Urteil des VG Düsseldorf vom 08.12.2003
VG Düsseldorf: wissenschaft und forschung, unbefristet, verordnung, zahnmedizin, verfügung, universität, promotion, hochschule, zahl, studienjahr
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 NC 30/03
Datum:
08.12.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 NC 30/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
2
Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese
Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs
nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
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Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw.
auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung
solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten
Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten
Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule.
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Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF)
hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der I- Universität E
durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2003/04 vom 18. Juni
2003 (GV NRW S. 325), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. November 2003
(GV NRW S. 650), und die zuletzt durch die Verordnung vom 12. November 2003 (GV
NRW S. 660) geänderte Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und
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die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2003/2004 vom 28. August 2003 (GV
NRW S. 522) - soweit hier von Interesse - für das 1., 3. und 5. Fachsemester
entsprechend nach ihrem Kapazitätserlass vom 16. Oktober 2003 (Gz.: 131) auf jeweils
44 festgesetzt. Diese Zulassungszahlen erschöpfen bei summarischer Prüfung die
Ausbildungskapazität der Hochschule.
Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2003/04 sind die gemäß § 5 Abs. 1 der
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung
von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), zum Stichtag 1.
März 2003 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 Abs. 3 KapVO zum 15.
September 2003 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach denen die
Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und
Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses
nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen
ist.
6
I. Lehrangebot
7
Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an
Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des
Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge
zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des
Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
8
1. Bruttolehrdeputat:
9
Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist
gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden verschiedenen
Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
10
Der Lehreinheit Zahnmedizin sind nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein
Westfalen für das Jahr 2003 (Fachbereich Medizin der I-Universität E und
Universitätsklinikum E - Kapitel 06 107 -) und dem zugehörigen Stellenplan der
Universität 37 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Das auf der Grundlage der
haushaltsrechtlichen Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung
an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30.
August 1999 (GV NRW S. 518) ermittelte Bruttolehrdeputat von 184 DS lässt
Rechtsfehler nicht erkennen:
11
Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4
Universitätsprofessor 4 8 32 C 3 Universitätsprofessor 1 8 8 C 1 Wissenschaftlicher
Assistent 4 4 16 A 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 1 8 8 A 15 -
A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 4 8 BAT I - II a
Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 22 4 88 BAT I - II a Wissenschaftlicher
Angestellter, unbefristet 3 8 24 Summe 37 184 Die im Vergleich zum vorangegangenen
Berechnungszeitraum,
12
vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02.ZM u. a.,
13
festzustellenden Veränderungen bei den der Lehreinheit zur Verfügung stehenden
Stellen erweisen sich als kapazitätsneutral. Dem Verlust von 3, jeweils mit einem
Lehrdeputat von 4 DS versehenen C 1-Stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) steht eine
Erhöhung der Stellenzahl um 3 in der Gruppe der befristet beschäftigten
wissenschaftlichen Angestellten gegenüber, für die ebenfalls ein Lehrdeputat von 4 DS
gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV).
14
Das sich aus den zur Verfügung stehenden Stellen ergebende Lehrdeputat von 184 DS
hat die MWF rechtlich zutreffend in der Summe um nur 2 DS auf 186 DS erhöht. Mit
Blick auf die Besetzung von zwei Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche
Mitarbeiter mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten L und L1
ist in die Kapazitätsberechnung ein zusätzliches Lehrdeputat von 8 DS (2 x 4DS)
eingestellt wegen auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender
Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher
Lehrverpflichtung. Dieses zusätzliche Lehrdeputat von 8 DS mindert sich um 6 DS,
nachdem Prof. Dr. S gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LVV für die Wahrnehmung der Funktion des
Dekans der Medizinischen Fakultät von der ihm im Umfang von 8 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
LVV) obliegenden Lehrverpflichtung zu 75 % befreit ist.
15
Bei summarischer Prüfung entspricht die Deputatstundenzahl von danach 186 auch der
Lehrverpflichtung der Stelleninhaber.
16
Rechtlich nicht zu beanstanden ist der § 3 Abs. 4 S. 4 LVV entsprechende Ansatz von 4
DS als Lehrverpflichtung für befristet beschäftigt wissenschaftlichen Angestellte. Zwar
hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Nordrhein- Westfalen,
17
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 6. April 2001, 13 C 22/00; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000,
6 Nc 200/00; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/01.ZM u. a.
und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01.ZM u.a.
