Urteil des VG Düsseldorf vom 27.06.2006

VG Düsseldorf: politische verfolgung, auskunft, demonstration, bundesamt für migration, brücke, gefahr, persönliche freiheit, anhörung, anerkennung, flucht

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2681/06.A
Datum:
27.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2681/06.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Der am 00.0.1973 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger muslimischen
Glaubens und azerischer Volkszugehörigkeit.
2
Er verließ nach eigenen Angaben den Iran am 28. November 2000, reiste am 9.
Dezember 2000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte
am 12. Dezember 2000 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend:
Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt
trug der Kläger im Wesentlichen wie folgt vor: Er habe die Schule nach der 9. Klasse im
Jahre 1990 beendet, von 1991 bis 1993 seinen Militärdienst geleistet und eine
Berufsausbildung als Teppichrestaurateur absolviert. Außerdem sei er als Schweißer
angelernt worden, weil sein Vater diesen Beruf ausübe. Er habe auch in beiden Berufen
gearbeitet.
3
Er sei am 12. November 2000 mit der Familie und zwei weiteren Freunden nach Isfahan
zur Hochzeitsfeier eines Arbeitnehmers seines Vaters namens N1 eingeladen gewesen.
Sie seien mit zwei Autos hingefahren. Nachdem sie dort einen Tag verbracht hätten,
habe der Gastgeber am darauf folgenden Tag von den Verwandten verlangt, dass sie
sie durch die Stadt führten. Sie seien morgens zu acht Personen losgefahren und
wollten abends zur Hochzeitsfeier. Als sie unterwegs in der Höhe der sog. 33-Säulen-
Brücke vorbei gekommen seien, hätten sie eine Demonstration beobachtet, an der etwa
400 Personen teilgenommen hätten. Es habe auch eine Schlägerei mit
Sicherheitskräften stattgefunden. Sie seien aus den Autos ausgestiegen und hätten sich
spontan daran beteiligt. Plötzlich seien zwei Sicherheitsleute in Uniform erschienen, die
eine andere Person und ihn selbst von hinten angegriffen und mit einem Gewehrkolben
auf den Kopf geschlagen hätten. Als die anderen der acht Personen das beobachtet
4
hätten, seien sie ihnen zu Hilfe gekommen. Sie hätten dann gemeinsam die beiden
uniformierten Sicherheitskräfte verprügelt und entwaffnet. Die Waffen hätten sie
unterwegs weggeworfen und seien zu ihren Autos gerannt. Zwischenzeitlich seien
weitere Ordnungskräfte der Bassidj eingetroffen und hätten ihre Autos umzingelt. Zwei
aus ihrer Gruppe seien bei einem Fluchtversuch festgenommen worden, wohingegen
die anderen zu Fuß hätten fliehen können. Sie seien durch mehrere Gassen gerannt, bis
sie zu einer Hauptstraße gelangt seien, wo sie ein Taxi genommen hätten, das sie zu
einem zentralen Punkt, einer Art Mitfahrzentrale, gefahren habe. Dort hätten sie sich ein
Auto gemietet, mit dem sie sich nach Teheran hätten fahren lassen. Dort seien sie zu
einem Verwandten gegangen, den sie am nächsten Tag zu seinem Vater - dem Vater
des Klägers - geschickt hätten, damit dieser in Erfahrung bringe, wo sich die anderen
befinden. Zwei Tage später hätten sie diesen Verwandten erneut los geschickt. Bei
seiner Rückkehr habe er mitgeteilt, dass die beiden Freunde immer noch inhaftiert seien
und man nach ihnen suche. Sie seien fünfzehn Tage lang bei dem Verwandten in
Teheran geblieben, hätten sich mit einem Schlepper getroffen und seien dann auf dem
Landweg in einem LKW nach Deutschland geflüchtet.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2003, dem Kläger zugestellt am 12. Juni 2003, lehnte das
Bundesamt das Asylbegehren des Klägers ab und stellte fest, das die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen,
und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem
unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Gleichzeitig drohte es für
den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat
an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen wie folgt aus:
5
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG
komme nicht in Betracht, da der Kläger eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg und
damit über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 AuslG lägen ebenfalls nicht vor. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Wahrheit des
Vorbringens in seiner Gesamtheit. Es sei nicht nachvollziehbar und absolut
lebensfremd, dass der bis dahin völlig unbescholtene Kläger quasi ohne jede
Veranlassung an einer gewalttätigen Auseinandersetzung teilgenommen haben solle.
