Urteil des VG Düsseldorf vom 29.06.2006

VG Düsseldorf: beförderung, konkurrenz, wiederholung, vergleich, durchschnitt, verfügung, verwaltung, referat, regierungsrat, aufzählung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 251/06
Datum:
29.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 251/06
Tenor:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle des/der Stellvertretenden
Referatsleiters/Referatsleiterin im Referat 0 ​Plenum, Ausschüsse" bei
der Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen nicht der
Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden
worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag vom 8. Februar 2006 hat Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige
Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts
(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft
zu machen.
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Für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der
Antragsgegner hat die Absicht, die in Streit stehende Stelle alsbald der Beigeladenen
zu übertragen. Zwar steht eine Beförderung der Beigeladenen noch nicht unmittelbar an,
doch soll ihr die Stelle zum Zwecke der Erprobung gemäß § 25 Abs. 3 Beamtengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG), § 10 Abs. 4
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
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(Laufbahnverordnung - LVO) übertragen werden. Die Erprobung auf einer
Beförderungsstelle aber begründet einen rechtserheblichen Vorteil des Begünstigten
und damit aus der Sicht des unterlegenen Konkurrenten einen Anordnungsgrund.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.
November 2002 - 1 B 1554/02 -, NWVBl. 2003, 184.
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Im Übrigen ergäbe sich ein Anordnungsgrund jedenfalls daraus, dass die Beigeladene
sich während der Dauer des Hauptsacheverfahrens auf dem Beförderungsdienstposten
bewähren könnte und sich hieraus im Falle der Wiederholung des Auswahlverfahrens
für sie Vorteile ergeben könnten.
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Vgl. zum Gesichtspunkt des Bewährungsvorsprungs als Anordnungsgrund
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.
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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er
hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde
Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des
Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf
gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG)
verfassungskräftig verbürgten und in § 7 Abs. 1 LBG einfachgesetzlich konkretisierten
Grundsatz der Bestenauslese - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, die
Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die
Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie
auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder
Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden
Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile)
berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese
getroffen wird.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai
2002 - 1 B 40/02 -, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl.
2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230, jeweils
m.w.N.
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Dieser Grundsatz gilt in Ansehung der verfassungsrechtlichen Verbürgung des Art. 33
Abs. 2 GG auch bei der Konkurrenz zwischen einem Beamten (Beförderungsbewerber)
und einem Angestellten (Höherstufungsbewerber).
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Mai
2004 - 1 B 300/04 -, NWVBl. 2005, 180, und vom 16. Februar 2006 - 6 B 2069/05 -,
veröffentlicht in juris und NRWE.
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Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO
sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Beförderungsstelle an den
Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten
rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende
Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem
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neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein,
seine Auswahl also möglich erscheinen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober
2005 - 1 B 1388/05 -, m.w.N., veröffentlicht in juris und NRWE.
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Entscheidung in dem hier zur Überprüfung
stehenden Auswahlverfahren, in dem es um die Bewerbungen von vier Beamten und
einem Angestellten ging, wird den o.g. Anforderungen nicht gerecht.
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Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in
erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Auch bei einer Konkurrenz
von Beamten und Angestellten kann grundsätzlich nicht auf einen
Qualifikationsvergleich auf der Grundlage von dienstlichen Leistungseinschätzungen
verzichtet werden kann.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Mai
2004 - 1 B 300/04 -, NWVBl. 2005, 180, (182), und vom 16. Februar 2006 - 6 B 2069/05 -
, veröffentlicht in juris und NRWE.
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Welcher Art diese dienstlichen Leistungseinschätzungen sein müssen, bestimmt sich
danach, welche Erkenntnisquellen dem Dienstherrn zur Verfügung stehen und welche
er sich in zumutbarer Weise beschaffen kann. Angesichts der zentralen Bedeutung
dienstlicher Beurteilungen für die Leistungsbewertung eines Beamten kann jedenfalls
dann, wenn - wie hier - mehrere Beamte mit einem oder mehreren Angestellten um ein
Beförderungsamt konkurrieren, regelmäßig nicht davon abgesehen werden, die
Leistung der betroffenen Beamten anhand der vorliegenden oder der ggf. im
Auswahlverfahren zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen zu bewerten.
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Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen: Der Leistungsbewertung der
Beigeladenen lag keine aktuelle dienstliche Beurteilung zu Grunde. Ihre letzte
dienstliche Beurteilung stammt aus dem Jahr 1999 und bezieht sich zudem auf ihr
damaliges Amt als Regierungsrätin. Im Zuge des jetzigen Auswahlverfahrens hat der
Antragsgegner keine neue, aktuelle Beurteilung erstellt, sondern lediglich einen
formlosen Befähigungsbericht des unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beigeladenen
eingeholt. Dieser Befähigungsbericht steht einer förmlichen dienstlichen Beurteilung
aber nicht gleich; das sieht auch der Antragsgegner nicht anders.