18
in der Vergangenheit der Stellengruppe derjenigen Angestellten, die befristet beschäftigt
sind, abweichend von der in § 3 Abs. 4 S. 4 LVV mit 4 DS bestimmten Lehrverpflichtung
eine Deputatstundenzahl von 5 DS zugeordnet, weil bislang der Beitrag der befristet
angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter zur ambulanten Krankenversorgung im
Rahmen der Kapazitätsermittlung kapazitätsmindernd rechtswidrig zweimal
Berücksichtigung gefunden hat, nachdem er nicht nur in die Bemessung ihrer
Regellehrverpflichtung, sondern auch in die Personalbedarfsberechnung für die
ambulante Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO in der Fassung
der Verordnung vom 11. April 1996 (GV NRW S. 223) eingegangen ist. An dieser
Rechtsprechung ist nicht länger festzuhalten. Der beanstandeten
Doppelberücksichtigung des Krankenversorgungsbeitrages hat der Verordnungsgeber
zwischenzeitlich Rechnung getragen. Nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO in der
Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 31.
Januar 2002, die nach ihrem Artikel II am 8. März 2002 in Kraft getreten ist, wird der
Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung berücksichtigt durch einen
pauschalen Abzug von nunmehr 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die
stationäre Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) KapVO verminderten
Gesamtstellenzahl. Ob die Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO mit dem von
vormals 36 vom Hundert um 6 % auf 30 vom Hundert geminderten Pauschalabzug
dabei den Vorgaben entspricht, die nach der Rechtsprechung des
19
Bundesverfassungsgerichts,
Beschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, S. 36 ff.,
20
verfassungsrechtlich an die Berechnung des Abzugs für die Krankenversorgung zu
stellen sind, muss hier offen bleiben. Eine rechtliche Überprüfung der Ableitung des
pauschalen Abzugsbetrages von 30 % setzt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
Feststellungen und Erwägungen voraus, die ihrem Umfang nach einer summarischen
Prüfung nicht zugänglich sind und deshalb einem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben muss.
21
Auch die vom Stellenplan abweichende tatsächliche Besetzung der Stellen wirkt sich
nicht kapazitätserhöhend aus.
22
Kapazitätsneutral wird der unbefristet angestellte wissenschaftliche Angestellte I1, der
nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV eine Lehrleistung von 8 DS zu erbringen hat, auf der mit einer
Lehrverpflichtung von ebenfalls 8 DS verbundenen Stelle eines akademischen Rates
mit ständigen Lehraufgaben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV) geführt.
23
Ebenfalls nicht kapazitätserweiternd wirkt sich der Umstand aus, dass eine der beiden
Stellen eines Akademischen Rates ohne ständige Lehraufgaben, für die eine
Deputatstundenzahl von 4 gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV), mit dem unbefristet beschäftigten
wissenschaftlichen Angestellten S1 besetzt ist. Soweit seine Lehrverpflichtung mit 8 DS
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV) das Lehrdeputat der Stellengruppe, in der er geführt wird, um 4
DS überschreitet, steht diesem Mehr an Lehrleistung gegenüber, dass in der Gruppe der
wissenschaftlichen Angestellten, die unbefristet beschäftigt sind, auf zwei der drei
dortigen Stellen lediglich befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellten (M und T)
geführt werden, deren zu erbringende Lehrleistung um jeweils 4 DS (und damit
insgesamt 8 DS) hinter dem für die Stellengruppe geltenden Lehrdeputat von 8 DS je
Stelle zurückbleibt.
24
Als kapazitätsneutral erweist sich auch, dass neben der zwischenzeitlich zur
wissenschaftlichen Assistentin ernannten Mitarbeiterin D in der Gruppe der C 1- Stellen
(Wissenschaftlicher Assistent) auf den verbleibenden 3 Stellen, die mit einem
Lehrdeputat von jeweils 4 DS verbunden sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV), die befristet
angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter N, L2 und S2 geführt werden, da sie gemäß
§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV zu Lehrleistungen von ebenfalls nur 4 DS verpflichtet sind.