Dies gelte um so mehr, da er bis dahin im Iran in einem Klima des Misstrauens und
unter der Angst vor Übergriffen der ständig gewaltbereiten Sicherheitskräfte gelebt habe
und sich deshalb der besonderen Gefahrensituation bewusst gewesen sein müsse.
Zudem seien die Asylanträge der anderen angeblich an diesem Ereignis beteiligten
Verwandten und Bekannten des Klägers in gleichem Umfang wegen mangelnder
Glaubhaftmachung abgelehnt worden. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers
seine Angaben als wahr unterstelle, führe sein Vorbringen, er habe als Teilnehmer einer
Demonstration Sicherheitskräfte verletzt und entwaffnet, nicht zu einem für ihn
günstigeren Ergebnis im Asylverfahren. Denn es sei jedenfalls keine asylerhebliche
Verfolgung geltend gemacht. Abschiebungshindernisse lägen ebenfalls nicht vor.
6
Der Kläger hat am 20. Juni 2003 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht
Aachen erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt, wobei er die Klage wegen der
Einreise auf dem Landweg auf die Feststellung eines Bleiberechts beschränkt und eine
Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG ausdrücklich nicht anstrebt, wie die
Prozessbevollmächtigte des Klägers auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen
Verhandlung nochmals bestätigt hat. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger
ergänzend wie folgt vor: Er habe den Iran gemeinsam mit drei Verwandten verlassen,
7
die ebenfalls einen Asylantrag gestellt hätten: Es handele sich um seinen Cousin L (2 K
2676/06.A), seinen Onkel L1 (2 K 2679/06.A) und einen Halbonkel namens Q, zu dem er
keinen Kontakt mehr habe.
Er sei im Alter von 17 Jahren mit einem Mädchen erwischt und bestraft worden. Im Alter
von 18 Jahren habe er Alkohol ausprobiert, sei erwischt und daraufhin ausgepeitscht
worden. Anlässlich der Studentendemonstrationen im Jahre 2000 sei er zu alt gewesen,
um sich daran zu beteiligen, zu jung jedoch, um sich nicht mehr für die Freiheit zu
interessieren. Er sei neugierig gewesen und habe gehofft, dass die Jugend Erfolg habe.
Dies habe zur Festnahme und zu Schlägen geführt, daraufhin sei er entlassen worden.
Es sei nur in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass er sich anlässlich der
spontanen Demonstration in Isfahan in ähnlicher Weise eingemischt habe. Man sei zur
Hochzeit eines Bekannten nach Isfahan gefahren. Hochzeiten würden im Iran immer an
zwei Tagen gefeiert, wobei am ersten Tag die männlichen Gäste mit dem Bräutigam in
dessen Haus feierten und die weiblichen Gäste bei der Braut. Der zweite Tag sei von
der Trauungszeremonie und einem anschließenden gemeinsamen Fest geprägt. Der
Morgen dieses zweiten Tages, der 12. (13.) November 2000, sei nicht verplant
gewesen, so dass sich die aus Teheran angereisten Gäste zu einer Fahrt in die Stadt
aufgemacht hätten. Insoweit sei die Angabe im Protokoll der Anhörung beim Bundesamt
zu korrigieren, soweit dort von acht Personen die Rede sei. Er habe von sechs
Personen gesprochen, nämlich die vier Personen, die gemeinsam nach Deutschland
geflüchtet seien, sowie zwei weitere Freunde, die im Iran festgenommen worden seien.
