Urteil des VG Düsseldorf vom 14.05.2004

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 7407/00
Datum:
14.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 7407/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die
Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die am 7. Januar 1982 geborene Klägerin stand seit 6. September 1996 in kinder- und
jugendhilferechtlicher Betreuung des Beklagten. Auf den Antrag der in O lebenden
Mutter der Klägerin bewilligte der Beklagte dieser für die Zeit ab dem 6. September 1996
Hilfe zur Erziehung in Form der Heimpflege nach § 34 SGB VIII, welche die bis dahin im
Haushalt der Mutter lebende Klägerin im Haus Sankt T2 in H erhielt.
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Auf den Antrag der Klägerin vom 27. Oktober 1999, ihr auch nach Volljährigkeit Hilfe zur
Erziehung zu gewähren, bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13.
Dezember 1999 für die Zeit ab dem 7. Januar 2000 Hilfe für junge Volljährige in Form
der Heimpflege. Auf einen weiteren Antrag der Klägerin vom 12. April 2000, Heimpflege
in Form eines Betreuten Wohnens zu erhalten, bewilligte er diese, ebenfalls in den
Räumlichkeiten des Heimträgers bereits seit dem 1. April 2000 durchgeführte
Maßnahme für die Zeit ab dem 1. April 2000 mit Bescheid vom 26. April 2000. Die
Maßnahme des betreuten Wohnens in Form der Heimpflege wurde zum 31. Juli 2000
beendet, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in eine von der Krankenkasse finanzierte
Maßnahme wechselte. Sie erhielt ab diesem Zeitpunkt lediglich noch Hilfe nach § 41
Abs. 3 SGB VIII.
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Für die Zeit vom 7. Januar bis 31. Juli 2000 wandte der Beklagte zur Finanzierung der
gewährten Hilfe Mittel in Höhe von 35.638,73 DM auf. Für den Zeitraum erhielt er vom
Arbeitsamt Kindergeld in Höhe von 1.837,74 DM. Ferner floss ihm auf die Klägerin
entfallenes Arbeitslosengeld in Höhe von 2.649,20 DM zu, wobei allerdings ein Betrag
in Höhe von 358,60 DM Arbeitslosengeld für den Monat August 2000 war.
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Am 13. April 1999 war bereits Frau N, die Großmutter der Klägerin in Vechta verstorben.
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Ausweislich des Erbschaftssteuerbescheides vom 27. Oktober 2000 erhielt die Klägerin
von Todeswegen nach ihrer Großtante aus deren Nachlass einen Zahlbetrag in Höhe
von 49.318,00 DM. Dieser Betrag wurde ihr etwa im Oktober/November 2000, nach
Abzug der Erbschaftssteuer in Höhe von 6.681,00 DM, ausgezahlt.
Nachdem sie dem Beklagten den Anfall während der Hilfegewährung angezeigte hatte,
machte dieser mit dem hier angefochtenen Leistungsbescheid vom 24. August 2000,
gestützt auf §§ 91, 93 Abs. 2 SGB VIII einen Kostenbeitrag aus Vermögen in Höhe der
monatlichen Jugendhilfekosten aus geerbtem Vermögen - bis auf einen Freibetrag in
Höhe von 4.500,00 DM - für den Zeitraum ab dem 7. Januar 2000 bis „lfd." geltend.
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Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 7. September 2000 machte die
Klägerin geltend, die Heranziehung sei rechtswidrig, weil zu unbestimmt, denn es sei
weder der Zeitraum, für den die Heranziehung erfolge, noch die Höhe benannt. Im
Übrigen sei sie nicht leistungsfähig.
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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2000, den
Prozessbevollmächtigten zugestellt am 27. September 2000, als unbegründet zurück.
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Zur Begründung führte er aus, eine Konkretisierung habe seinerzeit wegen der noch
laufenden Maßnahme nicht erfolgen können. Da die Hilfe für junge Volljährige in Form
der Heimpflege zwischenzeitlich zum 31. Juli 2000 eingestellt wurden sei, lasse sich
auch der Zeitraum mit 7. Januar bis 31. Juli 2000 konkretisieren. In dieser Zeit seinen
Aufwendungen in Höhe von 35.638,73 gemäß der als Anlage beigefügten Aufstellung
entstanden. In Höhe diesen Betrages, abzüglich vereinnahmten Kindergeldes und des
Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.649,20 DM, also 31.151,79 DM werde der
Kostenbeitrag erhoben. Hierbei handele es sich um den Maximalbetrag. Sollte der aus
dem Nachlass fließende Betrag geringer sein, verringere sich auch der Kostenbeitrag
auf den Zahlbetrag abzüglich des Freibetrages in Höhe von 4.500,00 DM. Wegen der
Begründung im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen
Widerspruchsbescheides verwiesen, Bl. 13/14 GA.
