Urteil des VG Düsseldorf vom 10.03.2003

VG Düsseldorf: politische verfolgung, persönliche freiheit, drohende gefahr, anerkennung, bundesamt, christentum, flucht, auskunft, wahrscheinlichkeit, einreise

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 2233/00.A
Datum:
10.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2233/00.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Der am 00. Mai 1970 geborene Kläger stellte am 28. Dezember 1999 einen Asylantrag.
Dabei gab er an, in Teheran geboren und verheiratet zu sein.
2
Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 29. Dezember 1999 gab der Kläger
an: Er habe keine Verwandten in Deutschland, habe nie einen nationalen Reisepass
besessen und habe seinen Personalausweis auf Grund der ungewöhnlichen Umstände
seiner Ausreise nicht mitnehmen können. Er habe die Schule im Jahre 1982 verlassen.
Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe in der kleinen Kleiderfabrik des Vaters bzw.
beim Verkauf der Kleidung mitgearbeitet. Von Oktober 1989 bis Dezember 1991 habe er
Militärdienst geleistet. Danach habe er im Jahr 1991 eine Butike eröffnet, in der er
Sachen des Vaters verkauft habe. Am 27. Dezember 1996 habe er Frau S geheiratet,
von der er sich wieder getrennt habe, weil diese keine Kinder bekommen könne.
Außerdem hätten sie beide unterschiedliche Interessen gehabt. Dadurch sei es zu
Meinungsverschiedenheiten gekommen. Im August 1999 hätten sie sich darauf geeinigt,
einen Scheidungsantrag zu stellen, den der Richter aber nicht genehmigt habe, weil sie
noch jung seien und es noch einmal miteinander probieren sollten. Seither hätten sie
getrennt gelebt. Danach habe er eine intime Beziehung mit seiner Haushälterin namens
B begonnen. Diese habe er gefragt gehabt, ob sie verheiratet sei. Sie habe ihm darauf
erwidert, geschieden zu sein. Am 16. November 1999 sei er von seinem Geschäft um
3.00 Uhr nach Hause gekommen. Noch gegen 16.00 Uhr habe er sich mit Frau B im
Schlafzimmer befunden. Plötzlich sei die Tür des Schlafzimmers aufgegangen, zwei
Männer in Zivil mit Funkgerät, seine Ehefrau und ein Ehepaar, dass in der obersten
Etage von ihnen gewohnt habe, hätten in der Tür gestanden. Einer der Männer und
seine Frau seien ins Schlafzimmer gekommen. Er sei festgenommen worden. Dabei
habe einer der Männer bemerkt, ob, wenn seine Schwester irgendwo putzen ginge, es
gern sehen würde, wenn sie aus dem Bett eines anderen Mannes herausgezogen
3
würde. Er sei dann von den zwei Männern zum Stützpunkt der Ordnungskräfte auf der
Straße Daryani verbracht worden. Dort sei er in einer Einzelzelle gesperrt worden. Man
habe ihn verhört. Dabei habe er erfahren, dass Frau B verheiratet sei. Danach sei er in
eine andere Zelle gebracht worden, in dem sich weitere drei Personen befunden hätten.
Mit seiner Familie habe er keinen Kontakt aufnehmen dürfen. Seinen Vater habe er erst
vor der Verhandlung kurz sprechen dürfen. Die Nachbarn hätten ihn von seiner
Verhaftung benachrichtigt. Er nehme an, dass ihn seine Ehefrau bei den
Ordnungskräften angezeigt habe. Zwei Tage später, am 18. November 1999, sei er zum
Amtsgericht auf der Straße Takgte Tavoos gebracht worden. Im Gerichtssaal hätten sich
seine Ehefrau, dessen Vater, die zwei Beamten, die ihn zum Gerichtssaal gebracht
hätten, seine Mutter und der Ehemann der Frau B sowie die über ihm wohnenden
Eheleute befunden. Nach 45-minütiger Verhandlung sei er zum Tode durch Steinigen
verurteilt worden. Später sollte verkündet werden, wann das Urteil vollstreckt würde. Er
habe geweint, er habe den Richter angebettelt und ihm gesagt, dass er nicht gewusst
habe, dass Frau B verheiratet sei. Er habe dem Richter vorgeschlagen, Frau B zu holen
und sie zu befragen. Es sei aber alles vergebens gewesen. Er habe die Kenntnisnahme
des Urteils unterschreiben müssen. Dann sei er aus dem Gerichtssaal herausgeführt
worden und von einem (spätere Korrektur: zwei) Beamten in die Abteilung des
Gefängnisses gebracht worden, wo die Verurteilten auf ihre Strafe gewartet hätten.