Man sei bei der Fahrt durch die Stadt an der berühmten 33-Säulen-Brücke vorbei
gekommen und in unmittelbarer Nähe der Brücke auf eine Demonstration aufmerksam
geworden. Man habe die beiden Autos abgestellt und sich zu sechst dorthin begeben,
um zu schauen, warum und weshalb dort demonstriert wurde. Es habe sich um eine
Menschenmenge von etwa 400 Personen gehandelt. Es seien zwar bereits einige
Sicherheitskräfte zu sehen gewesen, aber da sie nur zuschauen wollten, seien die
wenigen Sicherheitskräfte kein Anlass gewesen, sich zurückzuziehen und zu
verschwinden. Vielmehr sei die Demonstration der Grund gewesen, sich dort
anzuschließen, wo zunächst keine Sicherheitskräfte zu sehen gewesen seien, um ihren
Unmut gegen das Regime zum Ausdruck zu bringen. Die ersten Sicherheitskräfte hätten
sich völlig ruhig verhalten, wahrscheinlich angesichts ihrer Unterzahl im Vergleich zu
der dort protestierenden Menge. Erst später, als die Sicherheitskräfte sich genähert
hätten, sei es zu Angriffen auf die Demonstranten durch die Sicherheitskräfte und zu
Schlägereien gekommen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei von hinten auf ihn und wohl auf
seinen Onkel, Herrn L1, eingeprügelt worden; vermutlich mit einem Gewehrkolben. Sie
hätten dann zu sechst die beiden Bassidj gewaltsam entwaffnet und die Flucht ergriffen,
wobei sie unterwegs die Waffen weggeworfen hätten. Er habe in Erinnerung, dass die
beiden Freunde, die vorneweg gelaufen seien, bereits an den Autos angekommen
waren und dort von den Bassidj festgenommen worden seien. Als er dies in einiger
Entfernung gesehen habe, sei er abgebogen, nicht weiter auf das Auto zugelaufen,
sondern durch mehrere Gassen gerannt, wobei die anderen drei ihm gefolgt seien. Auf
der Hauptstraße hätten sie ein Taxi zum sogenannten Terminal genommen. Dort hätten
sie einen PKW gefunden, der sie nach Teheran gebracht habe. Unterwegs hätten sie
beratschlagt und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass es zu gefährlich sei, sich zur
eigenen Wohnung fahren zu lassen, weshalb sie sich dafür entschieden hätten, zu den
nächsten Verwandten zwischen Isfahan und Teheran fahren zu lassen. Dies sei sein
Schwiegervater gewesen. Sein Schwiegervater habe sich dann am nächsten Tag zu
seinem Vater - des Klägers - begeben, um Näheres in Erfahrung zu bringen. Er habe auf
diesem Wege erfahren, dass die Freunde in Isfahan auch zwei Tage danach nicht
8
zurückgekehrt seien und die ersten Sicherheitskräfte in seinem Elternhaus aufgetaucht
seien und nach ihm gefragt hätten. Daraufhin hätten sie sich gemeinsamen zur Flucht
entschlossen und Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen. Dann seien sie
gemeinsam wie beschrieben in einem LKW-Container nach Deutschland geflohen.
Er habe durch einige Telefonate mit seiner Familie erfahren, dass auch ein zweites Mal
nach ihm gesucht worden sei. Dies sei etwa fünf bis sechs Monate nach seiner Flucht
gewesen. Seinen Vater habe man damit bedroht, dass man ihn in Haft nehmen würde,
wenn er den Aufenthalt seines Sohnes nicht bekannt gebe, gleichwohl habe er das
Komitee wieder unbehelligt verlassen können. Seither seien weder sein Vater noch
seine Ehefrau behelligt worden.
9
Er habe sich in der Bundesrepublik Deutschland der „Constitutionalist Party of Iran"
(CPI) angeschlossen und an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen gegen
das iranische Regime teilgenommen. Hierzu hat er mehrere Zeitungsberichte, Fotos,
Ausdrucke aus dem Internet sowie ein Schreiben der CPI vom 0.0. 2006 zur
Gerichtsakte gereicht. Des weiteren hat der Kläger eine Bescheinigung der CPI vom
00.0.2006 vorgelegt, wonach er seit dem 00.0. 2005 ordentliches Mitglied der CPI-
Sektion B und deren 2. Vorsitzender sei. Nicht zuletzt hat der Kläger unter dem
00.0.2006 gemeinsam mit Herrn L in B einen Informationsstand beantragt.
10
Der Kläger beantragt,
11
die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 2003 zu
verpflichten, festzustellen, das in seiner Person die Voraussetzung des § 60 Abs. 1
AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen,
12
hilfsweise,
13
festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.
14
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid
schriftsätzlich,
15
die Klage abzuweisen.
16
Das Verfahren ist zum 1. April 2006 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-
Westfalen (GV. NRW. 2006 S. 107) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf übergegangen.
17
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend zu seinen Asylgründen gehört
worden. Wegen seines Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der
Ausländerbehörde dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 K 2676/06.A und 2 K
2679/06.A Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit
durch Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2006 zur Entscheidung übertragen worden ist
(§ 76 Abs. 1 AsylVfG).
21
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
22
Der - teilweise - angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat im maßgebenden
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen
Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
hinsichtlich des Iran vorliegen.