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Die Klägerin hat am 27. Oktober 2000 per Telefax Klage erhoben.
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Zur Begründung macht sie geltend, zum Zeitpunkt der Hilfegewährung sei sie nicht in
der Lage gewesen, die Aufwendungen aus ihrem Einkommen und Vermögen selbst zu
finanzieren. Im Juni 2000 sei die Höhe des von Todes wegen geerbten Vermögens
noch nicht einmal beziffert gewesen. Sie habe damit zum Zeitpunkt der Hilfegewährung
verwertbares Vermögen nicht besessen. Im Übrigen sei der Bescheid immer noch
unbestimmt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Leistungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2000 und den
Widerspruchsbescheid vom 14. September 2000 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend
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macht er geltend, der Nachlass der Großtante sei auch einzusetzendes Vermögen, da
der Anspruch mit dem Tode der Großtante entstanden sei. Zum Vermögen im Sinne des
§ 88 BSHG gehörten sogar Anwartschaften.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Der Leistungsbescheid des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Bescheid nicht unbestimmt. In der Fassung,
die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, ist er hinreichend bestimmt im
Sinne von § 33 SGB X.
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Im Widerspruchsbescheid in der Zeitraum, für den der Kostenbeitrag verlangt wird, 7.
Januar 2000 bis 31. Juli 2000, genau bestimmt. Gleiches gilt für die Höhe des
Kostenbeitrages, als der nach Abzug von sonstigen Zahlungen verbleibende Betrag von
31.151,79 DM als solcher benannt wird. Die Frage des Darlehns und dessen
Rückzahlung ist ohne Bedeutung, da es nicht in die Aufwendungen eingestellt wurde
und der Beklagte insoweit ggf. nur eine Erhöhung in Aussicht gestellt hat. Eine solche
bedürfte aber einer neuen Regelung durch Leistungsbescheid, die hier nicht erfolgt ist.
Gleiches gilt für die Frage, ob der Beklagte ggf. einen zu hohen Betrag aus
Arbeitslosengeld als anspruchsmindernden Zufluss berücksichtigt hat. Auch insoweit
bedürfte es einer Neuregelung durch Verwaltungsakt, die bisher auch unter
Berücksichtigung des Schreibens vom 14. September 2000 nicht ersichtlich ist, denn
der zeitlich spätere Widerspruchsbescheid bestimmt den Kostenbeitrag eindeutig mit
31.151,79 DM.
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Soweit der Widerspruchsbescheid weiterhin Ausführungen zur Höhe des
Kostenbeitrages für den Fall enthält, dass der Betrag des erworbenen Vermögens hinter
dem geltend gemachten Kostenbeitrag zurückbleiben sollte, begründet auch dies nicht
die Unbestimmtheit der Forderung des Beklagten, denn der Kostenbeitrag ist hiernach
jedenfalls bestimmbar. Dass die Regelung des Beklagten für die Klägerin entgegen der
Argumentation im vorliegenden Verfahren hinreichend bestimmt ist, ergibt sich schon
aus dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten 12. Dezember 2000, also dort der zu
zahlende Betrag zutreffend erkannt und benannt wird.
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Der nach § 86 a Abs. 4 i.V.m. § 86 Abs. 2 SGB VIII sachlich und örtlich zuständige
Beklagte ist auf Grund der Regelungen der §§ 93 Abs. 1 i.V.m. 91 Abs. 3 Nr. 3 und 91
Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII berechtigt, per Leistungsbescheid einen Kostenbeitrag wie
geschehen zu erheben.
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Der junge Volljährige wird zu den Kosten der Hilfe für junge Volljährige, soweit diese
den Leistungen der Hilfe zur Erziehung entspricht, herangezogen, § 91 Abs. 3 Nr. 3
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i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 4 c) SGB VIII. Die Klägerin war im hier streitigen Zeitraum vom 7.
