Urteil des VG Düsseldorf vom 01.10.2008
VG Düsseldorf: einbau, breite, treppenlift, wand, treppenhaus, genehmigung, erlass, vollstreckung, feuerwehr, gebäude
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 3193/08
Datum:
01.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 3193/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-
treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin beantragte beim Beklagten unter dem 19. Dezember 2007 die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung zur Abweichung der Mindesttreppenbreite zwecks
Einbau eines Treppenliftes in dem Wohnhaus G-Straße 2 a in 00000 E. Bei diesem
Haus handelt es sich um ein Haus mit sechs Wohnungen auf drei Wohnebenen. Der
Treppenlift soll eine Wohnung im ersten Obergeschoss erreichen. Hinter der
Hauseingangstür führt zunächst eine Treppe mit 5 Stufen zum Erdgeschoss, sodann
führt die Treppe mit 2 x 8 Stufen zum ersten Obergeschoss. Im Ruhezustand soll der Lift
im Keller geparkt werden; in den Keller führen 9 Stufen. Insgesamt soll der Lift 30 Stufen
überwinden. Die Treppe ist jeweils ca. 1,10 m breit, an der Wand befindet sich ein
Handlauf mit einem Wandabstand von 8,5 cm. Nach den vorgelegten Bauzeichnungen
verbleibt zwischen Handlauf und Montageschiene des Liftes eine Breite von 73,9 cm
(Kellertreppe), 72,6 cm (Treppe zum Erdgeschoss), 75,8 cm bzw. 76,8 cm
(Treppenabschnitte zum ersten Obergeschoss).
2
Der Beklagte wies die Klägerin unter dem 18. Februar 2008 darauf hin, dass das
Mindestmaß für die nutzbare Breite der Treppe von 1 m durch den geplanten Einbau
des Treppenliftes um bis zu 27 cm unterschritten werde und das Vorhaben deshalb nicht
genehmigungsfähig sei.
3
Die Klägerin verwies unter dem 28. Februar 2008 darauf, die Genehmigung könne nach
§ 73 BauO NRW erteilt werden. Wahrnehmbare Behinderungen der Hausbewohner
träten nur bei Betrieb des Liftes auf, im Ruhezustand werde er im Keller geparkt. Mit
dieser Vorgehensweise seien die Mitbewohner einverstanden. Die Ablehnung des
Antrages verstoße gegen das Behindertengleichstellungsgesetz, wonach
4
Barrierefreiheit zu gewährleisten sei.
Mit Bescheid vom 25. März 2008, zugestellt am 29. März 2008, lehnte der Beklagte die
beantragte Zulassung einer Abweichung von § 36 Abs. 5 BauO NRW ab. Er führte aus,
bei Einbau des Liftes würde die Breite der notwendigen Treppe nur noch 72,6 cm
betragen. Nach dem Erlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport
des Landes NRW vom 17. November 2004 – II A 4.R-100/36 – könne einer Abweichung
zugestimmt werden, wenn die Mindestlaufbreite der Treppe nicht wesentlich reduziert
werde; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils von höchstens 20 cm Breite und
höchstens 50 cm Höhe seien hinnehmbar, wenn Treppenlauflinie oder Gehbereich nicht
verändert würden. Hier würde das Lichtraumprofil aber bis zu 27,4 cm eingeschränkt.
Die Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes würden nicht in Frage
gestellt. Zu beachten seien aber auch die dem Brandschutz dienenden baurechtlichen
Mindestanforderungen, die dem Schutz der Nachbarn und auch des behinderten
Bewohners dienten.
5
Die Klägerin hat am 29. April 2008 Klage erhoben und führt zur Begründung aus, die
Anforderungen des ministeriellen Erlasses würden erfüllt; nach Einbau des
Treppenliftes verbliebe noch eine Breite von 83 cm. Nach dem Erlass müsse bei
Leerfahrten neben dem hochgeklappten Sitz noch eine Treppenbreite von 60 cm
verbleiben, auch dies sei gewährleistet.
6
Die Klägerin beantragt,
7
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. März 2008 zu
verpflichten, ihr die am 19. Dezember 2007 beantragte Genehmigung zur
Abweichung von der Mindesttreppenlaufbreite von 1,00 m beim Einbau
eines Treppenliftes im Gebäude G-Straße 2 a, 00000 E zu erteilen.
8
Der Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Er verweist darauf, dass die in der Klagebegründung genannte verbleibende
Treppenbreite von 83 cm sich in den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen nicht
finde; der geringste Abstand betrage 72,6 cm. Maßgeblich sei der Abstand zwischen
Führungsschiene und Handlauf an der Wand. Bei einer Verengung der Treppe durch
den Lift entstehe ein erhebliches Hindernis für Einsatzkräfte der Feuerwehr, die mit
schwerem Gerät anrückten oder mit der Rettung von gehbehinderten oder –unfähigen
Personen befasst seien.
11
Im gerichtlichen Ortstermin vom 9. September 2008 ist das Treppenhaus in
Augenschein genommen worden. Die Beteiligten haben übereinstimmend – der
Beklagte im Ortstermin, die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 2008 – auf
mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den
Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2
VwGO.
