unfallereignis
erstmals durch seine Prozessbevollmächtigten erfolgt sei. Elf Tage nach dem Unfall
habe die Ehefrau des Klägers ihre Anfrage beim Landrat als Kreispolizeibehörde X
noch ausschließlich damit begründet, dass sich der Kläger auf einer Fahrt zur
psychiatrischen Behandlung befunden habe. Seiner ihm insoweit obliegenden
Beweispflicht sei der Kläger nicht nachgekommen.
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Zur Begründung seiner am 17. April 1999 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend
vor: Die im Widerspruchsbescheid geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit seiner
Sachverhaltsdarstellung seien unberechtigt. Dass er zum Zeitpunkt des Unfalls
dienstunfähig erkrankt gewesen sei, besage nichts darüber, dass er nicht in der Lage
gewesen sein könnte, die von ihm beabsichtigte Kontrolle des vor ihm fahrenden
Fahrzeugs durchzuführen. Ferner könne eine andere Sachverhaltsdarstellung durch
den Unfallgegner die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsschilderung nicht in Zweifel
ziehen, zumal der Unfallgegner sowohl aus finanziellen Gründen als auch im Hinblick
auf strafrechtliche Konsequenzen ein erhebliches eigenes Interesse an einer anderen
Sachverhaltsdarstellung habe. Auch der Umstand, dass sich seine
Sachverhaltsschilderung nicht durch die Unfallaufnahme der Polizei verifizieren lasse,
sei kein Indiz für eine mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsschilderung. Denn
diese Unfallaufnahme der Polizei sei wenig brauchbar und nicht geeignet, die
Sachverhaltsdarstellung des Unfallgegners zu bestätigen. Schließlich spreche gegen
seine Unfallschilderung auch nicht, dass diese in ihrer Exaktheit erstmals ein Jahr nach
dem Unfallereignis mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vorgetragen worden
sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass er sich nach dem Unfall zunächst für acht
Wochen in stationärer Behandlung, teilweise auf der Intensivstation befunden habe. Da
infolge dessen der Informationsfluss an seine Ehefrau nur in kurzen Gesprächen habe
erfolgen können, habe diese in der Unfallmeldung auch keine ausführliche
Sachverhaltsschilderung abgeben können. Nach seinem Krankenhausaufenthalt sei er
bis Ende des Jahres 1997 damit beschäftigt gewesen, wieder laufen zu lernen und die
Gebrauchsfähigkeit seiner Hand wiederzuerlangen. Im Anschluss daran habe er sich
bis zum 24. Februar 1998 in einer stationären Rehabilitationskur befunden. Neben den
Bemühungen um die Wiederherstellung seiner Gesundheit sei es ihm gerade noch
möglich gewesen, die notwendigen Verfahrensschritte in dem gegen ihn eingeleiteten
Ordnungswidrigkeitenverfahren zu betreiben. Bereits in diesem Verfahren habe er aber
seine ausführliche Unfallschilderung schon Ende Februar 1998 vorgetragen. Er sei im
Übrigen auch davon ausgegangen, dass der Landrat als Kreispolizeibehörde X aus
eigener Veranlassung die Unfallakten beiziehen würde, zumal ihm fernmündlich
mitgeteilt worden sei, dass er für die Abgabe der Unfallmeldung bis zu einem Jahr Zeit
habe.
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Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Landrats als
Kreispolizeibehörde X vom 10. November 1998 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. März 1999 zu
verpflichten, den Unfall vom 11. Juli 1997 als Dienstunfall anzuerkennen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Akten
der Staatsanwaltschaft L2 (11 Owi 1/98) und des Landgerichts Kleve (1 O 436/98)
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des
Unfalls vom 11. Juli 1997 als Dienstunfall. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
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Nach der Definition des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer
Einwirkung beruhendes, plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes
eingetreten ist.
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Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Verkehrsunfall des Klägers in Ausübung seines
Dienstes im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG eingetreten ist.
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Für die Frage, ob ein Unfall in Ausübung des Dienstes eingetreten ist, ist darauf
abzustellen, ob die Tätigkeit des Beamten, bei der es zu dem Unfall gekommen ist, ihre
maßgebende Prägung durch die Erfordernisse des von ihm zu verrichtenden Dienstes
erfahren hat, ob sie also in einem engen natürlichen Zusammenhang mit dessen
eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlichen Verrichtungen stand und
dienstlichen Interessen diente (materielle Dienstbezogenheit) und ob sie mittelbar oder
unmittelbar von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen wurde (formelle
Dienstbezogenheit).
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1967 - IV C 96.63 -, ZBR 1968, 84; Urteil vom
13. August 1973 - IV C 26.70 - BVerwGE 44, 36; Urteil vom 3. November 1976
IV C 203.73 -, BVerwGE 51,220.
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Durch das Kriterium der Dienstbezogenheit soll die dienstliche Sphäre mit ihren
dienstlich geprägten Risikobereichen von der privaten eigenwirtschaftlichen Sphäre des
Beamten abgegrenzt und die unangemessene Überbürdung von Unfallrisiken auf den
Dienstherrn und damit die Allgemeinheit vermieden werden.