23
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen für die
Gewährung von Abschiebungsschutz für politische Verfolgte nach § 60 Abs. 1 AufenthG
zu. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein
Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit
sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen
Charakter der Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des
Anspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter.
24
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -,
NVwZ 1992, 892 und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, 497;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 30.
April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -; jeweils zu § 51
Abs. 1 AuslG a.F.
25
§ 60 Abs. 1 AufenthG setzt demnach - wie Art. 16 a Abs. 1 GG - eine gegenwärtige
Verfolgungsbetroffenheit voraus. Dem Ausländer muss politische Verfolgung bei
verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland
zurückzukehren.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21/92 -, BVerwGE 91, 151, 154 - zu §
51 Abs. 1 AuslG a.F.
27
Über das Vorliegen einer mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr
politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen
verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in diese Gesamtschau im Rahmen der
Prüfung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG - anders als bei der
Feststellung einer Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG - alle
Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob sie schon im
Verfolgungsstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden oder von dem
Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem
nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechenden, schon im
Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, a.a.O. - zu § 51 Abs. 1 AuslG
a.F.
29
Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem
Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates
ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in
Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner
politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn
unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben
gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.
30
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -,
NVwZ 2003, Beilage Nr. I 10, 84 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17/89 -,
BVerwGE 85, 139 (140 f.). Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE
80, 315 (334 ff.); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143
(157 f.).
31
Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer
Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von
Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre.
32
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341;
BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28
AuslG Nr. 27.
33
Es obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft
zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und
persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf
Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen
Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich - als wahr
unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit
politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben.
34
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr.
44; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171.
35
Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass
der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals
vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er
muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung
befürchtet.
36
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 - 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.
19.
37
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der
Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein
Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der
Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer
38
Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des
Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren
als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren
einführt.
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR
1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 §
1 AsylVfG Nr. 135.
39
In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten
Erkenntnisse und der beigezogenen Verfahrensakten ist das Gericht nicht zu der
Überzeugung gelangt, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor
unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und sich auch nach seiner
Ausreise nicht in verfolgungserheblicher Weise betätigt hat.
40
Der Kläger kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf die von ihm erwähnten früheren
Ereignisse berufen, wonach er im Alter von 17 Jahren mit einem Mädchen, im Alter von
18 Jahren wegen des Besitzes von Alkohol erwischt und bestraft worden sei und
schließlich am 14. Juli 2000 im Zusammenhang mit den Studentenunruhen zum 18. Tir
ohne erkennbaren Grund vor dem Laden seines Vaters festgenommen und festgehalten
worden sei. Denn diese Vorgänge stehen auch nach dem Vorbringen des Klägers in
keinem kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus dem Iran. Die beiden
erstgenannten Vorgänge lagen zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers bereits einige
Jahre, die angebliche Festnahme in Teheran immerhin bereits vier Monate zurück.
41
Das weitere Vorbringen des Klägers einer ihm unmittelbar drohenden politischen
Verfolgung im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer regimefeindlichen
Demonstration in Isfahan und einer Verwicklung in eine gewaltsame
Auseinandersetzung mit den Bassidj am 13. November 2000 führt ebenfalls nicht zum
Erfolg der Klage.
42
Es bestehen bereits eine Reihe von Widersprüchen zwischen den Ausführungen des
Klägers beim Bundesamt, im Rahmen seines Klagevorbringens und gegenüber den
Angaben, die er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung machte. Weitere
Widersprüche ergeben sich aus einem Vergleich der Darstellungen des Klägers sowie
des L (2 K 2676/06.A) und des L1 (2 K 2679/06.A). Diese beiden Personen, die nach
übereinstimmenden Angaben mit dem Kläger von Teheran zu der Hochzeit nach
Isfahan gefahren sind, dort dieselbe Demonstration erlebt haben und gemeinsam mit
ihm aus dem Iran geflohen sind, sind am heutigen Tage in den Parallelverfahren 2 K
2676/06.A und 2 K 2679/06.A ebenfalls durch das Gericht in Anwesenheit u.a. der
Prozessbevollmächtigten des Klägers angehört worden. Deren Anhörung war auch
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insgesamt sind die vorhandenen
Widersprüche auch in zentralen Bereichen des Vortrags des Klägers in ihrer Gesamtheit
von solchem Gewicht, dass das Gericht den Vortrag insgesamt für unglaubhaft erachtet.