Hinter dem Gerichtsgebäude gebe es eine kleine Straße. Der Beamte habe ihn zu
dieser Straße geführt, ihm die Handschellen abgenommen und zu ihm gesagt, er solle
weglaufen und nicht zurückschauen. Das habe er nach erneuter Aufforderung getan.
Hinter ihm sei ein Schuss gefallen. Er habe gedacht, er würde verfolgt. An einem in der
Nähe gelegenen Krankenhaus habe er sich ein Taxi genommen und sei in Richtung
seines und seines Vaters Geschäft gefahren, um zu sehen, ob dort etwas los sei.
Während der Fahrt habe er sich dann aber überlegt, dass es besser sei, zu seinem
Freund nach Shahiryar bei Karadj zu fahren. Diesen Freund habe er zum Vater
geschickt, der ihm geraten habe, dort zu bleiben. Tags darauf habe ein Freund des
Vaters namens G ihm mitgeteilt, dass das Haus seines Vaters gestürmt worden sei. Er
solle überhaupt keinen Kontakt mehr zu seinem Vater aufnehmen. Sein Vater habe
dann seine Ausreise organisiert. Politisch betätigt habe er sich nicht. Er sie vormals
auch nicht inhaftiert gewesen. Im Fall der Rückkehr befürchte er, gesteinigt zu werden.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtling die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab, stellte
fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG beim Kläger nicht vorliegen und forderte diesen unter Androhung der
Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbaren Abschluss des
Asylverfahrens zu verlassen.
4
Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf den Inhalt des Bescheides
verwiesen.
5
Der Kläger hat am 10. April 2000 Klage erhoben und zu ihrer Begründung geltend
gemacht: Er berufe sich auf seine Angaben beim Bundesamt. Während seines
Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei er zum christlichen Glauben
übergetreten. Außerdem befinde er sich wegen seiner psychischen Erkrankung
weiterhin in ärztlicher Behandlung.
6
Der Kläger beantragt,
7
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 28. Februar 2000 zu verpflichten, ihn als
Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, das die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG gegeben sind und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
8
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9
die Klage abzuweisen.
10
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt der angefochtenen
Entscheidungen.
11
Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend zu
seinem Verfolgungsschicksal befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des
Protokolls Bezug genommen. Verwiesen wird im Übrigen auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der
Ausländerbehörde.
12
Entscheidungsgründe:
13
Die Klage hat keinen Erfolg.
14
Sie ist zulässig. Insbesondere war dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte
Klagefrist zu gewähren, da er an ihrer Einhaltung schuldlos gehindert war und dies auch
in einer den Anforderungen des § 60 VwGO genügenden Weise geltend gemacht hat.
15
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
16
Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Februar ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
17
Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß
Art. 16 a GG.
18
Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert bereits
deswegen, weil eine Einreise auf dem Luftweg nicht zur Überzeugung des Gerichts
dargetan und bewiesen ist (§ 26 a AsylVfG).
19
Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Kontakt zu einem sicheren
Drittstaat trägt der Asylsuchende die Darlegungs- und Beweislast mit der Folge, dass
das Asylgrundrecht ausgeschlossen ist, wenn auch unter Ausschöpfung aller zur
Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten offen ist, ob der Asylsuchende auf dem
Luft- oder Landweg ins Bundesgebiet gelangt ist,
20
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
19. August 1999 - 1 A 237/96.A -.
21
So liegt der Fall hier; der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass
er auf dem Luftweg eingereist ist. Er hat eindeutige Beweismittel wie Flugschein,
Bordkarte oder Reisepass nicht dem Bundesamt vorgelegt. Für die Umstände der
22
Einreise gelten weder die Regeln der Beweiserleichterungen, wie sie für
Tatsachenbehauptungen mit Bezug zum Herkunftsstaat gelten, noch ist es
nachvollziehbar, dass jemand ausgerechnet die Unterlagen mit dem stärksten
Beweiswert nicht vorlegt, obwohl inzwischen in einschlägigen Kreisen bekannt sein
dürfte, dass die Einreise über einen sicheren Drittstaat der Asylanerkennung regelmäßig
entgegensteht, und obwohl kein Grund vorhanden ist, Belege über den Flug zu
beseitigen oder vorzuenthalten.
