Urteil des VG Düsseldorf vom 15.09.2006

VG Düsseldorf: verschlechterung des gesundheitszustandes, bundesamt für migration, behandlung, psychiatrische klinik, sierra leone, guinea, ausreise, auskunft, stadt, anerkennung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5524/05.A
Datum:
15.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5524/05.A
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Oktober 2004
insoweit verpflichtet, hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot
gemäß des § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich Guinea festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger stammt nach eigenen Angaben aus Guinea und gehört der Volksgruppe der
Fulla an.
2
Er reiste im September 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 1. Oktober
2004 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung berief er sich im
Wesentlichen darauf, er sei bei den „Jeune Volontaires" als jugendlicher Freiwilliger
und Kindersoldat eingesetzt gewesen und könne jetzt nachts nicht schlafen, habe
Kopfschmerzen und müsse ständig an die Vorkommnisse denken.
3
Er habe vor seiner Ausreise zuletzt in einem Stadtviertel von H in einem Camp für
Jugendliche gelebt und habe freiwillig geholfen, Rebellen zu vertreiben.
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Er habe seine Familie, mit der er bis dahin in H im Stadtteil I1 gelebt habe, im Jahr 2000
nach einem Rebellenüberfall aus den Augen verloren und bis August 2004 in
vorgenanntem Camp gelebt. Die dortigen Jugendlichen seien von der Armee
ausgesucht und versorgt worden.
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Ihm sei 2001 zunächst die Flucht aus dem Camp gelungen, doch man habe ihn später
gefunden. Als er zurückgebracht worden sei, sei er misshandelt worden. Er habe sich
darauf umbringen wollen, seine Freunde hätten ihn jedoch zurück gehalten.
6
Ein Freund seines Vaters, der bei Q arbeite, habe ihm dann bei der Ausreise über Cóte
D´Ivoire geholfen, in dem er ihn mit dem Wagen der Firma über die Grenze gebracht
habe. Er habe einen nächtlichen Patroulliengang zur Flucht genutzt.
7
Nach einem Bescheid des Landeseinwohneramtes der Stadt B1 vom 20. September
2004 ist der Geburtstag des Klägers der 00.00.1987. Nach eigenen Angaben ist er am
0.0.1989 geboren.
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Bei einer darauf erfolgten Vorsprache beim Landeseinwohneramt kam es zu einem
Vorfall, bei dem der Kläger schrie, auf dem Boden robbte und um sich schlug. Aufgrund
dessen wurde er für ca. zwei Wochen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.
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Mit Bescheid (0000000-000) vom 14. Oktober 2004 lehnte das inzwischen in
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) umbenannte Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag und den Antrag auf Feststellung
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ab. Weiterhin stellte es fest, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger zur
Ausreise binnen eines Monats auf und drohte anderenfalls die Abschiebung nach
Guinea an.
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Am 25. Oktober 2004 ist die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Münster
erhoben worden. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 16. Dezember 2005 an das
Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen worden.
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Mit einer Anfrage vom 24. Februar 2005 wandte sich das Behandlungszentrum für
Folteropfer in C1, wo sich der Kläger derzeit aufhielt, an das Psychosoziale Zentrum E
(PSZ) und bat um Betreuung des Klägers. Dieser habe dort vorgesprochen und sei
schwer traumatisiert. Er habe nächtliche Alpträume, Unruhe- und Angstzustände und sei
sehr depressiv.
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Unter dem 15. März 2005 teilte das PSZ dem Jugendamt der Stadt L mit, dass eine
Behandlung des Klägers erfolge und nach dortiger Einschätzung wegen der enormen
psychischen Belastung und der latenten Suizidalität dringend eine Inobhutnahme
erforderlich sei.
13
Am 22. März 2005 erfolgte „aufgrund einer krisenhaften Zuspitzung" und latenter
Suizidalität eine Inobhutnahme durch das genannte Jugendamt. Der Kläger wurde in
eine stationäre Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen, musste diese
Anfang Juli 2005 aufgrund einer Auseinandersetzung mit einer Betreuerin jedoch
wieder verlassen. Über seinen Aufenthalt wurde unter dem 17. Juli 2005 ein
Abschlussbericht der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband N, gefertigt. In diesem wird von
einem enorm großen Aggressionspotential und mangelnder Möglichkeit zur Übernahme
von Verantwortung berichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf Band 4 der Beiakten
Bezug genommen.