25
Auch die Stellen in der Gruppe der wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten
Beschäftigungsverhältnissen sind kapazitätsrechtlich adäquat besetzt. Soweit auf zwei
der dort 22 Stellen die unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten L und
L1 mit ihrer das Lehrdeputat der Stellengruppe von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um
jeweils 4 DS überschreitenden Lehrverpflichtung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV) geführt
werden, ist diesem Umstand bereits im Rahmen der Berechnung des Bruttolehrdeputats
durch die Erhöhung der Deputatstundenzahl um 8 wegen individuell erhöhter
Lehrverpflichtung Rechnung getragen. Von den übrigen 20 Stellen sind 15 Stellen mit
befristet angestellten Mitarbeitern besetzt, die als Vollzeitkräfte beschäftigt sind oder als
solche geführt werden, obwohl ihr Anstellungsverhältnis (T1, T2 und X1) jeweils im
Umfang hinter dem einer Vollzeitkraft zurückbleibt. Von den verbleibenden 5 Stellen
sind 2,5 Stellen nicht und 2,5 Stellen mit den jeweils nur halbtags beschäftigten
26
wissenschaftlichen Angestellten T3 und S3, L3 und T4 sowie C besetzt, deren
Lehrverpflichtung entsprechend dem Umfang ihrer Halbtagsbeschäftigung gemäß § 3
Abs. 4 S. 4, Abs. 5 LVV auf jeweils 2 DS gemindert ist.
Der rechnerische Ansatz von 4 DS - bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit entsprechend
geminderten Deputatstundenzahl - für die befristet angestellten wissenschaftlichen
Mitarbeiter verstößt dabei nicht gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung.
Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung dieser Stellen zu der Gruppe der unbefristet
Beschäftigten mit 8 DS ist nicht geboten. Nach den Berechnungsunterlagen fehlt es den
Stelleninhabern - abgesehen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern M1, I2, T, P, L2,
X1, G, C, L3 und M - schon an einer Promotion und damit an der Qualifikation, die nach
§ 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) des zuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S.
36) geänderten Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG)
vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) für die Übernahme in ein unbefristetes
Anstellungsverhältnis erforderlich ist.
27
Auch bezüglich der promovierten Stelleninhaber ist eine kapazitätsrechtliche Zuordnung
ihrer Stellen zu der Gruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 DS nicht geboten. Eine
kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche
Mitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe der unbefristet angestellten
wissenschaftlichen Mitarbeiter kommt nach der Rechtsprechung der Kammer,
28
vgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K
3292/85 u. a.,
29
für Arbeitsverträge, die gemäß § 57 f S. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der
zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) vor dem 23. Februar 2002
geschlossen worden sind, nur in Betracht, wenn entweder das Beschäftigungsverhältnis
- ohne sachlichen Grund im Sinne des § 57 b HRG a. F. - nach Abschluss der Promotion
geschlossen oder verlängert worden ist, oder aber die nach Abschluss der Promotion
gelegene Beschäftigungszeit die fünfjährige Frist des § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F.
überschreitet. Über derartige "Altverträge" verfügen nur die Angestellten X1, G und M.
Ausweislich ihrer mit den Berechnungsunterlagen vorgelegten Arbeitsverträge
überschreiten die Beschäftigungsverhältnisse die Fünfjahresfrist nicht und sind in ihrer
Befristung mit der Weiterbildung zum Facharzt (X1) bzw. der Mitarbeit an einem
befristeten Forschungsprojekt (G und M) jeweils durch einen sachlichen Grund im Sinne
des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 HRG a. F. getragen. In Anlehnung an die vorerwähnte
Rechtsprechung der Kammer zu den §§ 57 a ff. HRG a. .F.,
30
vgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K
3292/85 u. a.,
31
sind darüber hinaus die Stellen, die aufgrund befristeter und ab dem 23. Februar 2002 (§
57 f S. 1 HRG) geschlossener Arbeitsverträge mit promovierten wissenschaftlichen
Angestellten besetzt sind, kapazitätsrechtlich nur dann der Gruppe der unbefristet
angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter zuzuordnen, wenn entweder das
Beschäftigungsverhältnis ohne Hinweis auf das Hochschulrahmengesetzes nach
Abschluss der Promotion verlängert worden ist oder aber die nach Abschluss der
Promotion gelegene Beschäftigungszeit die nach dem Hochschulrahmengesetz
nunmehr zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreitet. Diese Voraussetzungen
32
sind hier nicht erfüllt. Die Arbeitsverträge über die nach dem genannten Stichtag
geschlossenen bzw. verlängerten Beschäftigungsverhältnisse der wissenschaftlichen
Mitarbeiter M1, I2, T, P, L2, C und L3 nehmen jeweils gemäß § 57 b Abs. 3 S. 1 HRG auf
die Regelung des § 57 b Abs. 1 HRG Bezug und wahren auch die zeitlichen
Höchstgrenzen der §§ 57 f S. 1, 57 b Abs. 1 HRG. Danach ist - soweit hier von
Bedeutung - die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die
nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und
nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S.
2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige
Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem
Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S.