43
Im Einzelnen: Während der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt bei der
Beschreibung des Tagesverlaufs des 13. November 2000 in Isfahan mehrfach
erwähnte, dass sie zu acht Personen in der Stadt unterwegs gewesen seien, hat er zur
Begründung seiner Klage im Schriftsatz vom 8. Juli 2003 ausdrücklich richtiggestellt,
dass sie zu sechst unterwegs gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung hat er auf
Befragen unter Aufzählung der einzelnen Personen dargelegt, dass es sich tatsächlich
44
um acht Personen gehandelt habe, nämlich neben ihm um L, L1, Q, die mit ihm
zusammen ausgereist sind, des weiteren die beiden Freunde aus Teheran D und I
sowie zwei Freunde des Bräutigams aus Isfahan namens H und K.
Auch im Hinblick auf die Fahrt zu den Sehenswürdigkeiten Isfahans gibt es
widersprüchliche Angaben: L hat in der Klagebegründung ausgeführt, dass von den
beiden Autos, mit denen die Gruppe durch Isfahan gefahren sei, eines der beiden
Fahrzeuge einem der festgenommenen Gäste aus Teheran, das andere aber der
Familie des Bräutigams aus Isfahan gehört habe, die es nach den Ereignissen
ungefährdet wieder habe an sich nehmen können. In der mündlichen Verhandlung
hingegen erklärte er ebenso wie der Kläger, es habe sich bei den Fahrzeugen um
diejenigen gehandelt, mit denen man am Vortag aus Teheran angereist sei. Niemand
wisse, was mit den beiden Autos geschehen sei, auch die Familien der beiden Fahrer
wüssten nichts.
45
Widersprüche ergeben sich des weiteren hinsichtlich der Stadtbesichtigung: Während L
in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass man während der
Stadtbesichtigung in Isfahan bei Zwischenstopps mehrfach die Plätze zwischen den
Fahrzeugen gewechselt habe, hat der Kläger auch auf Nachfrage in der mündlichen
Verhandlung dargelegt, dass unterwegs die Autobesetzung nicht geändert worden sei.
46
Darüber hinaus machte der Kläger unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Situation,
als die Gruppe an der Si-o-Se-Pol-Brücke (33-Bögen-Brücke) ankam. Während er bei
seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben hatte, dass er bereits bei der Ankunft an
dieser Brücke eine Demonstration und Sicherheitskräfte gesehen hätten, unter denen
eine Schlägerei stattgefunden habe und sie sich spontan daran beteiligt hätten, führte er
in der Klagebegründung und der mündlichen Verhandlung aus, dass zu diesem
Zeitpunkt noch keine Sicherheitskräfte erkennbar gewesen seien und sie sich deshalb
der Demonstration angeschlossen hätten. Erst später sei es zu Auseinandersetzungen
mit Sicherheitskräften gekommen. Gegenüber dem Gericht sprach er ohne Zögern von
einer Zeitspanne von 20 bis 40 Minuten oder auch etwas weniger, bis die
Gewalttätigkeiten eingesetzt hätten; jedenfalls seien zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
ausgestiegen seien, noch keine gewaltsamen Auseinandersetzungen festzustellen
gewesen.
47
Des weiteren besteht ein wesentlicher Unterschied in den Schilderungen, weshalb man
angehalten habe und ausgestiegen sei. Nach den Angaben von L1 habe man nicht -
wie dies der Kläger ausgeführt hat - wegen der zuvor vom Auto aus beobachteten
Demonstration angehalten. Vielmehr habe man die Autos abgestellt und sei
ausgestiegen, um sich in zwei Gruppen zu Fuß weitere Sehenswürdigkeiten
anzuschauen. Nach einer halben Stunde habe man sich an der Si-o-Se-Pol-Brücke
treffen wollen. Erst, nachdem man sich zu Fuß der Brücke genähert habe, habe man die
Demonstration dort bemerkt.