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Ausgehend davon sind Arztbesuche in der Regel dem privaten Lebensbereich
zuzurechnen. Alle Verrichtungen, die ein Beamter vornimmt, um sich gesund und
leistungsfähig zu erhalten oder seine Gesundheit wiederherzustellen, betreffen in erster
Linie ebenso wie beispielsweise die Einnahme der notwendigen Mahlzeiten oder eine
sportliche Betätigung im privaten Bereich seine persönliche Sphäre, sein so genanntes
eigenwirtschaftliches Interesse. Bei solchen Verrichtungen ist der Zusammenhang mit
dem Dienst nach der Verkehrsanschauung typischerweise gelöst.
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Dass die Fahrt des Klägers zum Arzt zugleich dazu diente, eine Folgekrankmeldung für
die Dienststelle zu besorgen, und damit auch dem dienstlichen Interesse förderlich war,
genügt nicht, um die Fahrt als dienstlich anzusehen. Dies wird insbesondere dadurch
verdeutlicht, dass der Kläger infolge seiner zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung
gerade nicht in der Lage war, seinen Dienst auszuüben.
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Ist damit die Fahrt des Klägers zum Arzt grundsätzlich nicht als Dienstausübung
anzusehen, kann etwas anderes ausnahmsweise nur dann gelten, wenn besondere
Umstände vorliegen, die das Verhalten des Beamten trotz seiner Dienstunfähigkeit als
wesentlich von den Anforderungen des Dienstes geprägt erscheinen lassen. Dies kann
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dann angenommen werden, wenn der Beamte unter Berücksichtigung des von ihm
versehenen Amtes in der Lage ist, sich selbst in den Dienst zu versetzen. Die
Feststellung, dass der Beamte, sich wirksam in den Dienst versetzt hat, setzt allerdings
neben seiner diesbezüglichen subjektiven Vorstellung voraus, dass besondere, objektiv
erkennbare Tatsachen gegeben sind, die einen Schluss auf den Willen des Beamten, in
Ausübung des Dienstes zu handeln, rechtfertigen und den notwendigen
Zusammenhang zwischen der jeweiligen Tätigkeit des Beamten und den typischen
Anforderungen seines Amtes belegen.
Derartige Tatsachen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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Für die diesbezügliche Behauptung des Klägers, zu dem Unfall sei es nur gekommen,
weil er in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter den vor ihm fahrenden Pkw des
Unfallgegners habe kontrollieren wollen, lassen sich keine besonderen, objektiv
erkennbaren Tatsachen feststellen. Seine Absicht, den Pkw des Unfallgegners zu
überprüfen, hat der Kläger damit begründet, dass der Unfallgegner schon vor dem
unmittelbaren Unfall in einer lang gezogenen Linkskurve mehrfach die Ideallinie nach
links und rechts verlassen und dabei eine ruckartige Gegensteuerung vorgenommen
haben soll. Gerade diese Motivation des Klägers, die alleiniger Anhaltspunkt dafür sein
kann, dass sich der Kläger tatsächlich wirksam in den Dienst versetzt hat, lässt sich
durch keinerlei objektive Hinweise belegen. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen,
dass der Unfallgegner der Darstellung des Klägers widersprochen hat. Auch die Polizei
hat eine Einschränkung der Verkehrstüchtigkeit des Unfallgegners ausweislich der
Verkehrsunfallanzeige vom 11. Juli 1997 nicht festgestellt. Ferner kommt ausweislich
des im zivilrechtlichen Verfahren des Klägers gegen den Unfallgegner erstatteten
Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. T vom 17. März 2000 in Ermangelung
entsprechender Unfallspuren keine Aufklärung über das tatsächliche Fahrverhalten
beider Unfallbeteiligten in größerer Entfernung zur Unfallstelle in Betracht. Der
Umstand, dass der Kläger den Pkw des Unfallgegners rechts überholen wollte, gibt
ebenfalls keinen Hinweis auf die vom Kläger behauptete Kontrollabsicht, da auch ein
normales Überholmanöver in der von ihm selbst geschilderten Verkehrssituation der
Lebenserfahrung entspricht. Demgegenüber ist zum anderen zu berücksichtigen, dass
der Kläger selbst bei seiner Anhörung in dem zivilrechtlichen Verfahren vor dem
Oberlandesgericht E am 7. Februar 2000 keinerlei Kontrollabsicht im Hinblick auf den
Unfallgegner erwähnt hat. Zudem entspricht es auch nicht der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass ein Polizeibeamter, der ein vor ihm fahrendes Fahrzeug,
welches im Begriff ist, nach links abzubiegen, und dabei bereits seine Geschwindigkeit
verlangsamt hat, durch einen Blick in das Fahrzeug überprüfen will, selbst wie bei der
Anhörung in dem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht E am 7. Februar
2000 angegeben mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h an dem Fahrzeug
vorbeifährt. Die Kontrollmöglichkeit erscheint nämlich bei dieser Situation nicht
aussichtsreich.
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Hiernach ist nicht feststellbar, dass sich der Kläger vor dem Unfall tatsächlich wirksam in
den Dienst versetzt hat.
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Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger erlittene
Unfall gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG entweder in unmittelbarer oder in
entsprechender Anwendung als Folge eines Dienstunfalls gilt. Für eine unmittelbare
Anwendung mangelt es an der nach der genannten Vorschrift erforderlichen
Voraussetzung, dass sich der Unfall bei Durchführung eines Heilverfahrens oder auf
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einem hierzu notwendigen Weg ereignet hat. Für eine entsprechende Anwendung fehlt
es insoweit an einer Regelungslücke.
Die Klage war von daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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