Ungeachtet dessen scheidet eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten auch
aus nachfolgenden Gründen aus:
23
Nach Art. 16 a Abs. 1 GG - vormals Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG - genießen politisch
Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person -
von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung
des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar
drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in
seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen,
unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen,
24
BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, in: DVBl. 1991, 531;
Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 (334 ff.);
Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - BVerfGE 76, 143 (157 f.);
Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, in: BVerfGE 54, 341 (357 f.); BVerwG,
Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, in: BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom 20.11.1990
- 9 C 74.90 -, in: InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.,
25
Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.
26
Nach der Rechtsprechung des BVerfG setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG
nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom Verfassungsgeber
übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang
zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus,
27
BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 (344), zu
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F..
28
Es ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in einer für
ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu
gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr
der Verfolgung gleich,
29
BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O. zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.
30
Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer
Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von
Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre,
31
BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, in: BVerfGE 54, 341,
32
wovon erst ausgegangen werden kann, wenn an der Sicherheit des Asylsuchenden vor
abermals einsetzender Verfolgung keine ernsthaften Zweifel bestehen,
33
so BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 -, in: Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28
AuslG Nr. 27.
34
Dabei obliegt es im Anerkennungsverfahren aber dem Asylbewerber, die Gründe für
seine Verfolgungsfurcht unter Angabe genauer Einzelheiten in schlüssiger Form
darzulegen. Das Gericht muss die volle Überzeugung sowohl von der
Wahrscheinlichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals als auch von der Richtigkeit
der zu treffenden Verfolgungsprognose erlangen,
35
BVerwG, Urteil vom 20.11.1990, a.a.O.; Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -.
36
Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine
Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der
humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und
Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung hingegen
tatbestandlich nicht vorliegen. Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf solche
Nachfluchttatbestände kann deshalb nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn
und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist.
37
Unter diesem Gesichtspunkt ist für sog. objektive Nachfluchttatbestände, die durch
Vorgänge oder Ereignisse unabhängig von der Person des Asylbewerbers ausgelöst
werden, eine Asylrelevanz in Betracht zu ziehen, wenn dem aus anderen Gründen in
der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Asylbewerber für den Fall seiner
Rückkehr ins Heimatland Verfolgung droht. Bei solchen objektiven
Nachfluchttatbeständen fehlt zwar der kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung
und Flucht, weil eine Flucht im eigentlichen Sinne gar nicht vorliegt. Aber es liefe im
Sinn und Zweck der Asylgewährleistung und auch ihrer humanitären Intention zuwider,
in solchen Fällen die Asylanerkennung zu versagen: Die Verfolgungssituation ist ohne
eigenes (neues) Zutun des Betroffenen entstanden; es erschiene unzumutbar, ihn
zunächst in das Verfolgerland zurückzuschicken und ihm das Risiko aufzubürden, ob er
der ihm widerfahrenden Verfolgung entfliehen und so die bislang nicht gegebene Flucht
nachholen und damit die Asylanerkennung erreichen kann,
38
vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, in: BVerfGE 74, 51, 64 f.
39
Auch bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des
Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, fehlt es an dem kausalen
Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Ihre Anerkennung als Asylgrund im
Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG kann daher nur für Ausnahmefälle in Frage kommen, an
die - im Hinblick auf Schutzbereich und Inhalt der Asylrechtsgarantie - ein besonders
strenger Maßstab anzulegen ist,
40
BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O., S. 344.
41
Hieraus ergibt sich als allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, die im
Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände
näher zu präzisieren ist, dass eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht
gezogen werden kann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als
Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatstaat
42
vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als
notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach
außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen. Dabei ist sowohl in materieller
Hinsicht als auch für die Darlegungslast und die Beweisanforderungen ein strenger
Maßstab anzulegen,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, in: BVerfGE 74, 51, 66,
43
was bedingt, dass dem Asylsuchenden bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei
verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen muss.
44
In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten
Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers ist der Einzelrichter zu der
Überzeugung gelangt, dass der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Asyl nicht erfüllt.