48
Ein weiterer Widerspruch besteht hinsichtlich der Angaben zu der Auseinandersetzung
mit den Bassidj: Der Kläger hat in seiner Anhörung beim Bundesamt ausgeführt, dass
zwei Sicherheitsleute in Uniform eine andere Person und ihn selbst von hinten
angegriffen und mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen hätten. Als die
anderen der acht Personen das beobachtet hätten, seien sie ihnen zu Hilfe gekommen,
und sie hätten dann gemeinsam die beiden uniformierten Sicherheitskräfte verprügelt
und entwaffnet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf entsprechendes
49
Befragen hingegen dargelegt, dass die Bassidj von links und von rechts von der Straße
auf die Wiese vor der Brücke gekommen seien, um die Menge zusammenzutreiben und
Leute festzunehmen. Als er jemanden habe rufen hören, dass die Bassidj da seien,
seien sie weggelaufen, dabei jedoch von zwei Bassidj aufgehalten worden. Einer habe
den L festgehalten und mit dem Gewehrkolben von hinten geschlagen. Demgegenüber
hat L1 in seiner schriftlichen Klagebegründung wiederum angegeben, zwei Bassidj
hätten einen aus ihrer Gruppe angegriffen und mit dem Gewehrkolben auf ihn
eingeschlagen, wobei diesem die anderen zu Hilfe gekommen seien. L hat in der
mündlichen Verhandlung hingegen ausgeführt, er sei zwar mehrfach mit einem
Gewehrkolben am Rücken getroffen worden und habe sich gewehrt, doch habe ihm von
den anderen keiner geholfen, weil alle mit eigenen Dingen beschäftigt gewesen seien.
Außerdem widersprechen sich die Aussagen hinsichtlich der Frage, was nach der
Schlägerei mit den „erbeuteten" Waffen passiert ist. Diese sind nach dem Vorbringen
des L zu Boden gefallen und auf der Flucht nicht mitgenommen worden. Der Kläger
dagegen führte aus, sie hätten beide Waffen mitgenommen und unterwegs
weggeworfen.
Uneinheitlich sind ferner die Angaben zum Zeitpunkt und den Umständen der
Festnahme der zwei Teheraner Freunde. Der Kläger trug beim Bundesamt ebenso wie
L hierzu vor, man habe Sicherheitskräften die Waffen abgenommen, nachdem diese
zwei von ihnen festgenommen hätten, habe die Waffen weggeworfen und sei geflohen.
Demgegenüber haben sie in der mündlichen Verhandlung berichtet, die beiden seien
erst nach den Auseinandersetzungen mit den Bassidj verhaftet worden, als man sich
schon auf der Flucht befunden habe und diese beiden bei ihren abgestellten
Fahrzeugen eingetroffen seien.
50
Widersprüchliche Angaben finden sich auch hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit der
Hochzeitsgesellschaft in Isfahan nach der Demonstration: L1 hat in der Klageschrift
ausgeführt, man habe von Teheran aus in Isfahan angerufen und erfahren, dass die
beiden Festgehaltenen nicht bei der Hochzeitsgesellschaft aufgetaucht seien. Während
der mündlichen Verhandlung hingegen führte er ebenso wie der Kläger stattdessen aus,
man habe aus Angst weder von Isfahan noch von Teheran aus Kontakt mit der
Hochzeitsgesellschaft aufgenommen.
51
Schließlich gibt es unterschiedliche Angaben zur Rückreise nach Teheran, die
ausweislich der Klageschrift des L in einem von der Hochzeitsgesellschaft geliehenen
Wagen erfolgte, nach den Erläuterungen des L und des Klägers vor Gericht aber in
einem privaten Wagen von einem Pkw-Terminal aus.
52
Bei all diesen Widersprüchen verkennt das Gericht nicht, dass sie ein Geschehen
betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt. Hierbei handelt es sich um eine
Zeitspanne, in der die Erinnerung an „normale" Geschehensabläufe verblasst.
Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass es hier um den Kernbereich des
Asylvorbringens geht, der unmittelbarer Auslöser des Verlassens des Heimatlandes
gewesen sein soll und für die Flüchtenden daher einschneidende Bedeutung hat.
Schon deshalb stellt es ein für den Kläger und seine Verwandten herausragendes
Ereignis dar, das sich besonders einprägt. Dieser Umstand gleicht den langen
Zeitablauf bis zu den gerichtlichen Anhörungen im Rahmen der mündlichen
Verhandlungen aus. Des weiteren wurde bei den Angaben des L1 berücksichtigt, dass
dieser unter einer paranoiden Psychose leidet. Dies hat sich jedoch - soweit erkennbar -
lediglich dahin ausgewirkt, dass er bei seinen Aussagen mehrfach blockierte und
53
angab, sich nicht mehr erinnern zu können. Soweit er aber Ausführungen gemacht hat,
waren sie flüssig, zusammenhängend und zum Teil sogar von ihm mit dem Hinweis
versehen, dies oder jenes genau zu wissen. Es besteht daher kein Anlass, seine
Aussagen - soweit sie erfolgt sind - bei der Frage der Glaubhaftigkeit nicht zu verwerten.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Vorbringen des
Klägers nicht gefolgt werden kann und dieser nicht aufgrund unmittelbar drohender
politischer Verfolgung aus dem Iran ausgereist ist.