1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger
als sechs Jahre betragen. In Übereinstimmung hiermit ist keiner der vorgenannten
Stelleninhaber länger als 12 Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet angestellt.
Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die
stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird
durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass
dies rechtlichen Bedenken begegnet,
33
vgl. betreffend die Universität Bonn: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90,
34
seit dem Wintersemester 1986/87 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
zugeordnet ist.
35
Nach Maßgabe der obigen Ausführungen ist der Personalbedarf für die ambulante
Krankenversorgung mit 11,10 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der
Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom
Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten
Gesamtstellenzahl. Mangels eines hier in Abzug zu bringenden Betrages für die
stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an Stellen für die ambulante
Krankenversorgung auf
36
37 x 30 % = 11,10.
37
Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von
38
186 Deputatstunden ---------------------------- = 5,027 DS (gerundet 5,03 DS) 37 Stellen
39
beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit
40
(37 - 11,10) x 5,03 = 130,277 DS,
41
das heißt gerundet 130,28 DS.
42
2. Lehrauftragsstunden:
43
Das (Brutto)Lehrangebot von 130,28 DS war um Lehrauftragsstunden im Umfang von
0,50 DS auf 130,78 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche
Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in
44
den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich
pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer
Regellehrverpflichtung beruhen.
In die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das
Sommersemester 2002 und das Wintersemester 2002/03 nur die Lehrveranstaltung
45
Dr. H, Veranstaltung: Zahnärztliche Berufskunde Vorlesungsverzeichnis Wintersemester
2002/03, Nr. 000
46
mit ihrem Umfang von einer Semesterwochenstunde einzubeziehen. Bei den in die
Berechnung mit ihrem Maximalwert eingestellten Multiplikatoren
("Lehrveranstaltungsart" k = 1 und "Anrechnungsfaktor" fk = 1) ergibt sich eine
Gesamtzahl von 1 Lehrauftragsstunde und damit je Semester eine durchschnittliche
Deputatstundenzahl von 0,5.
47
Die weiteren in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bleiben
bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach den Angaben des
Antragsgegners wurden sie entweder einer Lehrverpflichtung entsprechend gehalten
oder aber sie gehörten nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder
werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden
Lehreinheit Klinisch praktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheit
angeboten und sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden.
48
3. Dienstleistungsexport:
49
Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete
Studiengänge (§ 11 KapVO) ist entgegen dem Vorschlag der I- Universität E bei der
Kapazitätsberechnung der MWF für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt
worden.
50
4. Bereinigtes Lehrangebot:
51
Unter Verwendung der unter 1), 2) und 3) ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte
Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
52
130,28 DS + 0,50 DS = 130,78 DS.
53
II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
54
Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang
erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert
bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung
eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil
für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist bei summarischer Prüfung
rechtlich nicht zu beanstanden.
55
Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin festgelegten
Curricularnormwert 7,8 sind in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem
Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq)
für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: CAq Vorklinische Medizin 0,87
56
Klinisch-praktische Medizin 0,48 Klinisch-theoretische Medizin 0,30 Physik 0,13
Chemie 0,13 Summe 1,91 Dass die Lehreinheit Zahnmedizin der I-Universität E
tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit
Zahnmedizin damit geltenden Curriculareigenanteil von
7,8 - 1,91 = 5,89
57
entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
58
Aus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 130,78
DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die
errechnete jährliche Aufnahmekapazität von
59
2 x 130,78 DS --------------------- = 44,40, 5,89
60
gerundet 44 Studienplätzen.
61
III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
62
Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des
Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht.
63
Der mit 1/1,00 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen
Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise,
64
vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003, 13 C
11/03 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00;
65
nach dem sogenannten "Hamburger Modell" erfolgt ist, begegnet bei summarischer
Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu
errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den
tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt, ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
66
Die nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden Studierenden
entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen Aufnahmekapazität, weil sie die
nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene
Aufnahmekapazität unterschreitet; bei den der Lehreinheit Zahnmedizin für die
Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde nach Angaben des Antragsgegners zur
Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten ergeben sich
67
36 x 1/0,67 = 53,73,
68
gerundet 54 Studienplätze.
69
IV. Besetzung
70
Studienplätze für das gerichtlich anzuordnende Verteilungsverfahren stehen nicht zur
Verfügung. Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 27.
Oktober 2003 waren zu diesem Zeitpunkt über die rechnerisch ermittelte
Ausbildungskapazität hinaus im 1. und 5. Fachsemester jeweils 47 Studierende und im
71
3. Fachsemester 49 Studierende eingeschrieben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG.
72