45
Zunächst hat der Kläger seine Erlebnisse im Iran in der mündlichen Verhandlung
anders dargestellt als bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung. Während nach
den Angaben beim Bundesamt noch ein Mann und seine Ehefrau in das Schlafzimmer
eingedrungen sein sollen, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass zunächst die
beiden Ordnungskräfte in das Schlafzimmer eingedrungen seien. Während beim
Bundesamt die Nachbarn noch in der Tür zum Schlafzimmer gestanden haben sollen -
zusammen mit einer Ordnungskraft -, sollen sich diese nach den Angaben in der
mündlichen Verhandlung während der gesamten Zeit vor der Haustür befunden haben.
46
Es ist daher wenig dafür ersichtlich, dass der Kläger von tatsächlich Erlebtem berichtet.
Insbesondere spricht gegen diese Annahme nicht die Erkrankung des Klägers, auf
Grund der er die Medikamente Trimipramin Neuraxpharm 25 und Fluexetin
Neuraxpharm 20 mg einnehmen muss. Der den Kläger behandelnde Arzt N, Arzt für
Neurologie und Psychiatrie hat in einer vom Kläger dem Gericht vorgelegten
Bescheinigung ausdrücklich erklärt, dass diese Medikamente keinen Einfluss auf die
Verhandlungsfähigkeit des Klägers hätten. Auch in der mündlichen Verhandlung
zeigten sich ausschließlich Schwierigkeiten des Klägers bei der Motorik und bei der
Aussprache, in keiner Weise aber im Hinblick auf die Inhalte der von ihm in der
mündlichen Verhandlung geschilderten Erlebnisse.
47
Unabhängig davon, welche Version des Erlebten stimmt, hätten beide nach den
vorliegenden Erkenntnissen auch nicht eine Verurteilung zum Tode durch Steinigung
zur Konsequenz. Das Bundesamt hat zutreffend darauf hingewiesen und begründet,
dass der dort geschilderte Sachverhalt nicht die Voraussetzungen des Art. 63 isl. StGB
(unerlaubter Geschlechtsverkehr) erfüllt. Dies gilt in noch viel stärkerem Maße für die im
Termin zur mündlichen Verhandlung geschilderten Abläufe. Zur Verurteilung nach
dieser Vorschrift bedarf es nämlich entweder fünf Zeugen (drei Männer und zwei
Frauen) oder sechs Zeugen (zwei Männer und vier Frauen) für den Beweis des
unerlaubten Geschlechtsverkehrs. Diese müssten den Verkehr (geschlechtliche
Vereinigung) gesehen haben, ihre Aussagen dürften nicht voneinander abweichen und
sie müssten unabhängig sowie unmittelbar hintereinander aussagen und zwar das
Gleiche; andernfalls riskierten sie selbst 80 Peitschenhiebe wegen Verleumdung. Diese
Leute müssten dann auch noch rechtschaffend sein, d.h. einen unbescholtenen Ruf und
einen einwandfreien Lebenswandel haben.
48
Vgl. Auskunft/Gutachten des Deutschen Orient Institutes vom 11. Juni 1997 - 204i/br - an
das Verwaltungsgericht Augsburg.
49
Dem Kläger stehen als demnach politisch unverfolgt ausgereiste Person auch nicht
objektive oder subjektive Nachfluchtgründe zur Seite, die nach Sinn und Zweck der
Asylrechtsbegründung eine Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG
gebieten.
50
Das gilt zunächst im Hinblick auf die Konversion des Klägers zum christlichen Glauben
sowie die Asylantragstellung selbst.
51
Die Konversion zum christlichen Glauben erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland.
Hier ließ sich der Kläger am 9. Februar 2002 taufen. Es ist von ihm nicht vorgetragen,
dass dieser Schritt bereits seinen Ursprung zu einer Zeit hatte, als er sich noch im Iran
aufhielt. Es sind auch keine Ereignisse aus dem Iran geschildert, die einen solchen
Schritt nahe legten. Nach seinen Angaben unterhält der Kläger heute noch Kontakt zu
einer christlichen Gemeinde iranischer Landsleute in F. Allerdings hat er hierzu nicht
angegeben, die Gottesdienste dieser Gemeinde zu besuchen, sondern von Treffen, an
denen 50-60 Iraner teilnähmen, und Feierlichkeiten, an denen „wesentlich mehr"
Personen teilnähmen, gesprochen. Damit hat der Kläger jedenfalls nur innerhalb einer
eingeschränkten Öffentlichkeit seinen Glauben gelebt. Es ist daher bereits fraglich, ob
Stellen des iranischen Staates bisher überhaupt von seinem Glaubenswechsel
Kenntnis erlangt haben.