15
Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; der Klägerin
steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
16
Anspruchsgrundlage ist § 73 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Hiernach kann die
Genehmigungsbehörde vorbehaltlich anderer Bestimmungen Abweichungen von
bauaufsichtlichen Anforderungen der BauO NRW zulassen, wenn sie unter
Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der
nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Bei für sich
betrachtet genehmigungsfreien baulichen Anlagen und anderen Anlagen ist diese
Abweichung nach Absatz 2 schriftlich zu beantragen. Der Treppenlift ist nach § 65 Abs.
1 Nr. 12 a BauO NRW genehmigungsfrei;
17
Treppenlifte unterfallen ebenfalls dem Aufzugsbegriff, vgl.
Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 65 Rdn. 53;
18
entsprechend hat die Klägerin ausdrücklich schriftlich die Zulassung der Abweichung
beantragt. Nach § 65 Abs. 4 BauO NRW muss auch der genehmigungsfreie Treppenlift
die Anforderungen der BauO NRW erfüllen. Nach § 36 Abs. 5 BauO NRW muss die
nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen mindestens 1 m
betragen. Diese Breite wird nach Einbau des Treppenlifts unstreitig nicht erreicht. Das
Vorhaben bedarf mithin der Zulassung einer Abweichung. Bereits deren gesetzliche
Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt.
19
Denn die Zulassung einer Abweichung kommt nur dann in Frage, wenn im konkreten
Einzelfall eine besondere, d.h. "atypische" Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen
Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des
normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist,
20
Schulte in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 73 Rdn. 12 m.w.N. aus der
Rechtsprechung des OVG NRW.
21
Dies ist hier nicht der Fall. Es handelt sich, wie bereits im Ortstermin erörtert, um ein
gewöhnliches Treppenhaus mit üblichen Maßen, wie es sie zu Hunderttausenden gibt.
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 23. September 2008 darauf verweist, die
spezielle Situation des Einbaus eines Treppenliftes sei nicht so typisch, wie sie in
hunderttausenden Treppenhäusern gegeben sei, ergibt sich daraus nichts anderes. Im
Ortstermin sind bereits die vielen Zeitungsanzeigen diverser Treppenlifthersteller
erörtert worden; der Vorsitzende hat darauf hingewiesen, dass man den Anzeigen z.B.
"M – der meistverkaufte Treppenlift" über die Jahre hinweg den Verkaufserfolg ansehen
kann und "M" in den letzten Anzeigen nach der Erinnerung des Vorsitzenden über
50.000 verkaufte Treppenlifte nennt. Auch ein Treppenhaus mit Treppenlift stellt somit
keine atypische Situation dar. Entsprechend verweist die Kommentierung von Gädtke
a.a.O. darauf, dass es beim nachträglichen Einbau von Treppenliften immer wieder zu
22
Konflikten mit den materiellrechtlichen Anforderungen an die erforderliche Breite von
Treppen komme.
Ist mithin bereits der Tatbestand des Gesetzes nicht erfüllt, so kommt es auf die
Bedeutung des zitierten ministeriellen Erlasses nicht an, mit dem das Ministerium den
genannten Konflikt hat lösen wollen, der aber das Gesetz nicht ändern kann. Angemerkt
sei, dass auch die Anforderungen des Erlasses nicht erfüllt sind. Wie im Ortstermin
erörtert, verbleibt nach Einbau des Treppenlifts nicht eine Treppenbreite von 83 cm,
sondern nur von 72,6 bis 76,8 cm, da der die nutzbare Breite der Treppe
einschränkende Handlauf auf der Wand abzuziehen ist; entsprechend ist dieser
Abstand auch in den Bauvorlagen dargestellt. Im übrigen sei angemerkt, dass der
Beklagte zu Recht auf die Brandschutzfunktion der Regelung über die erforderliche
Treppenbreite verwiesen hat; diese dient allen Bewohnern und sonstigen Benutzern
des Hauses und auch der Sicherung der Rettung behinderter Bewohner. Eine
erhebliche Verengung einer Treppe durch einen Treppenlift erschwert in hohem Maße
die Flucht der sich in dem Gebäude aufhaltenden Personen wie auch den Einsatz von
Rettungskräften der Feuerwehr;
23
vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 20. März 2001 – 7 K 521/00 -, BRS 64 Nr. 135
(Abweisung einer Klage gegen eine Verfügung, einen Treppenlift zu beseitigen, unter
Hinweis auf Probleme im Brandfall); OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1994 – 6 L
5528/92 -, juris Rdn. 21 zur Verneinung der Befreiungsvoraussetzungen betreffend
Mindestbreite der Treppe für den Einbau eines Treppenlifts.
24
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 23. September 2008 angeregt hat, die Berufung
wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, ist das
Gericht dem nicht gefolgt, da die grundsätzliche Bedeutung, die die Klägerin aus dem
genannten ministeriellen Erlass herleiten will, nicht gegeben ist; entscheidend ist die
Auslegung der gesetzlichen Anspruchsgrundlage aus § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW,
die in der Rechtsprechung des OVG NRW geklärt ist, wie oben ausgeführt.
26