Januar 2000 bis 31. Juli 2000 auf Grund der Vollendung des 18. Lebensjahres mit dem
6. Januar 2000 junge Volljährige im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Als solche
erhielt sie auf ihren ausdrücklichen Antrag hin vom Beklagten Hilfe in Form der
Heimpflege - § 91 Abs. 1 Nr. 4 c) i.V.m. § 34 SGB VIII.
Die Heranziehung zu den Kosten erfolgt bei jungen Volljährigen aus dem Einkommen
und Vermögen, § 93 Abs. 2 SGB VIII; hinsichtlich des Vermögens nach Maßgabe der §§
88 und 89 BSHG.
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Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen;
der nach § 2, 11 Abs. 1 BSHG bei Leistungen der Sozialhilfe vorrangige Einsatz u.a.
von Vermögen erfolgt in der Regel durch Verwertung oder Verbrauch. Nach dem
Regelungssystem der Sozialhilfe hat die Hilfegewährung daher erst einzusetzen, wenn
eine Selbsthilfe nicht mehr möglich ist. Hieraus folgt, dass nach den Regelungen in
BSHG für die Sozialhilfe das Vermögen zurzeit für die Hilfegewährung geltend gemacht
wird, vorhanden sein muss, in zeitlicher Hinsicht also Kongruenz bestehen muss.
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Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VIII
genannten Hilfen, damit auch der hier der Klägerin nach Volljährigkeit zuteil
gewordenen Hilfe, tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch auch insoweit,
als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und
Vermögen zuzumuten ist; in diesem Umfang werden diese Personen später zu den
Kosten herangezogen.
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Insoweit bestehen hinsichtlich der Ausgestaltung der Hilfe nach dem BSHG und der hier
streitigen Hilfe wesentliche systematischen Unterschiede, als die Gewährung von
Sozialhilfe voraussetzt, dass das Vermögen, soweit es unter Berücksichtigung des § 88
Abs. 2 BSHG einzusetzen ist, verbraucht sein muss. Hingegen wird die streitige Hilfe
gewährt, selbst wenn einzusetzendes Vermögen vorhanden war und erst später der
Kostenbetrag geltend gemacht.
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Hiervon ausgehend stand der Klägerin im streitigen Zeitraum für einen Kostenbeitrag
einzusetzendes Vermögen zur Verfügung.
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Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem nach den Tode der Großtante
Erlangten um einen Vermögenszufluss auf Grund von Erbschaft oder Vermächtnis
handelt, denn auch Forderungen gehören zum Vermögen, vgl. LPK-BSHG, 6. Aufl., § 88
mit VO, Rdnr. 9.
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Eine Verwertbarkeit war auch nicht etwa erst gegeben, als der von der Großtante
vererbte oder vermachte Betrag ausgezahlt wurde, denn nach ständiger
Rechtsprechung kann eine Verwertung auch durch Beleihung o. ä. erfolgen. Eine
solche wäre in streitigen Zeitraum, ohne dass es - wegen der o.g. Besonderheiten der
Ausgestaltung der Hilfe - auf die Kenntnis der Klägerin vom Anfall ankäme, möglich
gewesen. Ferner ist - ohne dass es rechtlich darauf ankäme - nicht ansatzweise
schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie tatsächlich erst nach dem 7.
Januar 2004 von der Erbschaft bzw. einem Vermächtnis erfahren haben will. Dem
Vortrag ist angesichts der Tatsache, dass die Großtante zum Zeitpunkt des Einsetzens
der Hilfe für junge Volljährige bereits gut 9 Monate verstorben war und eine
Nachlassvollstreckung angeordnet war, der gleiche „Wahrheitsgehalt" beizumessen,
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wie der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens von der Klägerin aufgestellten,
aber von ihr trotz Aufforderung nicht bewiesenen Behauptung, das Vermögen sei
verbraucht.
Handelt es sich bei dem Erbe bzw. Vermächtnis nach dem zuvor dargelegten um
einzusetzendes Vermögen, so konnte der Beklagte dessen Einsatz im Rahmen der
Heranziehung zu den Kosten auch mit dem geltend gemachten Betrag in Höhe von
31.151,79 DM verlangen, als der Betrag zum einen nicht die Aufwendungen des
Beklagten übersteigt und zum anderen auch den Freibetrag von 4.500,00 DM
berücksichtigt.
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Der Forderung steht auch nicht die Regelung des § 93 Abs. 6 SGB VIII entgegen. Aus
den Gründen des Widerspruchsbescheides, denen das Gericht folgt, liegt eine Härte
nicht vor.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO und § 167
VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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