52
Zudem lässt sich aus dem Übertritt des Klägers zum Christentum ohnehin eine
hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht herleiten. Zwar gilt insoweit
allgemein: Der Abfall vom (islamischen) Glauben (Apostasie) ist nicht im (staatlichen)
iranischen Strafrecht unter Strafe gestellt, wird aber - zurückgehend insbesondere auf
Khomeini - als „Hochverrat" behandelt, weil nach islamischer Vorstellung kein
Unterschied zwischen Staat und Glaubensgemeinschaft besteht, sodass ein männlicher
Konvertit hinzurichten ist, wenn ein entsprechendes Rechtsgutachten eines
hochrangigen Mullahs vorliegt, welches dann die Grundlage für die Gefolgsleute dieses
Mullahs ist, um den Betroffenen töten zu dürfen.
53
Vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 26.10.1999 - 5 L 3180/99 -, S. 17 f. der
Urteilsausfertigung, m.w.N.
54
Nach der Verfassungswirklichkeit im Iran hätte der Beigeladene wegen seines Übertritts
vom Islam zum christlichen Glauben (Apostasie) aber nur dann politische Verfolgung zu
befürchten, wenn er bisher über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des
religiösen Existenzminimums hinaus nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg
eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet hätte oder eine
solche bei einer Rückkehr in den Iran entfalten würde.
55
So die st. Rspr. des OVG NRW, Beschlüsse vom 03.08.1998 - 9 A 1496/98.A - , vom
29.05.1996 - 9 A 4428/95.A - und vom 22.08.1997 - 9 A 3289/97.A -; ähnlich Bayer.
VGH, Beschlüsse vom 05.03.1999 - 19 ZB 99.30678 - und vom 25.04.1996 - 19 AA
96.30865 -; Nds. OVG, a.a.O.; OVG Schl.-H., Beschluss vom 09.02.00 - 2 L 238/98 -.
56
So hat das AA in einer Auskunft vom 13.07.1999 an das VG Regensburg ausgeführt,
57
nach dem kodifizierten iranischen Strafrecht gebe es keine gesetzlichen Vorschriften,
die den Übertritt vom Islam zum Christentum unter Strafe stellten. Allerdings könne der
Abfall vom islamischen Glauben nach dem Koran von jedem Moslem verfolgt werden.
Der iranische Staat ergreife also selbst keine Maßnahmen, toleriere jedoch inoffiziell
entsprechende Repressalien durch fanatische Moslems. Voraussetzung für die
Gefährdung eines Konvertierten sei jedoch, dass die Konversion zum Christentum den
iranischen Stellen bekannt sei und diese auch ein Interesse an dem Betreffenden
hätten. Nach den dortigen Erfahrungen führten erst ein in der iranischen Öffentlichkeit
vorgetragenes Bekenntnis oder vor allem missionarische Tätigkeiten zu einer
Gefährdung, wobei eine Prognose der Reaktion nicht möglich sei. Es seien Fälle
bekannt, bei denen konvertierte Moslems problemlos im Iran leben könnten, in anderen
Fällen wiederum seien Konvertierte hart bestraft worden. Dabei spiele es keine Rolle,
ob die Betreffenden erst in Deutschland Mitglied einer christlichen Gemeinde geworden
seien. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus dem Lagebericht des AA vom
18.04.2001 (S. 18), wonach die traditionell im Iran vertretenen armenischen Christen
und Zoroastrier in die Gesellschaft integriert und keinerlei staatlichen
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Auch diejenigen anderen christlichen
Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen
Religion beschränkten, würden vom Staat nicht systematisch behindert. Demgegenüber
seien der Gefahr staatlicher Verfolgung Mitglieder solcher religiöser Minderheiten,
denen zum Christentum konvertierte Moslems angehörten, ausgesetzt, die selbst
Missionierungsarbeit betrieben. Eine solche Gefahr bestehe für alle missionierenden
Christen, egal, ob geborene oder konvertierte. Dabei richteten sich diese Maßnahmen
bisher aber ganz überwiegend gezielt gegen Kirchenführer und solche, die in der
Öffentlichkeit besonders aktiv seien, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. Bei
einem Übertritt im Ausland sei die Gefahr einer Verfolgung im Iran wesentlich geringer,
weil den iranischen Behörden überhaupt bekannt werden müsse, dass die betreffende
Person konvertiert sei (vgl. hierzu auch AA, Auskunft vom 07.05.2001 an VG
Regensburg) und sich gegenüber anderen ausdrücklich zum Christentum bekenne.