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Im Übrigen lag auch der Leistungsbewertung des Antragstellers keine hinreichend
aktuelle dienstliche Beurteilung zu Grunde. Zwar stammt dessen letzte dienstliche
Beurteilung vom 13. Juli 2004, so dass in rein zeitlicher Hinsicht dem
Aktualitätserfordernis (noch) Genüge getan sein dürfte. Die Beurteilung bezieht sich
aber noch auf die Tätigkeit des Antragstellers als Regierungsrat und nicht auf sein
aktuelles Amt als Oberregierungsrat und kann schon deshalb nicht als maßgebliche
Grundlage für die Bewertung seiner Leistungen herangezogen werden.
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Dass es dem Antragsgegner auf Grund der besonderen Umstände des Falles nicht
möglich oder nicht zuzumuten wäre, für die Bewerber, soweit es sich um Beamte
handelt, Anlassbeurteilungen zu erstellen, ist nicht erkennbar. Der Antragsgegner kann
sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass Abschnitt 3 der Richtlinien für die
dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere
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Beförderungsentscheidungen in der Verwaltung des Landtags NRW (BRL) den
vorliegenden Fall nicht regelt und der dort erwähnte Fall der Anlassbeurteilung auf
Wunsch vor einer Beförderung tatsächlich - wie vorgetragen - nur den Fall erfassen
sollte, dass die Auswahlentscheidung bereits zu Gunsten des Betroffenen gefallen ist.
Abgesehen davon, dass eine solche Einschränkung im Hinblick auf die oben
beschriebenen Grundsätze der Bestenauswahl und deren Grundlage wenig sinnvoll
wäre, sieht Abschnitt 3 BRL ganz allgemein vor, dass Beurteilungen aus „sonstigem
besonderen Anlass" in Betracht kommen. Dass es sich bei den im weiteren
ausdrücklich geregelten Fällen um eine abschließende Aufzählung handeln könnte, ist
danach nicht ersichtlich. Vor allem aber stehen die Beurteilungsrichtlinien der Erstellung
einer Anlassbeurteilung für den Antragsteller und die Beigeladene nicht entgegen, weil
die Forderung nach dienstlichen Beurteilungen als Grundlage des Leistungsvergleichs
Teil des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Betroffenen ist, der dessen
verfassungsrechtliche Position aus Art. 33 Abs. 2 GG absichert. Ein Verweis auf
möglicherweise abweichende Verwaltungsvorschriften kann diese Rechte des
Betroffenen insoweit mithin nicht einschränken.
Unabhängig von diesen Erwägungen wäre die Auswahlentscheidung aber auch dann
fehlerhaft, wenn man bei einer Konkurrenz von Beamten und Angestellten dienstliche
Beurteilungen für Erstere nicht für erforderlich, sondern auch insoweit formlose
Befähigungsberichte für ausreichend hielte.
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Im Rahmen eines Auswahlverfahrens erstellte formlose Leistungseinschätzungen
müssen jedenfalls eine nachvollziehbare Darstellung und Bewertung der fachlichen
Leistungen und der Befähigung der Betroffenen enthalten. Diese Anforderungen sind
die Grundvoraussetzungen für einen nachfolgend erst möglichen Leistungs- und
Befähigungsvergleich.
23
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar
2006 - 6 B 2069/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE; im Ansatz auch schon Beschluss
vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, NWVBl. 2005, 180, (182).
24
Die von dem Antragsgegner eingeholten Befähigungsberichte erfüllen diese
Anforderungen nicht. Für den Antragsteller gilt dies schon deshalb, weil der
Befähigungsbericht zwar auf die dienstliche Beurteilung vom 13. Juli 2004 Bezug
nimmt, diese angesichts der nachfolgenden Beförderung des Antragstellers in ein
höheres statusrechtliches Amt keine unmittelbare Aussagekraft mehr hat. Im Übrigen
fehlt jede substanzielle Begründung für die Bewertung des Dienstvorgesetzten des
Antragstellers, dieser sei für das angestrebte Beförderungsamt nur bedingt geeignet.
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Erst recht genügt der für die Beigeladene eingeholte Befähigungsbericht nicht den o.g.
Anforderungen. Dieser enthält zwar verschiedene wertende Äußerungen zum
Leistungs- und Befähigungsbild der Beigeladenen und zu einzelnen
Qualifikationsmerkmalen, führt diese aber nicht zu einer Gesamtbewertung der
Leistungen der Beigeladenen zusammen. Damit aber fehlt die Grundlage für einen
Vergleich der Befähigung und der fachlichen Leistungen der Konkurrenten.