54
Auch die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers für die monarchistische Organisation
CPI führen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
55
Für die Annahme einer Verfolgung im Fall der Rückkehr reicht nicht jede öffentlich zur
Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine
regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche Anforderungen
tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit diese als
„exponiert" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine
derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-
individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt.
56
St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 5 A 3956/04.A - m.w.N.;
ferner Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer VGH, Urteil
vom 9. Juli 2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003
- 14 ZB 03.31125 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Mai 2003 - 3 LB 9/03 -.
57
Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher,
öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten
in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die
Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die
regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv
beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen
sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu
fotografieren und zu erfassen,
58
vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 11 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 8.
Februar 2000; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23.
August 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische
Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27.
August 2003 „Prozess wegen Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte
Teheran über Oppositionelle".
59
Indes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich erfasst
werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden
gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen
zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist
und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird.
60
Vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 11; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG
Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an das VG Köln vom 11. Dezember 2000 und
Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003;
Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht
61
vom 26. Mai 2003; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage im Iran vom 3. März 2004, S. 23.
Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen
Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen
Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen
und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der
Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen,
62
OVG NRW, a.a.O.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig- Holsteinische
Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003.
63
Dies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer
Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an
regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und
sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem
Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine
Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen,
64
vgl. OVG NRW, a.a.O.
65
Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen nichts, da die
Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer
Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren
Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich
macht, dass er lediglich „dabei ist", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst
den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber - gegebenenfalls im
Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime
in Teheran ausgeht.
66
Dies gilt auch für die monarchistische Exilopposition. Denn auch wenn diese Gruppen,
die für das iranische Regime jahrelang kaum Bedeutung hatten, zwischenzeitlich als
Sammlungsbewegung aller oppositioneller Bestrebungen, die sich im weitesten Sinne
mit der Abschaffung der religiösen Diktatur und der Errichtung eines (westlichen)
Systems politischer und bürgerlicher Freiheiten verbinden, erheblich an Gewicht
gewonnen haben, kommt es hinsichtlich der Gefährdung eines Asylbewerbers dennoch
darauf an, ob er in herausgehobener, nach außen sichtbarer Position tätig wird.
67
Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht
vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom 26. Mai 2003; Protokoll über
Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am 11. März 2003 vor dem VG
Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1) -; Urteil der Kammer vom 9. Mai 2006 - 2 K 3858/06.A -;
sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2004 - 22 K 7796/02.A -, www.nrwe.de.
68
Soweit eine weitere Auskunft
69
- Gutachten des „Kompetenzzentrums Orient Okzident" des Geographischen Instituts der
70
Universität Mainz vom 19. August 2003 an das VG Wiesbaden -
ein generelles Gefährdungspotential für Mitglieder monarchistisch- nationalistischer
Organisationen annimmt, ist dem nicht zu folgen.
71
Vgl. VG Düsseldorf, Urteile der Kammer vom 9. Mai 2006 - 2 K 3858/06.A - und vom 7.
September 2004 - 2 K 8497/01.A -, www.nrwe.de.
72
Denn zum einen erfolgt diese Einschätzung ohne jede weitere Begründung und ist
deshalb angesichts der oben dargelegten ausführlichen Erkenntnisse nicht
überzeugend. Zum anderen wurde das Gutachten ausweislich des Anschreibens auf
der Grundlage von Recherchen im Iran sowie unter Exil-Iranern erstellt. Letzteres
erscheint problematisch. Da zumindest in Deutschland lebende Exil-Iraner - soweit sie
nicht aus asyl- oder ausländerrechtlichen Gründen bereits ein Aufenthaltsrecht besitzen
- vielfach auf die Geltendmachung von Nachfluchtgründen und dabei insbesondere auf
die Darlegung einer Gefährdung aufgrund „exilpolitischer Betätigung" angewiesen sind,
erscheint die Aussagekraft dieses „Gutachtens" insoweit entsprechend gering.