Zudem bestehe auch für diesen Personenkreis eine echte Gefährdung nur dann, wenn
er sich aktiv nach außen zum Christentum bekenne und insbesondere missionarisch
tätig werde. Nach allem geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass die Gefahr
staatlicher Verfolgung, wie im Lagebericht des AA ausgeführt, nur für den Fall
angenommen werden kann, dass Christen, unabhängig davon, ob es sich um geborene
oder konvertierte handelt, Missionierungsarbeit betreiben. Die in diesem
Zusammenhang geschilderten Beispielsfälle weisen darüber hinaus lediglich Pfarrer
oder allgemein Priester, also Repräsentanten der christlichen Gemeinden, als Opfer von
Gewalttaten aus, sodass auch die Annahme gerechtfertigt ist, dass die
Missionierungsarbeit den jeweiligen Apostaten aus der Gruppe der einfachen
Gemeindemitglieder herausheben muss, um als Objekt von Gewaltmaßnahmen
überhaupt in Betracht zu kommen. Diese Annahme wird durch die Ausführungen des
AA in dem genannten Lagebericht ausdrücklich bestätigt, wonach sich die staatlichen
Verfolgungsmaßnahmen bisher ganz überwiegend gegen die Kirchenführer und in der
Öffentlichkeit besonders aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder gerichtet
hätten.
Eine hiernach über den schlichten Übertritt zum Christentum hinausgehende
herausragende missionarische Tätigkeit kann im Falle des Klägers aber gerade nicht
festgestellt werden. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass er die
Gemeindeversammlungen in F besuche, um dort wegen seiner Psyche Ruhe zu finden.
58
Auch die Asylantragstellung führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer
politischen Verfolgung des Klägers im Iran,
59
so auch OVG NW, Beschluss vom 16.04.1999 - 9 A 5338/98.A -; OVG NW, Urteil vom
30.04.1992 - 16 A 1193/91.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.1992 - A 14
S 725/91 -.
60
So führt das Deutsche Orient-Institut in seinem Gutachten vom 19.07.1989 an das VG
Bremen aus, dass die iranischen Behörden wussten und auch heute wissen, dass in
Folge der ausländerrechtlichen Lage in Westeuropa die Stellung eines Asylantrags
häufig die einzige Möglichkeit ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen (ebenso
Deutsches Orient-Institut vom 7.12.1992 an VG Würzburg und vom 28.08.1992 an VG
Kassel). Auch das Auswärtige Amt berichtet in seinen Lageberichten, es könne davon
ausgegangen werden, dass den iranischen Behörden bekannt sei, dass die
überwiegende Zahl der iranischen Asylbewerber lediglich aus unpolitischen Gründen
versuche, in Deutschland mittels einer Asylantragstellung einen dauernden Aufenthalt
zu erreichen. Auch das Diakonische Werk Stuttgart kommt in seiner Auskunft vom
02.01.1992 an das VG Schleswig zu dem Ergebnis, dass die Tatsache der
Asylantragstellung allein kaum Verfolgungsmaßnahmen nach sie ziehe, wenn es
gelinge, die Verhörperson davon zu überzeugen, dass die Asylantragstellung
ausschließlich der Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen der
Bundesrepublik Deutschland gedient habe. Für die Richtigkeit dieser Auffassung gibt
der Kläger selbst ein Beispiel. Nachdem er im Jahre 1995 in den Iran zurückgekehrt
war, ist er keiner politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen, obgleich er sich bereits
vor seiner Rückkehr in Deutschland bei Demonstrationen und anderen Veranstaltungen
als Monarchist zu erkennen gegeben hatte und die Sicherheitskräfte hiervon nach
seinen Angaben ein Videoband besessen haben sollen.