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Die erforderliche Leistungsbewertung wird auch nicht durch die Aussage ersetzt, die
Beigeladene sei für den angestrebten Beförderungsposten gut geeignet. Abgesehen
davon, dass insoweit die erforderliche Verknüpfung mit dem Anforderungsprofil des
Beförderungsamtes nicht erkennbar ist, sind die Leistungs- und die Eignungsbewertung
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eines Beamten schon ihrem Gegenstand nach nicht deckungsgleich und müssen
deshalb auch die Ergebnisse nicht zwangsläufig identisch sein. Selbst wenn im Hinblick
auf die Besetzung einer Leitungsstelle - um eine solche geht es hier - der
Eignungsprognose eine besondere Bedeutung zukommen kann, darf dabei aber die
Bewertung der fachlichen Leistungen der miteinander konkurrierenden Bewerber nicht
völlig in den Hintergrund treten, zumal dann nicht, wenn es sich - wie im vorliegenden
Fall - bei den Bewerbern um bereits langjährig bei der Behörde tätige Bedienstete
handelt und eine gemeinsame Bewertungsgrundlage gefunden werden kann.
Zu Letzterem ausdrücklich auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 6 B 2069/05 -, veröffentlicht in juris und
NRWE.
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Dem Anordnungsanspruch des Antragstellers kann der Antragsgegner schließlich auch
nicht mit Erfolg entgegen halten, eine Auswahlentscheidung zu dessen Gunsten sei
auch bei einer Wiederholung des Auswahlverfahrens wegen der besonderen Umstände
des Einzelfalles ausgeschlossen. Der Antragsgegner stützt sich hierbei darauf, dass die
Beigeladene in ihren Beurteilungen 1997 und 1999 mit dem bestmöglichen
Gesamturteil „erheblich über dem Durchschnitt" bewertet worden sei und im Hinblick auf
ihre auch danach positive Entwicklung im Falle einer aktuellen Beurteilung erneut von
einer Bestnote von 5 Punkten auszugehen wäre. Diese Betrachtung berücksichtigt
jedoch zum Einen nicht, dass die damalige Note der Beigeladenen in einem niedrigeren
statusrechtlichen Amt erteilt worden ist, so dass eine jetzige Beurteilung mit der
Bestnote eine Leistungssteigerung voraussetzen würde, zu der sich aber namentlich der
Befähigungsbericht nicht verhält. Im Übrigen war auch der Antragsteller in seiner
Vorbeurteilung im Amt des Regierungsrats mit der Bestnote „erheblich über dem
Durchschnitt" beurteilt worden und hat der Antragsgegner in seinem
Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 zu dem Widerspruch des Antragstellers
gegen diese Beurteilung ausgeführt, es verbiete sich die innerhalb der Laufbahn des
gehobenen Dienstes erreichten Beurteilungsergebnisse ohne weiteres auf eine
Funktion im höheren Dienst zu übertagen, da die Anforderungen insoweit nicht
vergleichbar seien. Hinzu komme, dass die zurückliegende Beurteilung des
Antragstellers auf dem alten Beurteilungssystem beruhe, das in der Vergangenheit
landesweit zu nahezu einheitlichen Beurteilungsergebnissen ohne Differenzierung
geführt habe. Mit der Einführung des neuen Beurteilungssystems habe sich die
Beurteilungspraxis in der Landtagsverwaltung insofern geändert, als im Jahr 2004 mit
einer sachgerechten Differenzierung begonnen worden sei. Warum diese Erwägungen
nicht ebenso für die Beigeladene gelten sollten, ist nicht erkennbar. In jedem Fall ist vor
diesem Hintergrund eine Auswahl des Antragstellers in einem neuen rechtmäßigen
Auswahlverfahren nicht ausgeschlossen, seine Auswahl mithin möglich. Dies genügt.
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Lediglich vorsorglich wird noch auf folgenden Gesichtspunkt hingewiesen: Nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der
die Kammer folgt, können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur als Hilfskriterium
herangezogen werden, weil ein solches Verfahren nur die Funktion hat, bei einem
Vergleich zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den
Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juni
1998 - 12 B 698/98 -, DRiZ 1998, 426 (428), und vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -,
NWVBl. 2004, 463 (465) m.w.N.
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Auch wenn es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn der
Dienstherr für das Auswahlgespräch auch solche Bewertungskriterien heranzieht, die
Leistungs- und Befähigungsmerkmalen in den dienstlichen Beurteilungen entsprechen
oder in diesen Merkmalen enthalten sind, stellt deren Bewertung anhand der
Ergebnisse der Auswahlgespräche doch keine die dienstliche Beurteilung entwertende
oder gar ersetzende "Überbeurteilung" dar.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.
Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE.
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Vor diesem Hintergrund ist die Annahme verfehlt, einer Auswahlkommission stehe im
Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ein eigener Beurteilungs- und
Bewertungsspielraum zu, der sich auf etwaige Befähigungsberichte - oder dienstliche
Beurteilungen - und ergänzend auf die Eindrücke aus dem Vorstellungsgespräch sowie
auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Kriterien stützen könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Zwar ist die Beigeladene
in der Sache unterlegen, doch hat sie keinen Antrag gestellt und können ihr deshalb
keine Kosten auferlegt werden. Zugleich entspricht es deshalb der Billigkeit, dass sie
etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2
Gerichtskostengesetz und nimmt die ständige Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf, wonach
Beförderungsstreitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem halben
Regelstreitwert zu bemessen sind.
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