14
Nach einer Bescheinigung des PSZ vom 24. Oktober 2005 nahm der Kläger dort
wöchentliche Behandlungstermine wahr.
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Der Kläger hat ein gutachtliche Stellungnahme der behandelnden Therapeutin, Frau
N1, der Sozialpädagogin, systemischen Familien-Sozialtherapeutin,
Psychodramatherapeutin, systemischen Traumatherapeutin und Traumatherapeutin für
Kinder und Jugendlich i.A., Frau A, sowie der Leiterin des Psychologisch-
Psychotherapeutischen Bereichs des PSZ, Frau L1, vom 28. Juli 2006 vorgelegt,
wonach er sich dort seit März 2005 in französisch-sprachiger traumaspezifischer
Behandlung und sozialpädagogischer Betreuung befinde. Er leide aufgrund seines
Einsatzes als Kindersoldat an einer chronifizierten posttraumatischen
Belastungsstörung (DSM IV: 309.82/ICD 10:F 43.1). Das vorliegende Beschwerdebild
übersteige in Ausprägung und Schweregrad eine posttraumatische Belastungsstörung
noch und entspreche daher in seiner Komplexität der „Disorders of extreme stress". Die
Therapie habe anfänglich zwei bis drei Mal die Woche stattgefunden und werde
gegenwärtig wöchentlich weitergeführt. Derzeit sei der Kläger soweit stabilisiert, dass
keine aktuelle Suizidalität mehr bestehe. Die Folgen des Erlebens (insbesondere über
einen längeren Zeitraum und mehrfacher) traumatisierender Ereignisse seien für Kinder
besonders gravierend. So seien die tiefgreifenden Verhaltensauffälligkeiten und
Beeinträchtigungen des Klägers zu erklären. Der Kläger sei des weiteren
krankheitsbedingt in seiner Darstellungs- und Verbalisationsmöglichkeit - insbesondere
Fremden gegenüber - beeinträchtigt. Bei einem Abbruch der Behandlung sei eine
völlige psychische Dekompensation mit Impulskontrolldurchbrüchen und suizidalen
Handlungen als höchst wahrscheinlich einzustufen. Eine alleinige Pharmakotherapie
sei nicht genügend und habe nur auf partielle Symptome eine lindernde Wirkung. Es sei
keine Spontanremission ohne Behandlung zu erwarten. Vielmehr bestehe das Risiko
einer „erheblichen Chronifizierung, wobei eine Zunahme der traumareaktiven
Symptomatik und der Entwicklung weiterer Störungen hochwahrscheinlich ist.[...] Vor
dem Hintergrund der gestörten Impulskontrolle ist bei Abbruch der Behandlung eine
erhebliche Lebensgefahr im Sinne konkreter suizidaler Impulse zu erwarten, auch wenn
derzeit keine akute Suizidalität feststellbar ist." Bei einer unfreiwilligen Rückkehr sei mit
einer erneuten „Triggerung" der traumatischen Erinnerungen zu rechnen. Dies könne zu
einer Retraumatisierung mit irreversiblen Folgeschäden führen. Im Falle des Klägers
bestehe zusätzlich eine erheblich herabgesetzte Steuerungsfähigkeit aufgrund von
Impulskontrolldurchbrüchen, dissoziativen Symptomen und einer mangelnden
Stressresistenz. Deswegen sei bei ihm mit einer „akuten, lebensbedrohlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Einreise zu rechnen. [...]
Eine äußere Belastung wird mit Lebensbedrohung assoziiert, löst ihrerseits unwillkürlich
Traumerinnerungen aus und führt direkt zu einem Verlust des Realitätskontaktes und zu
Handlungsimpulsen, die sich unkontrolliert und massiv entladen". Wegen der
Einzelheiten wird auf Blatt 105 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Weiterhin hat der Kläger hat eine Bescheinigung des PSZ vom 3. August 2006 und eine
Bescheinigung des Klassenlehrers seiner ehemaligen Schule, der städtischen
Gemeinschaftshauptschule der Stadt L, Herrn I2, vom 11. September 2006 vorgelegt,
wegen deren Inhalts auf die Gerichtsakten Bezug genommen wird.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu den Erlebnissen vor seiner Ausreise
ergänzend Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten seines diesbezüglichen
Vorbringens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 14. Oktober 2004 zu verpflichten, hinsichtlich des
Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und des Jugendamtes der Stadt L
sowie die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, auf die die Klägerseite durch
Übersendung der Erkenntnisliste der Kammer hingewiesen worden ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit gemäß § 76
Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2006
der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist.