61
Im Hinblick auf das bisher Gesagte vermag das Gericht schließlich auch bei einer
Gesamtwürdigung aller vom Kläger vorgetragenen Umstände eine
Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran nicht zu erkennen.
62
Die Klage des Klägers hat auch keinen Erfolg, soweit er die Feststellung nach § 51 Abs.
1 AuslG begehrt.
63
Da die Voraussetzungen des Asylbegehrens nach Art. 16 a Abs. 1 GG und des
Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Verfolgungshandlung,
des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung
deckungsgleich sind,
64
vgl. Urteil des BVerwG vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -; Urteile des OVG NW vom
30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -,
65
gelten die eingangs der Entscheidungsgründe genannten Grundsätze zur Annahme
einer politischen Verfolgung in gleicher Weise, und zwar auch hinsichtlich des
anzulegenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit,
66
vgl. Beschluss des BVerwG vom 13. August 1990 - 9 B 100.90 -, NVwZ-RR 1991, 215
zur gleich lautenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F.
67
Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf
68
Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
Ungeachtet der Frage, ob im Rahmen der Feststellung von Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG sowohl verfolgungsunabhängige als auch verfolgungsabhängige, d.h.
im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG bereits berücksichtigte bzw.
zu berücksichtigende Umstände, eine Rolle spielen können,
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vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Oktober 1992 - 18 E 955/92.A -; BVerfG, Beschluss
vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -,
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scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass es - wie oben näher ausgeführt - an
einem glaubhaften oder verfolgungsrelevanten Vortrag des Klägers fehlt und dieser
damit auch nicht glaubhaft dargelegt hat.
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Im Übrigen kann sich der Kläger auch nicht auf verfolgungsunabhängige
Abschiebungshindernisse berufen. Insbesondere steht ihm das Abschiebungshindernis
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zur Seite, nach dem ein Ausländer nicht in einen
Staat abgeschoben werden darf, in dem für ihn konkrete Gefahr für Leib, Leben und
Freiheit besteht, der die Bevölkerung und die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer
angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist.
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Das Gericht vermag eine konkrete Leib- und Lebensgefahr bei einer Rückkehr des
Klägers in sein Heimatland nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme festzustellen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die
medizinische Versorgung im Iran zwar nicht westlichen Standards entspricht, aber
ausreichend bis - vor allem in Teheran - befriedigend ist. In allen größeren Städten
existieren Krankenhäuser. Die Versorgung mit Medikamenten ist insgesamt
ausreichend. Behandlungsmöglichkeiten im Bereich Psychiatrie sind zumindest in
Teheran ohne Einschränkungen gegeben.
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Vgl. AA, Lagebericht vom 15. Juli 2002, Seite 29.
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Der Kläger leidet ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen an einer
Nervenerkrankung, die nach den Erklärungen des Klägers in der mündlichen
Verhandlung und dem Attest des N medikamentös behandelt wird.
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Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der aufgezeigten Lage im Iran dürfte die
gesundheitliche Versorgung des Klägers bei einer Rückkehr in den Iran gesichert sein.
Nervenerkrankungen können im Iran behandelt werden.
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vgl. Deutsches Orient Institut, Auskunft vom 3. Juni 2002 an das VG Mainz,
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Dem Kläger dürften dort auch die zur Behandlung seiner Erkrankung erforderlichen
Medikamente zur Verfügung.
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Soweit beim Kläger auf Grund seiner Erkrankung die Gefahr bestehen sollte, dass
dieser sich für den Fall der Abschiebung hier oder im Iran das Leben nähme, kann dies
im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Mangels der erforderlichen
Zielstaatbezogenheit dieses Umstandes,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - ,
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fehlte dem Bundesamt die Prüfungskompetenz. Folglich kann er auch im vorliegenden
Verfahren keine Berücksichtigung finden. Abschiebungshindernisse dieser Art sind
vielmehr von der allgemeinen Ausländerbehörde zu überprüfen.
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Auch die auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtete Klage ist
unbegründet, weil diese rechtlich nicht zu beanstanden ist und der Kläger dadurch nicht
in seinen Rechten verletzt wird. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG
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