73
Soweit andererseits monarchistische Exilorganisationen nach Einschätzung des
Auswärtigen Amtes
74
- Auskunft an das VG Koblenz vom 23. Februar 2004 -
75
seitens der iranischen Machthaber nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes
angesehen werden, da diese über keine erkennbaren politischen Bindungen in den Iran
verfügten, ist diese Einschätzung im Lichte der neueren Erkenntnisse ebenfalls nicht
überzeugend. Denn zum einen legen die oben zitierten neueren Gutachten des
Deutschen Orient-Institutes gerade ausführlich dar, dass aufgrund der erheblichen
Propaganda mittels Satellitenfernsehens der Einfluss monarchistischer Organisationen
auch im Iran selbst zugenommen habe. Zum anderen setzt sich diese Einschätzung
nicht mit den zitierten neueren Erkenntnissen des Deutschen Orient-Institutes
auseinander und ist deshalb ebenfalls nicht geeignet, diese Einschätzung nachhaltig zu
erschüttern.
76
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht zu den Personen zu zählen, die
wegen eines exponierten Auftretens für eine regimefeindliche Organisation den
iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr erschiene. Die von ihm
ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten für die CPI führen nicht zur Annahme einer mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr in
den Iran. Nach den oben dargestellten Maßstäben erscheint es von vornherein
ausgeschlossen, der Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen, der
Mitwirkung an Informationstischen sowie dem Verteilen von Informationsschriften eine
verfolgungsrelevante Bedeutung beizumessen. Auch die Mitgliedschaft und die
Bekleidung der Funktion des 2. Vorsitzenden der CPI-Sektion B sowie die - erstmalige -
Beantragung eines Informationsstandes bei der Stadt B am 00.0.2006 (und damit
unmittelbar nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung) lässt den Kläger nicht
über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen
exilpolitischen Protests hinausragen. Eine herausgehobene Position im oben
genannten Sinne nimmt er auch als 2. Vorsitzender der genannten Sektion nicht ein,
denn es ist nicht erkennbar, dass er in dieser Funktion eine herausgehobene Stellung
im oben dargestellten Sinne einnimmt.
77
Nichts anderes gilt für das Vorbringen des Klägers, er habe im Internet regimekritische
Artikel veröffentlicht. Dies reicht für die Annahme einer hinreichend wahrscheinlichen
Gefährdung nicht aus. Zwar dürften iranische Stellen eine Auswertung von
Internetseiten oppositioneller Gruppen betreiben, doch erscheint es auf Grund der
großen Internetpräsenz iranischer Oppositionsgruppen unwahrscheinlich, dass
vereinzelte Internetauftritte Oppositioneller für den iranischen Nachrichtendienst von
Relevanz sind.
78
Vgl. Urteil der Kammer vom 30. Mai 2006 - 2 K 2674/06.A -; Bundesamt für
Verfassungsschutz vom 12. März 2003 - IVC2-247-S-410 093-9/03 -.
79
Dem Gericht ist aus anderen Verfahren iranischer Asylbewerber bekannt, dass die
exilpolitischen Organisationen zahlreichen Personen die Gelegenheit bieten, bei
Veranstaltungen kurze Reden zu halten oder sich anderweitig zu profilieren, so dass
auch eine Meinungskundgabe im Internet keine herausgehobene Aktivität darstellt.
80
Schließlich ergibt sich für den Kläger die beachtliche Gefahr einer politischen
Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht aufgrund der Stellung des
Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist bereits nicht ersichtlich, woher
die iranischen Stellen hierüber Kenntnis erlangt haben sollen. Zudem führt die
Asylantragstellung als solche - auch in Verbindung mit einem langjährigen
Auslandsaufenthalt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen
Verfolgung im Iran. Dies zeigt bereits die hohe Anzahl von in den vergangenen Jahren
abgelehnten und rückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein normales Leben führen,
81
vgl. die insoweit seit Jahren gleich lautenden Lageberichte des Auswärtigen Amtes,
zuletzt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen
Republik Iran vom 24. März 2006; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. April
2002, Seite 6; ai, Stellungnahme vom 16. Juni 1998; st. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil
vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A
5338/98.A -.
82
Der Kläger kann sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat
abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folterung besteht (Abs. 2)
oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb die Gefahr der
Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder die mit der
Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des Ausländers,
darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht abgeschoben
werden (Abs. 4). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die Konvention vom
4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten dies vorschreibt (Abs. 5) oder wenn im Abschiebungsland für diesen
Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, der die
Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, nicht allgemein
ausgesetzt ist (Abs. 7). Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Abschiebungsverbote
bestehen nicht.
83
Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtet ist,
hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich
nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in
84
Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und verletzen den Kläger daher nicht in
seinen Rechten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §
83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
85
86