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Die zulässige Klage hat Erfolg, sie ist begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch die Feststellung eines
Abschiebungsverbots im Sinne der § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Guineas.
Die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 14. Oktober 2004 ergangene
Entscheidung, die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz
1 AuslG abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im maßgeblichen
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylVfG, vor.
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Denn es bestünde bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zur Überzeugung des
Gerichts landesweit eine beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte und
erhebliche Gefahr für Leib und Leben wegen der zu befürchtenden Verschlechterung
des Gesundheitszustandes.
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Vgl. zum Gefahrbegriff des § 53 Abs. 6 AuslG: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss
vom 18. Juli 2001 - 1 B 71 /01- Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; BVerwG, Urteil
vom 5. Juli 1994, 9 C 1.94, InfAuslR 1995, S 24 ff. (26); zu § 53 Abs. 4 AuslG: BVerwG,
Urteil vom 18. April 1996, 9 C 77/95, NVwZ-Beilage 8/1996, S 58 f. (59), zu § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, 9 C 9.95, DVBl. 1996, S. 203 ff. (205).
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Die Gefahr ist auch konkret, da zu befürchten ist, dass sie alsbald nach der Rückkehr
eintreten würde.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - .
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Es würde sich auch um eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
handeln, die ihre Ursache in den spezifischen Verhältnissen des Zielstaates der
Abschiebung hat. Dagegen geht es hier nicht um krankheitsbedingte Gefahren, die sich
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allein als Folge der Abschiebung anzusehen wären, diese sind vom Bundesamt
nämlich nicht zu prüfen.
BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206 f.
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Rechtlich erheblich ist auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines
ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil
die notwendige Behandlung für den Ausländer tatsächlich z.B. aus finanziellen oder
sonstigen Gründen nicht erlangbar ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02- DVBl. 2003, 463 zu § 53 Abs. 6
AuslG.
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Beim Kläger besteht eine behandlungsbedürftige schwere chronische posttraumatische
Belastungsstörung, deren Behandelbarkeit in Guinea nicht im rechtlich erforderlichen
Maße gewährleistet ist.
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a) Dass die Erkrankung beim Kläger besteht, sieht das Gericht durch die vorgelegte
gutachterliche Stellungnahme des PSZ vom 28. Juli 2006 und die weiteren
Bescheinigungen als erwiesen an.
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Zudem wird der Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme durch den persönlichen
Eindruck bestätigt, den das Gericht während der mündlichen Verhandlung vom Kläger
gewonnen hat. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung Ereignisse geschildert, deren
mögliche Eignung als Ursache einer Traumatisierung für das Gericht außer Frage
stehen. Die Angaben stehen zudem weder im Widerspruch zu seinen Angaben beim
Bundesamt noch zu den Erkenntnissen, die dem Gericht bzgl. des Einsatzes von
Kindersoldaten in der Gegend um H vorliegen.
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Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes
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vom 19. April 2004 - an das VG Berlin - ,
41
hat die guineische Armee im Jahr 2000 Freiwillige zur Rebellenbekämpfung in den
Grenzgebieten (nach Liberia und Sierra Leone) als Soldaten rekrutiert. Das Mindestalter
hierbei sei zwar 18 Jahre gewesen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheit
sei aber nicht völlig auszuschließen, dass auch ein 14-jähriger Freiwilliger rekrutiert
worden sein könne. Diese Einschätzung wird gestützt von weiteren Auskünften, die den
Einsatz von Kindersoldaten und der „Jeune Volontaire" bestätigen.
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Auszug des Berichts der „Coalition to Stop the Use of Childsoldiers" bezüglich Guinea,
Jahresbericht 2004; Auskunft des Bundesamtes für Flüchtlinge der Schweiz
„Gueckedou, Guinee forestiere" vom 2. September 2002.
43
Die Glaubhaftigkeit des Vortrags wird dadurch unterstützt, dass sich auch bestimmte -
vom Bundesamt als unglaubhaft bewertete - Angaben bestätigt haben bzw. Erklärungen
dafür erbracht wurden.
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Dies gilt bzgl. des Vortrags über die Ausreise mit dem Auto über die Grenze nach Cote
D`Ivoire. Dieser ist nicht ohne weiteres als unglaubhaft einzustufen, denn zum einen
beziehen sich die Informationen in den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes,
45
z.B. vom 26.April 2004,
46
wonach seit 2002 die Grenze für Warenverkehr und Touristen geschlossen sei, eben
nur auf diese beiden Punkte. Zum anderen bestätigen verschiedene Auskünfte die
Existenz einer grenzüberschreitend tätig gewesenen Hilfsorganisation namens „Q", so
dass auch das problemlose Überqueren des Grenzübergangs mit einem Fahrzeug
dieser Organisation und einem derer Mitarbeiter nicht unplausibel ist.
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Die betreffenden Ereignisse hat der Kläger darüber hinaus in einer Art und Weise
geschildert, die es einerseits wegen des Detailreichtums und anderen Merkmalen
eigenens Erfahrens nahe legen, dass es sich um Ereignisse handelt, die dieser selbst
erlebt hat. Andererseits wies der Vortrag das nach der Stellungnahme der
behandelnden Therapeutin zu erwartende und der Einzelrichterin aus anderen
Verfahren bereits bekannte Ausweichverhalten, eine Bruchstückhaftigkeit und ein
Zögern sowie Schwierigkeiten in der Verbalisierung auf, die gerade nicht theatralisch
waren. Die Darstellung erweckte nicht den Eindruck einer vom Überzeugungswillen
getragenen Präsentation einer erfundenen Geschichte, sondern der mit Furcht vor der
Erinnerung auf konkrete Frage eingehende Bericht über selbst Erlebtes.
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Insoweit ist das Gericht von der Wahrheit der Tatsachengrundlage der Stellungnahme
des PSZ vom 28. Juli 2006, also vom Erleben der traumatisierenden Ereignisse
überzeugt.
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Diese Überzeugung wird neben dem Vorstehenden auch dadurch bestätigt, dass der
Kläger zu der Entstehung der Angabe über sein Geburtsdatum eine Erklärung
angeboten hat und auch zu dem Punkt des Einreisewegs Angaben machen konnte, von
denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese zutreffen.
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b) Die Erkrankung stellt für den Kläger eine erhebliche, konkrete und landesweit
bestehende Gefahr dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei insoweit auf die oben
dargestellten Ausführungen in der Stellungnahme des PSZ vom 28. Juli 2006
verwiesen, denen das Gericht folgt. Diese legten nachvollziehbar eine insbesondere im
Falle des Klägers nach einer Rückkehr bestehende Suizidgefahr, deren hohe
Eintrittwahrscheinlichkeit und einen hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang dar.
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c) Diese Erkrankung ist zur Überzeugung des Gerichts in Guinea nicht ausreichend
behandelbar.
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Es ist insoweit bereits fraglich, ob bzgl. der hier vorliegenden besonders schweren
chronischen posttraumatischen Belastungsstörung überhaupt
Behandlungsmöglichkeiten existieren, die eine gesetzlich relevante Verschlechterung
im allgemeinen
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vgl. die schweizerischen Flüchtlingshilfe über Guinea überschrieben Behandlung
Diabetes Typ I psychiatrische Versorgung in Conakry 9. September 2005, die Auskunft
vom Deutschen Institut für ärztliche Mission vom 28. Oktober 2004 an das
Verwaltungsgericht Hamburg; Auskunft AA an VG Berlin vom 25. Februar 2004: keine
ausreichende Behandlungsmöglichkeit von Traumatisierten,
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und im besonderen bei dem Kläger, bei dem die Folgen der Erkrankung als besonders
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gefährlich, weil schwer kontrollierbar anzusehen sind, verhindern könnte.
Jedoch besteht jedenfalls deswegen keine Behandelbarkeit im Rechtssinne, weil eine
solche Behandlungsmöglichkeit für den Kläger tatsächlich nicht erlangbar wäre. Denn
da die Behandlung selbst zu zahlen ist, keine staatliche Krankenversicherung besteht
und es angesichts der bestehenden Erkrankung sehr schwierig sein dürfte, eine privaten
Krankenversicherungsschutz zu erlangen,
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Vgl. schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. September 2005; Auskunft vom Deutschen
Institut für ärztliche Mission vom 28. Oktober 2004 an das Verwaltungsgericht Hamburg.
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ist eine solche Behandlung für den Kläger jedenfalls nicht bezahlbar, da keine
Anhaltspunkte für zahlungskräftige Verwandte im Heimatland bestehen.
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Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen damit vorliegen, bestehen keine
Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von dem in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
aufgestellten Grundsatz („soll").
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt
aus § 83b Abs. 1 AsylVfG und der Gegenstandswert aus § 30
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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